TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/18 W192 2236636-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2021
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Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


W192 2236636-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020, Zahl: 1165907605-200852000, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 52 Abs. 4 und Abs. 9, 55 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo, wurde am 07.08.2018 erstmalig ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von 07.05.2018 bis 07.05.2019 durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde ausgefolgt. In Stattgabe von Verlängerungsanträgen wurden der Beschwerdeführerin in der Folge Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 08.05.2019 bis 07.05.2020 sowie zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer von 08.05.2020 bis 07.05.2021 erteilt.

Mit Schreiben vom 11.09.2020 hat die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 25 Abs. 1 NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin binnen der am 07.08.2020 abgelaufenen diesbezüglichen Frist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe, woraufhin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen eingeleitet wurde.

Anlässlich einer am 24.09.2020 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die albanische Sprache sowie ihres Ehegatten als Vertrauensperson zusammengefasst an, sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Sie stamme aus dem Kosovo und befinde sich seit etwa zwei Jahren in Österreich, wo sie gemeinsam mit ihrem Mann wohne. Die Beschwerdeführerin habe die Volks- und Mittelschule absolviert und lebe vom Einkommen ihres Mannes. Sie ginge in Österreich keiner Arbeit nach, da sie versuchen würde, ein Kind zu bekommen und sich aus diesem Grund nicht stressen wolle. Im Kosovo habe sie von ihrer Familie (Eltern und Brüder) gelebt und sei niemals berufstätig gewesen. Sie habe kein Vermögen und sei in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2017 verheiratet und habe keine Kinder. Mit Ausnahme ihres Mannes habe sie keine Angehörigen in Österreich. Ihre Eltern und ein Bruder würden im Kosovo leben, ein weiterer Bruder und eine Schwester würden in Deutschland wohnen. Die Beschwerdeführerin spreche Albanisch, ein wenig Englisch und ein bisschen Deutsch. Über Vorhalt der ihr nachweislich zur Kenntnis gebrachten Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels, welcher sie bis dato nicht nachgekommen wäre, erwiderte die Beschwerdeführerin, im Dezember 2019 sei ein Kurs angemeldet worden, welchen sie im Februar besucht hätte. Dieser sei dann wegen COVID auf Online-Unterricht umgestellt worden, was jedoch nicht funktioniert hätte, da die Beschwerdeführerin sprachlich nicht gut genug gewesen wäre. Es sei dann mit dem Kursanbieter eine Verschiebung vereinbart worden, da es technisch und sprachlich nicht funktioniert hätte. Ende April habe sich der Anbieter gemeldet und mitgeteilt, dass er bei Bedarf eine Kursbesuchsbestätigung ausstellen könne; bei der BH sei dann im Mai ihr Aufenthaltstitel verlängert worden. Der dortige Beamte habe ihr mitgeteilt, dass sie die Kursbesuchsbestätigung nicht zwingend vorlegen müsse, sie das Visum jedoch diesfalls nur für ein Jahr erhielte. Bei Vorlage der Bestätigung hätte sie das Visum für drei Jahre bekommen. Die Bestätigung habe sie nicht angefordert, da der Kurs noch nicht abgeschlossen gewesen wäre und sie der Meinung gewesen sei, den Kurs binnen eines Jahres zu absolvieren zu haben. Den Kurs habe sie bei einer näher bezeichneten Sprachschule besucht. Im April und Mai habe sie den Kurs hin und wieder besucht, im Juni sei sie zur Prüfung angetreten und durchgefallen. Danach hätten sie den zweiten Prüfungstermin verschoben. Am 25.07.2020 sei sie erneut angetreten und hätte den Kurs bestanden. Dies habe der Veranstalter ihrem Mann gegenüber telefonisch und persönlich bestätigt. Es habe sich um einen Kurs auf dem Niveau A2 gehandelt. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde sprechen, dass der Mann der Beschwerdeführerin in Österreich lebe und sie den Kurs bestanden hätte. Falls dem nicht so wäre, wäre sie bereit, so lange Kurse zu besuchen, bis es passe.

