TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/8 L502 2204004-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch


L502 2204004-2/3E

L502 2203997-2/3E

L502 2204001-2/3E

L502 2203996-2/3E

L502 2204002-3/3E

L502 2204000-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021, FZ. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 20.11.2015 kehrte dieser unter Verwendung eines von der irakischen Botschaft in Wien ausgestellten Laissez-Passer sowie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.

Mit Aktenvermerk vom 17.12.2015 wurde das (erste) Verfahren eingestellt.

3. In weiterer Folge kehrte der BF1 zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), sowie deren gemeinsamen minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer (BF3), dem Viertbeschwerdeführer (BF4) und dem Fünftbeschwerdeführer (BF5), in das österreichische Bundesgebiet zurück, wo sie für sich und ihre gemeinsamen Kinder am 11.02.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten.

4. Nach Zulassung der Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 01.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

5. Für die in Österreich nachgeborene Sechstbeschwerdeführerin (BF6) wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

6. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 31.07.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).

7. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde, im Gefolge des Einlangens der Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), der Abteilung L521 zugewiesen.

8. Das BVwG führte am 20.05.2020 eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF1 und der BF2 sowie ihrer rechtsfreundlichen Vertretung durch. Ferner wurden zwei geladene Zeugen einvernommen. Im Zuge der Verhandlung berief sich der BF1 zusätzlich zu den Ausreisegründen auf eine drohende Verfolgung aufgrund behaupteter Konversion zum Christentum, weshalb die mündliche Verhandlung vertagt wurde.

9. Am 17.07.2020 wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF1 und der BF2 fortgesetzt und der BF1 und die BF2 zur behaupteten Konversion zum Christentum befragt. Zudem wurden drei Zeugen einvernommen.

10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2020 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 31.07.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

11. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

12. Am 22.12.2020 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und ihre gemeinsamen Kinder, den BF3, den BF4, den BF5 und die BF6, die gg. Folgeanträge auf internationalen Schutz.

13. Am selben Tag erfolgte dazu die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

14. Am 19.01.2021 wurden der BF1 und die BF2 vor dem BFA zu ihren Folgeanträgen niederschriftlich einvernommen.

Dabei wurde ihnen auch Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des BFA zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eingeräumt, worauf beide verzichteten.

15. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 29.01.2021 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a PFG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Gegen den BF1 und die BF2 wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII).

16. Mit Information des BFA vom 01.02.2021 wurde ihnen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

17. Gegen die am 03.02.2020 persönlich zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 15.02.2021 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

18. Die Beschwerdevorlage langte am 18.02.2021 beim BVwG ein und wurden die Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

19. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Der BF1 und die BF2 sind seit XXXX verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF6.

Der BF1 war ehemals Moslem der schiitischen Glaubensgemeinschaft und wurde am 04.07.2020 von einem Pastor einer österreichischen christlichen Freikirche getauft, ist allerdings nicht aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Die BF2 ist schiitische Muslimin. Sie zeigte zwar Interesse am christlichen Glauben, wurde jedoch nicht getauft und nimmt auch nicht an Aktivitäten der Freikirche, die den BF1 getauft hat, teil. Auch sie ist daher nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Beide treten auch nicht gegen den Islam oder religionsfeindlich auf. Sowohl der BF1 als auch die BF2 würden bei einer Rückkehr in den Irak ihrem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses Interesse nach außen zur Schau tragen. Der BF3, der BF4 und der BF5 bekennen sich zum Islam.

Der BF1 wurde in XXXX geboren, übersiedelte jedoch bereits im Kindesalter mit seiner Familie nach XXXX , wo er bis zur Ausreise lebte, zuletzt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im zentral gelegenen Bezirk XXXX im Haus seines Vaters mit 150 m² Wohnraum.

