TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/18 W198 2244506-1

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §35
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W198 2244506-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 14.04.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 14.04.2021, GZ: XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß
§ 410 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 33, 35, 113 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von
€ 2.600,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 23.12.2019 um 11:00 Uhr durchgeführten Kontrolle fünf im Bescheid näher genannte Personen bei Dachdeckerarbeiten angetroffen worden seien. Die angetroffenen Arbeiter hätten im Auftrag des Beschwerdeführers Hilfstätigkeiten am Dach des gegenständlichen Gebäudes verrichtet und seien für diese Tätigkeiten am Tag der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen. Es sei daher ein Beitragszuschlag vorzuschreiben.

2. Gegen diesen Bescheid vom 14.04.2021 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er die Vollanmeldungen der fünf betroffenen Arbeiter Anfang Jänner 2020 per Post an die ÖGK geschickt habe. Nachdem er Anfang März 2020 erkannt habe, dass diese möglicherweise nicht angekommen seien, habe er die fünf Formulare nochmals ausgefüllt und am 11.03.2020 per Telefax an die ÖGK übermittelt. Die Anmeldungen seien daher vollständig erstattet worden und würden die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages daher nicht vorliegen.

3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 15.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 23.12.2019 um 11:00 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 31 eine Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , bei Dachdeckerarbeiten für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen, ohne dass diese genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.
XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , waren bereits zuvor am 20.12.2019 und am 21.12.2019 für den Beschwerdeführer tätig.

Für XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , wurde vom Beschwerdeführer jeweils am 20.12.2019 um 07:14 Uhr und am 23.12.2019 um 07:30 Uhr eine telefonische Vor-Ort-Anmeldung erstattet, mit welcher eine fallweise Beschäftigung dieser beiden Personen am 20.12.2019, am 21.12.2019 bzw. am 23.12.2019 gemeldet wurde.

Für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , wurde nur am 23.12.2019 um 07:30 Uhr jeweils eine telefonische Vor-Ort-Anmeldung erstattet, mit welcher eine fallweise Beschäftigung dieser drei Personen am 23.12.2019 gemeldet wurde.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagen sohin zwar Vor-Ort-Anmeldungen für die fünf Betretenen vor, eine abschließende elektronische Meldung gemäß § 33 Abs. 1b ASVG erfolgte jedoch nicht.

Die fünf Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.

Dem Beschwerdeführer wurde bereits ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 iVm
Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK.

Es ist unstrittig, dass die in den Feststellungen genannten fünf Personen am 23.12.2019 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 31 auf einer Baustelle in XXXX , Dachdeckerarbeiten für den Beschwerdeführer verrichtend angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Das Tätigwerden der betretenen Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bzw. das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft wurde im gesamten Verfahren seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers weiters konkludent aus den von ihm erstatteten Vor-Ort-Anmeldungen sowie aus dem Grundbuch ergibt. Laut Grundbuch ist der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft an der Adresse XXXX , auf welcher sich die Gebäude befinden, auf denen die Dachdeckerarbeiten durchgeführt wurden. Abschließend ist hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft der Betretenen auf die im Akt einliegenden Fotos der Finanzpolizei zu verweisen.

Es ist weiters unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle Vor-Ort-Anmeldungen vorlagen.

Zu dem Umstand, wonach eine abschließende elektronische Meldung gemäß
§ 33 Abs. 1b ASVG nicht erfolgte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe Anfang Jänner 2020 per Post und nochmals per Telefax am 11.03.2020 eine Vollanmeldung an die ÖGK übermittelt, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass bei der ÖGK keinerlei solche Meldungen eingegangen sind (weder Anfang Jänner 2020 noch am 11.03.2020). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweise (wie z.B. Fax-Sendeprotokoll) vorgelegt, dass eine abschließende Vollanmeldung an die ÖGK übermittelt worden sei, sondern stellte er diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum, ohne sie durch Beweise zu untermauern. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ, zumal er seitens der belangten Behörde mit zwei Schreiben vom 29.06.2020 und vom 15.09.2020 aufgefordert wurde, diverse Fragen zu der konkreten Tätigkeit der betretenen Personen zu beantworten; der Beschwerdeführer ließ jedoch beide Schreiben unbeantwortet.

Dass dem Beschwerdeführer bereits ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 iVm
Abs. 2 ASVG vorgeschrieben wurden, ergibt sich aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W198 2136732-1/3E, welches mit Erkenntnis vom 29.11.2017, mit welchem die damalige Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, abgeschlossen wurde. Es ist daher beweiswürdigend festzuhalten, dass bereits in der Vergangenheit rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer kein sorgfältiges Verhalten bei Anmeldungen zur Sozialversicherung an den Tag legt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß
§ 113 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 31 bei der Verrichtung von Dachdeckerarbeiten für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren.

Im gegenständlichen Fall steht die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen unbestritten fest und war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der fünf betretenen Personen zum Beschwerdeführer auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Der Beschwerdeführer hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Vollanmeldungen für die fünf betroffenen Personen Anfang Jänner 2020 per Post sowie am 11.03.2020 per Telefax an die ÖGK übermittelt habe, ist wie folgt zu entgegnen:

Für die Betretenen wurde – unstrittig - eine telefonische Vor-Ort-Anmeldung seitens des Beschwerdeführers übermittelt. Da die Vor-Ort-Anmeldungen jedoch nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung erfolgten, hätte der Beschwerdeführer eine abschließende Meldung gemäß § 33 Abs. 1b ASVG an die ÖGK übermitteln müssen. Eine solche Meldung hat binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung zu erfolgen, wobei bei fallweise Beschäftigten die Frist mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats beginnt. Da – wie festgesellt und beweisgewürdigt - eine elektronische Übermittlung gemäß § 33 Abs. 1b ASVG nicht erfolgt ist, wurde der Anmeldeverpflichtung nicht abschließend entsprochen. Die Betretenen scheinen daher nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf bzw. liegt keine vollständige Anmeldung vor.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine erstmalige verspätete Anmeldung, zumal bereits ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben wurden.

Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).

Im vorliegenden Fall wurden gleichzeitig fünf Personen betreten und war die Anmeldung der Betretenen zur Sozialversicherung überdies zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2244506.1.00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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