TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/30 W116 2244035-1

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Veröffentlicht am 30.07.2021
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Entscheidungsdatum

30.07.2021

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W116 2244035-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.06.2021, GZ: 2021-0.370.459, Senat 28, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah seinen Dienst zuletzt in der Polizeiinspektion XXXX . Er wurde wegen anderer Vorwürfe bereitsvom Dienst suspendiert und mittlerweile mit Disziplinarerkenntnis vom 01.06.2021, GZ: 2021-0.071.290, – noch nicht rechtskräftig – entlassen.

2.       Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er verdächtig sei:

„1. Er habe seine 20-jährige Freundin XXXX (in der Folge P) am 14. Februar 2021, in seiner Wohnung in XXXX (in der Folge W), misshandelt und am Körper verletzt, indem er

a)       sie an den Haaren erfasste und am Boden vom Wohnzimmer in das Vorzimmer zog,

b)       ihren Kopf in den Nacken drückte und sie würgte,

c)       mit seinem Fuß gegen ihren Kopf trat.

2. Er habe seine 20-jährige Freundin P am 14. Februar 2021, in seiner Wohnung in W, gefährlich bedroht, indem er ihr sagte, dass er sie abstechen und ihre Haut im Zimmer aufhängen werde.

3. Er habe am 06.03.2021 das i-phone 11 von P während einer Autofahrt nach XXXX (in der Folge L) aus dem Fenster geworfen und sei – nachdem er angehalten hatte und ausgestiegen war – noch mehrmals darauf getreten, wodurch es zerstört wurde.

4. Er habe P im Zeitraum von 07.03.2021, 12:07 Uhr bis 08.03.2021, 20:17 Uhr – trotz Aufforderung sie in Ruhe zu lassen – insgesamt 153 Nachrichten per whats app übermittelt, wobei er versuchte, sie zur Zurückziehung einer von ihr – wegen der Beschädigung des Telefons – erstatteten Anzeige, bzw. der Herausgabe ihm gehörender Sachen, bzw. der Rückzahlung entliehener € 193,99 zu nötigen, indem er

a. am 08.03.2021 in nachfolgenden whats-app Nachrichten mit der Veröffentlichung pornografischer Fotos im Verwandtenkreis, dem bischöflichen Ordinariat und beim Pfarrer von W, sowie der Öffentlichkeit drohte und zwar

i. 11:04:43: ok. War gerade bei deiner Wohnung und hab geläutet. Dein Auto steht am ADEG Parkplatz. Du verweigerst, mit mir zu sprechen. Du antwortest nicht auf WhatsApp und hebst das Telefon nicht ab. Ich werde folgende Schritte nun tun. Zuerst gehe ich zum C und werde ihm deine Bilder zeigen. Dann wird sich die Polizei um die Herausgabe meiner Sachen kümmern. Auch um die 193,99--€, die du mir noch schuldest. Ich hab dich gewarnt. Jetzt fängt die Schmutzwäsche an. Du willst es anscheinend nicht anders.

ii. 11:29:57: Habe die Polizei verständigt.

iii. 12:38:37: So, der erste Akt in diesem tragischen Schauspiel, dass du durch die Falschaussage betreffend deinem angeblich zerstörten Handy bei der Polizeiinspektion L inszeniert hast, ist für uns beide nochmal glimpflich ausgegangen. Aber sehen wir weiter wie sich die Akte 2 und 3 in der Pfarre W betreffend dir als Ministrantin und bei Fr. Dr. H betreffend der Einschränkungen deiner Lenkerberechtigung so entwickeln?

iv. 12:41:17: Und glaub nicht, dass ich dir ein Handy ersetze, das eh schon total lädiert war und dass du dann noch total zerstört hast, um es mir anzuhängen…

v. 12:48:09: Mit diesen Bildern von dir hat der Hr. Pfarrer C sicherlich eine große Freude. Nicht jedem gelingen derartige Screenshots, wie Leuten aus deinem Bekanntenkreis, die mich darauf angesprochen und mir die Bilder geschickt haben. Mit der Frage, ob das einer Ministrantin würdig ist?

vi. 12:49:39: Sind dir echt gelungen, die Bilder. Vorm Spiegel bei dir daheim??? Oder wo..?

