TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/17 LVwG-S-1023/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

KFG 1967 §4
KFG 1967 §7 Abs1
KFG 1967 §49 Abs6
KFG 1967 §82
KFG 1967 §102
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz (KFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, wurde am 11.01.2018, 08:53 Uhr an der Adresse ***, Ortsgebiet *** auf der *** mit dem von ihm gelenkten Personenkraftwagen, einem schwarz lackierten VW Golf mit dem rumänischen Kennzeichen ***, einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und daran anschließend auf dem Prüfzug des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in ***, *** vorgeführt, wo zwei Teiluntersuchungen des durch den Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit gelenkten Kraftfahrzeuges durchgeführt wurden.

1.1.2. In der Folge erstattete die Landespolizeidirektion Niederösterreich Anzeige wegen der sieben dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis (siehe unten Pkt. 1.2.) angelasteten Verwaltungsübertretungen und trat das Verwaltungsstrafverfahren am 11.01.2019 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) ab.

1.1.3. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.01.2019 wurden über den Beschwerdeführer wegen der ihm auch mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen insgesamt sieben Verwaltungsstrafen verhängt.

1.1.4. Nachdem die Strafverfügung vom 22.01.2019, Zl. ***, dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, ersuchte dessen Ehefrau, Frau C, mit E-Mail vom 28.01.2019 um Ratenzahlung in der Höhe von Euro 50,-- monatlich.

1.1.5. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 05.02.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch gegen die ihm gegenüber erlassene Strafverfügung vom 22.01.2019. In diesem Einspruch wurde der Sache nach bereits dasselbe ausgeführt wurde, wie in der nunmehrigen Beschwerde (siehe unten Pkt. 1.3.). Zusätzlich zu dem zu den einzelnen sieben Spruchpunkten Ausgeführten, wurde im Einspruch auch vorgebracht, es werde „aus advokatorischer Vorsicht“ auch die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafen bekämpft, da die Summe der über den Beschwerdeführer mit der beeinspruchten Strafverfügung verhängten Strafen von 665,-- Euro „beinahe der Hälfte des Nettoeinkommens“ des Beschwerdeführers entspreche.

1.1.6. Die belangte Behörde ersuchte in der Folge die die Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung „hinsichtlich der Fahrzeugmängel“ um eine Stellungnahme. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik, D erstattete in der Folge ein mit 11.09.2019 datiertes, im Zuge der Überprüfung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bei der Überprüfung am Prüfzug des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung angefertigte Lichtbilder enthaltendes Gutachten.

1.1.7. Weiters wurde im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens der Meldungsleger, Herr E zeugenschaftlich einvernommen.

Dieser gab ausweislich der aktenkundigen Niederschrift über seine zeugenschaftliche Einvernahme am 18.06.2019 Folgendes zu Protokoll:

„Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch sehr gut erinnern und halte die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht.

Hinsichtlich der VerwaItungsübertretung nach § 82 Abs.8 KFG gebe ich an, dass ich den Beschuldigten deshalb zur Anzeige gebracht habe, da das besagte Kraftfahrzeug in *** gekauft wurde und es eigenartig ist, diesen auf ein rumänisches Kennzeichen anzumelden.

Ebenso wurde von mir festgestellt (dies wurde von mir auch schon in der Anzeige vermerkt), dass laut Facebook zu erkennen war, dass die meisten Bilder vom Hauptwohnsitz des Beschuldigten in Österreich [waren], somit liegt für mich diese Verwaltungsübertretung vor. Dieser ist schon seit mehreren Jahren in Österreich hauptgemeldet.

Hinsichtlich der nicht mitgeführten Warneinrichtung bzw. der nicht mitgeführten Warnkleidung gebe ich dazu an, dass der Beschuldigte bei der Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle angab, diese Gegenstände nicht mitzuführen und er öffnete auch nicht den Kofferraum, somit hatte ich auch keinen Einblick auf diese Ausrüstungsgegenstände.

Er sagte wortwörtlich: „Habe ich nicht mit.“ Hinsichtlich der nicht angebrachten Kennzeichentafel (vorne) gebe ich dazu an, dass keine Kennzeichenhalterung vorhanden war und somit die Kennzeichentafel auch nicht angebracht werden konnte. Der Beschuldigte gab an, dass er einen Verkehrsunfall hatte und seitdem diese fehlte. Mehr kann ich dazu nicht angeben.“

1.1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde diesem die verfahrensauslösende Anzeige, der Prüfbericht, die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers E vom 18.06.2019 sowie das Gutachten durch den Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8), D erstellte Gutachten vom 11.09.2019 mit der Möglichkeit, binnen einer gesetzten Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben, übermittelt.

1.1.9. Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und den ihm übermittelten Unterlagen abgegeben.

1.2. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:

1.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:      11.10.2018, 08:53 Uhr

Ort:             Ortsgebiet ***, auf der *** rechter Fahrstreifen stadtauswärts, ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim VW Golf der Reifen an der Vorderachse links verwendet wurde, obwohl das Gewebe mehrfach sichtbar war. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist verboten - Gefahr im Verzug!

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Bodenfreiheit unterschritten wurde: 7 cm gemessen an Querstrebe und 6,5 cm nach der Motorabdeckung - Gefahr im Verzug!

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die vordere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da das Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe lag - schwerer Mangel!

4. Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß 5 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Das KFZ wurde am vor ca. einem Jahr erstmalig in Österreich eingebracht.

