TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/14 L502 2243709-1

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92
FPG §94

Spruch


L502 2243709-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2021, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2005 wurde dem Beschwerdeführer (BF) gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingeleitetes Aberkennungsverfahren wurde am 11.05.2021 eingestellt.

3. Am 22.03.2021 beantragte der BF beim BFA die Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.05.2021 wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG abgewiesen.

5. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 27.05.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 21.06.2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 24.06.2021 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

7. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger. Ihm kommt seit 06.10.2005 der Status des Asylberechtigten in Österreich zu. Er verfügt seit 06.10.2003 bis dato über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich.

1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der XXXX nach § XXXX StGB und des Vergehens der XXXX nach § XXXX StGB zu einer Geldstrafe XXXX und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 40 Tagen verurteilt, wobei die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit jeweils zur Hälfte bedingt nachgesehen wurden.

Er wurde außerdem mit rechtskräftigem Urteil des kroatischen Amtsgerichts XXXX gemäß Art. XXXX des kroatischen Strafgesetzes zu einer Freiheitsstrafe XXXX verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er vier Staatsangehörige des Iraks, die zuvor ein unbekannter Mittäter illegal über die Grenze von Bosnien und Herzegowina nach Kroatien überführt hat, in dem Wissen übernommen hat, dass diese vier Personen illegal nach Kroatien eingereist sind und keine gültigen Dokumente für die Einreise nach Kroatien hatten. Er hat die vier Personen in weiterer Folge, mit der Absicht sie in westeuropäische Staaten zu verbringen, durch Kroatien befördert, um eine zuvor vereinbarte Belohnung dafür zu erhalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen oben unter 1.2. und 1.3. stellten sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. Insbesondere wurde die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in Kroatien wegen der vom Gericht wiedergegebenen Tatumstände weder vom BF selbst noch im Beschwerdeschriftsatz bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten der § 88 Abs. 4 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Gemäß § 92 Abs. 1a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 (PassG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit c PassG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will um, die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern.

Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

2. Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zur Feststellung, dass der BF von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und diese Verurteilung „dezidiert“ als Versagungsgrund für einen Konventionsreisepass angeführt und einer inländischen Verurteilung gleichzuhalten sei.

Sie legte ihrer Entscheidung dabei die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das kroatische Amtsgericht in XXXX zu Grunde, wonach der BF am 16.08.2020 vier irakische Staatsangehörige nach deren illegalem Grenzübertritt nach Kroatien ausgehend von Bosnien und Herzegowina übernahm und sie in einem PKW durch Kroatien beförderte, mit dem Ziel sie gegen eine Belohnung in westeuropäische Staaten zu verbringen, weshalb er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe XXXX verurteilt wurde.

Das BFA folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass der Aufenthalt des BF im Ausland aufgrund dieser Verurteilung eine Gefahr für die äußere Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG darstellen würde. Es bestehe aufgrund der angenommenen Rückfallgefährdung die reale Gefahr, dass er bei einem durch einen Konventionsreisepass ermöglichten Auslandsaufenthalt potentielle Mittäter kennenlernen und diese zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet oder einem anderen Staat verleiten könne. Sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei daher abzuweisen gewesen.

3. Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass aufgrund des Umstandes, dass ein gegen den BF eingeleitetes Aberkennungsverfahren eingestellt wurde, im konkreten Fall die Annahme, dass durch einen Aufenthalt des BF die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werde, nicht gerechtfertigt sei. Aus demselben Grund sei nicht ersichtlich, dass der BF seinen Konventionsreisepass benutzen würde, um im Ausland weitere Straftaten zu begehen. Insgesamt sei daher im Entscheidungszeitpunkt des BFA im Hinblick auf die Einstellung des Aberkennungsverfahrens die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Abweisung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würde.

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0030; 24. 9. 2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).

Der Versagungsgrund des § 92 Abs 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 7. 7. 2009, 2007/18/0243; 26.11.2009, 2009/18/0460; 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22. 10. 2009, 2008/21/0570).

Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; 4. 6. 2009, 2006/18/0204; 24. 1. 2012, 2008/18/0504).

Die Judikaturverweise zu § 92 Abs. 1 FPG können auch auf Abs. 1 a leg cit übertragen werden.

5.2. Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach aus der Einstellung eines Aberkennungsverfahrens gefolgert werden müsse, dass auch kein Versagungsgrund im Hinblick auf die begehrte Ausstellung des Konventionspasses vorliegen kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Vorliegens der Gründe über die Aberkennung des zuerkannten Schutzstatus in einem eigenen Verfahren jedenfalls keinerlei Wirkung für die gg. Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 92 Abs. 1 und Abs. 1a FPG entfalten.

Vielmehr stellt nach der hg. Judikatur gerade der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, jedenfalls eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits während des Besitzes eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).

Da der BF zuletzt im Besitz eines bis 01.12.2020 gültigen Konventionspasses war und am 16.08.2020 bei der Ausübung der für die Schlepperei wesentlichen Tathandlung von kroatischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in der Folge wegen eines entsprechenden Strafdeliktes vom Amtsgericht von XXXX rechtskräftig verurteilt worden ist (was dem österreichischen Delikt der Schlepperei gemäß § 114 FPG entspricht), drängte sich die Annahme, der BF werde im Falle der neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses erneut ein derartiges Delikt begehen, geradezu auf, weshalb die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die konkrete Gefahr besteht, dass der BF den Konventionspass dazu verwenden wird neuerlich Straftaten, insbesondere Schleppereidelikte, zu begehen oder an ihnen mitzuwirken. Zudem ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133), und daher bei einem Antragsteller, der bereits eine einschlägige Vorverurteilung hat, die Annahme, der BF werde den Konventionspass erneut für diese Zwecke verwenden, naheliegend.

Zudem galt es zu bedenken, dass der BF auch schon in Österreich unter anderem wegen der Verwirklichung eines Vermögensdeliktes – konkret wegen des Vergehens der XXXX gemäß § XXXX StGB – rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Da der BF auch die Schlepperei in Kroatien mit der Absicht beging sich dadurch eine finanzielle Vergütung zu erwirtschaften, bestand bei ihm eine besonders hohe Gefahr, dass er auch in Zukunft versuchen wird, sich durch Schleppungen Einkünfte zu verschaffen.

Im Übrigen besteht an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, ZI. 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (neuerliche) Begehung durch den BF begründet zu befürchten war.

Zumal die Tathandlung, die zur Verurteilung des BF wegen eines Schleppereideliktes führte, am 16.08.2020 begangen wurde, lag die Verurteilung jedenfalls weniger als drei Jahre zurück, weshalb gemäß § 92 Abs. 3 FPG jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen war.

Darüber hinaus kann bei einer inzwischen nur etwa einjährigen Zeit des Wohlverhaltens jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum ausgegangen werden, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Schleppereidelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH 25.11.2010, 2008/18/0458).

5.3. Aus diesen Erwägungen folgte, dass im gg. Fall § 92 Abs. 1 Z 4 FPG wie auch § 92 Abs. 1 a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Paßgesetz erfüllt sind, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF das beantragte Dokument benützen will um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

6. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

7. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sich die belangte Behörde in Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides vornehmlich auf den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG bezog, schon deshalb nicht von maßgeblicher Bedeutung war, weil die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides unmissverständlich auf den Tatbestand des „§ 94 (5) iVm § 92 (1) Z4 Fremdenpolizeigesetz“ abstellte, der – wie dargelegt – jedenfalls auch erfüllt war.

Außerdem bedeutet die Schaffung eines speziell auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes in § 92 Abs 1 Z 4 FPG 2005 nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG 2005 daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei bezogenen Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (vgl. VwGH 17.02.2006, ZI. 2006/18/0030), sodass dem BFA im Ergebnis nicht entgegenzutreten war, wenn es auch diesen Tatbestand durch die Verurteilung des BF als erfüllt erachtete.

8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Konventionsreisepass Schlepperei strafrechtliche Verurteilung Straftat Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2243709.1.00

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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