vii. 13:11:47: Achja, ein paar Bilder noch schnell für Mama B und Brüderchen S. Achja, gevögelt haben wir auch miteinander, so dein Wortschatz. Deine Verwandtschaft hat sicher ne gewaltige Freude mit dir. Auch Oma`s und Opa`s wird`s voll beeindrucken. Ich weiß wo deren Briefkästen sind.

viii. 13:24:28: doch noch

ix. 13:25:26: Pfarre und BH Gesundheitsamt und auch PI L warten.

x. 13:27:27: jetzt nicht mehr. also bist einverstanden, dass ich die weiteren Wege einschreite?

xi. 13:42:00: Ich kann dich jetzt nicht mehr in Ruhe lassen, weil du mich widerrechtlich angezeigt hast. Die einzige Möglichkeit ist, die Anzeige zurückzuziehen. Ich hätte dich beim Kauf eines neuen Handy`s finanziell unterstützt… nur kaputtmachen und mich anzeigen geht gar nicht!!!

xii. 14:59:34: Aber jetzt ist es an der Zeit, dass andere etwas ändern… vielleicht kommst dann zu Vernunft…

xiii. 17:37:13: Jetzt hast noch Zeit, um die Anzeige bei der Polizeiinspektion L zurückzuziehen. Morgen vormittags geht der eingeschriebene Brief an das Bischöfliche Ordinariat.

xiv. 17:45:12: Akt 3 deiner Inszenierung: Dein vorläufiger Führerschein. Fr. Dr. H wird ob deiner Snapchat – Bilder Augen machen. Deine Krankheit hat sich um keinen Deut gebessert, werde ich ihr berichten… glaub mir… wennst verstehst… oder auch nicht… is mir inzwischen egal…

xv. 18:19:37: Achja, fast vergessen aber inzwischen hats der Drucker ausgespruckt. Je ein Schreiben mit deinem Bildern des anonymen Absenders für die Briefkasten der Mama B und jede der Großeltern G und P. Macht ingesamt 4. Nichts vergessen. Und das Konzept für die Amtsärztin. 5 x hab ich…

xvi. 18:23:33: Für deine Mutter geb ichs im Krankenhaus ab. Damit sie es auch sicher bekommt… bei der Einlaufstelle… offen ohne Kuvert… für P, Physitherapeutin, damit die auch was zum Staunen haben

xvii. 18:25:38: und demnächst plakatier ichs in der ganzen Stadt. Papier ist geduldig… da gibt`s viele Orte… glaub mir…

xviii. 18:26:58: Alles am Computer gespeichert…. 1000sende Ausdrucke sind möglich… schon toll, die heutige Handy- und Computertechnologie… findes du ja auch, oder…?

xix. 18:45: (der Beschwerdeführer): und deine Mutter, und dein Opa und diene Oma und bald ganz W, bzw die dich kennen.

b. A4-Abzüge dieser Fotos im Stiegenhaus der Wohnanlage der Frau deponierte.

Der Beamte ist verdächtig seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.“

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21.05.2021, GZ: P6/6520-03/2021-PA3, bzw. aus der Disziplinaranzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 07.05.2021, GZ: PAD/21/00636490/001/AA, ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid umfassend dargelegt:

Dabei wurden zunächst die gerichtlich strafbaren Handlungen angeführt (§§ 83, 105, 125 StGB), derentwegen die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Disziplinarbeschuldigten ermittelt, und seine bisherigen Schuldsprüche wegen Dienstpflichtverletzungen angeführt. In der Folge wurde der Sachverhalt zu den bereits im Spruch zum Ausdruck kommenden Vorwürfen wiedergegeben und en ergänzend dazu ausgeführt, dass der 59-jährige Disziplinarbeschuldigte die 20-jährige P laut Aktenlage im Sommer 2020 kennen gelernt und mit ihr in der Folge eine fixe Beziehung gehabt habe. Ab Frühjahr 2021 sei es aufgrund seiner Eifersucht bzw. aber auch aufgrund von Provokationen des Mädchens zu Streitigkeiten gekommen (zu Punkte 1. und 2.). Nachdem der Disziplinarbeschuldigte das Mobiltelefon I-Phone 11 im Wert von rund € 950,- zerstört gehabt habe, habe er P stehen gelassen und sei weggefahren. Er habe dem Mädchen am 09.03.2021 ein I-Phone 12 im Wert von € 1190,98 und eine Apple-Watch im Wert von € 419,- gekauft (zu Punkt 3.). Ab 7. März 2021, 12:07 Uhr habe der Disziplinarbeschuldigte mehr als 150 WhatsApp Nachrichten an P übermittelt, in denen er sich für sein Verhalten entschuldigt, mehrfach um Aussprache bzw. ein Treffen gebeten und ihr – nachdem sein Ansinnen offenbar erfolglos geblieben sei und er um 22:23 Uhr von ihr von der Anzeigenerstattung erfahren und zwei Fotos mit dem beschädigten I-Phone erhalten habe – mit der Veröffentlichung von Nacktfotos gedroht habe. Am 8. März 2021, um 11:25 Uhr habe er eine Anzeige bei der PI W erstattet und angegeben, dass seine Ex-Freundin private Sachen nicht herausgeben möchte und krank sei. Im Zuge der anschließenden Intervention seien mehrere Gegenstände an den Disziplinarbeschuldigten übergeben worden. Bei der Befragung habe das Mädchen angegeben, dass sie vom Disziplinarbeschuldigten dubiose Nachrichten samt pornografischen Nacktbildern von irgendwelchen heruntergeladenen Fotos aus dem Internet erhalten und dass er ihr gedroht habe, diese Fotos dem Pfarrer als Bilder von ihr zu zeigen. Zusätzlich habe er zu einem nicht bekannten Zeitpunkt am 8. März 2021 mehrere dieser Nacktfotos als DinA4 Abzug im Stiegenhaus ihrer Wohnanlage und somit öffentlich zugänglich gemacht (zu Punkt 4). Anschließend werden der relevante Chat-Verlauf im Zeitraum von 7. bis 8. März 2021 und die zeugenschaftlichen Angaben von P sowie die Aussagen vom Disziplinarbeschuldigten angeführt. Dabei wird seitens der Zeugin im Wesentlichen der bereits geschilderte Sachverhalt angegeben und vom Disziplinarbeschuldigten am 09.03.2021 zusammenfassend eingewendet, dass der Vorfall mit der Körperverletzung nicht stattgefunden habe. Weiters sei das Handy der P aus der Hand gefallen und sie habe gleich gesagt: „Olter, jetzt hast mei Handy kauppt gmocht…“. Er habe ihr am 09.03.2021 ein I-Phone 12 und eine Apple-Watch gekauft, weil sie ihm wegen ihrer Krankheit leidtun würde. Er habe die Fotos von einem Kirchgänger erhalten und sie per WhatsApp an P geschickt, damit sie ihre Lügen bei der Polizei widerrufe. Sein Verhalten ihr gegenüber auf WhatsApp würde ihm leidtun. Unter Anführung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 wird seitens der belangten Behörde schließlich ausgeführt, dass derzeit – unabhängig vom Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens – ausreichend Verdachtsmomente bestehen würden, die auf das Vorliegen von schweren Dienstpflichtverletzungen schließen lassen würden. Die in dieser Bestimmung normierte Pflicht würde der Beamte immer dann verletzen, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen wird und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Laut Rechtsprechung des VwGH sei eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut sei (z.B.: VwGH 24.02.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies würde hier eindeutig vorliegen. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten würden – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts zählen. Polizeibeamte müssten kraft ihres Amtes Strafdaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr habe die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssten daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Der Disziplinarbeschuldigte sei der außerdienstlichen Begehung mehrerer Strafdaten nach dem Strafgesetzbuch dringend verdächtig. Maßgebend sei, dass er – nach derzeitiger Verdachtslage – innerhalb eines Zeitraumes von ca. dreieinhalb Wochen (14. Februar bis 8. März 2021) wiederholt straffällig geworden sei, indem er seine fast 40 Jahre jüngere Freundin misshandelt und dadurch am Körper verletzt, mit dem Umbringen bedroht (14.02.2021), einige Wochen später (06.03.2021) aufgrund seiner Eifersucht, bzw. eines Wutanfalls ihr Mobiltelefon beschädigt und versucht habe – nachdem ihm die gegen ihn erstattete Strafanzeige wegen Sachbeschädigung bekannt geworden sei – sie durch gefährliche Drohung zu einer Zurücknahme der Anzeige zu nötigen. Insbesondere die letzte Tathandlung würde – wie der Chatverlauf vom 07./08.03.2021 eindrucksvoll darlegen würde – auf ein hohes Maß an vorhandener krimineller Energie hinweisen, die disziplinär jedenfalls und zwar unabhängig von einer allfälligen strafgerichtlichen Sanktion relevant sei. Durch die WhatsApp Nachrichten sei nämlich dokumentiert, dass sich der Disziplinarbeschuldigte zunächst Nacktfotos besorgt, diese als von seiner Freundin stammend ausgegeben und ihr mehrfach mit der Veröffentlichung gegenüber Kirchenvertretern und Verwandten gedroht habe. Untermauert seien diese Tathandlungen durch das Verfassen eines Schreibens an das bischöfliche Ordinariat der Diözese G, sowie der offenen Ablage dieser Nacktfotos, inklusive des Hinweises, dass es sich dabei um P handelt, in der Wohnhausanlage des Opfers. Ergänzend habe er ihr sinngemäß gedroht, auch bei der Führerscheinbehörde bezüglich der Einschränkung ihrer Lenkberechtigung zu intervenieren. All dies würde darauf hinweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte massiven Druck auszuüben bereit gewesen sei und dabei offenbar auch in Kauf genommen habe, das Mädchen in ihrem familiären Kreis, aber auch beruflich-sozialen Umfeld schlecht zu machen und sie in ihrer gesellschaftlichen Stellung zu vernichten. Eine derartige, mit so hoher krimineller Energie begangene Tat sei mit den im § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten außerdienstlichen Verpflichtungen eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen. Der Disziplinarbeschuldigte würde – worauf auch seine bisherigen disziplinären Verurteilungen deutlich hinweisen würden – den Eindruck eines Polizisten erwecken, der nicht mehr mit den rechtlichen Werten verbunden sei bzw. nicht davor zurückschrecken würde, sich über Gesetze hinwegzusetzen, massiv Druck auf ein Mädchen auszuüben und sogar Straftaten zu begehen, um sein Verhältnis zu ihr fortsetzen zu können. Seine Taten seien nach derzeitiger Verdachtslage in höchstem Maße geeignet, das Ansehen der Polizei und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtstreue der Polizeibeamten zu beeinträchtigen. Sollte sich der Verdacht im weiteren Straf- bzw. Disziplinarverfahren bestätigen, müsste von einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen werden. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 sei aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben. Ob er die vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hat, sei nach Abschluss des Strafverfahrens in der – allenfalls anzuberaumenden – Disziplinarverhandlung zu beurteilen.

