TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/19 W234 2244138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2021
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Entscheidungsdatum

19.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §13
KOG §2
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §3
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §52 Abs8

Spruch


W234 2244138-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos aufgehoben.

II. Das Strafverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX zum Ersatzmitglied und mit XXXX zum XXXX bestellt.

2. Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Straferkenntnis spricht die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) über Folgendes ab (Hervorhebungen wie im Original):

„Sie haben

Von
XXXX

Bis
XXXX

In
XXXX

als vertretungsbefugtes Organ der XXXX und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBI. l Nr. 52/1991 idF BGBI. l Nr. 58/2018, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher XXXX , zu verantworten, dass die XXXX innerhalb des Zeitraums von XXXX bis XXXX , die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBI.I Nr. 125/2011 idF BGBI. l Nr. 32/2018, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter XXXX abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG

§ 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.) 600,-

2.) 600,-

6 Stunden

6 Stunden

Keine

Keine

§ 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG

§ 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

120,00

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

 

1320,00

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

Euro“

In den Feststellungen des Straferkenntnisses geht die belangte Behörde davon aus, dass die XXXX innerhalb der Meldefrist von XXXX bis XXXX für den Berichtszeitraum des XXXX keine Bekanntgaben (einschließlich Leermeldungen) nach § 2 und § 4 MedKF-TG (über getätigte Werbeaktivitäten und gewährte Förderungen) veranlasst habe. Auch innerhalb der für die Nachholung der Meldungen gesetzten Nachfrist von vier Wochen ( XXXX ) seien keine Bekanntgaben nach § 2 und § 4 MedKF-TG durch die XXXX erfolgt.

Der Beschwerdeführer sei erst ab XXXX zum (damals interimistischen) Mitglied des XXXX bestellt worden und ab diesem Tag verantwortliches Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG gewesen. Dass er dennoch für die durch Unterlassung der Meldungen verwirklichte Verwaltungsübertretung einzustehen habe, begründet die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer habe es unterlassen, die verpflichtenden Bekanntgaben der XXXX an die belangte Behörde innerhalb des Zeitraums von XXXX zu veranlassen. Das Tatbild nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG bestehe in der nicht fristgerechten und damit nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG. Es handle sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Zustandsdelikts. Aus diesem Grund habe es keinerlei Auswirkung, dass am Beginn der Meldephase vom XXXX bis zum XXXX bzw. bis zum XXXX jemand anderer Mitglied XXXX gewesen sei und somit die strafrechtliche Verantwortung für diese Zeitspanne innegehabt habe. Die Tat gelte nämlich erst mit Ablauf der Nachfrist als vollendet. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 MedKF-TG sei hinsichtlich der Bekanntgabepflicht nach den §§ 2 und 4 MedKF-TG in objektiver Hinsicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer auch schuldhaft gehandelt habe, sei er zu bestrafen. Abschließend traf die belangte Behörde Ausführungen zur Strafbemessung, zur Auferlegung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten und zur Haftung der XXXX gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten.

3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass er den objektiven Tatbestand der durch die belangten Behörde herangezogenen Straftatbestimmungen gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG (einmal iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 sowie einmal iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG) nicht erfüllt habe. Denn er sei erst ab XXXX gewesen. Eine Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG setze nämlich voraus, dass der Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 leg. cit. bis zu dem in § 2 Abs. 3 leg. cit. genannten Zeitpunkt nicht nachgekommen worden und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ungenutzt verstrichen sei. Die Erfüllung des Straftatbestands verlange somit kumulativ die Versäumnis der regulären Bekanntgabefrist wie der gesetzten Nachfrist.