Der BF1 besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und absolvierte die Matura. Im Anschluss daran meldete er sich im Jahr 2005 freiwillig zur irakischen Armee und diente dort bis in das Jahr 2006. Im Anschluss daran wurde er in den Dienst der irakischen Polizei übernommen und verrichtete zunächst fünf Jahre in XXXX seinen Dienst, ehe er nach XXXX versetzt wurde. In der in XXXX verbrachten Dienstzeit wurde er in Ausübung seines Dienstes zweimal verletzt. In XXXX wurde er als Betreuer bzw. Pfleger für Polizeihunde ausgebildet und eingesetzt. Er erzielte dabei einen monatlichen Sold von USD 1.300,00. Er schied zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Dienst bei der irakischen Polizei aus. Auch die zuletzt ausgeübte Beschäftigung im Irak war nicht feststellbar.

Der Vater des BF1 lebt mit seiner zweiten Frau in XXXX , seine leibliche Mutter ist bereits verstorben. Sein Vater ging als Beamter des irakischen Gesundheitsministeriums in Pension, bezieht monatlich USD 1.200,00 und lebt nach wie vor in seinem Haus in XXXX . In XXXX leben außerdem seine fünf Schwestern und vier Brüder. Zwei seiner Brüder arbeiten als Taxifahrer, zwei weitere Brüder besuchen die Universität. Aus der zweiten Ehe des Vaters entstammen zwei Halbbrüder des BF1, die in XXXX die Schule besuchen. Seine Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern, die als Polizist, als Angestellter in einem petrochemischen Betrieb sowie als Bauarbeiter erwerbstätig sind. Seine Schwestern haben insgesamt 23 Kinder, die allesamt in XXXX leben. Einer seiner Brüder besitzt ein eigenes Haus in XXXX , die drei weiteren leiblichen Brüder leben im Haus des Vaters.

Die BF2 wurde in XXXX geboren. Sie besuchte im Irak die Grundschule und verließ diese nach fünf Jahren ohne Abschluss. In der Folge führte sie nach der Eheschließung mit dem BF1 bis zur Ausreise den gemeinsamen Haushalt.

Ihr Vater diente als Unteroffizier in der irakischen Armee und ist bereits verstorben. Ihre Mutter, drei Brüder und drei Schwestern leben in XXXX . Zwei Brüder und eine Schwester leben in einem im Eigentum der Mutter stehenden Haus, die weiteren Geschwister sind bereits ausgezogen. Die Mutter der BF2 bezieht eine Witwenpension, ihre Brüder sind als Bauarbeiter erwerbstätig. Ihre Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern, die als Autohändler bzw. als Bauarbeiter erwerbstätig sind, sie haben insgesamt sechs Kinder.

BF3, BF4 und BF5 wurden in XXXX geboren und lebten dort bis zur Ausreise im Haus des Vaters des BF1 im Familienverband. BF3 und BF4 besuchten im Vorfeld ihrer Ausreise aus dem Irak in XXXX die Grundschule. Die BF6 wurde am XXXX in Österreich geboren.

Der BF1 verließ den Irak erstmals am 10.08.2015 legal ausgehend von XXXX in die Türkei und von dort auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 20.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge entschied er sich für die freiwillige Rückkehr in den Irak und kehrte am 21.11.2015 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in den Irak zurück.

Am 28.01.2016 verließen der BF1, die BF2, der BF3, der BF4 und der BF5 gemeinsam den Irak. Sie reisten wiederum legal ausgehend von XXXX in die Türkei aus und gelangten von dort auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo der BF1 und die BF2 am 11.02.2016 für sich sowie als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Für die in Österreich nachgeborene BF6 wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie sind bislang keiner sozialversicherungspflichtigen oder sonstigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen.