Sie haben Ihren Hauptwohnsitz seit 04.07.1995 in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

5. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

6. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Keine entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

7. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Kein Verbandzeug mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   § 102 Abs.1 i.V.m. § 7 Abs.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.4 KDV

zu 2.   § 102 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.1 KFG

zu 3.   § 102 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.6 KFG

zu 4.   § 82 Abs.8 zweiter Satz KFG

zu 5.   § 102 Abs.10 KFG

zu 6.   § 102 Abs.10 KFG

zu 7.   § 102 Abs.10 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen  falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

von                  Ersatzfreiheitsstrafen von 

zu 1.   150,00      30 Stunden    § 134 Abs.1 KFG

zu 2.   150,00      30 Stunden    § 134 Abs.1 KFG

zu 3.   40,00         8 Stunden    § 134 Abs.1 KFG

zu 4.   70,00         14 Stunden    § 134 Abs.1 KFG

zu 5.   20,00         4 Stunden    § 134 Abs.1 KFG

zu 6.   20,00         4 Stunden    § 134 Abs.1 KFG

zu 7.   20,00         4 Stunden    § 134 Abs.1 KFG

 

1.2.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst der Verfahrensgang unter wörtlicher Wiedergabe des Einspruchs gegen die Strafverfügung, des durch die belangte Behörde eingeholten Gutachtens und der zeugenschaftlich gemachten Angaben des Meldungslegers dargestellt und werden in der Folge die herangezogenen Rechtsgrundlagen wiedergegeben.

1.2.3. In der Folge wird in der Begründung des Straferkenntnisses zum objektiven Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen Folgendes ausgeführt:

„Zu Punkt 1.) Anhand der, im Gutachten der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11.09.2019, vorgelegten Fotos des Reifens der linken Vorderachse des Fahrzeuges sind die Beschädigungen sowie die bereits abgefahrene Lauffläche eindeutig sichtbar. Ihre Behauptung, dass der, wie immer geartete mangelhaften Zustand der Reifen trotz Überprüfung vor Antritt der Fahrt gerade nicht ersichtlich war, ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Zu Punkt 2.) Hinsichtlich der zu geringen Bodenfreiheit wurde im Gutachten der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11.09.2019 festgehalten, dass die Erkennbarkeit für den Lenker in diesen Fall gegeben war, da dem Lenker zugemutet werden kann, dass er vor Antritt der Fahrt die stark reduzierte Bodenfreiheit von 6,5 cm hätte erkennen müssen. Zudem wurde vor Ort durch [H]öherstellen des Fahrwerkes die Bodenfreiheit auf 9,5 cm erhöht. Von einem mechanischen Defekt ist daher nicht auszugehen.

Zu Punkt 3.) Hinsichtlich der nicht am Fahrzeug angebrachten vorderen Kennzeichentafel haben Sie angegeben, dass diese kurz vor der Kontrolle auf Grund eines Verkehrsunfalles und der dabei gebrochenen Kennzeichentafelhalterung nicht befestigt werden konnte. Auf dem Foto im Gutachten ist eindeutig erkennbar, dass keine Kennzeichenhalterung auf der Vorderseite des Fahrzeuges angebracht ist.

Auch fehlen Befestigungsmerkmale (Löcher der Schrauben, oder ähnliches), aus denen anzunehmen ist, dass bis vor kurzem eine Kennzeichenhalterung an der Stoßstange montiert war.

Zur Sichtbarkeit der Kennzeichentafel, die hinter der Windschutzscheibe abgelegt ist, wird angemerkt, dass diese dadurch fast nicht bzw. nur teilweise ablesbar ist. Im Falle einer Geschwindigkeitsmessung durch Radar- bzw. Laserstandgeräte würde sich der Zulassungsbesitzer bzw. der Fahrzeuglenker durch die nicht ordnungsgemäß angebrachte Kennzeichentafel einer Bestrafung entziehen.

Zu Punkt 4.) Es wurde vom Meldungsleger F während der Amtshandlung festgestellt, dass Sie mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sind, das Fahrzeug/VW Golf, das Sie laut eigenen Angaben vor ca. einem Jahr in *** gekauft haben, jedoch in Rumänen zugelassen ist. Hierzu wird festgehalten, dass Sie lt. Zentralmelderegister von 04.07.1995 bis 08.07.2013 in *** gemeldet waren und seit 08.07.2013 in ***, ***.

Gegenüber dem Meldungsleger haben Sie bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle angegeben, dass sich Ihr Kind sowie die Kindesmutter in Österreich aufhalten.

Entgegen Ihrer Angaben, dass Sie nur zu Besuch in Österreich sind, wurde vom Meldungsleger über Facebook festgestellt, dass die meisten von Ihnen geposteten Bilder in Österreich aufgenommen wurden und nicht in Rumänien.

Gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet zwecks einem eintägigen Besuch oder einem Wochenendtrip im Ausland unterbricht diese Frist nicht. Auch der Grund- bzw. Immobilienbesitz im Ausland rechtfertigt die länger als ein Monat dauernde Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland nicht.

Zu Punkt 5.) und 6.) Sie haben angegeben, dass sich eine geeignete Warneinrichtung sowie eine Warnkleidung im Kofferraum befunden haben und diese vom Polizeibeamten offensichtlich übersehen wurden.

Vom amtshandelnden Polizeibeamten E wurde in seiner Stellungnahme angegeben, dass Sie bei der Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle angaben, diese Gegenstände nicht mitzuführen und haben Sie den Kofferraum auch nicht geöffnet. Sie gaben gegenüber dem Polizeibeamten an, dass Sie diese Ausrüstungsgegenstände nicht mitführen würden.

Zu Punkt 7.) Gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. Auch die laut Ihrem Einspruch angeführte Fahrt in die Werkstätte, um das Fahrzeug reparieren bzw. begutachten zu lassen, ist davon nicht ausgenommen. Es wäre daher auch bei dieser Fahrt ein Verbandzeug mitzuführen gewesen.“

1.2.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird in der Begründung des Straferkenntnisses auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis iS dieser Bestimmung nicht gelungen.

1.2.5. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.300,-- Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind aus. Mildernd wertete die Behörde das Nichtvorliegen einschlägiger Verwaltungsvorschriften, erschwerend wurde nichts gewertet.

