TE OGH 2021/10/20 9Ob24/21a

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin D***** B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft A*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Überprüfung der Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Jänner 2021, GZ 7 R 142/20t-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 25. November 2020, GZ 4 Ub 988/20v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben, das diesen vorausgegangene Verfahren für nichtig erklärt, und der Antrag der Antragstellerin, die im gegenständlichen Fall verfügte Absonderung bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der belangten Behörde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Mit Bescheid vom 4. 11. 2020 ordnete die Bezirkshauptmannschaft A***** aufgrund des Verdachts gegenüber der Antragstellerin auf eine Erkrankung an der Lungenkrankheit Covid-19 (2019-nCoV „neuartiges Corona-Virus“) die ab 4. 11. 2020 beginnende Absonderung der Antragstellerin an ihrer Wohnadresse unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen an.

[2]            Am 17. 11. 2020 beantragte die Antragstellerin beim BezirksgerichtA***** „die im gegenständlichen Fall verfügte Absonderung bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen“.

[3]            Das Erstgericht erklärte nach Durchführung eines Beweisverfahrens, dass die Absonderung der Betroffenen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A***** von 4. 11. 2020 bis 6. 11. 2020 zulässig war.

[4]            Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein freiwilliger Krankenstand als gelinderes Mittel zur Absonderung ausreichenden Schutz vor der Verbreitung der Covid-Erkrankung biete.

[5]            Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A***** vom 4. 11. 2020 verfügte unbefristete Absonderung für unzulässig zu erklären; in eventu die Unzulässigkeit der behördlich verfügten Absonderung der Antragstellerin auszusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[6]            Die Bezirkshauptmannschaft A***** als belangte Behörde erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, in der beantragt wird, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[7]            Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil aus Anlass dieses Rechtsmittels von Amts wegen eine Nichtigkeit wahrzunehmen ist und einer solchen Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (vgl RS0042743, RS0041896 [T7]). [7] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil aus Anlass dieses Rechtsmittels von Amts wegen eine Nichtigkeit wahrzunehmen ist und einer solchen Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt vergleiche RS0042743, RS0041896 [T7]).

[8]            Dazu hat der Oberste Gerichtshof in der am 29. 9. 2021 ergangenen Entscheidung 7 Ob 122/21y wie folgt Stellung genommen:

1. § 7 Abs 1a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 1950/186, lautete in der bis einschließlich 8. 4. 2021 geltenden Fassung gemäß BGBl I 2016/63:„1. Paragraph 7, Absatz eins a, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 1950/186, lautete in der bis einschließlich 8. 4. 2021 geltenden Fassung gemäß BGBl I 2016/63:

'(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.''(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.'

2. Mit auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG gestütztem Antrag an den Verfassungsgerichtshof begehrte (unter anderen) der erkennende Senat zu 7 Ob 139/20x, § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63, in eventu § 7 Abs 1a Satz 2 bis 4 EpiG idF BGBl I 2016/63, in eventu § 7 Abs 1a Satz 2 bis 4 EpiG idF BGBl I 2020/104 als verfassungswidrig aufzuheben.2. Mit auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG gestütztem Antrag an den Verfassungsgerichtshof begehrte (unter anderen) der erkennende Senat zu 7 Ob 139/20x, Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 EpiG in der Fassung BGBl I 2016/63, in eventu Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 bis 4 EpiG in der Fassung BGBl I 2016/63, in eventu Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 bis 4 EpiG in der Fassung BGBl I 2020/104 als verfassungswidrig aufzuheben.

         3.1. Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 10. 3. 2021, G 380/2020 ua, § 7 Abs 1a zweiter Satz des EpiG idF BGBl I 2016/63 wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig auf und beschloss gleichzeitig, von der ihm gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und die Anlassfallwirkung (nur) auf die bei ihm zu K I 13/2020, E 2375/2020 anhängige Rechtssache auszudehnen. 3.1. Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 10. 3. 2021, G 380/2020 ua, Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz des EpiG in der Fassung BGBl I 2016/63 wegen Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig auf und beschloss gleichzeitig, von der ihm gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und die Anlassfallwirkung (nur) auf die bei ihm zu K I 13/2020, E 2375/2020 anhängige Rechtssache auszudehnen.