Der BF1 besuchte mehrere Deutschkurse und absolvierte erfolgreich Sprachprüfungen auf dem Niveau A2 und B1. Er verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er hat zudem am 10.12.2018 einen Werte- und Orientierungskurs besucht und an zwei Integrationsworkshops teilgenommen. Er besucht außerdem wöchentlich ein sozial-diakonisches Zentrum jener Freikirche, von der er getauft wurde. Neben der Teilnahme an Bibelstunden und Gottesdiensten verrichtet er dort unentgeltliche Hilfstätigkeiten, übt jedoch keine Funktion aus.

Die BF2 hat ebenfalls Sprachkurse besucht, bislang jedoch keine Deutschprüfung absolviert und verfügt lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sie hat am 29.07.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und ebenfalls zwei Integrationsworkshops besucht.

Der BF3 besucht aktuell die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule. An derselben Schule hat er bereits die erste und zweite Klasse absolviert. Der BF4 absolvierte inzwischen die dritte und vierte Schulstufe einer Volksschule. Der BF5 besuchte im Schuljahr 2019/2020 als außerordentlicher Schüler die Vorstufe der 1. Klasse einer Volksschule. Die BF6 besucht den Kindergarten. Die Kinder verfügen aufgrund des Schulbesuchs bzw. Kindergartenbesuchs über altersgerechte Sozialkontakte.

Sämtliche Beschwerdeführer sprechen Arabisch als Muttersprache.

BF1, BF2, BF3, BF4 und BF6 leiden an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und stehen nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF5 leidet an XXXX , einem angeborenen Stoffwechseldefekt. Dieser äußerte sich in Augenbrennen und Lichtempfindlichkeit. Ihm wurden dagegen zuletzt am 26.06.2020 Augentropfen verschrieben. Die XXXX wird mit einer Diät behandelt, die dem BF1 am 26.06.2020 erklärt wurde. Wird die Diät eingehalten, treten keine körperlichen Beschwerden auf. Dass sich der BF4 in regelmäßiger ergo- und logotherapeutischer Behandlung befindet, konnte nicht festgestellt werden.

BF1 und BF2 sind in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Mit dem Vorbringen des BF1 und der BF2 zur Begründung ihres gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf eine die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder in sonstigen in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt.

Es war nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer von den Brüdern der BF2 wergen der im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Konversion des BF1 bedroht werden bzw. seine Konversion im Irak nunmehr bekannt ist.

1.5. Zur aktuellen Lage im Irak werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak ist seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang ist nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer unterliegen auch im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Herkunftsstaat keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung.

Die Beschwerdeführer unterliegen auch im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Herkunftsstaat keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG im ersten Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen von BF1 und BF2 im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

Die in der Beschwerde behauptete ergo- und logotherapeutische Behandlung des BF4 war mangels Vorlage entsprechender Nachweise dafür nicht feststellbar.

2.4.1. Die Feststellung unter 1.3. stützt sich auf folgende Erwägungen:

Im vorherigen Verfahrensgang brachte der BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.08.2015 vor, dass er im Irak Polizist und als solcher „immer von den Milizen übernommen“ worden sei. Er sei zwei Mal angeschossen worden und nur knapp dem Tod entgangen. Er sei bis in die Türkei verfolgt worden.