1.3. Beschwerdevorbringen:

1.3.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführungen einer Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung, in eventu die Verhängung der „jeweils gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen“ beantragt wurde.

1.3.2. Begründend wird in der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vorgebracht, aufgrund der Ausführungen im Straferkenntnis (wo ausgeführt werde, dass festgestellt worden sei, dass beim VW Golf der Reifen an der Vorderachse links verwendet wurde, obwohl das Gewebe mehrfach sichtbar gewesen sei und dass die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, verboten sei,) sei „unklar, ob der Reifen an der Vorderachse links bis zum Unterbau des Reifens, konkret, reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufgewiesen habe“. Der Beschwerdeführer habe vor Antritt der Fahrt sehr wohl geprüft hat, ob das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, es sei aber vor Antritt der Fahrt nicht ersichtlich gewesen, dass der Reifen an der Vorderachse links Ablösungen aufgewiesen habe. Vor Antritt der Fahrt sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, einen wie immer gearteten mangelhaften Zustand der Reifen zu bemerken. Überdies seien die am in Frage stehenden Fahrzeug angebrachten Reifen zur Tatzeit erst ca. vier Monate alt gewesen und habe der Beschwerdeführer daher gar nicht ahnen können, dass ein Reifen nach nur wenigen Monaten solche „unscheinbaren Risse auf der Innenseite“ aufweise. Der Beschwerdeführer habe den in Frage stehende Reifen verwahrt und könne dieser zum Beweis dafür, dass der Riss bei einer „normalen Nachschau“ nicht erkennbar gewesen sei, vorgelegt werden.

1.3.3. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde ebenfalls vorgebracht, die Tatanlastung sei nicht hinreichend klar. Es sei nicht nachvollziehbar, was dem Beschwerdeführer mit der zu wenig bestimmten Angabe „7 cm gemessen an Querstrebe und 6,5 cm nach der Motorabdeckung“ vorgeworfen werde und sei es dem Beschwerdeführer angesichts dieser Formulierung nicht möglich, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um ebendiesen Tatvorwurf zu entkräften.

Das Fahrzeug sei vor Fahrtantritt „völlig in Ordnung“ gewesen. Sofern sich das Fahrzeug während der Fahrt wegen eines mechanischen Defektes gesenkt habe, so sei dies dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen und habe dies der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt nicht vorhersehen können.

1.3.4. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde ausgeführt, es treffe zu, dass das Kennzeichen des gegenständlichen Fahrzeuges hinter der Windschutzscheibe angebracht worden sei. Dies sei deshalb so gewesen, weil das Kennzeichen aufgrund eines kurz vor der Kontrolle stattgefunden habenden Verkehrsunfalles und einer gebrochenen Kennzeichentafelhalterung nicht an der dafür vorgesehenen Stelle befestigt habe werden konnte. Der Beschwerdeführer sei zur angelasteten Tatzeit gerade im Begriff gewesen, in eine Fachwerkstätte zu fahren, um zu klären, ob die Kennzeichentafelhalterung vorne repariert oder erneuert werden müsse. Es sei die „sicherste Methode“ gewesen, das Kennzeichen hinter die Windschutzscheibe zu legen, wo sie gut sichtbar gewesen sei.

Es sei evident, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden daran treffe, dass seine Kennzeichentafelhalterung von Dritten beschädigt worden sei und dass daher der Beschwerdeführer die Kennzeichentafel hinter die Windschutzscheibe habe legen müssen, damit diese einerseits nicht verloren gehe und damit diese andererseits keine Gefahr im Straßenverkehr darstelle. Die Kennzeichentafel sei mit starken Magneten fixiert gewesen, bevor diese beschädigt worden sei. Die Beschädigung der Kennzeichenhalterung sei der einzige Grund dafür gewesen, dass die Kennzeichen nicht an der vorgesehenen Stelle fix montiert gewesen sei. Nach der Besichtigung durch die Versicherung hätte der Beschwerdeführer die Kennzeichen reparieren und wieder montieren wollen.

1.3.5. Im Hinblick auf die ihm mit Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung wird in der Beschwerde vorgebracht, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Inland habe, wobei aus „advokatorischer Vorsicht“ vorgebracht werde, dass die Meldung des Hauptwohnsitzes lediglich deklarativ sei.

Der Beschwerdeführer habe aber auch einen Wohnsitz in Rumänien. Konkret habe der Beschwerdeführer ein Haus in ***, an der Adresse ***, und habe das spruchgegenständliche Kraftfahrzeug, der schwarze VW Golf, auch dort seinen dauernden Standort. In Österreich nutze der Beschwerdeführer einen VW-Passat mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

Der von der belangten Behörde angeführte Umstand, dass durch den Meldungsleger festgestellt worden sei, dass die meisten durch den Beschwerdeführer auf Facebook geposteten Bilder von Österreich und nicht von Rumänien seien, belege nicht, dass der dauernde Standort des spruchgegenständlichen Fahrzeuges in Österreich sei.

 

Auch sei das spruchgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen, als es zur Kontrolle gekommen sei, jedenfalls nicht länger als einen Monat in Österreich gewesen.

1.3.6. Hinsichtlich der Spruchpunkte fünf und sechs des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei zum Tatzeitpunkt sowohl eine Warneinrichtung als auch Warnkleidung im Kofferraum des spruchgegenständlichen Fahrzeuges gewesen, diese seien von den Polizeibeamten jedoch offensichtlich übersehen worden.