Laut Straferkenntnis habe der Tatzeitraum für die versehentlich nicht erfolgte Bekanntgabe am XXXX begonnen und am XXXX geendet. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst am XXXX zum XXXX bestellt worden. Der Tatzeitraum für die reguläre Frist zur Bekanntgabe habe daher noch vor seiner Bestellung geendet. Die belangte Behörde berücksichtige in der Begründung zur objektiven Tatseite die für die Strafbarkeit erforderliche Zweiaktigkeit des Straftatbestands des § 5 Abs. 1 MedKF-TG nicht. Denn sie führe unzutreffend aus, die reguläre Meldephase hätte zwar am XXXX , also noch vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum Ersatzmitglied des XXXX , begonnen, die Tat sei aber erst mit XXXX vollendet worden.

Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 MedKF-TG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006) erfülle der Beschwerdeführer schon den objektiven Tatbestand der Strafbestimmung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG nicht. Ihm könne die nicht erfolgte Bekanntgabe mithin nicht angelastet werden kann. Die belangte Behörde hätte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen müssen. Das angefochtene Straferkenntnis sei somit mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX zum Ersatzmitglied und mit XXXX zum XXXX bestellt; seit XXXX vertritt er die XXXX - gemeinsam mit einem XXXX - nach außen.

Die XXXX unterliegt der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

Für die XXXX wurden in der Meldefrist von XXXX bis XXXX , somit innerhalb der Meldephase für das vierte Quartal des Jahres XXXX , keine Bekanntgaben nach § 2 und § 4 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der belangten Behörde veranlasst.

Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde der XXXX eine Nachfrist von vier Wochen zur Nachholung dieser Bekanntgaben gesetzt. Dieses Schreiben ist der XXXX am XXXX zugestellt worden. Während dieser Nachfrist sind keine Bekanntgaben nach § 2 und § 4 MedKF-TG erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen folgen den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde. Sie konnten unbedenklich getroffen werden, weil sie in der Beschwerde nicht bestritten werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I 32/2001 idF BGBl I 47/2019, lautet auszugsweise:

„Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[…]

12. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011.

[…]

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

[…]

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

[…]

3. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.“

3.3. Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl I 125/2011 idF BGBl I 32/2018, lautet auszugsweise:

„Zielbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1.       über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2.       über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

1.       die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

2.       die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

§ 3. (1) Jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.

(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.

(3) Eine Veröffentlichung der gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht, hat bei Vorliegen aller Bekanntgaben, für das betreffende Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal zu erfolgen.

(4) Bei der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 hat eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.

(5) Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach § 2 und den Bekanntgaben nach § 4 Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.

(6) Die veröffentlichten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.

[…]

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1.       aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2.       nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3.       nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4.       die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.

[…]

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

[…]“

3.4. Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl I 97/2001 idF BGBl I 112/2018, lautet auszugsweise:

XXXX 3.5. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Strafbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verwirklicht habe.

Denn die Bekanntgabepflichten gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG würden sämtliche Rechtsträger treffen, die unter der Kontrolle des Rechnungshofes stehen, wozu die XXXX zähle.

Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im MedKF-TG sei für das Vorliegen der Meldepflicht auch nicht relevant, ob die XXXX überhaupt Werbeaufträge und/oder Förderungen vergebe. In solchen Fällen sei sie dennoch verpflichtet, eine „Leermeldung“ zu veranlassen und so zu bestätigen, dass sie keine Aufwendungen getätigt habe, die EUR 5.000,- pro Quartal und Medium bzw. pro Förderungsempfänger überschreiten.

Der Beschwerdeführer sei ab XXXX gewesen. Er habe es daher unterlassen, die Bekanntgaben innerhalb des Zeitraums von XXXX bis zum Ende der der XXXX für die Nachholung der Bekanntgaben, dem XXXX , zu veranlassen. Der Beschwerdeführer sei erst ab XXXX gewesen. Damit sei er während der herkömmlichen Meldephase für den Berichtszeitraum betreffend das letzte Quartal 2019 gemäß § 2 Abs. 3 MedKF-TG (also von XXXX bis zum XXXX ) nicht Mitglied XXXX gewesen und habe somit die strafrechtliche Verantwortung für diese Zeitspanne nicht innegehabt.