3.       Mit Schriftsatz vom 27.06.2021 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. In dieser wird lediglich vorgebracht, dass Frau P im Punkt 3 des Einleitungsbeschlusses als Mädchen bezeichnet wird, was den Eindruck erwecken würde, dass sie nicht gewusst hätte, was sie tun würde und so Mitleid erwecken. Sie sei mit ihren 20 Jahren eine erwachsene Frau. Weiters habe er in seiner Vernehmung die Erkrankung von Frau P erläutert, worauf in keinem der Punkte eingegangen worden sei. Den Angaben von Frau P würde vertraut werden. Eine derartige Vorverurteilung (insbesondere durch die Disziplinaranzeige seines Postenkommandanten AbtInsp J) würde von der von Anfang an ablehnenden Haltung des Vorgesetzten gegenüber seiner Person zeugen. Seine Versetzung zur Polizeiinspektion A sei nie akzeptiert worden. Ihm sei immer wieder seine Vergangenheit zum Vorwurf gemacht worden.

4.       Mit Schreiben vom 30.06.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah seinen Dienst zuletzt in der Polizeiinspektion XXXX . Er wurde wegen anderer Vorwürfe bereitsvom Dienst suspendiert und mittlerweile mit Disziplinarerkenntnis vom 01.06.2021, GZ: 2021-0.071.290, – noch nicht rechtskräftig – entlassen.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 03.08.2018, GZ: 44075/3-DK/3/18, wurde gegen ihn wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie unangemessenes Verhalten in einem Lokal – beides außer Dienst) gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- rechtskräftig verhängt.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 21.08.2019, GZ: 44129/5-DK/3/19, wurde gegen ihn wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- rechtskräftig verhängt.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 01.06.2021, GZ: 2021-0.071.290, wurde gegen ihn wegen einer Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Dieses Erkenntnis ist nicht rechtskräftig.