1.3.7. Zur dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 7 des Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung (kein Verbandszeug mitgeführt) wird in der Beschwerde ausgeführt, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit kein Verbandszeug mitgeführt habe. Dies sei aber darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer das Verbandszeug aus dem spruchgegenständlichen Fahrzeug, dem schwarzen Golf mit dem rumänischen Kennzeichen, in sein in Österreich verwendetes Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelegt habe, da der Beschwerdeführer am in Frage stehenden Tag, dem 11.10.2018 lediglich im Begriff gewesen sei, in die Werkstätte zu fahren, um sein Fahrzeug reparieren bzw. begutachten zu lassen.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt dem Bezug habendem verwaltungsstrafbehördlichen Akt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Das Landesverwaltungsgericht beraumte zunächst für den 06.05.2021 eine mündliche Verhandlung an.

1.4.3. Nach Vertagungsbitte des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung auf den 01.06.2021 vertagt.

1.4.4. Nachdem mit Eingabe vom 31.05.2021 erneut eine Vertagungsbitte gestellt worden und eine ärztliche Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer „aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage [sei,] zum gerichtlichen Termin zu erscheinen, und [er] daher verhandlungsunfähig [sei]“, übermittelt worden war, wurde die Verhandlung ein weiteres Mal vertagt und für den 29.06.2021 anberaumt.

1.4.5. Auch hinsichtlich dieses dritten, für den 29.06.2021 anberaumten Termins wurde eine weitere eine Vertagungsbitte seitens des Beschwerdeführers gestellt. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde diesbezüglich mit Eingabe vom 25.06.2021 eine ärztliche Bestätigung übermittelt, mit der dem Beschwerdeführer bestätigt wurde, dass dieser „aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (Schmerzen aufgrund seiner Verletzungen vom Verkehrsunfall (HWS und BWS-Trauma) sowie rechtes Knie) nicht in der Lage [sei], weder an einer persönlichen mündlichen Verhandlung, noch via Video-Telefonie teilzunehmen“.

1.4.6. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung ein weiteres Mal vertagt und der Verhandlungstermin mit dem 10.08.2021 festgelegt.

Nachdem in der Folge durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 28.06.2021 der Kanzlei des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zunächst telefonisch mitgeteilt worden war, dass er am 09.08.2021 aus dem Urlaub zurückkomme und an der Verhandlung am 10.08.2021 teilnehmen werde, wurde mit Eingabe des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.06.2021 erneut eine Vertagungsbitte gestellt, die damit begründet wurde, dass der sich der Beschwerdeführer von 02. bis 12.08.2021 im Ausland aufhalte.

Zum Beleg für dieses Vorbringen wurde eine Überweisungsbestätigung über
200,-- Euro vom 25.06.2021 und ein weitergeleitetes E-Mail an den Beschwerdeführer vom 29.06.2021, in dem die Buchung eines Apartments in Kroatien für 10 Nächte von 02.08.2021 bis 10.08.2021 bestätigt wird, übermittelt.

Da im August 2021 kein anderer Termin zur Verfügung stand, zu dem insbesondere ein der mündlichen Verhandlung beizuziehender Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik verfügbar gewesen wäre und durch den Beschwerdeführer auch keine Bemühungen, die entsprechenden Dispositionen zu treffen, um den nach der vierten Vertagungsbitte seitens des Beschwerdeführers für den 10.08.2021 anberaumtem Verhandlungstermin wahrnehmen zu können, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seiner erneuten Vertagungsbitte nicht entsprochen werde und wurde diesem (erneut) die Möglichkeit eingeräumt, mittels Videoeinvernahme an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Mit Eingabe vom 13.07.2021 teilte der Beschwerdeführer unter Bekanntgabe einer Handynummer, unter der er im Fall technischer Schwierigkeiten erreichbar sei und unter Vorlage einer Kopie seines österreichischen Reisepasses mit, dass er von der Möglichkeit einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung via Video-Telefonie Gebrauch machen möchte. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.07.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die
E-Mail-Adresse bekannt zu geben, an die der Zugangslink für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung via Video-Telefonie gesendet werden solle.

1.4.7. Am 10.08.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

An dieser nahmen der Beschwerdeführer selbst via Video-Telefonie sowie sein anwaltlicher Vertreter teil. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter an der Verhandlung teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Einsicht genommen in den als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akteninhalt, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers selbst, durch zeugenschaftliche Befragung von des Meldungslegers E und durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik, Herrn G.

2.   Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, lenkte am 11.10.2018, um 08:53 Uhr im Ortsgebiet *** auf der *** auf dem rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung stadtauswärts das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen ***, einen schwarz lackierten VW Golf. Nächst der Adresse ***, ***, wurden der Beschwerdeführer und das durch ihn gelenkte Kraftfahrzeug zunächst einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und wurde das durch den Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen *** (schwarzer VW Golf) in der Folge dem Prüfzug des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, ***, *** vorgeführt.

2.2. Der linke Vorderreifen des durch den Beschwerdeführer am 11.10.2018 um 08:53 Uhr gelenkten Personenkraftwagens, schwarzer Golf mit dem rumänischen Kennzeichen ***, wies einen bei entsprechender Positionierung des Reifens durch Einschlagen mit freiem Auge sichtbaren, bis zum Unterbau des Reifens reichenden Riss der Lauffläche auf.

2.3. Bei dem in Frage stehenden Kraftfahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen *** (schwarzer VW Golf) betrug zur angelasteten Tatzeit der Abstand zwischen dem Querträger der ersten Achse und der Fahrbahn (Bodenfreiheit ohne Lenker) 65mm.

2.4. Das vordere Kennzeichen des durch den Beschwerdeführer gelenkten Personenkraftwagens (schwarzer Golf mit dem rumänischen Kennzeichen ***) lag zur angelasteten Tatzeit hinter der Windsschutzscheide und war nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht am Fahrzeug angebracht, sondern befand sich hinter der Windschutzscheibe.

2.5. Der am *** in Rumänien, ***, geborene Beschwerdeführer besitzt sowohl die österreichische als auch die rumänische Staatsbürgerschaft.