In einem Aktenvermerk vom 24.09.2020 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass eine telefonische Rücksprache mit der von der Beschwerdeführerin genannten Sprachschule ergeben hätte, dass dort keine Information über das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin vorliegen würde, da die Prüfungen vor dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) abgelegt werden würden. Ein Anruf beim ÖIF am gleichen Datum habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am genannten Prüfungstermin nicht anwesend gewesen wäre und auch kein Datensatz mit deren Daten vorhanden sei.

Daraufhin erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom gleichen Datum die Rückfrage an die von der Beschwerdeführerin benannte Sprachschule, ob die Beschwerdeführerin dort im Jahr 2020 tatsächlich einen Deutschkurs besucht hätte. Hierzu wurde mit E-Mail vom gleichen Datum mitgeteilt, dass am 23.07.2020, nicht jedoch am 25.07.2020, eine ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 abgehalten worden sei, an welcher die Beschwerdeführerin jedoch nicht teilgenommen hätte. Diese habe wahrscheinlich vor einigen Jahren eine ÖSD-Prüfung bei ihnen abgelegt, deren Ergebnis der Sprachschule nicht bekannt sei.

In Antwort auf eine schriftliche Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2020 teilte das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) mit E-Mail vom gleichen Datum mit, dass in der dortigen Datenbank keine Teilnehmerin mit den Daten der Beschwerdeführerin aufscheine.

In einer Nachricht vom 02.10.2020 teilte der Österreichische Integrationsfond mit, dass eine Teilnehmerin mit den Daten der Beschwerdeführerin an einer Prüfung im Zeitraum 23.07.2020 bis 25.07.2020 nicht aufscheine und die Daten der Beschwerdeführerin im dortigen System nicht verzeichnet seien.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und erwog weiters, dass diese seit dem 19.07.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einem Gültigkeitszeitraum bis 07.05.2021 sei. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig gewesen und habe hier keinen Deutschkurs besucht. Diese lebe mit ihrem Ehegatten in Österreich. Sie halte sich seit lediglich etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet auf und habe keine ausreichende Integration erlangt. Rückfragen des Bundesamtes bei der von der Beschwerdeführerin genannten Sprachschule sowie beim Österreichischen Integrationsfonds hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte anlässlich der Einvernahme vor der Behörde unwahre Angaben zum angeblichen Besuch eines Deutschkurses erstattet hätten. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf § 52 Abs. 4 Z 5 FPG gestützt und damit begründet, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe; diese habe es verabsäumt, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachzuweisen.

Der Beschwerdeführerin könne angesichts ihrer persönlichen Umstände die verpflichtende Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels zugemutet werden. Diese habe keine Gründe genannt, welche dem Besuch eines Deutschkurses entgegengestanden hätten, sondern habe gegenüber der Behörde bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Teilnahme an einem Kurs und Ablegung einer Deutschprüfung erstattet. Eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK habe ergeben, dass deren Familien- und Privatleben nicht ausreichend schützenswert sei und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Der Kontakt zu ihrem Ehemann könne durch gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zudem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat neuerlich um ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzusuchen.

