TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/30 2003/06/0183

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg;
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg;
21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GmbHG §15;
GmbHG §18;
KanalisationsG Vlbg 1989 §25 Abs1 lite idF 2001/058;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dkfm. ED in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. November 2002, Zl. 1-0580/02/K3, betreffend Übertretung des Vbg. KanalisationsG (weitere Partei gemäß § 21 VwGG: Vlbg. Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde H vom 19. Dezember 1995 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 30. Mai 1983, mit dem dem Beschwerdeführer die Einleitung der in den Gebäuden S-Straße 10, 12 und 12a in H. anfallenden Abwässer in die öffentliche Kanalisationsanlage vorgeschrieben worden war, gemäß § 5 Abs. 4 lit. a und c Vlbg. Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989 u.a. mit Pkt. 4 wie folgt geändert:

"4. Abfälle im Sinne der ÖNORM S 2100 dürfen nicht in das Kanalisationsnetz eingeleitet werden."

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 6. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis der D GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der D GmbH & Co sei und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH & Co mit der näher angeführten Adresse vorgeworfen, er habe es zu verantworten,

"dass am 22.04.2002 zwischen 09.00 Uhr und 15.35 Uhr, rund 123 m3 Überschussschlamm, das entspricht mindestens einer Tonne Trockensubstanz, aus der Betriebskläranlage der D GmbH & Co ins öffentliche Kanalnetz und in weiterer Folge in die ARA-Leiblachtal abgeleitet wurde. Dieser Abfall der Schlüssel-Nr 94302 gemäß ÖNORM S 2100, der nicht stofflich verwertet wurde, wurde somit entgegen der Auflage 4 des Anschlussbescheides der Gemeinde H vom 14.06.1994, idF des Bescheides vom 19.12.1995, in das Kanalisationsnetz eingeleitet."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 25 Abs. 1 lit. e Vlbg. Kanalisationsgesetz i.V.m. Auflage Nr. 4 des Bescheides der Berufungskommission der Gemeinde H vom 19. Dezember 1995 i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 14. Juni 1994 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 574 Stunden) gemäß § 25 Abs. 3 Vlbg. Kanalisationsgesetz verhängt.

In dieser Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Auflage Nr. 4. des Bescheides der Berufungskommission der Gemeinde H vom 19. Dezember 1995 i.V.m. dem Bescheid der Gemeinde H vom 14. Juni 1994 besage, dass Abfälle im Sinne der ÖNORM S 2100 nicht in das Kanalisationsnetz eingeleitet werden dürften. Nach dem Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen vom 10. Mai 2002 seien am 22. April 2002 zwischen 9.00 Uhr und 15.35 Uhr rund 123 m3 Überschussschlamm, das entspreche mindestens 1 t Trockensubstanz, aus der Betriebskläranlage der D GmbH & Co ins öffentliche Kanalnetz und in weiterer Folge in die ARA-Leiblachtal abgeleitet worden. Dieser Schlamm, der nach den Feststellungen im genannten Gutachten gemäß ÖNORM S 2100 Abfall (Schlüssel-Nr. 94302) darstelle, der nicht stofflich verwertet worden sei, sei somit entgegen der Auflage Nr. 4 des Anschlussbescheides der Gemeinde H in das Kanalisationsnetz eingeleitet worden.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch des Straferkenntnisses statt "der Auflage 4" und statt "Auflage Nr. 4" jeweils "dem Spruchpunkt 4." zu lauten habe und dass die Tatbildumschreibung des Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

"Der Spruchpunkt 4. des vorerwähnten Bescheides lautet wie folgt:

Abfälle iS der ÖNORM S 2100 dürfen nicht in das Kanalisationsnetz eingeleitet werden."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 22. April 2002 habe der Betriebsleiter der ARA Leiblachtal festgestellt, dass stark schlammhaltiges Abwasser in das öffentliche Kanalnetz einfließe, worauf er die die Abteilung Gewässeraufsicht im Landeswasserbauamt Bregenz davon verständigt habe. Der Amtsachverständige des Landeswasserbauamtes habe hierauf einen Lokalaugenschein bei der Abwasserreinigungsanlage Leiblachtal vorgenommen. An Hand der optischen und geruchlichen Beschaffenheit des Abwassers sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Eintrag aus dem Bereich der D GmbH & Co stamme. Der Sachverständige habe sich daher zu diesem Unternehmen begeben. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass es am 19. April 2002 zu einem technischen Defekt beim Bioreaktor 2 gekommen sei, woraufhin dieser Reaktor stillgelegt und entleert worden sei. Der Sachverständige habe beim Abwassereinlaufschacht (Abwassereinleitung aus der Betriebs-ARA D in das Schmutzwasserkanalsystem) eine Stichprobe entnommen. Weiters sei vom Sachverständigen um 15.35 Uhr dieses Tages aus dem Probenahmegerät des Ablaufes der Betriebskläranlage D eine Mischprobe gezogen worden. Diese Probe habe keinerlei Absetzmöglichkeiten aufgewiesen.

Die entnommenen Proben seien vom Umweltinstitut u.a. auf die Parameter Trockensubstanz, CSB, Stickstoff und Phosphor untersucht worden. Die Untersuchung habe zu folgendem Ergebnis geführt:

Probe

TR (Gew%)

CSB (mg/L)

GN (mg/l)

GP (mg/l)

Ablauf Betriebskläranlage, Stichprobe 22. April 2002, 15:25 Uhr

1,43

9260

510

125

Ablauf Betriebskläranlage D, mengenproportionale Mischprobe, 22. April 2002, 9:00 Uhr bis 15:35 Uhr

0,840

4740

310

7,55

Standard-Abwasser ARA Leiblachtal (Zulauf)

ca.0,03 bis max 0,1

ca. 700

bis ca. 50

bis ca. 15

Zeichenerklärung:

-

TR: Trockenrückstand, bei 105 Grad C, DIN 38414-S2

-

GR: Glührückstand, bei 550 Grad C, DIN 38414-S3

-

GN: Kjehldahl- Stickstoff, photometrisch, ISO 5663

-

GP: Gesamtphosphor, photometrisch, ÖNORM M 6237

Am 22. April 2002 habe die Abwassermenge im Zeitraum von 9.00 bis 15.35 Uhr zufolge des von Dipl. Ing. PD mitgeteilten Zählerstandes der Ablauf-Mengenmessung der Betriebskläranlage 123 m3 betragen. Bei Multiplikation dieser Menge mit dem Feststoffgehalt der Mischprobe (0,84 Gewichtsprozent) habe sich eine Menge von 1.033 kg Trockensubstanz ergeben, die im genannten Zeitraum aus der Betriebskläranlage in das öffentliche Kanalnetz und in weiterer Folge in die ARA Leiblachtal eingeleitet worden sei.

Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen handle es sich bei dem eingeleiteten Schlamm-/Abwassergemisch um Belebtschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung (Schlüsselnummer 94302 gemäß ÖNORM S 2100).

Die Einleitung der in der Betriebsanlage D anfallenden Abwässer in das öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage sei in dem Anschlussbescheid der Berufungskommission der Gemeinde H vom 19. Dezember 1995 geregelt. Spruchpunkt 4. dieses Bescheides laute wie folgt: "Abfälle iS der ÖNORM S 2100 dürfen nicht in das Kanalisationsnetz eingeleitet werden."

Die D GmbH & Co KG betreibe in H., S-Straße 10, eine Stärke- und Dextrosefabrik. Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft sei die D GmbH. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der zuletzt genannten Gesellschaft.