Seit 04.07.1995 ist der Beschwerdeführer durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit 08.07.2013 bis dato und somit auch am 11.10.2018 war und ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz an der Adresse *** mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die 2017 geborene Tochter des Beschwerdeführers, H, sowie deren Mutter, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau C, leben beide in Österreich.

Auch die Eltern des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer geht und ging auch im Oktober 2018 in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Lackierer in einer Autowerkstätte nach.

Zum Tatzeitpunkt waren auf den Beschwerdeführer in Österreich zwei Personenkraftwagen (ein grauer VW Passat und ein blauer VW Golf) zur Benutzung mit dem österreichischen Wechselkennzeichen *** zugelassen. Wenn sich der Beschwerdeführer zwischen 27.10.2017 und 18.10.2018 in Österreich aufhielt, nutzte er vor allem einen in Österreich auf ihn zugelassenen VW Passat.

Mehrere Freunde und Verwandte des Beschwerdeführers, wie Tanten, Onkel und Cousins, leben in Rumänien. Der Beschwerdeführer besitzt in Rumänien an der Adresse ***, ***, ein Haus und hat er dort einen weiteren Wohnsitz, den er für regelmäßige, in etwa alle zwei Wochen stattfindende Wochenendaufenthalte und Urlaube nutzt. Der Beschwerdeführer lässt Reparaturen seiner in Österreich zugelassenen Fahrzeuge teilweise in Rumänien durchführen, um Kosten zu sparen. Auch das Service des spruchgegenständlichen Fahrzeuges ließ der Beschwerdeführer in Rumänien durchführen. Der Beschwerdeführer hält und hielt sich auch im Jahr 2018 mehrmals im Jahr in Kroatien auf, um Urlaub zu machen oder an Autofahrer-Treffen teilzunehmen, wobei er die Fahrt dorthin teilweise von seinem Haus in Rumänien aus antrat und er dafür teilweise das zwischen am 27.10.2017 erfolgter Zulassung des spruchgegenständlichen Fahrzeuges und der angelasteten Tatzeit am 18.10.2018 grundsätzlich in Rumänien befindliche spruchgegenständliche Fahrzeug nutzte.

2.6. Der Beschwerdeführer hatte das durch ihn am 11.10.2018 gelenkte, erstmalig im Jahr 2006 zugelassene Kraftfahrzeug zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 in *** erworben. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer das in Frage stehende Fahrzeug vom Vorbesitzer erworben hat, lag für diese keine aufrechte Zulassung vor und wies das Fahrzeug Beschädigungen aufgrund eines Verkehrsunfalles des Vorbesitzers auf. Der Beschwerdeführer, der selbst als Lackierer in einer Autowerkstatt arbeitet und auch 2018 arbeitete, transportierte das spruchgegenständliche Fahrzeug, nachdem er es in *** vom Vorbesitzer erworben hatte, mittels eines Anhängers nach Niederösterreich, wo der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hat und arbeitet. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge an dem spruchgegenständlichen Fahrzeug (, das damals weder eine österreichische noch eine ausländische Zulassung aufwies,) eine Reihe an Reparaturen und Umbauten vor. Im Oktober 2017 verbrachte der Beschwerdeführer das das in Frage stehende, von ihm zwischenzeitig reparierte und umgebaute Kraftfahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt über keine Zulassung verfügte, auf einem Anhänger zu seinem Haus in ***, Rumänien, wo sich der Beschwerdeführer in etwa jedes zweite Wochenende aufhält.

2.7. Am 27.10.2017 wurde das spruchgegenständliche Fahrzeug in Rumänien auf den Beschwerdeführer zugelassen und wies dieses auch zur angelasteten Tatzeit am 10.11.2018 eine rumänische Zulassung auf.

2.8. Der Beschwerdeführer beließ das Fahrzeug, nachdem dieses am 27.10.2017 in Rumänien auf ihn zugelassen worden war, grundsätzlich an seinem weiteren Wohnsitz in ***, Rumänien, und hatte der Beschwerdeführer zunächst auch vor, das Fahrzeug einem Kaufinteressenten in Rumänien zu verkaufen, was schlussendlich aber an der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Kaufinteressenten scheitertet.

Zwischen Erteilung der rumänischen Zulassung am 27.10.2018 und dem 11.10.2018 verwendete der Beschwerdeführer, wenn er sich in Österreich aufhielt, grundsätzlich einen auf ihn in Österreich zugelassen grauen VW Passat mit dem österreichischen Kennzeichen *** und verwendete er das in Frage stehende Fahrzeug (schwarzer Golf) mit dem rumänischen Kennzeichen grundsätzlich dann, wenn er sich in etwa alle zwei Wochen in Rumänien, wo er in *** (ebenfalls) einen Wohnsitz hat, aufhielt und wenn er von Rumänien aus über Ungarn nach Kroatien, wo der Beschwerdeführer immer wieder Autofahrer-Treffen besucht und auch Urlaub macht, fuhr.

Am 11.10.2018 befand sich das in Frage stehende Fahrzeug (schwarzer Golf) deshalb in Österreich, weil der Beschwerdeführer bis zum Sonntag vor dem angelasteten Tattag mit dem in Frage stehenden Fahrzeug in Kroatien auf Urlaub gewesen war und er das Fahrzeug in Österreich einem Freund, der Interesse bekundet hatte, das Fahrzeug kaufen zu wollen, zeigen wollte.

2.9. Dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach das in Frage stehende Fahrzeug zwischen Erteilung der rumänischen Zulassung am 27.10.2018 und dem 11.10.2018 seinen gewöhnlichen Standort in Rumänien hatte und sich kürzer als einen Monat in Österreich, befunden habe, unrichtig wären, kann nicht festgestellt werden.