Die BF2 gab zu ihren Ausreisegründen befragt in ihrer Erstbefragung am 11.02.2016 an, dass der BF1 im Irak Polizist gewesen sei. Es seien Personen nach Hause gekommen und hätten ihnen diese mitgeteilt, dass der BF1 mit ihnen in den Krieg ziehen solle, ansonsten werde er erschossen. Nach der ersten Ausreise ihres Ehegatten hätten ihr Personen die Kinder wegnehmen wollen, sollte der BF1 nicht zurückkehren.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2018 führte der BF1 aus, dass er am 05.08.2015 bei einem mobilen Kontrollpunkt in XXXX als Polizist gemeinsam mit einem befreundeten Kollegen Fahrzeuge nach Waffen durchsucht habe. In einem Fahrzeug habe er eine Pistole und einen Raketenwerfer gefunden und deshalb den Fahrer sowie die sichergestellten Waffen einem Offizier übergeben. Nach zwei freien Tagen sei er am 08.08.2015 wieder zum Dienst erschienen, sein befreundeter Kollege habe jedoch gefehlt. Am Abend sei der Leibwächter des Abteilungsleiters zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Miliz Asaib Ahl al-Haqq seine Auslieferung fordern würde. Er sei anschließend mit dem Taxi nach Hause gefahren und habe mit seinem Vater gesprochen, der seine Flucht angeordnet habe. In der Folge habe er den Irak im Wege des internationalen Flughafens XXXX verlassen. Nachdem er in Österreich angekommen sei, habe ihm seine Gattin mitgeteilt, dass die Miliz Asaib Ahl al-Haqq bei ihr erschienen sei und nach ihm gefragt habe. Außerdem sei auf sein Haus geschossen worden und habe seine Gattin einen Drohbrief erhalten, sodass sie zunächst in das Haus eines Bruders habe übersiedeln müssen. Auch dort hätten Männer nach ihm gefragt, worauf hin sein Bruder einerseits seinen Stammesausschluss herbeigeführt habe um die Männer zu beschwichtigen und andererseits die Übersiedelung der Familie des BF1 zu einem anderen Bruder veranlasst habe. In der Folge sei er in den Irak zurückgekehrt, da seine Familie ohne seine Anwesenheit keine Reisepässe habe ausstellen lassen können. Dazu sei er für einen Tag nach XXXX zurückgekehrt. Die weitere Zeit bis zur neuerlichen Ausreise habe er in XXXX im Haus seiner Tante verbracht.

Die BF2 legte in ihrer Einvernahme am selben Tag dar, dass sie den Irak ausschließlich wegen der Schwierigkeiten ihres Gatten verlassen habe. Dieser sei geflüchtet ohne sie darüber zu informieren. Einen Monat nach seiner Ausreise hätten sie die Personen aufgesucht, „die nach meinem Mann bei der Arbeit fragten“. Ihr Schwiegervater habe diesen mitgeteilt, dass der BF1 nicht zuhause sei. In der folgenden Nacht sei auf das Haus geschossen worden, am nächsten Tag hätten sie einen Brief aufgefunden und ihr Schwiegervater habe ihr erzählt, dass der BF3 hätte entführt werden sollen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.05.2020 wiederholte der BF1 zunächst im Wesentlichen die Angaben vor dem BFA. Er berief sich zudem erstmals auf eine ihm drohende Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum. Die BF2 wiederholte in der Verhandlung ebenfalls im Wesentlichen ihre Angaben vor dem BFA.

In der fortgesetzten Verhandlung am 17.07.2020 wurde der BF1 ausführlich zu seiner Konversion befragt. Hinsichtlich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gab er an, dass sein Leben 100%ig in Gefahr sei. Wenn die Leute in seinem Heimatland erfahren würden, dass er Christ geworden sei, würden sie ihn als Ungläubigen betrachten und es bestehe dadurch Gefahr für sein Leben und für seine Familie. Auch sein Vater mache sich Sorgen, dass etwas passieren könnte. Die BF2 führte im Gefolge ihrer Befragung zu ihrer Einstellung gegenüber dem Christentum aus, dass sie, ihr Gatte und ihre Kinder im Falle ihrer Rückkehr von Muslimen getötet würden.