Dieser Sachverhalt werde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Der Amtssachverständige für Abwasserreinigung habe in seinem schlüssigen Gutachten, auf das sich die belangte Behörde stütze, ausgeführt, die Einstufung des spruchgemäß vorgeworfenen Schlamm- /Abwassergemisches als Belebtschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung (Schlüssel Nr. 94302 gemäß ÖNORM S 2100) ergebe sich aus den Analysenergebnissen des Umweltinstitutes vom 29. April 2002. Demnach weise dieses Gemisch im Vergleich zu einem normalen Abwasser, das der ARA-Leiblachtal zufließe, einen um den Faktor 8 bis 14 höheren Feststoffgehalt auf. Insbesondere auch die Analysenergebnisse für die Parameter Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor würden praktisch zur Einstufung des eingeleiteten Schlammgemisches als Abfall und nicht mehr als Abwasser zwingen. Die Einstufung als Abfall ergebe sich aus der bekannten technischen und verfahrenstechnischen Konfiguration von Belebtschlammanlagen im vorliegenden Fall der SBR-Reaktoranlage der D GmbH. Die Funktion solcher Anlagen beruhe nämlich darauf, dass Produktionsabwasser mit möglichst geringem Feststoffgehalt durch aktiven Belebtschlamm mit wesentlich höherem Feststoffgehalt behandelt werde. Nach der Behandlungsphase trenne sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Belebtschlamm statisch (durch Absetzen von Abwasser). Das behandelte Abwasser mit Feststoffgehalten von höchstens 500 mg/l, trenne sich dann wiederum vom Belebtschlamm mit hohem Feststoffgehalt. Die Unterteilung in Abwasser und Abfall ergebe sich somit verfahrenstechnisch zwingend. Der Anteil mit hohem Feststoffgehalt werde nämlich nachfolgend im verbleibenden Belebtschlamm und Überschussschlamm (der abgezogen werde) eingeteilt. Es handle sich dabei zwar um die selbe Substanz, es müsse aber immer wieder ein gewisser Zuwachs, der sich aus der biologischen Verarbeitung der Nährstoffe im Abwasser unvermeidlich ergebe, sozusagen ausgeschleust werden. Dieser auszuschleusende Anteil werde nach der erwähnten ÖNORM S 2100 als "Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung" bezeichnet. Im vorliegenden Fall sei dieser auszuschleusende Anteil im Wesentlichen durch die verfahrenstechnische Situation vor Ort (mangelnde Absetzbarkeit infolge Überlastung oder infolge von Feststoffzufuhr aus dem stillgelegten Reaktor 2) nicht ausgeschleust worden, sondern über das öffentliche Kanalnetz abgelassen worden. Daraus sei aus sachverständiger Sicht der Schluss der Ableitung von Abfall zu ziehen. Grundsätzlich stehe der Firma D ja eine Schlammbehandlungsanlage zur Verfügung, die aber im konkreten Fall offensichtlich, was die in Frage stehende Fraktion betreffe, nicht beschickt worden sei. Jedenfalls wäre es nach dem Stand der Technik infolge der beschriebenen Betriebsstörungen möglich und notwendig gewesen, die Schlammbehandlung durch externe Abfuhr bzw. durch Behandlung vor Ort z.B. mittels eines Leihentwässerungsaggregates durchzuführen.

Nach § 25 Abs. 1 lit. e Vlbg. KanalisationsG begehe eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen dem Anschlussbescheid in die Abwasserbeseitigungsanlage einleite.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes stehe fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat zu verantworten habe.

Bezüglich des Verschuldens sei zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Firma D habe es nämlich unterlassen, ausreichende Kontrollen des Abwasserablaufes durchzuführen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Reaktor 2, der die Hälfte der Verarbeitungskapazität bilde, aus technischen Gründen am 19./20. April 2002 entleert worden sei. Zufolge des Betriebes nur eines Reaktors sei die Möglichkeit der Abwasserreinigung wesentlich eingeschränkt worden, sodass schon aus diesem Grund erhöhte Kontroll- und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen gewesen wären. Schließlich habe auch der Betriebsleiter der ARA-Leiblachtal festgestellt, dass schlammhaltiges Abwasser zur ARA zufließe. Hätte die Firma D entsprechende Kontrollmaßnahmen durchgeführt, so hätte sie auch erkennen können, dass das Abwasser- /Belebtschlammgemisch keinerlei für einen bestimmungemäßen Belebtschlamm charakteristisches Absetzverhalten aufgewiesen habe. Der Amtssachverständige habe in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, es erscheine auch für einen abwassertechnischen Laien nachvollziehbar, dass es sich bei dem zu reinigenden Abwasser und dem Belebtschlamm, der dieses Abwasser unter Zuhilfenahme von Luftsauerstoff reinige, um zwei verschiedene Medien handle, nämlich in einem Fall um Abwasser, im anderen Fall um eine feststoffhaltige Aktivsubstanz, die auf Grund der Beschaffenheit auch unterschiedliche Entsorgungswege, in einem Fall als Abwasser, im anderen als Abfall bedingten.

