RS Vwgh 2021/10/28 Ra 2019/09/0140

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 idF 2014/I/082
ÄrzteG 1998 §53 Abs1 idF 2001/I/110
BDG 1979 §43
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014 §1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0010 E 29. Oktober 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 136 ÄrzteG 1998 normierten Standespflichten umfassen sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Nach dem insoweit vergleichbaren § 43 BDG 1979 ist bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen, als bei dienstlichem Fehlverhalten (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044; VwGH 28.1.2010, 2006/12/0195). Gleiches gilt für die Beurteilung eines außerberuflichen Verhaltens eines Arztes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090140.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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