2.4.2. Im gg. Verfahrensgang führte der BF1 zur Begründung seines Folgeantrages in der Erstbefragung am 22.12.2020 aus, dass es für ihn und seine Gattin als frühere Muslime unmöglich sei mit ihrer neuen Religion im Irak akzeptiert zu werden. Auch die Familie seiner Ehegattin habe inzwischen den Kontakt völlig abgebrochen und diese bezichtigt mit einem Ungläubigen verheiratet zu sein. In ihrem Gebiet seien die Leute streng gläubig und konservativ. Sie würden den Menschen die Kleidung, die sie zu tragen hätten, vorschreiben und Frauen hätten keine Rechte bzw. Selbstbestimmung und müssten sich zur Gänze verschleiern. Es sei unmöglich unter diesen Umständen im Irak zu leben. Sein Schwager habe seiner Ehegattin gedroht, dass sie den BF1 und die Kinder verlassen und zu ihrer Familie zurückkehren solle, ansonsten sie mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Die Konsequenz für eine Abkehr vom Islam zu einer anderen Religion sei der Tod. Ihre Familien hätten nach dem Islam nun das Recht sie zu verfolgen und zu töten, weil sie dem Islam den Rücken gekehrt hätten.

In seiner Einvernahme am 19.01.2021 legte er dar, dass die Angehörigen seiner Ehegattin seit etwa acht oder neun Monaten von seiner Konversion wissen würden. Da hätten auch die Bedrohungen durch die Brüder seiner Gattin begonnen. Außerdem leide sein Sohn an einer seltenen Blutkrankheit. Seit etwa neun Monaten stehe fest, dass er eine Spezialernährung brauche.

Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung am 22.12.2020 an, dass sie, nachdem sie ihre Familie von der Konversion ihres Ehegatten informiert habe, von ihren Brüdern bedrängt wurde ihren Gatten und ihre Kinder zu verlassen und in den Irak zurückzukehren. Sie habe regelmäßig Drohanrufe von ihren Brüdern erhalten. Diese würden ihr auch den Kontakt zu ihrer Mutter verbieten. Im Falle einer Rückkehr wäre das einzige, dass sie machen könne, sich scheiden zu lassen. Sobald sie zurückkehren würden, würde ihr Mann vor ihren Augen getötet werden und dann „seien sie dran“. In der Einvernahme wiederholte sie im Wesentlichen diese Ausführungen.

In der Beschwerde fanden sich keine weiteren maßgeblichen Ausführungen dazu, sondern wurde zunächst auf die bereits im ersten Verfahrensgang geäußerte Bedrohung des BF1 durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq sowie auf seine Verhaftung wegen der Quittierung seines Polizeidienstes verwiesen.

Neu wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die BF2 Atheistin sei und ihr wegen des Abfalls vom islamischen Glauben und ihrer Verwestlichung Verfolgung drohen würde. Sie habe ihrer Mutter ein Foto und ein Video gesendet, auf dem der Pastor, dessen Ehegattin und ein weiteres Kirchenmitglied beim Beten für ihren kranken Sohn zu sehen gewesen seien. Den BF3, BF4 und BF5 drohe Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie. Im Übrigen wurde ausführlich auf die Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführer und das Kindeswohl verwiesen.

2.4.4. Angesichts des Umstandes, dass BF1 und BF2 weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA neue Fluchtgründe vorbrachten, ging das BFA aus Sicht des Gerichts zutreffend davon aus, dass ihrem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak entnommen werden konnten und der bloße Verweis auf die bereits früher vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft bzw. für nicht asylrelevant erachtet wurden, keine inhaltliche Prüfung des gg. Antrages auf internationalen Schutz erforderte.

Soweit sie darüber hinaus auf zwischenzeitliche telefonische Drohungen der Brüder der BF2 verwiesen, die die Verfolgung der Familie wegen der Konversion des BF1 untermauern sollten, ergänzten sie das bisherige Vorbringen bloß durch neue Nebenumstände, denen jedoch die Feststellungen im Ausgangsverfahren entgegenstanden.

Selbiges gilt für die in der Beschwerde behauptete Bedrohung der BF2 aufgrund eines westlichen Lebensstils bzw. der gesamten Familie aufgrund einer „Verwestlichung“. Auch diesem Vorbringen standen die Feststellungen im Ausgangsverfahren entgegen.