Der Beschwerdeführer sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich. Dass er entsprechende Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Firmenbeschäftigten durchgeführt hätte, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer habe daher Fahrlässigkeit zu vertreten.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003, B 132/03-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt.

In diesem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe eine privilegierte Stellung gehabt, Folgendes aus:

"Die vorliegende Beschwerde verkennt insbesondere, dass im Verwaltungsstrafverfahren der Amtssachverständige keine privilegierte Stellung besitzt. Den Verwaltungsstrafbehörden ist nämlich anheim gegeben, erforderlichenfalls andere Sachverständige beizuziehen (s. VwGH 31.5.1999, 98/10/0008; vgl. auch VwGH 8.5.2002, 2000/04/0168; 19.12.1996, 93/06/0229). Dies erwies sich aber im konkreten Fall nicht als notwendig, zumal der Beschwerdeführer von seinem Recht, dem Gutachten des Amtssachverständigen mit einem Gegengutachten entgegenzutreten, nicht Gebrauch machte und auch sonst nichts vorbrachte, was geeignet gewesen wäre, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen zu erwecken. Eine dem Erkenntnis VfSlg. 10.701/1995 vergleichbare Rechtslage besteht im vorliegenden Fall aber nicht. Die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK scheidet somit aus."

Mit dem weiteren Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. November 2003, B 132/03-6, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. e Vbg. KanalisationsG, LGBl. Nr. 5/1989, i.d.F. LGBl. Nr. 58/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

              "e)              Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen dem Anschlussbescheid (§ 5) oder einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage einleitet."

Gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000,-- oder mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Gemäß dem Abfallkatalog der ÖNORM S 2100 beinhaltet die Nr. 94302 "Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung".

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der angefochtene Bescheid gemeinschaftsrechtliche Vorgaben übergehe und unberücksichtigt lasse, ob das Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei sogar noch ausdrücklich im Spruch (ohne Erörterung mit dem Beschwerdeführer, was einen Erörterungsmangel darstelle) "auf die Anwendbarkeit der ÖNORM S 2100 korrigiert" worden. Die Bescheidbegründung folge sozusagen blind dem Gutachten des parteiischen Sachverständigen, anstatt die maßgeblichen Rechtsvorschriften darzustellen und dann würdigend zu begründen. Es wären nach Ansicht des Beschwerdeführers die Richtlinie über Abfälle vom 15. Juli 1975, RL 75/442/EWG, jene über gefährliche Abfälle vom 12. Dezember 1991, RL 91/689/EWG, und jene über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft vom 12. Juni 1986, RL 86/278/EWG, maßgeblich gewesen. Auf diese Vorgaben beziehe sich die Abfallverzeichnisverordnung vom 23. Dezember 2004, BGBl. II Nr. 570/2003, die zugegebenermaßen nach dem Entscheidungsstichtag der Behörde, aber nicht jenem des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen sei.

Eine sachgerechte Auseinandersetzung wäre umso mehr geboten gewesen, als in einer Stellungnahme des Vereins österreichischer Entsorgungsbetriebe vom 14. Mai 2003 ausdrücklich und unwidersprochen darauf hingewiesen worden sei, dass das Europäische Abfallverzeichnis von Österreich bis spätestens 1. Jänner 2002 umzusetzen gewesen wäre, also just einige Monate vor dem vorgeworfenen Tatzeitraum.

