RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2020/11/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §9
VStG §9 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0093 B 14. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Austausch" der juristischen Person für die nach § 9 VStG eine Verantwortlichkeit besteht, ist grundsätzlich zulässig. Eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" findet nicht statt, wenn die Behörde (nunmehr: das VwG) den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde (vgl. E 23. Juni 2010, 2008/03/0097; E 26. April 2007, 2006/03/0018; E 29. Juni 1995, 94/07/0178).

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110163.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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