3.2. Zur Begründung führte der VfGH zusammengefasst aus:

Die antragstellenden Gerichte hätten ihre Anträge unter anderem damit begründet, dass dem Verweis des § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes nicht hinreichend klar entnommen werden könne, worüber und nach welchen verfahrensrechtlichen Regeln die Bezirksgerichte nach dieser Bestimmung konkret zu entscheiden hätten. Dem habe die Bundesregierung entgegengehalten, dass ein die Absonderung verfügender Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nicht Gegenstand der Kontrolle durch die Bezirksgerichte sei und dass sich das Verfahren der Bezirksgerichte im Übrigen nach § 17 Abs 4 und 5 iVm § 20 Abs 2 Z 3 und Z 4 Tuberkulosegesetz richte.Die antragstellenden Gerichte hätten ihre Anträge unter anderem damit begründet, dass dem Verweis des Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes nicht hinreichend klar entnommen werden könne, worüber und nach welchen verfahrensrechtlichen Regeln die Bezirksgerichte nach dieser Bestimmung konkret zu entscheiden hätten. Dem habe die Bundesregierung entgegengehalten, dass ein die Absonderung verfügender Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nicht Gegenstand der Kontrolle durch die Bezirksgerichte sei und dass sich das Verfahren der Bezirksgerichte im Übrigen nach Paragraph 17, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, Tuberkulosegesetz richte.

Art 18 (iVm Art 83 Abs 2) B-VG verpflichte den Gesetzgeber aber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, was auch eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts jedenfalls dann bedinge, wenn dieses die Zuständigkeit mitbestimme. § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG verweise (im Unterschied zu dessen viertem Satz) hinsichtlich der Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung durch das Bezirksgericht auf die 'Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes' insgesamt. Dieser sehe aber nicht bloß ein anderes System zur Verfügung und Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen, sondern in diesem System wiederum unterschiedliche Verfahrensarten vor.Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2,) B-VG verpflichte den Gesetzgeber aber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, was auch eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts jedenfalls dann bedinge, wenn dieses die Zuständigkeit mitbestimme. Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG verweise (im Unterschied zu dessen viertem Satz) hinsichtlich der Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung durch das Bezirksgericht auf die 'Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes' insgesamt. Dieser sehe aber nicht bloß ein anderes System zur Verfügung und Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen, sondern in diesem System wiederum unterschiedliche Verfahrensarten vor.

Angesichts des pauschalen Verweises in § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes sei schon nicht mit der für die Festlegung von Behördenzuständigkeiten erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, worin der Prüfungsgegenstand des Bezirksgerichts – und damit dessen Zuständigkeitsumfang – genau liegen solle, insbesondere, ob sich die Prüfung des Bezirksgerichts auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen habe und gegebenenfalls in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des Bezirksgerichts zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte stehe. Selbst wenn man mit der Bundesregierung den Verweis auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes bloß als Verweis auf das Verfahren nach § 17 Abs 4 Tuberkulosegesetz und die daran anknüpfenden Regeln beziehen wollte (wobei unklar bliebe, warum dies – im Unterschied zu § 7 Abs 1a vierter Satz EpiG – durch einen Verweis auf den gesamten 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes angeordnet werden sollte), wäre der genaue Prüfungsgegenstand nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar; weiters bliebe unklar, ob die Sondervorschriften des § 20 Tuberkulosegesetz (wie die Bundesregierung meine) allgemein oder aber nur in Fällen von Freiheitsentziehungen in Form der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung kommen sollten.Angesichts des pauschalen Verweises in Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes sei schon nicht mit der für die Festlegung von Behördenzuständigkeiten erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, worin der Prüfungsgegenstand des Bezirksgerichts – und damit dessen Zuständigkeitsumfang – genau liegen solle, insbesondere, ob sich die Prüfung des Bezirksgerichts auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen habe und gegebenenfalls in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des Bezirksgerichts zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte stehe. Selbst wenn man mit der Bundesregierung den Verweis auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes bloß als Verweis auf das Verfahren nach Paragraph 17, Absatz 4, Tuberkulosegesetz und die daran anknüpfenden Regeln beziehen wollte (wobei unklar bliebe, warum dies – im Unterschied zu Paragraph 7, Absatz eins a, vierter Satz EpiG – durch einen Verweis auf den gesamten 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes angeordnet werden sollte), wäre der genaue Prüfungsgegenstand nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar; weiters bliebe unklar, ob die Sondervorschriften des Paragraph 20, Tuberkulosegesetz (wie die Bundesregierung meine) allgemein oder aber nur in Fällen von Freiheitsentziehungen in Form der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung kommen sollten.