Wenn sich dieses Beschwerdevorbringen offensichtlich gegen die Heranziehung der ÖNORM S 2100 wendet, ist dazu auszuführen, dass sich die Anwendung dieser ÖNORM aus der angewendeten Strafnorm des § 25 Abs. 1 lit. e Vbg. KanalisationsG i.V.m. dem für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage ergangenen Anschlussbescheid vom 19. Dezember 1995 i.V.m. dem Bescheid vom 30. Mai 1983 ergeben hat.

Gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde H vom 19. Dezember 1995 betreffend Änderungen des Anschlussbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 14. Juni 1994 in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage wurde in Punkt 4. angeordnet, dass Abfälle im Sinne der ÖNORM S 2100 nicht in das Kanalisationsnetz eingeleitet werden dürfen. Dass diese Anordnung in dem angeführten Bescheid bzw. die angewendete Verwaltungsstrafbestimmung gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstoßen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, zumal gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2002, mit der das Europäische Abfallverzeichnis nach Meinung des Beschwerdeführers entsprechend umgesetzt wurde, Pkt. 4 der ÖNORM S 2100 (der Abfallkatalog) mit Abweichungen, die in dieser Verordnung angeführt sind, gilt. Für den verfahrensgegenständlichen Abfall von Belebtschlamm (Schlüssel Nr. 94302) ist in dieser Verordnung keine Abweichung vorgesehen.

Weiters macht der Beschwerdeführer Bedenken gegen den herangezogenen Amtssachverständigen Dr. KK, der seiner Ansicht nach der für den ehemaligen Betrieb des Beschwerdeführers (der mittlerweile von einer Firmengruppe A. übernommen worden sei) "allzuständige" Sachbearbeiter sei und auch das "allzuständige" Aufsichtsorgan. Der Beschwerdeführer habe zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Auf Grund der mangelnden Unabhängigkeit des Amtssachverständigen, die im Folgenden noch näher dargelegt werde, wäre die Einholung eines "unabhängigen Sachverständigengutachtens" unbedingt notwendig gewesen. Dass der herangezogene Amtssachverständige nicht unabhängig sei, begründet der Beschwerdeführer in der Folge insbesondere damit, dass dieser als Untersuchungsorgan im Zusammenhang mit der Strafanzeige tätig gewesen sei. Er sei darüber hinaus auch Landesbeamter des Landes Vorarlberg, was den äußeren Anschein der Unbefangenheit von der Exekutive ebenfalls ausschließe. Es liege eine Mischverwendung des Amtssachverständigen einerseits als Polizist und andererseits als Richter vor, die mit Art. 6 EMRK unvereinbar sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, VfSlg. Nr. 16.827, und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1985, VfSlg. Nr. 10701, zu § 48 Abs. 1 LebensmittelG).

Was die Frage der behaupteten Parteilichkeit des herangezogenen Amtssachverständigen betrifft, die schon in der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof im Lichte des Art. 6 EMRK aufgeworfen wurde, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss diesbezüglich dargelegten Erwägungen an (vgl. insbesondere die beiden angeführten vom Verfassungsgerichtshof ins Treffen geführten Erkenntnisse dieses Gerichtshofes). Dem Amtssachverständigen kommt im Verwaltungsstrafverfahren gerade keine privilegierte Stellung zu. Im vorliegenden Fall wurden zudem die gezogenen Proben von einem näher angeführten Institut ausgewertet. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er von seinem ihm gemäß dem AVG i.V.m.