2.10. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der routinemäßigen Fahrer- und Verkehrskontrolle den diese durchführenden Beamten trotz Aufforderung weder Warneinrichtung noch Warnkleidung noch Verbandszeug zugänglich gemacht.

Dass der Beschwerdeführer, als er zur angelasteten Tatzeit das in Frage stehenden Kraftfahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen *** (schwarzer VW Golf) lenkte, keine Warneinrichtung, keine Warnkleidung und kein Verbandszeug mitführte, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf der verfahrensauslösenden Anzeige samt Beilagen, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer selbst befragt und auch der E, der bei der verfahrensauslösenden Verkehrskontrolle anwesend war und auch die Anzeige verfasst hat, zeugenschaftlich befragt und ein Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik beigezogen wurde.

Allgemein ist zu den durch den Beschwerdeführer und durch den Zeugen zur verfahrensauslösenden Kontrolle gemachten Angaben festzuhalten, dass sich beide insofern noch an die Kontrolle erinnerten, als beide die dabei herrschende Stimmung als eher emotional in Erinnerung hatten und dass sowohl der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck brachte und dies auch vom Zeugen so beschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer über die Anhaltung verärgert war. Was den Ablauf der Kontrolle und einzelne Aspekte ebendieser betraf, so verwies der zeugenschaftlich befragte E bereits einleitend darauf, dass er sehr viele derartige Kontrollen durchführe und dass diese bereits eine längere Zeit zurückliege, sodass er keine detaillierten Erinnerungen mehr an diese konkrete Kontrolle habe.

So machte der einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen habende Zeuge E seine grundsätzlich durchaus plausiblen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgehend von und unter Zugrundelegung eines von ihm ausgedruckten und zur Verhandlung mitgebrachten Word-Dokumentes, zu dem er angab, dass er dieses nach der verfahrensauslösenden Verkehrskontrolle in Vorbereitung für das Schreiben der Anzeige angefertigt und abgespeichert habe, wobei er nicht mehr genau angeben konnte, wann genau er das Dokument erstellt hatte und er auch angab, dass er nicht mehr sagen könne, ob und allenfalls was und aus welchen Gründen er beim Verfassen der Anzeige im Vergleich zu dem von ihm als Grundlage für seine Zeugenaussage herangezogenen Word-Dokument ergänzt oder geändert habe.

Unter Heranziehung dieses von ihm verfassten Word-Dokumentes, in das der Zeuge in der Verhandlung wiederholt Einsicht nahm, konnte der Zeuge einige der an ihn gerichteten Fragen beantworten, hinsichtlich vieler Fragen gab dieser – angesichts dessen, dass die verfahrensauslösende Kontrolle beinahe drei Jahre zurückliegt nachvollziehbarer Weise – an, dass er sich nicht mehr erinnern könne.

Was die durch den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben betrifft, so ist allgemein festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unumwunden zugestand, dass er sich sehr über die Kontrolle geärgert habe und dass ihn der Zeuge aufgrund seines Ärgers über die Kontrolle bei dieser habe „runterbringen“ müssen. Der Beschwerdeführer machte auch keinen Hehl daraus, dass er die beanstandeten Mängel an dem von ihm gelenkten Fahrzeug als geringfügig ansah und dass er seine Expertise im Kfz-Bereich als hoch einschätzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers wirkten jedenfalls nicht einstudiert oder vorgefertigt, sondern vermittelte der Beschwerdeführer eher den Eindruck, dass er aus seiner Sicht – und für ihn nicht unbedingt nachvollziehbarer Weise – Selbstverständliches bzw. Banales schildern musste und tat er dies auf eine durchaus natürlich und einem eher emotionalen Naturell entsprechend wirkende Weise. Die durch den Beschwerdeführer – insbesondere hinsichtlich der für die Beurteilung, wo sich der gewöhnliche Standort des spruchgegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit befand, relevanten Umstände – gemachten Angaben lassen sich mit dem Akteninhalt, insbesondere den Beilagen zur Anzeige jedenfalls in Einklang bringen.

Im Einzelnen ist zu den getroffenen Feststellungen beweiswürdigend Folgendes auszuführen:

3.2. Die in Pkt. 2.1. getroffenen Feststellungen zur verfahrensauslösenden Kontrolle beruhen auf den Angaben in der Anzeige, den dieser beigefügten Teil-Prüfbefunden, den Angaben sowohl des zeugenschaftlich befragten E und des Beschwerdeführers selbst und sind als solche unbestritten.

3.3. Die in den Pkt. 2.2. bis 2.4. getroffenen Feststellungen beruhen auf den aktenkundigen, der Anzeige beigefügten Berichten über die zwei Teil-Untersuchungen gem. § 58 KFG, die am angelasteten Tattag vorgenommen wurden, auf dem im durch die Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen D vom 12.09.2019 samt Lichtbildaufnahmen und auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständen G.

3.4. Die in Pkt. 2.5. festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers beruhen auf der aktenkundigen Kopie seines österreichischen Reisepasses, aus dem sich neben dem Geburtsdatum auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (auch) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ergibt und aus der Kopie des rumänischen Reisepasses des Beschwerdeführers, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer wie von ihm angegeben auch rumänischer Staatsangehöriger ist. Hinsichtlich der Feststellung zum Hauptwohnsitz bzw. zur Meldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers ist auf die durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters zu verweisen.

3.5. Die Feststellungen dazu, wo die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, beruhen ebenso wie die Feststellung zu dessen unselbständiger Erwerbstätigkeit als Lackierer auf dessen glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben.

3.6. Auch die in Pkt. 2.6. bis 2.9. getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich derer keine Beweisergebnisse vorliegen, aufgrund derer von deren Unrichtigkeit ausgegangen werden könnte.

Vielmehr stehen die durch den Beschwerdeführer gemachten Angaben durchaus in Einklang mit dem Akteninhalt.

