TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/25 LVwG-2021/24/1925-5, LVwG-2021/24/1926-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2021
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Entscheidungsdatum

25.11.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

KFG 1967 §102
StVO 1960 §52 lita Z2
FSG 1997 §37
FSG 1997 §14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z,

1.  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der StVO und dem FSG (LVwG-2021/24/1925), und

2.  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem KFG (LVwG-2021/24/1926),

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.7.2021, ***, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.6.2021, Zl *** (Spruchpunkt 1. und 2.) und vom 1.7.2021, *** (Spruchpunkt 1.), werden als unbegründet abgewiesen.

3.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu GZ LVwG-2021/24/1925 (***) in Höhe von 1. Euro 12,00 und 2. Euro 10,00 und zu GZ LVwG-2021/24/1926 (***) in der Höhe von 1. Euro 10,00 (sohin insgesamt Euro 32,00) zu leisten.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1. Verfahren zu LVwG-2021/24/1925 (StVO, FSG):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2021, Zl ***, wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:  15.12.2020, 16.45 Uhr

Tatort:  **** Z, Adresse 2

Fahrzeug(e):  PKW, Kennzeichen *** (A)

1. Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet.

2. Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war. Aufgrund des im Führerschein angebrachten Lichtbildes konnte der Führerscheininhaber nicht mehr einwandfrei erkannt werden. Sie haben es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.

Die Strafbarkeit endet erst mit der Beantragung eines neuen Führerscheines!!!

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. § 52 lit a Z 2 StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 37/2019 und 2. § 37 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, iVm § 14 Abs 4 FSG BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 169/2020 begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von 1. Euro 60,00 (EFS 27 Stunden) und 2. Euro 30,00 (EFS 13 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht nachstehende Beschwerde ein:

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.6.2021, Gz: ***, zugestellt am 6.7.2021, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides angefochten und dies begründet wie folgt:

ad 1) Der Beschwerdeführer hat bereits vor der belangten Behörde ausgeführt, dass er damals zu den Parkplätzen im Innenhof der Apotheke am X-Platz zufahren wollte, wobei sich die Einfahrt zu diesen Parkplätzen in der Adresse 3 befindet.

Aus der Verordnung des CC vom 9.10.2020 ergibt sich, dass beim Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ die Zusatztafel „ausgenommen Baustellenfahrzeuge und Zufahrt zu den privaten Stellplätzen“ angebracht war.

Der Beschwerdeführer ist körperlich beeinträchtigt und verfügt über einen Behindertenausweis. Bei der Apotheke am X-Platz, bei der der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren Kunde ist, besteht für ihn auch die Möglichkeit, in den Innenhof zu fahren, dort sein Fahrzeug abzustellen und sich von dort in die Apotheke zu begeben. Er fuhr deshalb in die Adresse 3 mit der Absicht ein, sein Fahrzeug im Innenhof der Apotheke am X-Platz abzustellen. Bei den Parkplätzen der Apotheke am X-Platz im Innenhof handelt es sich zweifellos um „private Stellplätze“. Das Zufahren des Beschwerdeführers hielt sich deshalb im Rahmen des erlaubten. Er konnte keinesfalls ahnen, dass er sodann im Innenhof der Apotheke am X-Platz keine Abstellmöglichkeit finden werde. Deshalb ist er dann auf den Behindertenparkplatz vor der Apotheke am X-Platz weitergefahren.

Auf diese Rechtfertigung des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Straferkenntnis gar nicht eingegangen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist deshalb weder als rechtswidrig noch schuldhaft zu erachten.

ad 2) Es mag sein, dass das Lichtbild des Beschwerdeführers im Führerschein schon älteren Datums ist. Er mag sich zwar altersgemäß etwas geändert haben. Er ist aber einwandfrei zu identifizieren.

Es werden daher gestellt die

Anträge:

das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

a) eine mündliche Verhandlung durchführen;

b) das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

oder

c) von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und gemäß § 45 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilen;

oder

d) die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen;

e) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

2. Verfahren zu LVwG-2021/24/1926 (KFG):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:  15.12.2020, 16.45 Uhr

Tatort:  **** Z, Adresse 2

Fahrzeug(e):  PKW, Kennzeichen *** (A)

1. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das hintere Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war, da dieses verschmutzt war.

2. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass durch das Anbringen einer Anhängevorrichtung das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges teilweise verdeckt. Es waren insbesondere die Ziffern 1 und 2 des Kennzeichens nicht ablesbar.“

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. § 102 Abs 2 2. Satz KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 134/2020 und 2. § 102 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 134/2020, iVm § 50 Abs 1 KFG, BGBl Nr. 267/1967 idF BGBl I Nr 80/2002, begangen und wurde über ihn Geldstrafe in Höhe von 1. Euro 50,00 (EFS 10 Stunden) und 2. Euro 58,00 (EFS 11 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nachstehende Beschwerde ein:

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.7.2021, Gz: ***, zugestellt am 6.7.2021, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides angefochten und dies begründet wie folgt:

ad 1) Die belangte Behörde stützt die Verurteilung auf die Bestimmung des § 102 Abs 2 2. Satz KFG. Diese Verpflichtung bezieht sich aber darauf, dass vor Fahrtantritt die Kennzeichen auf ihre Lesbarkeit hin überprüft werden müssen.

Der Beschwerdeführer hat schon vor der belangten Behörde ausgeführt, dass er das Auto kurz vor Fahrtantritt in Y gewaschen hatte und das Kennzeichen am Heck ohne weiteres ablesbar war. Die Wegstrecke von Y nach Z beträgt rund 250 km. Es war Winter, die Fahrbahn nass und es herrschten außergewöhnliche Witterungsverhältnisse. So ist es dazu gekommen, dass sich im Zuge der Fahrt am gesamten Fahrzeug und auch am Kennzeichen Schmutz anlegte. Derartige Verschmutzungen finden bekanntermaßen gerade am Heck eines Fahrzeuges statt, wie dies aus dem bereits vorgelegten Lichtbild ersichtlich ist.

Die einschreitenden Polizeibeamten haben nach eigenen Angaben lediglich vermutet, dass das Fahrzeug schon längere Zeit nicht gereinigt worden wäre; diese Vermutung trifft allerdings nicht zu und ist durch die Erklärung des Beschwerdeführers vollständig widerlegt.

Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ist dem Beschuldigten sohin nicht vorzuwerfen.

ad 2) Die Anhängerkupplung ist an jener Stelle angebracht, an welcher dies nach der Typisierung vorgesehen ist. Dazu kommt noch, dass das Kennzeichen nicht verdeckt und ablesbar war, wie sich dies aus dem bereits vorgelegten Lichtbild ergibt.

Das Verhalten des Beschuldigten war deshalb weder schuldhaft noch rechtswidrig.

Es werden daher gestellt die

Anträge:

das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

a) eine mündliche Verhandlung durchführen;

b) das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

oder

c) von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und gemäß § 45 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilen;

d) die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen;

oder

e) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

II.      Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Landespolizeidirektion Z SPK vom 24.12.2020, GZ ***, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder (siehe Email vom 25.3.2021), in die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 9.10.2020, ***, in die Niederschriften über die Einvernahme der Meldungsleger DD und GI EE und in das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde bei der Apotheke X-Platz telefonisch erhoben, er der Betrieb über Privatparkplätze verfügt. Die Erhebung ergab, dass diese keine Privatplätze habe (siehe AV des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021).

Weiters fand am 17.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer Beschwerdeführer sowie die beiden amtshandelnden Organ der Landespolizeidirektion Tirol (SPK) einvernommen wurden.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer – AA, geb. am **.**.**** - fuhr am 15.12.2020 um 16:45 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke FF mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Z die Adresse 4 in westliche Richtung. An der Kreuzung mit der Adresse 3 bog er nach rechts in die Adresse 3 ein und missachtete dabei das deutlich sichtbar angebracht Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“ mit der Zusatzbeschilderung: „ausgenommen Baustellenfahrzeuge, Zufahrt zu privaten Stellplätzen und Radfahrer“.

