Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J S in G, vertreten durch Mag. Helge Schreyer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 54b, gegen das am 9. Dezember 2020 mündlich verkündete und am 11. Februar 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Zl. LVwG 70.3-1203/2020-29, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in seinem Spruchpunkt B. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde) vom 26. September 2014 wurde dem Revisionswerber der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verboten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde) vom 26. September 2014 wurde dem Revisionswerber der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) verboten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2 Mit Schreiben vom 2. November 2019 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes, weil die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Verbotes nicht mehr vorlägen.
3 Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung des Waffenverbotes ab. Darin gab diese unter anderem die eingeholte Stellungnahme der Polizeiärztin der LPD Steiermark vom 24. März 2020 wieder. Demnach bestehe beim Revisionswerber eine wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig symptomarm. Allerdings seien die weitere Einnahme eines Antidepressivums, regelmäßige Psychotherapie und weitere Konsultationen beim Psychiater zur Aufrechterhaltung des derzeit mild ausgeprägten depressiven Zustandsbildes angezeigt.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
5 Dieses beauftragte die nichtamtliche klinisch-psychologische Sachverständige Mag. S. mit der Erstellung eines waffenpsychologischen Gutachtens zu der Frage, ob der Revisionswerber insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, unvorsichtig mit Waffen umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. In diesem Gutachten kam die Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber in seinem bisherigen Verhalten im Zuge seiner psychischen Erkrankung nachweislich einen unvorsichtigen und leichtfertigen Umgang mit Waffen an den Tag gelegt habe. Da die Depression nach wie vor bestehe, wenn auch derzeit unter Medikamenteneinnahme symptomarm, könne auch künftig ein leichtfertiger und unvorsichtiger Umgang mit Waffen nicht ausgeschlossen werden. Das Vorliegen einer psychischen Störung stehe daher einem verantwortungsbewussten Umgang mit einer Schusswaffe grundsätzlich entgegen. So sei nach § 8 WaffG ein Mensch keinesfalls als „waffenverlässlich“ einzuschätzen, wenn er als psychisch krank gelte, wie dies beim Revisionswerber nachweislich der Fall sei. Die Bedenken bezüglich der „Waffenverlässlichkeit“ hätten nicht ausgeräumt werden können. Aufgrund der Befunde könne aus klinisch-psychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber unter psychischer Belastung dazu neige, unvorsichtig mit Waffen umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Er sei demnach zum Waffenbesitz nicht geeignet.Dieses beauftragte die nichtamtliche klinisch-psychologische Sachverständige Mag. Sitzung mit der Erstellung eines waffenpsychologischen Gutachtens zu der Frage, ob der Revisionswerber insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, unvorsichtig mit Waffen umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. In diesem Gutachten kam die Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber in seinem bisherigen Verhalten im Zuge seiner psychischen Erkrankung nachweislich einen unvorsichtigen und leichtfertigen Umgang mit Waffen an den Tag gelegt habe. Da die Depression nach wie vor bestehe, wenn auch derzeit unter Medikamenteneinnahme symptomarm, könne auch künftig ein leichtfertiger und unvorsichtiger Umgang mit Waffen nicht ausgeschlossen werden. Das Vorliegen einer psychischen Störung stehe daher einem verantwortungsbewussten Umgang mit einer Schusswaffe grundsätzlich entgegen. So sei nach Paragraph 8, WaffG ein Mensch keinesfalls als „waffenverlässlich“ einzuschätzen, wenn er als psychisch krank gelte, wie dies beim Revisionswerber nachweislich der Fall sei. Die Bedenken bezüglich der „Waffenverlässlichkeit“ hätten nicht ausgeräumt werden können. Aufgrund der Befunde könne aus klinisch-psychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber unter psychischer Belastung dazu neige, unvorsichtig mit Waffen umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Er sei demnach zum Waffenbesitz nicht geeignet.
6 Mit dem nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verkündeten, aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrags des Revisionswerbers schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (unter Spruchpunkt A.) die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach (unter Spruchpunkt B.) aus, dass der Revisionswerber die Kosten der beigezogenen Sachverständigen zu bezahlen habe, wobei der genaue Betrag noch in einem gesonderten Beschluss festgesetzt werde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde (unter Spruchpunkt C.) für unzulässig erklärt.