Die gesunde Beschwerdeführerin, welche sich im arbeitsfähigen Alter befinde und die albanische Sprache beherrsche, habe sich erst vor kurzem in ihrem Herkunftsland aufgehalten und es seien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechen würden.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 02.11.2020 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bis dato keinen Nachweis über einen Deutschkurs vorlegen können, da sie aufgrund der gegebenen Lage unter Hinweis auf die spezielle Situation mit Corona nicht in der Lage gewesen wäre, einen Deutschkurs abschließend besuchen zu können. Diese habe die Integrationsvereinbarung demnach aus Gründen, die nicht ausschließlich von ihr zu vertreten wären, nicht rechtzeitig erfüllen können. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich bei der von ihr genannten Sprachschule gewesen; sie sei in Begleitung eines Bekannten ihres Mannes dort gewesen und habe darauf vertraut, dass dieser die entsprechenden Veranlassungen (Anmeldungen etc.) in der Schule gesetzt hätte. Eine weitere Kontaktaufnahme bzw. Vorsprache bei der Schule sei aufgrund der Veränderungen durch Corona nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien durch den Bekannten in die Irre geführt worden und es sei diese aufgrund der Auswirkungen des Lockdowns auf Bildungseinrichtungen ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer Integrationspflicht innerhalb der Frist gehindert gewesen. Als Beweis würden die Einvernahmen ihres Ehemannes und seines Bekannten beantragt. Die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache für einen Verbleib in Österreich ausreichend gut und es sei ihrem Mann nicht zuzumuten, der Beschwerdeführerin ins Herkunftsland zu folgen; dieser sei in Österreich berufstätig und es seien beide Ehepartner unbescholten. Eine Aufrechterhaltung des Familienlebens über die Grenzen hinweg wäre insbesondere aufgrund von Corona nicht möglich und würde die Arbeitsstelle des Ehegatten gefährden. Sie hätten zusätzlich Kontakt zu den Geschwistern des Ehemannes und einem Freundeskreis. All dies stünde in keinem Verhältnis zu der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin im Zuge der schwierigen Zeit der Auswirkungen der COVID-Pandemie nicht möglich gewesen sei, die Deutschprüfung rechtzeitig positiv ablegen zu können. Insgesamt lägen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung demnach nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei.

4. In Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich eines dortigen Kursbesuchs der Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 respektive der Anmeldung bzw. Einzahlung der Kursgebühr für einen solchen, teilte der Leiter der von der Beschwerdeführerin genannten Sprachschule mit E-Mail vom 18.11.2020 unter Bezugnahme auf sein Schreiben an das Bundesamt vom 24.09.2020 mit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keinen Kurs in der dortigen Sprachschule besucht oder bezahlt habe und ebensowenig zu einer Prüfung angemeldet gewesen sei oder an einer solchen teilgenommen hätte.

5. Mit Eingabe vom 11.12.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesamt ein Zertifikat über eine von der Beschwerdeführerin am 05.11.2020 bestandene ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, welche am 14.12.2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

6. Mit Erkenntnis vom 05.01.2021, Zahl: W192 2236636-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 4 Z 5 und Abs. 9, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

7. Mit Erkenntnis vom 08.04.2021, Zahl: Ra 2021/21/0020-11, hat der Verwaltungsgerichtshof das dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Stattgabe einer durch die Beschwerdeführerin eingebrachten außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Republik Kosovo und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht fest. Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am 07.08.2018 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 07.05.2019 ausgefolgt. Am 07.08.2018 hat sie die Integrationsvereinbarung unterzeichnet.

In Stattgabe eines Verlängerungsantrages wurden der Beschwerdeführerin in der Folge Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 08.05.2019 bis 07.05.2020 sowie zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer von 08.05.2020 bis 07.05.2021 erteilt. Am 30.03.2021 stellte diese bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde abermals einen Verlängerungsantrag.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Abs. 4 IntG) nicht nachgewiesen. Sie hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihr dies aus nicht ausschließlich in ihrer Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Diese behauptete im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tatsachenwidrig die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie einer Prüfung im Frühjahr/Sommer 2020.

Am 05.11.2020 hat sie, nach Ablauf der Erfüllungsfrist, eine ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 19.07.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin schloss im Februar 2017 die Ehe mit einem kosovarischen Staatsbürger, welcher aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und seinen Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2004 im Inland hat. Die Beschwerdeführerin ist bislang nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; im Kosovo bestritt sie ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung durch ihre Eltern und Brüder, in Österreich wird ihr Lebensunterhalt durch ihren Ehegatten finanziert.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Kontakt zu den hier lebenden Verwandten und Bekannten ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Ehegatten keine engen respektive familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen dargetan.