Der Beschuldigte fuhr dann – ohne einen privaten Stellplatz anzufahren – durch die gesamte Adresse 3 bis zum X-Platz durch. Vor dem Haus Adresse 2 wurde er von den Beamten der SPK Z angehalten und beanstandet. Der Beschwerdeführer fiel nicht unter die Ausnahmen des Einfahrtsverbotes laut Zusatztafel. Der Beschwerdeführer legte zwar einen Behinderten-Parkausweis vor, allerdings fällt diese Berechtigung nicht unter den Ausnahmen.

Vor dem Haus Adresse 2 wurde von den Meldungslegern festgestellt, dass das hintere Kennzeichen aufgrund von Verschmutzung nicht mehr ablesbar war. Bei der Kontrolle des Führerscheins wurde weiters festgestellt, dass das im Führerschein angebrachte Lichtbild den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen ließ. Die Ausstellung des Führerscheins erfolgte im Jahr 1974. Der Beschuldigte gab zu seiner Rechtfertigung an, dass er bislang immer so durch die Adresse 3 gefahren sei. Das Auto habe er jedoch heute noch waschen lassen wollen.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die Anzeige der SPK Z vom 24.12.2020. Ebenso die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an der Kreuzung mit der Adresse 3 nach rechts einbog und dabei das deutlich sichtbare angebrachte Vorschriftszeichen “Einfahrt verboten“ mit dem Zusatzschild „ausgenommen Baustellenfahrzeuge, Zufahrt zu privaten Stellplätzen und Radfahrer“ missachtete, stützen sich auf die Angaben in der Anzeige sowie den Ausführungen der Meldungsleger im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.11.2021.

Dass der Beschwerdeführer nicht unter die Ausnahmebestimmung laut Zusatztafel fiel, ergibt sich aus den Angaben der Meldungsleger. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Einfahrt zum Innenhof der X-Platz Apotheke durch parkende Autos verstellt gewesen sei und er sodann mit seinem PKW als Berechtigter auf dem Behindertenparkplatz vor der Apotheke X-Platz hingefahren sei, zu entgegnen, dass die Apotheke über keine Privatparkplätze verfügt und nach dem aufgestellten Verkehrszeichen nur für die Zufahrt zu privaten Stellplätzen erlaubt war. Für die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sonst Berechtigter im Sinne der Zusatztafel war, lagen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Dass das Kennzeichen aufgrund der Verschmutzung nicht mehr ablesbar war, ergibt sich aus den Angaben der Meldungsleger. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass das Kennzeichen sehr wohl ablesbar gewesen wäre und zum Beweis dafür ein Lichtbild von seinem Fahrzeug vorlegt, ist auszuführen, dass das als Schutzbehauptung gewertet wird. Das Auto befindet sich auf dem Lichtbild erkennbar bereits in der Waschstraße und erkennt man zweifelsfrei, dass das Fahrzeug komplett nass ist, was wiederum vermuten lässt, dass das Fahrzeug kurz davor mit Wasser abgespritzt wurde.

Außerdem widerspricht es den Ausführungen der beiden Beamten vor dem Landesverwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung wurde den Meldungslegern das vom Beschwerdeführer vorlegte Lichtbild von dem Auto in der Waschstraße vorgehalten. Beide Beamten gaben übereinstimmend an, dass das Fahrzeug bei der Anhaltung stark verschmutzt war. Der Schmutz war komplett eingetrocknet und das Kennzeichen nicht lesbar [siehe ZV GI EE: „Mir wird ein Lichtbild vorgehalten. Auf dem Lichtbild ist das Fahrzeug abgebildet. Bei der Anhaltung war das Fahrzeug komplett trocken. Der ganze Schmutz war eingetrocknet und war das Auto von oben bis unten auf der hinteren Rückseite komplett verschmutzt. Auf dem Lichtbild ist das Kennzeichen lesbarer als es damals möglich war. So hat das Fahrzeug davor nicht ausgeschaut. Es war davor komplett trocken. Wenn es das Fahrzeug so gewesen wäre, so hätte ich das Fahrzeug deswegen nicht beanstandet.“].

In diesem Zusammenhang wird es den Meldungsleger als Straßenaufsichtsorgane zumutbar sein, einen solche Feststellung objektiv und wahrheitsgetreu treffen zu können.