Am 30.03.2021 wurde von der Polizeiinspektion W betreffend den oben geschilderten Sachverhalt ein Abschlussbericht wegen des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelt.

Am 21.05.2021 erstattete die Landespolizeidirektion Kärnten, GZ: P6/6520-03/2021-PA3 (aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 07.05.2021), gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.

Es liegen hinsichtlich der unter Punkt I.1. beschriebenen Vorwürfe hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).

2.       Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21.05.2021, GZ: P6/6520-03/2021-PA3, bzw. der Disziplinaranzeige der Polizeiinspektion L vom 07.05.2021, GZ: PAD/21/00636490/001/AA, bzw. aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion W an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 30.03.2021, GZ: PAD/21/00421616/001/Krim. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission angenommenen und in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts wird – mit Ausnahme der angeblichen Körperverletzung –auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insoweit er die körperlichen Übergriffe auf Frau P ausdrücklich verneint hat, hat er dazu weder nähere Angaben zu seinem damaligen Aufenthaltsort gemacht, noch irgendwelche Erklärungen geliefert, die diesem Vorwurf entgegenstehen bzw. ihn sogar entkräften würden. Vielmehr wurde er mit Disziplinarerkenntnis vom 03.08.2018, GZ: 44075/3-DK/3/18, bereits einmal u.a. wegen einer Körperverletzung rechtskräftig mit einer Disziplinarstrafe belegt. Da der Disziplinarbeschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch engeren Kontakt zu Frau P hatte und diese von einer Aussprache in dessen Wohnung sprach (vgl. Zeugenvernehmung vom 09.03.2021), ist diesbezüglich jedenfalls von einem begründeten Verdacht auszugehen.

Abgesehen davon bestreitet der Disziplinarbeschuldigte nicht, dass es beim gemeinsamen Ausflug mit Frau P nach L zu einem heftigen („lautstarken“) Streit im Auto und zur Beschädigung ihres Handys gekommen ist bzw. dass er durch den vorliegenden WhatsApp-Verkehr versucht habe, Frau P zum Widerruf ihrer Aussagen bezüglich der Beschädigung ihres Handys bei der Polizei inL zu überreden, und ein Schreiben sowie Nacktbilder aus der Snappchatapp über WhatsApp an Frau P geschickt habe, um sie dazu zu bringen, ihre Lügen bei der Polizei zu widerrufen; er behauptet aber, dass Frau P selbst das Handy aus der Hand und dem fahrenden Auto gefallen sei, dass sie ausgestiegen, mit dem Handy zurückgekommen sei und ihm den Vorwurf gemacht habe, er hätte das Handy kaputt gemacht. Die Nacktbilder und das Schreiben habe er seinen Angaben zufolge von einem männlichen Kirchgänger erhalten, der ihn auf seine Polizeitätigkeit angesprochen und ihm diese am nächsten Tag an die von ihm bekannt gegebene E-Mailadresse zugesendet habe. Das Vorbringen bezüglich „Kirchgänger“ ist jedoch nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften, dass er mit der Zusendung an Frau P letztlich versucht habe, diese damit unter Druck zu setzen und zur Zurückziehung ihrer Anzeige zu bringen. Hinsichtlich der von ihm bestrittenen Körperverletzung hat er bezüglich der Verletzungen von Frau P lediglich die Vermutung geäußert, dass diese auch von absichtlich herbeigeführten Stürzen der P beim Schifahren stammen könnten. Er hat jedoch nicht bestritten, dass Frau P zum fraglichen Zeitpunkt in seiner Wohnung gewesen, dass es zu einer Aussprache gekommen sei und dass sie ihn ihren Angaben zufolge wiederholt provoziert und damit letztlich die körperlichen Übergriffe ausgelöst haben soll. Und das Iphone 12 Pro sowie die Apple Watch Series 6 habe er seinem Vorbringen zufolge Frau P am 09.03.2021 nur deswegen gekauft, weil ihm P mit ihrer Krankheit leidtun und er sie trotzdem gernhaben würde und weil sie ihm versprochen habe, ihre Lügen einzugestehen.