1.4. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass ihr im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage. Diese lebte bis Juli 2018 im Kosovo, wo sich ihre Eltern und ein Bruder unverändert aufhalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf die auf diese Personalien ausgestellten Aufenthaltstitel. Die Feststellung über die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, die ihr erteilten Aufenthaltstitel sowie den zuletzt eingebrachten Verlängerungsantrag ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, welche am 07.08.2020 abgelaufen ist, kein Deutschzertifikat respektive ein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus "A2" erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG erbracht hat, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfolgt ist.

Die Feststellung, dass die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausschließlich in Umständen begründet ist, die von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind, ergibt sich daraus, dass diese kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich allfälliger außerhalb ihres Verantwortungsbereichs gelegener Umstände erstattet hat, welche sie an der rechtzeitigen Erfüllung des Moduls 1 gehindert hätten; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 44-jährige Frau, welche laut eigenen Angaben an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, welche sie allenfalls an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, insbesondere an der Ablegung einer Integrationsprüfung innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, gehindert hätten. Diese berief sich im Verfahren darauf, dass ihr eine rechtzeitige Ablegung der Integrationsprüfung aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 nicht möglich gewesen sei. In diesem Zusammenhang zeigte sich jedoch anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 24.09.2020, dass die Beschwerdeführerin keinen glaubhaften Sachverhalt nennen konnte, welcher in ihrem konkreten Fall ein Hindernis für die rechtzeitige Ablegung einer Integrationsprüfung dargestellt hätte, sondern sie sich vielmehr bereit zeigte, gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst tatsachenwidrige Angaben bezüglich Bemühungen hinsichtlich einer rechtzeitigten Erfüllung des Moduls 1, speziell was die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie an einer Prüfung im Frühjahr/Sommer 2020 anbelangt, zu erstatten.

So führte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der nicht rechtzeitig erfolgten Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung anlässlich ihrer Einvernahme vom 24.09.2020 im Beisein ihres Ehegatten als Vertrauensperson aus, dass die Anmeldung zu einem Kurs im Dezember 2019 erfolgt wäre und sie diesen im Februar besucht hätte; aufgrund von COVID-19 sei jener Kurs, in welchem ursprünglich Anwesenheitspflicht geherrscht hätte, auf Online-Unterricht umgestellt worden; da dies im Falle der Beschwerdeführerin technisch und sprachlich nicht funktioniert hätte, sei mit dem Kursanbieter eine Verschiebung vereinbart worden. Laut den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sich der Anbieter Ende April gemeldet und ihr angeboten, bei Bedarf eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen. Es sei dann unabhängig von der Vorlage einer Kursbesuchsbestätigung zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels durch die Bezirkshauptmannschaft gekommen, weshalb sie eine solche nicht angefordert hätte. Im April und Mai hätte sie den Kurs „hin und wieder“ besucht, im Juni sei sie zur Prüfung angetreten und durchgefallen. Danach hätten sie den zweiten Prüfungstermin verschoben; am 25.07.2020 sei sie erneut angetreten und hätte den Kurs bestanden. Dies wisse sie aus einer telefonischen sowie einer persönlichen Rücksprache ihres Mannes mit dem Kursanbieter. Diesbezügliche Unterlagen vermochte sie nicht vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin brachte demnach im Verfahren vor dem Bundesamt unzweifelhaft vor, im Jahr 2020 an einem Kurs bei einer Sprachschule teilgenommen zu haben, sowie zweimal zu einer Prüfung angetreten zu sein, welche sie beim zweiten Anlauf am 25.07.2020 bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin nannte anlässlich ihrer Einvernahme die Daten jener Sprachschule, bei welcher sie den Kurs angeblich besucht hätte.