Die beiden Beamten standen unter Wahrheitspflicht und ist daher davon auszugehen, dass sie die Wahrheit sagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Zeugen zum Beschwerdeführer in keinerlei Verhältnis stehen und keinerlei Gründe anzunehmen sind, warum die Beamten etwas Falsches behaupten sollten.

Das Landesverwaltungsgericht schenkt daher bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung der Meldungsleger mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers, zumal diese auf Grund ihres Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen und auch keine Veranlassung gesehen werden kann, dass sie eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig belasten oder als im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden geschulten Polizeibeamte die Vorgänge des Straßenverkehrs nicht richtig beobachten oder auch allfällige Übertretungen nicht richtig beurteilen könnten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf dem Lichtbild des vorgelegten Führerscheins nicht einwandfrei erkennbar ist, ergibt sich ebenso aus den Angaben der Meldungsleger. Im Übrigen erschien auch der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht und konnte sich das Gericht selbst einen Eindruck über die Erkennbarkeit des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer ist nun 71 Jahre. Der Führerschein wurde 1974 als der Beschwerdeführer 24 Jahre alt war ausgestellt. Demnach ist der Führerschein knapp 50 Jahre (!) alt. Die Verhandlungsleiterin konnte den Beschwerdeführer auf dem Lichtbild im Führerschein nicht erkennen.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 52 lit a Ziff 2 Straßenverkehrsordnung 1960 idF :

„EINFAHRT VERBOTEN“

„Bild im pdf ersichtlich“

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.

Strafbestimmungen

§ 99 Abs 3 lit a StVO:

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a. wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

§ 14 Abs 4 FSG 1997 idF BGBl I Nr. 169/2020:

Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

§ 37 Abs 1 FSG BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 37 Abs 2a FSG 1997 idF BGBl I Nr 74/2015:

Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs 1 und 4 und des § 17a Abs 1 letzter Satz.

§ 102 KFG 1969 idF BGBl I Nr 134/2020:

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, , nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

(1b) Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 1a erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.

(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhänger vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs 1a) nur einschalten

1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,

2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),

3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.

§ 50 KFG 1967 idF BGBl Nr I 80/2002:

Zustand der Kennzeichentafeln

(1) Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.

§ 134 Abs 1 KFG 1967 idF BGBl Nr I 134/2020

Strafbestimmungen

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), in der Fassung , zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

V.       Erwägungen:

1.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass das Tatbild der jeweils vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ *** (Spruchpunkt 1. und 2.) und zu GZ *** (Spruchpunkt 1.) erfüllt wurde (zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu GZ *** siehe Ausführungen unten).

Was die subjektive Tatseite betrifft, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikt“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221).

Die Glaubhaftmachung mangelndes Verschulden, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche am Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln lassen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass ihm kein Verschulden anzulasten wäre, ist auszuführen, dass es ihm jedenfalls als Fahrzeuglenker zumutbar gewesen, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, widrigenfalls hätte er sich entsprechend erkundigen müssen. Dass er dies getan hat, hat er nicht behauptet.

2. Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Mit dem Beschwerdeführer als ehemaliger Gendarmeriebeamter mussten die Bestimmungen, die hier zur Anwendung gelangen bekannt sein. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt 2. im Straferkenntnis vom 1.7.2021, ***):

Bei der Kontrolle des PKWs des Beschwerdeführers wurde von den Beamten beanstandet, dass das Kennzeichen durch die angebrachte Anhängekupplung verdeckt war. Dass dem so war, konnte ha mit der für die Bestrafung notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden.

Die Anhängerkupplung am Fahrzeug des Beschwerdeführers ist zwar abnehmbar, allerdings wurde diese werksseitig montiert geliefert. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Autohauses GG vor, in dem bestätigt wird, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit all seinen Ausstattungsmerkmalen 2011 ausgeliefert wurde, unter anderem mit einer abnehmbaren Anhängerkupplung, welche das KFZ-Kennzeichen nicht verdeckt und richtig montiert ist.

Da im vorliegenden Fall nicht mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.7.2021 vorgeworfenen Tat begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 1 VStG einstellen.

4. Zur unterlassenen mündlichen Verkündung in der mündlichen Verhandlung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Missachtung Verbotszeichen
Führerschein ungültig
Vermutztes Kennzeichen
Anhängerkupplung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.24.1925.5

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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