RS OGH 2024/11/19 3Ob78/21y; 3Ob184/21m; 5Ob192/21b; 8Ob131/21d; 4Ob191/21y; 4Ob129/22g; 10Ob9/22d;

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Norm

ABGB §1104
  1. ABGB § 1104 heute
  2. ABGB § 1104 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zu den in § 1104 ABGB ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die „Seuche“ und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die aus dem Elementarereignis resultierenden hoheitlichen Eingriffe (Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale) hatten zur Folge, dass diese Objekte “gar nicht gebraucht oder benutzt werden“ konnten.Zu den in Paragraph 1104, ABGB ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die „Seuche“ und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die aus dem Elementarereignis resultierenden hoheitlichen Eingriffe (Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale) hatten zur Folge, dass diese Objekte “gar nicht gebraucht oder benutzt werden“ konnten.

Entscheidungstexte

  • RS0133812">3 Ob 78/21y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 78/21y
    Veröff: SZ 2021/95
  • RS0133812">3 Ob 184/21m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 184/21m
    Beisatz: Hier: Nagel- und Kosmetikstudio. (T1)
  • RS0133812">5 Ob 192/21b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2021 5 Ob 192/21b
    Beisatz: Hier: Fitness-Studio. (T2)
  • RS0133812">8 Ob 131/21d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 131/21d
    Vgl
  • RS0133812">4 Ob 191/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 191/21y
    Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall liegt der die vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigende wichtige Grund in der Coronapandemie und der daraus folgenden Schließung der Hochschule und Umstellung auf Distance Learning samt den Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort und dem Wohnsitz der Studentin. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung (die Coronapandemie ist ein Elementarereignis), die nicht in der Sphäre der Studentin begründet liegt. (T3)
  • RS0133812">4 Ob 129/22g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 129/22g
    Beisatz: § 1104 ABGB ist auf eine sonstige pandemiebedingte finanzielle Notlage nicht anwendbar. Hier: Wohnungsmieter. (T4)
  • RS0133812">10 Ob 9/22d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 9/22d
    Beisatz: Hat die Erstbeklagte das Geschäftslokal bereits vor Beginn der Corona-Pandemie, aufgrund des Umstands geschlossen, dass die Umsätze hinter den Erwartungen geblieben waren, nutzte sie den Bestandgegenstand aus allein in ihrer Person gelegenen Gründen nicht. Die Nichtnutzung in den Zeiten der Betretungsverbote und -beschränkungen geht demnach auf die bereits früher getroffene unternehmerische Entscheidung zurück, das Geschäftslokal aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen. Die Preisgefahr des Bestandgebers muss aber dort enden, wo unternehmerische Entscheidungen des Bestandnehmers die Folgen bestimmen, weil diese Entscheidungen außerhalb der Ingerenz des Bestandgebers liegen. (T5)
  • RS0133812">1 Ob 178/22s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 178/22s
    Beisatz: Hier: Schutzhütte in exponierter Lage ohne Verkehrsanbindung. (T6)
  • RS0133812">4 Ob 221/22m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2023 4 Ob 221/22m
    Beisatz: Auch die behördlich verfügten Begrenzungen der Kundenzahl sowie einzuhaltende Mindestabstände sind "außerordentliche Zufälle" iSv § 1104 ABGB, die im Rahmen einer Mietzinsminderung nach § 1105 ABGB zu berücksichtigen sind. Anders sind die Allgemeinheit treffende staatlichen Eingriffe wie die Maskenpflicht sowie auch eine pandemiebedingt eingeschränkte Kauflust der Kunden zu beurteilen. (T7)
  • RS0133812">1 Ob 181/22g
    Entscheidungstext OGH 28.02.2023 1 Ob 181/22g
    Beisatz: Hier: Unternehmenspacht (T8)
  • RS0133812">9 Ob 98/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 98/22k
    vgl; Beisatz: Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung. (T9)
  • RS0133812">3 Ob 73/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 73/23s
  • RS0133812">4 Ob 143/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
  • RS0133812">4 Ob 225/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 225/23a
  • RS0133812">4 Ob 15/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 15/24w
    vgl; Beisatz: Hier: Prüfung, ob ein Schuh-Einzelhandel in einer Filiale einen "Click & Collect"-Service betreiben muss. (T10)
  • RS0133812">5 Ob 124/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 124/24g
    Beisatz: Erhält die Geschäftsraummieterin für die Zeit eines Lockdowns Umsatzersatz oder einen Ausfallsbonus zuerkannt, kann bei wertender Betrachtung nicht mehr von einer völligen Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts ausgegangen werden. (T11)
  • RS0133812">4 Ob 32/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 4 Ob 32/24w
    Beisatz wie T11
  • RS0133812">1 Ob 83/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 83/24y

Schlagworte

Coronapandemie; Geschäftsraummiete, COVID-19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133812

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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