Norm
AMSG §37bRechtssatz
Aus der Bestimmung des § 37b (hier: im Zusammenhang mit den konkret abgeschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen) ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) zu berücksichtigen.Aus der Bestimmung des Paragraph 37 b, (hier: im Zusammenhang mit den konkret abgeschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen) ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG) zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kurzarbeit AuffüllpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133808Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023