Schon aus diesen Gründen widerspreche § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 (iVm Art 83 Abs 2) B-VG und sei als verfassungswidrig aufzuheben.Schon aus diesen Gründen widerspreche Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2,) B-VG und sei als verfassungswidrig aufzuheben.

3.3. Die Kundmachung dieses Erkenntnisses in BGBl I 2021/64 erfolgte am 8. 4. 2021; mit Ablauf dieses Tages ist die Aufhebung des § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG in Kraft getreten (§ 140 Abs 5 B-VG).3.3. Die Kundmachung dieses Erkenntnisses in BGBl I 2021/64 erfolgte am 8. 4. 2021; mit Ablauf dieses Tages ist die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in Kraft getreten (Paragraph 140, Absatz 5, B-VG).

4.1. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, ein durch den VfGH aufgehobenes Gesetz oder eine aufgehobene Verordnung weiterhin auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes oder der aufgehobenen Verordnung konkretisiert haben, sofern der VfGH nichts anderes ausgesprochen hat; soweit nach diesen Grundsätzen ein Gesetz (eine Verordnung) weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes (der Verordnung) durch den VfGH ausgeschlossen (vgl 7 Ob 45/21z Pkt 2.2. mwN).4.1. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, ein durch den VfGH aufgehobenes Gesetz oder eine aufgehobene Verordnung weiterhin auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes oder der aufgehobenen Verordnung konkretisiert haben, sofern der VfGH nichts anderes ausgesprochen hat; soweit nach diesen Grundsätzen ein Gesetz (eine Verordnung) weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes (der Verordnung) durch den VfGH ausgeschlossen vergleiche 7 Ob 45/21z Pkt 2.2. mwN).

4.2. Da im vorliegenden Fall die Antragstellung am 29. 3. 2021 während aufrechter Absonderung, nach Fassung des Erkenntnisses des VfGH über die Aufhebung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG, aber vor deren Kundmachung erfolgte, ist hier – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten – § 7 Abs 1a EpiG einschließlich der nunmehr aufgehobenen Bestimmung seines zweiten Satzes anzuwenden.4.2. Da im vorliegenden Fall die Antragstellung am 29. 3. 2021 während aufrechter Absonderung, nach Fassung des Erkenntnisses des VfGH über die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 EpiG, aber vor deren Kundmachung erfolgte, ist hier – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten – Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG einschließlich der nunmehr aufgehobenen Bestimmung seines zweiten Satzes anzuwenden.

5. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber keine gerichtliche Entscheidungskompetenz für den vorliegenden Antrag.

5.1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn (Justizweg) betrifft die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Gerichts und grenzt diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden ab (7 Ob 110/08i [6.1.]; vgl Ballon in Fasching/Konecny I³ [2013] § 1 JN Rz 68/1 ff); sie ist eine absolute Prozessvoraussetzung, die jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist (Ballon aaO Rz 79). Trotz Fehlens der Zulässigkeit des Rechtswegs getroffene Entscheidungen sind aufzuheben, das Verfahren ist für nichtig zu erklären und es ist der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen (§ 42 Abs 1 JN; § 56 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² [2019] § 1 Rz 185 und § 56 Rz 4).5.1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn (Justizweg) betrifft die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Gerichts und grenzt diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden ab (7 Ob 110/08i [6.1.]; vergleiche Ballon in Fasching/Konecny I³ [2013] Paragraph eins, JN Rz 68/1 ff); sie ist eine absolute Prozessvoraussetzung, die jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist (Ballon aaO Rz 79). Trotz Fehlens der Zulässigkeit des Rechtswegs getroffene Entscheidungen sind aufzuheben, das Verfahren ist für nichtig zu erklären und es ist der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen (Paragraph 42, Absatz eins, JN; Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² [2019] Paragraph eins, Rz 185 und Paragraph 56, Rz 4).