Im konkreten Fall liegen eindeutige Zeugenaussagen vor (vgl. Zeugenvernehmungen von Frau P am 07.03.2021 und 09.03.2021). Diesen ist der Beschwerdeführer zwar mit seinen Rechtfertigungen entgegengetreten, es ist ihm damit jedoch nicht gelungen, die Vorwürfe bereits in diesem Verfahrensstadium endgültig zu widerlegen. Den niederschriftlichen Aussagen der Zeugin sind kein Anhaltspunkte zu entnehmen, welche sie als grundsätzlich unglaubwürdig erscheinen lassen würden. Darüber hinaus gibt es neben den Zeugenaussagen auch noch den relativ eindeutigen WhatsApp-Verlauf, ein Foto mit den Verletzungen von Frau P, Fotos des beschädigten Handys und die Kopie eines Schreibens an die Diözese.

Es besteht somit der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil A):

3.3.1.  Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 153/2020 lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. […]

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.         Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Einleitung

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“

3.3.3.  Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.3.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes und der diesbezüglich vorliegenden Beweismittel kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein ausreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen begangen und damit schuldhaft seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt hat, weil solche Handlungen eines Exekutivbeamten grundsätzlich geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Die Zeugen P hat im Zuge ihrer Einvernahmen lebensnah geschildert, der Beschwerdeführer habe sie am 14.02.2021 in seiner Wohnung auf den Boden geworfen, weil sie nicht aufgehört habe, Bleistifte und Kugelschreiber auf den Boden zu werfen und Wände mit Bleistift zu beschreiben. Anschließend habe er sie mit den Haaren vom Wohnzimmer in das Vorhaus gezogen. Als sie wieder aufgestanden sei, habe er sie am Hals erfasst und kurz zugedrückt. Sie sei dadurch in die Knie gegangen und der Disziplinarbeschuldigte habe ihr den Kopf in den Nacken gedrückt. Erst als sie ihm an den Hoden gegriffen und ihm damit Schmerzen verursacht habe, habe er sie losgelassen. Danach habe sie sich zum Wohnzimmerschrank begeben, wo der Disziplinarbeschuldigte Sachen aufbewahre, die sie nicht sehen sollte. Als sie ihn damit provoziert und immer wieder in den Schrank gegriffen habe, habe er ihr mit dem Fuß gegen den Kopf getreten. Daraufhin habe sie ihm gegen seine Rippen getreten. Nach diesem Tritt habe der Disziplinarbeschuldigte zu ihr gesagt, dass er sie abstechen und ihre Haut in der Wohnung aufhängen wird. Daraufhin habe sie ihm ein Messer aus der Küche in die Hand gedrückt und gesagt: „Dann tu, traust dich eh net“. Sie habe geweint und nach einem kurzen Gespräch die Wohnung im Guten verlassen. Sie sei am Halsbereich verletzt worden und habe am nächsten Tag ein Foto davon gemacht. Sie habe jedoch keinen Arzt aufgesucht. Der Disziplinarbeschuldigte habe dann am 15.02.2021 über WhatsApp die Verletzung eingestanden und sich bei ihr entschuldigt. Dieser Chat würde sich auf dem Handy befinden, welches er am 06.03.2021 in L zerstört habe. Als sie ihm am 07.03.2021 von der Anzeigenerstattung wegen ihres Handys geschrieben habe, habe er angefangen, ihr mit der Versendung von Nacktbilder ihrer Person an den Pfarrer, die Diözese, ihre Mutter und ihre beiden Großeltern zu drohen, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Er habe ihr eine ganze Menge an Chats übermittelt, wo er dies angedroht habe und wo Bilder von Genitalien bzw. einer nackten Frau zu sehen seien. Weiters habe er einen Brief an die Diözese verfasst, falls sie das nicht tun sollte. Die Zeugin wisse aber nicht, ob er den Brief tatsächlich abgeschickt hat. Da von ihr keine Nacktaufnahmen existieren würden, könne es sich nur um Fotos aus dem Internet handeln. Schließlich habe der Disziplinarbeschuldigte am 08.03.2021 nachmittags mehrere ausgedruckte Nacktbilder auf den Postkasten vor ihrem Wohnhaus deponiert und ihr über WhatsApp gleichzeitig ein Bild davon geschickt. Hinsichtlich des beschädigten Handys sei es laut Angaben der Zeugin am 06.03.2021 gegen 19:30 Uhr auf der Fahrt nach L zu einem Streit und zu einer Schreierei im Auto gekommen, nachdem bereits den ganzen Tag keine gute Stimmung geherrscht habe. Es sei darum gegangen, dass sie vom Handy freizügige Bilder von ihr an andere Burschen verschicken würde, was aber nicht stimmen würde. Als sie eine Nachricht erhalten habe, habe der Disziplinarbeschuldigte sie zur Beantwortung aufgefordert, ihr aber untersagt, Bilder von ihm zu schicken. Als sie von ihm dennoch ein Bild gemacht habe, sei er sauer geworden und habe das Handy auf die Fußmatte des Beifahrersitzes geworfen. Als sie gemeint habe, dass sie den Ausraster aufgenommen habe, sei er richtig sauer geworden, habe ihr das Handy wieder aus der Hand gerissen, sei stehen geblieben und habe es aus dem Autofenster auf die Straße geworfen. Danach sei er ausgestiegen, habe das Handy aufgehoben und nochmals auf den Boden geworfen. Dann sei er mit dem Fuß aufs Telefon getreten. Zur Untermauerung ihrer Angaben wurden von Frau P ein Foto ihrer Verletzung im Halsbereich, Fotos des zerstörten Handys, ihr Handy zur Auswertung des Chatverlaufs und eine Kopie des vorgefertigten Briefes an die Diözese zur Verfügung gestellt (vgl. Zeugenvernehmung von Frau P am 09.03.2021). Die Entgegnungen des Disziplinarbeschuldigten, wonach Frau P das Handy selbst aus dem offenen Fenster der Beifahrertür gefallen und sie ausgestiegen sei, um es zu holen bzw. ihm danach vorgeworfen habe, das Handy kaputt gemacht zu haben, bzw. dass er mit dem WhatsApp-Verkehr bloß versucht habe, sie zum Widerruf ihrer Anzeige zu überreden, bzw. dass er das Schreiben und die Nacktfotos, welches bzw. welche sie bei ihrer Einvernahme vorgelegt hat, von einem männlichen Kirchgeher an seine private E-Mailadresse erhalten und dabei angenommen habe, sie habe diese Fotos von sich angefertigt und auf Snappchat weitergeleitet, bzw. dass der Vorfall mit der Körperverletzung nie stattgefunden habe (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 29.03.2021), sind grundsätzlich nicht geeignet, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu widerlegen.