§ 24 VStG zustehenden Recht, dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene mit einem Gegengutachten entgegenzutreten, nicht Gebrauch gemacht hat und auch sonst im Verfahren und in der Beschwerde nichts vorgetragen hat, was geeignet gewesen wäre, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des verfahrensgegenständlichen Amtssachverständigen zu erwecken. Eine Verletzung des dem Gemeinschaftsrecht angehörenden Art. 6 EMRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 99/03/0423) kam somit nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde auf seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung, einen "unabhängigen Sachverständigen" zu bestellen, nicht eingegangen ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, sie habe mit dem herangezogenen Amtssachverständigen einen unabhängigen Sachverständigen bestellt. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinerlei Anlass, an der Unabhängigkeit des herangezogenen Amtssachverständigen Zweifel zu haben. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, ist der herangezogene Amtssachverständige Dr. KK einerseits Gewässeraufsichtsorgan, dem die Befugnisse der Gewässeraufsicht gemäß § 130 ff WasserrechtsG zukommen und andererseits gewässerschutztechnischer Amtssachverständiger, der im Einzelfall von der Gewerberechts- oder Wasserrechtsbehörde als Sachverständiger beigezogen wird. Wie dies der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem diesbezüglich wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nichts vorgebracht, was geeignet gewesen wäre, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen zu erwecken, wobei im vorliegenden Fall keine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 10.701 vergleichbare Rechtslage zur Anwendung kommt.

Wenn der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der persönlich haftenden Gesellschafterin der den verfahrensgegenständlichen Betrieb im Zeitpunkt der Tat führenden D GmbH & Co für die verfahrensgegenständliche - entgegen dem sich aus Pkt. 4 des den Anschlussbescheid ändernden Bescheides vom 19. Dezember 1995 ergebenden Verbot erfolgte - Einleitung von Überschussschlamm aus der Betriebskläranlage der D GmbH & Co ins öffentliche Kanalnetz zur Verantwortung gezogen wurde, ist diese Tatumschreibung im Lichte des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a VStG nicht zu beanstanden. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A), wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch weiters geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob diese im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0331). In dieser Hinsicht bestehen für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine Bedenken. Für die Tatbegehung des Beschwerdeführers, der eine Gesellschaft nach außen vertritt, ist nicht erforderlich - wie der Beschwerdeführer meint -, dass der Beschwerdeführer selbst die bezogene Einleitung tatsächlich selbst durchgeführt hat. Er ist als zur Vertretung nach außen berufenes Organ grundsätzlich für das Handeln der Mitarbeiter des Betriebes verantwortlich.

Der Beschwerdeführer meint, im Straferkenntnis sei nicht dargestellt, wie der Überschussschlamm in die Kläranlage gelangt sein solle, ob auf Grund eines vorsätzlichen oder fahrlässigem Verhaltens, ob auf Grund eines Unfalles, einer Panne, eines Versehens eines Mitarbeiters, ob die allfällige Ableitung für den Beschwerdeführer oder seine Mitarbeiter wahrnehmbar gewesen sei oder nicht. Wenn allenfalls Überschussschlamm aus der Betriebskläranlage angeschwemmt worden sei, würde dies für die Bestrafung nicht ausreichen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach der Bescheidbegründung fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wurde. Die herangezogene verwaltungsstrafrechtliche Norm des § 25 Abs. 1 lit. e Vbg. KanalisationsG, die u.a. die Einleitung von Abwässern und sonstigen Stoffen entgegen den Anordnungen des Anschlussbescheides unter Strafe stellt, stellt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auf fahrlässiges Handeln ab. Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen das sich aus dem mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 geänderten Anschlussbescheid ergebende Verbot der Einleitung von Abfällen im Sinne der ÖNORM S 2100 verstoßen. Was das Verschulden des Beschwerdeführers betrifft, hätte er im Verfahren alles darzulegen gehabt, um glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde hat sich in dem angefochtenen Bescheid - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers "zumindest in der Form der Fahrlässigkeit" auseinander gesetzt und sich insbesondere darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer gar nicht vorgetragen habe, entsprechende Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Mitarbeiter des Betriebes in Bezug auf den Abwasserablauf des Betriebes durchgeführt zu haben. Sie hat auch zutreffend angenommen, dass vom Beschwerdeführer im Hinblick auf den unbestrittenen Umstand, dass der Bioreaktor 2 bereits am 19. und 20. April 2002 entleert worden sei, weshalb die Möglichkeit der Abwasserreinigung für den Betrieb wesentlich eingeschränkt gewesen sei, erhöhte Kontroll- und Vorsichtsmaßnahmen, die vom Beschwerdeführer gleichfalls nicht ins Treffen geführt wurden, durchzuführen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat somit im Verfahren kein Vorbringen erstattet, mit dem er glaubhaft gemacht hätte, dass ihn an der Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, insbesondere hat er - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - keinerlei Kontrollmaßnahmen betreffend den Abwasserablauf der Anlage und deren Überwachung angeführt. Das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ hat nach der zu § 9 VStG ergangenen Judikatur (vgl. die in Walter - Thienel, Die Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 229, in E. 224 angeführten hg. Erkenntnisse), wenn es sich zur Einhaltung der ihn treffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen bedient, u. a. die Verpflichtung, für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, dass bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet ist. Der Organwalter handelt dann sorgfaltsgemäß, wenn er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass die Einleitung von "Wässern" aus einer Betriebskläranlage in eine Verbandskläranlage eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz und nicht nach dem KanalisationsG begründet haben sollte, Abwässer gewerblicher Betriebe fielen jedenfalls unter das Wasserrechtsgesetz, genügt es, dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass vom Vlbg. Kanalisationsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. auch Abwasser, das durch den gewerblichen Gebrauch verunreinigt wird oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), erfasst ist. In diesem Sinne ist für den verfahrensgegenständlichen Betrieb ein Anschlussbescheid gemäß § 5 leg. cit. ergangen, dessen Nichteinhaltung gemäß § 25 Abs. 1 lit. e leg. cit. verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist.