Dass den neu vorgetragenen Nebenumständen zudem schon per se kein glaubhafter Kern zukam, stützte die belangte Behörde auch berechtigter Weise darauf, dass die BF2 abweichende Angaben dazu machte, wie ihre Brüder von der Konversion des BF1 erfahren hätten. Sie gab nämlich einerseits in der Erstbefragung an, dass sie ihrer Familie ein Foto des BF1 beim Beten geschickt habe, woraufhin diese einen Wutausbruch gehabt und sie bezichtigt hätten mit einem Ungläubigen verheiratet zu sein (AS 4). In der Einvernahme vor dem BFA legte sie hingegen dar, dass sie Fotos von „Freunden“, die zu ihnen nach Hause gekommen seien und für ihren Sohn gebetet hätten, gemacht habe, die wiederum ihre Brüder gesehen und dadurch von der Konversion des BF1 Kenntnis erlangt hätten (AS 79). Diese widersprüchliche Darstellung ließ bereits Zweifel am Tatsachengehalt des nunmehrigen Vorbringens aufkommen, die sich noch dadurch erhärteten, dass es für das erkennende Gericht nicht plausibel war, dass seine Brüder durch die Fotos, auf denen den Angaben der BF2 zufolge lediglich die Freunde ihres Mannes beim Beten sowie ihr kranker Sohn zu sehen seien, auf eine Konversion des BF1 schließen hätten können, zumal der BF1 ja gar nicht auf den Fotos zu sehen war und auch nicht erhellte, woher ihre Brüder wissen sollten, dass es sich dabei um christliche Freunde ihres Mannes handeln sollte. Überdies ging sie auch von dieser unschlüssigen Schilderung auf Nachfrage in der Einvernahme ab und gab an, dass sie ihren Brüdern erzählt hätte, dass der BF1 Christ sei (AS 79). Nicht nur diese neuerliche Abweichung machte ihr Vorbringen zusätzlich unglaubhaft. Vielmehr wurde es schon vom BVwG im ersten Verfahrensgang für nicht nachvollziehbar erachtet, dass die BF2 jenen Personen, von denen sie Verfolgung wegen der Konversion ihres Ehegatten befürchte, von ebendiesem Umstand berichtet und sich so gerade der Gefahr der Verfolgung durch sie ausgesetzt hätte. Schließlich untermauerte auch der Umstand, dass die Situation in der Beschwerde abermals anders beschrieben wurde, als dort behauptet wurde, dass nicht nur ein Foto, sondern vielmehr auch eine Videoaufnahme an ihre Mutter gesendet worden sei, auf der der Pastor, dessen Ehegattin und ein weiteres Kirchenmitglied beim stillen Gebet für ihren kranken Sohn zu sehen gewesen seien, die Annahme, dass das neue Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Auch die im gg. Verfahren geäußerte Erkrankung des BF4 wurde bereits im Vorverfahren festgestellt und einer ausführlichen Würdigung unterzogen. Eine zwischenzeitige erhebliche Verschlechterung des Krankheitsbildes war weder festzustellen noch zu erwarten. In der Beschwerde wurde zwar auf angeblich per E-Mail nachgereichte medizinische Befunde verwiesen, diese fanden sich jedoch nicht im Verfahrensakt. Zudem wurde vermeint, dass diese mit der Beschwerde erneut vorgelegt würden, was jedoch nicht der Fall war. Folglich war eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrages aufgrund der bereits bekannten Stoffwechselerkrankung des BF4 ebenso wenig erforderlich.

Die belangte Behörde gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer im gg. Folgeantrag im Wesentlichen lediglich ihre früheren Gründe für ihr Schutzbegehren wiederholten, über die jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, bzw. ihren „neuen“ Fluchtgründen aus den obenstehenden Erwägungen kein glaubhafter Kern zuzubilligen war.