In der Folge am 24.09.2020 durchgeführte und im Verwaltungsakt dokumentierte telefonische und schriftliche Anfragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Sprachschule sowie beim Österreichischen Integrationsfond (ÖIF), vor welchem die Prüfungen laut Auskunft der Sprachschule abgelegt würden, und beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), ergaben jedoch übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 weder an einem Sprachkurs teilgenommen respektive sich zu einem solchen angemeldet hätte, noch zu einer Prüfung angetreten wäre. Das Österreichische Sprachdiplom Deutsch bestätigte in einer E-Mail-Nachricht vom 25.09.2020, dass die Personalien der Beschwerdeführerin in der dortigen Datenbank nicht aufscheinen würden. Durch den Österreichischen Integrationsfond wurde in einer E-Mail-Nachricht vom 02.10.2020 bekannt gegeben, dass eine Teilnehmerin mit den Daten der Beschwerdeführerin auch in der dortigen Datenbank nicht aufscheine.

Durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 16.11.2020 eine konkretisierende Rückfrage an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Sprachschule dahingehend, ob die Beschwerdeführerin im April und Mai 2020 an der dortigen Schule einen Sprachkurs besucht hätte respektive für einen solchen angemeldet gewesen sei oder die Kursgebühr eingezahlt hätte. Diesbezüglich wurde durch die Sprachschule mit E-Mail vom 18.11.2020 unter Bezugnahme auf die bereits am 24.09.2020 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtete Nachricht rückgemeldet, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 in der dortigen Institution keinen Kurs besucht hätte oder für einen solchen angemeldet gewesen sei bzw. bezahlt hätte und ebensowenig an einer Prüfung teilgenommen hätte oder für eine solche angemeldet gewesen sei. Es steht demnach nach umfassender Versicherung fest, dass die Beschwerdeführerin den Besuch eines Kurses und den Antritt zu einer Prüfung im relevanten Zeitraum wahrheitswidrig vorgebracht hat.

Überdies ist auszuführen, dass auch die Beschwerdeführerin von sich aus keinerlei Beweismittel hinsichtlich allenfalls vor Ablauf der Erfüllungsfrist gesetzter Bemühungen hinsichtlich der Absolvierung des Moduls 1 in Vorlage gebracht hat; dieser wäre es jedenfalls offen gestanden, Belege hinsichtlich der Anmeldung zu einem Kurs respektive der Einzahlung einer Kursgebühr oder einen allenfalls vorhandenen sonstigen Schriftverkehr mit einer Sprachschule (etwa auch was die Umstellung auf Fernunterricht betrifft) in Vorlage zu bringen.

Angesichts der dargestellten übereinstimmenden Auskünfte der Sprachschule, des ÖIF und des ÖSD in Zusammenschau mit der Nichtvorlage von Belegen hinsichtlich eines Kursbesuchs/Prüfungsantritts steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr genannten Zeitraum sowie innerhalb der Erfüllungsfrist für die Integrationsvereinbarung keinerlei Bemühungen hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 gesetzt hat und den Besuch eines Kurses sowie die Ablegung einer Prüfung im Verfahren vor dem Bundesamt bewusst wahrheitswidrig vorgebracht hat, sodass jedenfalls nicht zu erkennen ist, dass diese durch nicht in ihrer Person gelegene Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung des Moduls 1 gehindert gewesen wäre; andernfalls hätte sie diese Umstände vorgebracht, anstatt die Behörden wahrheitswidrig über einen angeblichen Kursbesuch und Teilnahme an einer Prüfung zu täuschen zu versuchen. Dass sie durch die Auswirkungen der COVID-Pandemie an der rechtzeitigen Ablegung einer Integrationsprüfung gehindert gewesen wäre, lässt sich ihren Ausführungen demnach nicht entnehmen. Wie dargelegt, hat sie keine konkreten Einschränkungen im Bildungsbereich genannt, welche sie an einem rechtzeitigen Kursbesuch/Prüfungsantritt gehindert hätten, sondern sie berichtete vielmehr – wenn auch wahrheitswidrig – davon, dass ihr Kursbesuch und (wiederholte) Prüfungsantritte im Zeitraum April bis Juli 2020 möglich gewesen wären.