5.2. Wie aus den oben wiedergegebenen Erwägungen des VfGH in seinen Entscheidungsgründen zu G 380/2020 ua erhellt, ist dem § 7 Abs 1a EpiG in der hier noch anzuwendenden Fassung nicht zu entnehmen, ob und unter Anwendung welcher verfahrensrechtlichen Vorschriften eine Kognitionsbefugnis der ordentlichen Gerichte für die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung von Freiheitsbeschränkungen wie der hier gegenständlichen besteht. Eine ihre Grundlage im Gesetz findende (vgl RS0008798) verfassungskonforme Auslegung (vgl RS0008793) des § 7 Abs 1a EpiG, aus der sich Anderes ergäbe, ist demnach nicht möglich. Ungeachtet des Umstands, dass das vorliegende Verfahren von der Aufhebung des zweiten Satzes des § 7 Abs 1a EpiG durch den VfGH nicht betroffen ist, kann somit aus dieser Bestimmung eine Kompetenz der ordentlichen Gerichte iSd Art 82 ff B-VG für den von der Antragstellerin verfolgten Antrag nicht abgeleitet werden.5.2. Wie aus den oben wiedergegebenen Erwägungen des VfGH in seinen Entscheidungsgründen zu G 380/2020 ua erhellt, ist dem Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG in der hier noch anzuwendenden Fassung nicht zu entnehmen, ob und unter Anwendung welcher verfahrensrechtlichen Vorschriften eine Kognitionsbefugnis der ordentlichen Gerichte für die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung von Freiheitsbeschränkungen wie der hier gegenständlichen besteht. Eine ihre Grundlage im Gesetz findende vergleiche RS0008798) verfassungskonforme Auslegung vergleiche RS0008793) des Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG, aus der sich Anderes ergäbe, ist demnach nicht möglich. Ungeachtet des Umstands, dass das vorliegende Verfahren von der Aufhebung des zweiten Satzes des Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG durch den VfGH nicht betroffen ist, kann somit aus dieser Bestimmung eine Kompetenz der ordentlichen Gerichte iSd Artikel 82, ff B-VG für den von der Antragstellerin verfolgten Antrag nicht abgeleitet werden.

6. Der amtswegigen Wahrnehmung des Fehlens dieser absoluten Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht nicht entgegen, dass sie sich konkret zum Nachteil der Revisionsrekurswerberin auswirkt (vgl 6. Der amtswegigen Wahrnehmung des Fehlens dieser absoluten Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht nicht entgegen, dass sie sich konkret zum Nachteil der Revisionsrekurswerberin auswirkt vergleiche

RS0041942 [T10]).“

[9]            Da im vorliegenden Fall die Antragstellung noch vor Fassung und Kundmachung des Erkenntnisses des VfGH über die Aufhebung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG erfolgte, ist auch hier § 7 Abs 1a EpiG einschließlich der nunmehr aufgehobenen Bestimmung seines zweiten Satzes anzuwenden. [9] Da im vorliegenden Fall die Antragstellung noch vor Fassung und Kundmachung des Erkenntnisses des VfGH über die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 EpiG erfolgte, ist auch hier Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG einschließlich der nunmehr aufgehobenen Bestimmung seines zweiten Satzes anzuwenden.

[10]           Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Senats 7 vollinhaltlich an.

[11]           Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher aufzuheben, das Verfahren war für nichtig zu erklären und der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen (§ 42 Abs 1 JN, § 56 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG). [11] Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher aufzuheben, das Verfahren war für nichtig zu erklären und der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen (Paragraph 42, Absatz eins, JN, Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG).

[12]           Die Revisionsrekursbeantwortung der belangten Behörde war zurückzuweisen. Das gegenständliche außerstreitige Revisionsrekursverfahren ist einseitig (§ 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG iVm § 19 Abs 2 und 4 TuberkuloseG). [12] Die Revisionsrekursbeantwortung der belangten Behörde war zurückzuweisen. Das gegenständliche außerstreitige Revisionsrekursverfahren ist einseitig (Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 4 TuberkuloseG).

Textnummer

E133379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00024.21A.1020.000

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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