7 Das Verwaltungsgericht legte dem Erkenntnis das eingeholte waffenpsychologische Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen Mag. S. zugrunde. Eine gerichtlich beeidete Sachverständige für klinische Psychologie sei deshalb beigezogen worden, weil beim Revisionswerber Mängel bzw. Gefährdungsmomente vermutet worden seien, die im psychischen Bereich lägen und hier eine Amtssachverständige nicht zu Verfügung gestanden sei. Zum eingeholten waffenpsychologischen Gutachten der Sachverständigen Mag. S. führte das Verwaltungsgericht aus, dass damit ausreichend begründet habe werden können, dass beim Revisionswerber eine psychische Erkrankung in der Form einer rezidivierenden Depression vorliege. Auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei im Hinblick auf das negative psychologische Gutachten aus Kostengründen verzichtet worden.Das Verwaltungsgericht legte dem Erkenntnis das eingeholte waffenpsychologische Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen Mag. Sitzung zugrunde. Eine gerichtlich beeidete Sachverständige für klinische Psychologie sei deshalb beigezogen worden, weil beim Revisionswerber Mängel bzw. Gefährdungsmomente vermutet worden seien, die im psychischen Bereich lägen und hier eine Amtssachverständige nicht zu Verfügung gestanden sei. Zum eingeholten waffenpsychologischen Gutachten der Sachverständigen Mag. Sitzung führte das Verwaltungsgericht aus, dass damit ausreichend begründet habe werden können, dass beim Revisionswerber eine psychische Erkrankung in der Form einer rezidivierenden Depression vorliege. Auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei im Hinblick auf das negative psychologische Gutachten aus Kostengründen verzichtet worden.
8 Unter der Überschrift „rechtliche Beurteilung“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Beurteilung, ob ein Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung keinesfalls verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 WaffG sei, jedenfalls ein Sachverständigengutachten voraussetze. Aus dem waffenpsychologischen Gutachten gehe hervor, dass die „Waffenverlässlichkeit“ beim Revisionswerber nicht gegeben sei, weil er unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden und er daher zum Waffenbesitz nicht geeignet sei. Gegen Ende der Verhandlung habe der Revisionswerber geäußert, dass ein Magister der Psychologie nicht dieselbe fachliche Ebene aufweise. Darüber hinaus habe er eine Befangenheit der Sachverständigen behauptet und eine Anzeige gegen seine Mutter wegen Bedrohung eingebracht. Für das Gericht stehe jedenfalls fest, dass beim Revisionswerber zum jetzigen Zeitpunkt keine Verlässlichkeit zum Besitz von Waffen und Munition bestehe, weil er bei psychischer Belastung dazu neige, Waffen missbräuchlich zu verwenden und daher Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes habe daher keine Folge gegeben werden können.Unter der Überschrift „rechtliche Beurteilung“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Beurteilung, ob ein Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung keinesfalls verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG sei, jedenfalls ein Sachverständigengutachten voraussetze. Aus dem waffenpsychologischen Gutachten gehe hervor, dass die „Waffenverlässlichkeit“ beim Revisionswerber nicht gegeben sei, weil er unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden und er daher zum Waffenbesitz nicht geeignet sei. Gegen Ende der Verhandlung habe der Revisionswerber geäußert, dass ein Magister der Psychologie nicht dieselbe fachliche Ebene aufweise. Darüber hinaus habe er eine Befangenheit der Sachverständigen behauptet und eine Anzeige gegen seine Mutter wegen Bedrohung eingebracht. Für das Gericht stehe jedenfalls fest, dass beim Revisionswerber zum jetzigen Zeitpunkt keine Verlässlichkeit zum Besitz von Waffen und Munition bestehe, weil er bei psychischer Belastung dazu neige, Waffen missbräuchlich zu verwenden und daher Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes habe daher keine Folge gegeben werden können.
9 Die Kosten des beigezogenen Sachverständigen habe der Revisionswerber, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, zu tragen. Die Höhe der Kosten werde in einem gesonderten Beschluss vorgeschrieben.
10 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG, die fallbezogen nicht vorlägen.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, die fallbezogen nicht vorlägen.
11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG mit dem Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG begründet sowie fälschlicherweise dem Revisionswerber die Kosten für die nichtamtliche Sachverständige auferlegt, obwohl eine amtliche Sachverständige zur Verfügung gestanden wäre.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG mit dem Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG begründet sowie fälschlicherweise dem Revisionswerber die Kosten für die nichtamtliche Sachverständige auferlegt, obwohl eine amtliche Sachverständige zur Verfügung gestanden wäre.
12 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision erweist sich im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung als zulässig; sie ist auch begründet.
Zu Spruchpunkt A.:
14 § 12 WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 12, WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:
„Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sich