Soweit in der Beschwerde erstmals ausgeführt wird, dass ein Bekannter ihres Ehemannes die erforderlichen organisatorischen Schritte („Anmeldungen etc.“) bei der Sprachschule gesetzt hätte und die Beschwerdeführern angesichts „der schwierigen Lage wegen der Beschränkungen durch Corona“ ebenso wie ihr Ehemann darauf vertraut hätte und die Angaben anlässlich der Einvernahme vom 24.09.2020 in diesem Sinne getätigt hätten, sie jedoch tatsächlich durch jenen Bekannten „in die Irre geführt und angelogen“ worden wären, so kann dies lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden, welche zudem dem Neuerungsverbot unterliegt (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).

Da sich die dargestellte Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bereits eindeutig daraus ergibt, dass diese dezidiert vom physischen Besuch eines Kurses in einer Sprachschule im Februar, April und Mai 2020 sowie vom zweimaligen persönlichen Antritt zu Prüfungen im Juni und Juli 2020 (nicht jedoch von einer bloßen Anmeldung, welche allenfalls durch einen Dritten hätte veranlasst werden können) berichtet hat, welcher sich als tatsachenwidrig erwies, konnte die in der Beschwerde beantragte Einvernahme jenes Bekannten (wie auch des Ehegatten) als Zeugen unterbleiben, da feststeht, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls selbst wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich einer persönlichen Teilnahme an Kurs und Prüfung erstatten hätte können und die Wahrnehmungen des Bekannten und Ehemannes in diesem Zusammenhang zu keinem potentiell anderen Ergebnis führen könnten. Im Übrigen liegt es auch jedenfalls im Verantwortungsbereich der 44-jährigen gesunden Beschwerdeführerin, die geeigneten Schritte zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zu setzen und es ist auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie keinesfalls ersichtlich, weshalb ihr selbst im Frühjahr/Sommer 2020 zu keinem Zeitpunkt eine (telefonische/schriftliche) Kontaktaufnahme mit einer Bildungseinrichtung hätte möglich sein sollen (wobei nochmals festzuhalten ist, dass sie anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt derartige Einschränkungen mit keinem Wort vorbrachte).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber allfälligen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bildungsbereich durch Schaffung des § 9 Abs. 2a IntG Rechnung getragen hat, welcher für Fälle, in denen das Ende der Erfüllungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 IntG in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt, eine Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 leg.cit. bis zum 31.10.2020 vorsieht. Da die Beschwerdeführerin, in deren Fall die Erfüllungsfrist (erst) mit 07.08.2020 ablief und die auch dessen ungeachtet keine allfälligen individuellen Gründe nannte, welche sie in Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an der rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung gehindert hätten, steht im Ergebnis fest, dass die nicht fristgerechte Erfüllung ausschließlich in von ihrer Person zu vertretenen Gründen begründet war.

Die – nach Ablauf der zweijährigen Erfüllungsfrist erfolgte – Ablegung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 ergibt sich aus der Übermittlung des diesbezüglichen Zertifikats vom 05.11.2020.

2.3. Die Feststellungen zu den Zeiten der Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit lässt sich einem Auszug aus dem Strafregister entnehmen.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf deren Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ihre Ehe mit einem zum dauernden Aufenthalt berechtigten kosovarischen Staatsangehörigen ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister zur Person ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführerin, welche sich erst seit knapp zweieinhalb Jahren in Österreich aufhält und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Ehemann sowie dessen Verwandten und Bekannten keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) – (3) […]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]“

Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:

„(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG) lauten:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2.       (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1.       die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2.       denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3.       wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) […}

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.       einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6.       einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.       über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.       mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) – (4) [...]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 07.05.2021 und ist im Hinblick auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat.

Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Z 5 leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

3.2.1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 9 Abs. 1 IntG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht gemäß § 9 Abs. 2 IntG ist gegenständlich nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat binnen zwei Jahren ab der gegenständlich am 07.08.2018 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, insbesondere hat diese bis zum 07.08.2020 keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Diese hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, nicht aufgezeigt, dass ihr eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr erstattete sie gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst tatsachenwidrige Angaben über einen angeblichen Kursbesuch und Prüfungsantritt innerhalb der Erfüllungsfrist.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Bildungsbereich als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung berief, ist ungeachtet eines fehlenden individuellen Vorbringens bezüglich konkreter Hinderungsgründe festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits insofern allgemein Rechnung getragen hat, als er in § 9 Abs. 2a IntG vorsah, dass sich – so das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 leg.cit. in die Zeit von 22.03.2020 bis 30.06.2020 fällt – der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 leg.cit bis zum 31.10.2020 verlängert; da das Ende der Erfüllungspflicht für die Beschwerdeführerin jedoch (erst) auf den 07.08.2020 fiel, kam die entsprechende Bestimmung gegenständlich nicht zum Tragen.

Ebensowenig wurden Umstände ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 5 IntG von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal diese volljährig ist und nicht dargetan hat, dass ihr eine Erfüllung angesichts ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne.

Insofern hat die Behörde den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit einer eine Rückkehrentscheidung geprüft.

3.2.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).

In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG 2005 an das BFA herangetreten ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN).

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0020-11, das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend die folgenden Erwägungen getroffen:

„Als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde § 52 Abs. 4 Z 5 FPG herangezogen. Danach hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

7 Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 umfasst nach § 11 Abs. 2 IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Nach § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 IntG war die Revisionswerberin, der ein Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG erteilt worden war, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet. Dieses Modul ist nach der Z 1 des § 9 Abs. 4 IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt.

8 Das BVwG ging im angefochtenen Erkenntnis vom Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin nach der Z 5 des § 52 Abs. 4 FPG aus. Dabei legte es auch ausführlich dar, dass die Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung seiner Ansicht nach ausschließlich im Bereich der Revisionswerberin lag. Den diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen wird in der Revision, die sich insoweit im Wesentlichen auf eine bloße Wiederholung des vom BVwG für nicht glaubwürdig erachteten Beschwerdevorbringens beschränkt, nicht argumentativ entgegengetreten. Dazu bedarf es daher keiner weiteren Erwägungen.

9 Allerdings wird in der Revision auch darauf Bezug genommen, dass die Revisionswerberin am 5. November 2020 die „ÖIF-Integrationsprüfung“ auf dem Niveau A 2 bestanden habe und das diesbezügliche Zertifikat dem BVwG am 14. Dezember 2020, somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, vorgelegt worden sei. Daran anknüpfend wird in der Revision im Ergebnis zu Recht kritisiert, das BVwG habe „ungeachtet dessen“ die Rückkehrentscheidung erlassen.

10 Das BVwG traf zwar eine entsprechende Feststellung zur Ablegung der genannten Integrationsprüfung durch die Revisionswerberin und zur Vorlage des diesbezüglichen Zeugnisses, billigte aber der hierdurch im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 1 IntG nunmehr bewirkten Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erkennbar deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil diese Prüfung erst nach Ablauf der zweijährigen Erfüllungsfrist abgelegt worden sei. Das greift zu kurz.

11 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG - gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, nunmehr ohnehin erreicht ist. Im Übrigen verwies das BVwG die Revisionswerberin auch darauf, dass sie „bei Erfüllung der Voraussetzungen“ neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (offenbar gemeint: vom Ausland aus) erlangen könne. Da das BVwG diesbezüglich nicht aufzeigt, welche Erteilungshindernisse nunmehr (noch) bestehen könnten, hätte sich auch von daher die Frage der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines „pressing social need“ (vgl. dazu allgemein VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348, Punkt 2.3.1. der Entscheidungsgründe; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für § 9 Abs. 1 BFA-VG) stellen müssen.

12 Da das BVwG diese Aspekte außer Acht ließ, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

Unter Bindung an die dargestellte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung demnach angesichts der nachträglichen Erfüllung des Integrationsnachweises während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht mehr als verhältnismäßig zu erachten und sohin aufzuheben. Insofern war auch den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchteilen (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) die rechtliche Grundlage entzogen, sodass der Bescheid spruchgemäß im gesamten Umfang aufzuheben war.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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