So ist etwa die vom Beschwerdeführer angegeben Adresse des (damaligen) Standorts des in Frage stehenden Fahrzeuges auch in der rumänischen Zulassung angeführt und ergibt sich aus den der Anzeige beigelegten Ausdrucken aus dem (damals noch öffentlichen) Facebook-Account des Beschwerdeführers, dass sich dieser im Jahr 2018 immer wieder in Rumänien aufgehalten hat, wenn auch ein großer Teil der auf diesen Ausdrucken ersichtlichen Einträge in Österreich erstellt wurden bzw. Ereignisse in Österreich zeigen oder betreffen.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, wonach er in Österreich arbeite und mit seiner Familie, insbesondere seiner damals rund eineinhalb jährigen Tochter, lebe, er sich aber auch häufig, in etwa jedes zweite Wochenende, in Rumänien aufhalte und dort ein Haus besitze und dort auch Verwandte und Freunde habe, stehen somit mit den aktenkundigen Ausdrucken aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers durchaus im Einklang.

Auch ergibt sich aus der aktenkundigen KFZ-Zentralregister-Auskunft, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit zwei Kraftfahrzeuge in Österreich angemeldet hatte, nämlich einen blauen VW 1K Golf und einen grauen VW 3BG Passat, die jeweils auf das dem Beschwerdeführer ausgestellte Wechselkennzeichen *** zugelassen waren. Diese dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich vorgehaltene, aktenkundige KFZ-Zentralregister-Auskunft, aus der sich insbesondere die Anmeldung eines grauen VW Passat ergibt, steht ebenfalls im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich im in Frage stehenden Zeitraum einen grauen, in Österreich zugelassenen Passat verwendet habe, was er – durchaus nachvollziehbar – damit begründete, dass dieser auch genug Platz für den Kinderwagen seiner im In Frage stehenden Zeitraum im Baby- bzw. Kleinkindalter befindlichen Tochter geboten habe.

Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit auch in Österreich angemeldete Fahrzeuge hatte, scheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer, der nach seinen durchaus glaubwürdigen Angaben auch seine in Österreich zugelassenen Fahrzeuge teilweise aus Kostengründen in Rumänien reparieren lasse, das spruchgegenständliche Fahrzeug nicht auch noch als ein drittes Auto in Österreich nutzte, sondern dass er dieses in Rumänien beließ und es vor allem bei seinen regelmäßigen Aufenthalten an seinem weiteren Wohnsitz in Rumänien, oder aber wenn er von Rumänien aus auf Urlaub oder zu Autofahrer-Treffen nach Kroatien fuhr, genutzt hat.

Abgesehen davon, dass diese Darstellungen durchaus plausibel und nachvollziehbar sind, liegen auch keine Beweisergebnisse vor, aufgrund derer von der Unrichtigkeit dieser durchaus schlüssigen Angaben ausgegangen werden könnte.

So konnten – wie sich aus dem Text der Anzeige ergibt – durch den Anzeigenleger auch nach Rücksprache mit der PI *** insbesondere lediglich verwaltungsstrafrechtliche Anzeigen wegen mit bzw. hinsichtlich des auf den Beschwerdeführer in Österreich zugelassenen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** ermittelt werden und sind insbesondere keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Verkehrsdelikten, die der Beschwerdeführer unter Verwendung des in Frage stehenden, in Rumänien zugelassenen Fahrzeuges begangen hätte (was zumindest als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass das Fahrzeug schon länger bzw. wiederholt in Österreich vom Beschwerdeführer genutzt wurde), ersichtlich.

Soweit der vor dem Verwaltungsgericht zeugenschaftlich befragte E angab, er sei insbesondere aufgrund der langjährigen Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebe und somit das Fahrzeug seinen Standort in Österreich haben könnte, so ist festzuhalten, dass diese Einschätzung insofern geteilt wird, als auch vorliegend festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und war und dass aufgrund der zu den sonstigen Lebensumständen getroffenen Feststellungen auch davon auszugehen ist, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers auch tatsächlich in Österreich befindet und befand. Die Frage, wo jemanden seinen Hauptwohnsitz hat, ist jedoch von der Frage zu trennen, wo ein bestimmtes Fahrzeug seinen Standort hat bzw. wo es regelmäßig genutzt wird.

Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat, kann dem bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe, in Österreich, wo er arbeite und seine nächsten Angehörigen leben, das in Österreich zugelassen Fahrzeug verwendet, während er das in Rumänien zugelassene Fahrzeug hauptsächlich bei seinen Aufenthalten an seinem weiteren Wohnsitz in Rumänien bzw. für von dort aus unternommene Fahrten nach Kroatien, verwendet haben, nicht ohne Weiteres die Richtigkeit abgesprochen werden.

Da keine sonstigen Beweisergebnisse vorliegen, die der grundsätzlich nicht unplausiblen Darstellung des Beschwerdeführers entgegengehalten werden könnten, wird von der Richtigkeit der durch den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben ausgegangen und werden diese den insbesondere hinsichtlich der Verwendung und des Standorts des Fahrzeuges in den Pkt. 2.6. bis 2.8. zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt.

3.7. Aus diesen Gründen, dass nämlich die Ausführungen und Darstellungen des Beschwerdeführers durchaus in sich schlüssig und plausibel sind und auch der Akteninhalt mit diesen in Einklang zu bringen ist und auch keine gegenteilige Feststellungen tragende Beweisergebnisse vorliegen, ist auch die in Pkt. 2.9. getroffene (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach das in Frage stehende Fahrzeug zwischen Erteilung der rumänischen Zulassung am 27.10.2018 und dem 11.10.2018 seinen gewöhnlichen Standort in Rumänien hatte und sich kürzer als einen Monat in Österreich, befunden habe, unrichtig wären, zu treffen.