2.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Dass sich die dortige Lage seit der Entscheidung im ersten Verfahrensgang maßgeblich verschlechtert hätte, war diesen nicht zu entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Inwieweit der in der Beschwerde angesprochenen Reisewarnung des BMEIA für den Irak im Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr Relevanz zu kommen sollte, wurde darin nicht dargelegt. Auch im Hinweis auf die Erwägungen des UNHCR sowie Berichte über die aktuelle Sicherheitslage lag kein substantiiertes Bestreiten der Länderfeststellungen der belangten Behörde, weil nicht näher konkretisiert wurde, auf welche konkreten Berichte und Erwägungen damit Bezug genommen wurde, und folglich auch keine Verbindung zur individuellen Situation der Beschwerdeführer hergestellt wurde. Es war daher im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat keine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zum Ausgangsverfahren festzustellen.

Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Auseinandersetzung des BFA mit der allgemeinen Situation in Bezug auf die sog. Covid-19 Pandemie konstatiert wurde, wurde dieses Vorbringen weder durch entsprechende Länderberichte untermauert noch aufgezeigt, inwiefern die Beschwerdeführer davon konkret betroffen wären. Der bloße Hinweis darauf, dass der BF4 an einer Stoffwechselstörung leidet, stellte keine substantiierte Einwendung dar. Im Übrigen war aus den Feststellungen der belangten Behörde zu gewinnen, dass vor allem alte Menschen und immungeschwächte Personen verstärkt durch den Erreger SARS-CoV-2 gefährdet sind, was für den BF4 sohin nicht von Relevanz ist. Das entsprechende Beschwerdevorbringen konnte daher als unsubstantiiert außer Betracht bleiben.

Auch die in der Beschwerde mehrfach monierte fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Kindeswohl bzw. dem Gesundheitszustand der Kinder sowie der „potentiellen geschlechtsspezifischen Verfolgung und Diskriminierung der BF6“, stellte sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als nicht substantiiert dar. Mit dem bloßen Verweis auf die jüngere hg. Rechtsprechung zum Kindeswohl wurde nicht konkret aufgezeigt, inwiefern das BFA ausreichende Ermittlungen dazu vermissen hätte lassen. Dem Einwand, dass faktenbasierte Feststellungen eben dazu fehlen würden, war zu entgegnen, dass sich die Länderfeststellungen der belangten Behörde in dieser Hinsicht als ausreichend darstellten. Auch in der Beschwerde selbst wurden keine konkreten ergänzenden Berichte dazu angeführt.

Die in der Beschwerde monierte unterlassene Befragung der „gesetzlichen Vertretung“ der BF6 zur Frage einer allfälligen Verfolgung und Diskriminierung von Mädchen stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen Verfahrensmangel dar. Sowohl dem BF1 als auch der BF2 wurde in deren Einvernahme vor dem BFA ausführlich Gelegenheit zur Schilderung ihrer nunmehrigen Antragsgründe eingeräumt. Beide thematisierten dies jedoch nicht als allfälliges Hindernis für ihre Rückkehr. Eine Verpflichtung der belangten Behörde alle theoretisch in Betracht kommenden Probleme bei der Rückkehr abzufragen besteht nicht. Den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen waren auch keine Hinweise auf eine entsprechende individuelle Gefährdung der BF6 bloß wegen ihres weiblichen Geschlechts zu entnehmen und wurden auch in der Beschwerde abermals keine entsprechenden Berichte, die diesen Einwand stützen würden, angeführt. Auch dieses Vorbringen hatte sohin als unsubstantiiert außer Betracht zu bleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 11.02.2016 wurden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2020 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Wie oben in den Erwägungen des Gerichts dargelegt wurde, gelangte die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass in Ansehung des Vorbringens des BF1 und der BF2 keine neue inhaltliche Entscheidung über ihr nunmehriges Schutzbegehren zu treffen war, dies sowohl im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten, zumal auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Die belangte Behörde wies die gg. Folgeanträge der Beschwerdeführer daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.

3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.

4.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.       der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2.       bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.       gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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