Unabhängig davon wird in der Disziplinaranzeige der Polizeiinspektion L vom 07.05.2021 auf Seite 4 oben ausgeführt, dass nach Auffassung seines unmittelbaren Vorgesetzten allfällige Disziplinarstrafen den Disziplinarbeschuldigten nicht von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abhalten würden. Er habe nämlich bei keiner der bisher gegen ihn gesetzten Disziplinarmaßnahmen jemals wirklich Einsicht und Reue gezeigt. Dies sei lediglich dann geschehen, wenn er für sich darin einen unmittelbaren Vorteil gesehen habe. Vielmehr habe ihn das in seiner Ansicht bzw. mittlerweile wahnhaften Einstellung bestärkt, dass alle gegen ihn seien.

Die vorliegenden Beweismittel sind für das Stadium des Einleitungsbeschlusses jedenfalls ausreichend, um von einem begründeten Verdacht auszugehen. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Bezeichnung von Frau P als Mädchen (Punkt 3 Einleitungsbeschluss) den Eindruck erwecken würde, dass sie nicht gewusst hat, was sie tue und Mitleid hervorrufen würde, bzw. dass auf die von ihm erwähnte Erkrankung von Frau P nicht eingegangen werde, bzw. dass die insbesondere in der Disziplinaranzeige hervorkommende Vorverurteilung von der von Anfang an ablehnenden Haltung seines Vorgesetzten gegenüber seiner Person zeugen würde und ihm immer wieder seine Vergangenheit zum Vorwurf gemacht würde, sind auch diese Vorbringen nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu entkräften bzw. vollständig auszuräumen. Der Einleitungsbeschluss dient in erster Linie dazu, das vorgeworfene Verhalten derart zu beschreiben, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Es müssen lediglich genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Völlige Klarheit darüber ist erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren erforderlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten, ihn entlastenden Umstände, werden daher erst im folgenden Disziplinarverfahren näher zu prüfen und zu berücksichtigen sein.

Zusammengefasst war auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Tatverdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die von ihm ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für das offensichtliche Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Die belangte Behörde hat den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss zu Recht erlassen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4.    Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

Beamter dienstliche Aufgaben Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst häusliche Gewalt öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafverfahren Verdachtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2244035.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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