3.8. Dass das in Frage stehende Fahrzeug auf den Beschwerdeführer in Rumänien zugelassen war, ist unstrittig und ergibt sich dies ebenso wie die Feststellung zum Datum der Zulassung auch aus der aktenkundigen Kopie des rumänischen Zulassungsscheines.

3.9. Die in Pkt. 2.10. getroffene (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die genannten Gegenstände nicht mitgeführt hat, beruht auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer gab bei der mündlichen Verhandlung an, er habe sehr wohl alle drei mitzuführenden Gegenstände (Warnweste, Warndreieck und Verbandszeug) am Tattag mitgeführt. Es sei nämlich so, dass er ein „Päckchen“ habe, in dem sich alle drei mitzuführenden Gegenstände sowie KFZ-relevante Unterlagen befänden, und das er immer in jenes von seinen mehreren Fahrzeugen lege, dass er gerade benutze.

Dieses „Päckchen“ habe der Beschwerdeführer vor dem Antritt der Fahrt, im Zuge derer er für die verfahrensauslösende Kontrolle angehalten wurde, aus dem spruchgegenständlichen Fahrzeug genommen und in den grauen Passat gelegt, da er mit dem spruchgegenständlichen Fahrzeug am angelasteten Tattag nur zu einer Werkstätte fahren und das spruchgegenständliche Fahrzeug dort begutachten bzw. reparieren lassen habe wollen.

Dieses daher vor Fahrtantritt herausgenommene „Päckchen“ habe er – so die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung – am Tattag daher nicht dabei gehabt. Ihm sei dann aber – so die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung – als er bzw. das spruchgegenständliche Fahrzeug im Anschluss an die Fahrer- und Fahrzeugkontrolle dem Prüfzug vorgeführt worden sei, eingefallen, dass sich im spruchgegenständlichen Fahrzeug in der Mittelarmlehne ein rotes, original VW-Päckchen befunden habe, in dem sich Warndreieck, Warnkleidung und Verbandskasten befunden hätten und habe er dieses Päckchen mit den mitzuführenden Gegenständen daher dann beim Prüfzug auch hergezeigt.

Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass es wenig plausibel erscheine, dass bzw. warum er seinem Vorbringen nach somit grundsätzlich Warnweste, Warndreieck und Verbandszeug in doppelter Ausführung mitführe, ging der Beschwerdeführer, der bei der mündlichen Verhandlung via Video-Telefonie einvernommen wurde, im Zuge der mündlichen Verhandlung samt Laptop und Kamera zu seinem aktuellen Fahrzeug und zeigte zum einen ein lose im Auto befindliches „Päckchen“ vor, zu dem er angab, dass es sich bei diesem um das von ihm angesprochene „Päckchen“, das er immer von einem Auto ins andere lege, handle und zeigte er weiters ein sich unter einer Abdeckung befindliches weiteres Päckchen her, und erläuterte er, dass dies bei dem spruchgegenständlichen Fahrzeug (das der Beschwerdeführer seinen Angaben nach bereits im November 2018 verkauft habe) ebenso gewesen sei.

Wie bereits eingangs festgehalten, gaben sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch der zeugenschaftlich befragte, bei der verfahrensauslösenden Kontrolle anwesende E bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass die Stimmung bei der Kontrolle emotional gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer darüber geärgert habe. Der zeugenschaftlich befragte, bei der verfahrensauslösenden Kontrolle anwesende E konnte, wie bereits oben festgehalten, zur in Frage stehenden Kontrolle nur noch wenige bzw. kaum Angaben aus eigener Erinnerung machen, sondern gab vorwiegend das an, was er in einem von ihm in Vorbereitung auf die Erstattung der verfahrensauslösenden Anzeige in einem Word-Dokument festgehalten hatte. Der Zeuge gab an (und hatte dies auch sowohl in der der Anzeige festgehalten als auch bei seiner zeugenschaftlichen Befragung in erster Instanz angegeben), dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der mitzuführenden Gegenstände zum einen gesagt habe, er habe diese nicht mit, und dass der Beschwerdeführer zum anderen gesagt habe, er müsse gar nicht an dieser Kontrolle mitwirken und nichts herzeigen.

Ob der Beschwerdeführer den Kofferraum geöffnet oder dies verweigert hat, konnte der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr mit Sicherheit angeben, wenngleich er sich zu erinnern glaubte, dass der Kofferraum zu einem Zeitpunkt offen gewesen sei, er darin aber die mitzuführenden Gegenstände nicht gesehen habe. Dazu ist anzumerken, dass im Text der Anzeige ausdrücklich festgehalten ist, der Beschwerdeführer habe den Kofferraum geöffnet und angegeben, die mitzuführenden Gegenstände nicht mitzuhaben, während E im Zuge seiner zeugenschaftlichen Befragung im erstinstanzlichen Verfahren angab, der Beschwerdeführer habe den Kofferraum gar nicht geöffnet. Dass der Beschwerdeführer die mitzuführenden Gegenstände, wie von diesem angegeben, zwar nicht bei der Fahrer- und Fahrzeugkontrolle, aber in der Folge beim Prüfzug hergezeigt habe, war dem Zeugen nicht erinnerlich, er gab jedoch auch an, nicht ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer diese Gegenstände beim Prüfzug einer dort anwesenden Person gezeigt habe.

Ungeachtet dessen, dass aufgrund dessen, dass die Angaben in der Anzeige und die durch E bei seiner zeugenschaftlichen Befragung im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zur Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Kofferraum geöffnet habe oder nicht, widersprüchlich sind und sich dieser auch bei der mündlichen Verhandlung diesbezüglich nicht mehr sicher war, nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Fahrer- und Lenkerkontrolle seinen Kofferraum geöffnet oder er dies verweigert hat, steht vor dem Hintergrund der sowohl durch den Zeugen als auch durch den Beschwerd

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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