Weiters meint der Beschwerdeführer, die Probenziehung habe gegen Art. 6 EMRK verstoßen. Auch wenn die Gewässeraufsicht messen dürfe, dürften die Messungen nicht ohne Kenntnis des Verdächtigen erfolgen, es müsste der Verdächtige an den Messungen teilnehmen und es müssten ihm Gegenproben ausgehändigt werden. Dem genügt es die eingangs wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen entgegenzuhalten. Am Tattag selbst hat der Amtssachverständige mit dem Betriebschemiker über den Zufluss des stark schlammhaltigen Wassers mit dem atypischen Geruch des Belebtschlammes Rücksprache gehalten. Die Hälfte der zweiten Probe, die vom Sachverständigen aus dem Probenahmeschrank des Ablaufes der Betriebskläranlage in Kenntnis des angeführten Betriebschemikers entnommen wurde, wurde einem Mitarbeiter des verfahrensgegenständlichen Unternehmens übergeben. Abgesehen davon stellen die vorliegenden Behauptungen über die Probenziehung ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen dar, das nach dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot keine Berücksichtigung mehr finden kann.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass in der Folge das Unternehmen verkauft wurde und der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr ihr Geschäftsführer sei. Es bestehe daher keinerlei öffentliches Interesse mehr, den Beschwerdeführer weiter zu verfolgen.

Dem ist zu entgegnen, dass immer jenes nach außen vertretungsbefugte Organ, sofern keine verantwortlichen Beauftragten bestellt sind, zur Verantwortung zu ziehen ist, das im Zeitpunkt der Tatbegehung diese Vertretungsfunktion innehatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1970, Zl. 1259/70, und Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 173, Anm. 8 zu § 9 VStG).

Auch für die bei der Strafbemessung heranzuziehende Einkommenssituation ist die Einkommenssituation des Beschuldigten im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0106). Später eingetretene Veränderungen der Einkommenssituation des Beschuldigten, auf die sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beruft, sind für die Strafbemessung nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren in seiner Berufung auch kein derartiges Vorbringen erstattet.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Im Hinblick auf Art. 6 MRK bestehen dazu keine Bedenken, da vor der belangten Behörde, einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal gemäß dieser Bestimmung, eine öffentliche, mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. März 2005

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060183.X00

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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