RS OGH 2021/10/22 8ObA48/21y, 8ObA60/21p, 8ObA50/21t

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Norm

AMSG §37b
ArbVG §105 Abs3

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 37b (hier: im Zusammenhang mit den konkret abgeschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen) ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 48/21y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 48/21y
  • 8 ObA 60/21p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 ObA 60/21p
  • 8 ObA 50/21t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 ObA 50/21t
    Beisatz: Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer die Kurzarbeitsvereinbarung mitunterfertigt hat. Ein Arbeitnehmer, der die Vereinbarung unterfertigt, muss sie im Zweifel so verstehen, wie sie auch die Interessenvertretung der Arbeitnehmerseite, die die Vereinbarung mit dem zuständigen Arbeitgeberverband ausverhandelte, redlicherweise nur verstehen konnte. (T1)

Schlagworte

Kurzarbeit Auffüllpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133808

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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