Dennoch habe er das objektive Tatbild erfüllt. Denn das Tatbild nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG bestehe in der nicht fristgerechten und damit nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG. Die Tat sei erst mit Ablauf der Frist vollendet. Mit Blick darauf sei es unerheblich, dass der Beschwerdeführer während der herkömmlichen Frist zur Erstattung der Bekanntgabe iSd § 2 Abs. 3 MedKF-TG dem XXXX nicht angehört habe. Im vorliegenden Fall habe die Frist für die Bekanntgabe von XXXX bis zum Ende der Nachfrist angedauert, die der XXXX gesetzt worden sei, nämlich bis XXXX . Erst mit Ablauf des XXXX sei die Tat vollendet gewesen. Daher habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG hinsichtlich der Bekanntgabepflicht nach den §§ 2 und 4 MedKF-TG in objektiver Hinsicht erfüllt.

3.6. Diesem Verständnis von § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschließen:

Gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, „[w]er seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt“.

Dieser Wortlaut zeigt, dass das außenvertretungsbefugte Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG – neben der Versäumung einer durch die belangte Behörde gesetzten Nachfrist iSd § 3 Abs. 2 MedKF-TG – auch dafür verantwortlich sein muss, dass die Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt – also innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des zu berichtenden Quartals – nicht erfüllt werden. Für beide Fristversäumnisse muss das Organ kumulativ verantwortlich zu machen sein, damit dieses das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG erfüllt. Dies zeigt die Verknüpfung der Voraussetzungen der Versäumung der regulären Bekanntgabefrist wie der durch die Behörde zu einzuräumenden Nachfrist durch die Wendung „und auch“. Denn diese Kombination der Konjunktionen „und“ wie „auch“ betont geradezu, dass beide Fristversäumnisse dem Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG kumuliert anzulasten sein müssen, damit dieses das objektive Tatbild des Straftatbestands verwirklicht.

Von diesem Verständnis der Strafbestimmung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, führt er im Erkenntnis VwSlg 19084 A/2015 doch ausdrücklich aus:

„[I]m Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe [tritt] die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 [MedKF-TG] nur dann ein […], wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur - näher determinierten - fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist.“

3.7. Zur Erfüllung des objektiven Tatbilds gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG müssen einem Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG – neben der Versäumung einer Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 leg cit - also auch die Versäumung der regulären Bekanntgabefrist gemäß § 2 Abs. 3 leg cit anzulasten sein.

An der zweitgenannten Voraussetzung fehlt es beim Beschwerdeführer. Denn die reguläre Bekanntgabefrist für das vierte Quartal 2019 endete gemäß § 2 Abs. 3 MedKF-TG mit Ablauf des XXXX schon bevor der Beschwerdeführer am XXXX und damit deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ wurde. Daher ist dem Beschwerdeführer die Versäumung der regulären Bekanntgabefrist gemäß § 2 Abs. 3 MedKF-TG nicht gemäß § 9 Abs. 1 VStG anzulasten (vgl. VwGH 30.03.2005, 2003/06/0183, wonach immer jenes nach außen vertretungsbefugte Organ zur Verantwortung zu ziehen ist, das im Zeitpunkt der Tatbegehung diese Vertretungsfunktion innehatte). Dem Beschwerdeführer ist mithin nicht die Verwirklichung des kompletten objektiven Tatbilds der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 leg cit anzulasten; seine Strafbarkeit ist mithin ausgeschlossen.

Daher ist der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Strafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Da der Beschwerde Folge zu geben ist, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zum Verständnis von § 5 Abs. 1 MedKF-TG VwSlg 19.084 A/2015); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bekanntgabepflicht ersatzlose Behebung Fördermittel Fördervergabe Fristversäumung Geldstrafe Kumulierung Meldepflicht Nachfrist Rechnungshofkontrolle Straferkenntnis Strafverfahren - Einstellung Tatbestand Tatzeitraum Verantwortlicher Vertretungsbefugnis Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Werbung Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2244138.1.00

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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