TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/28 W241 2233719-1

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Entscheidungsdatum

28.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W241 2233719-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zl. 614755007/200104801, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2021, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 3 und 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste am 28.02.2013 rechtmäßig ins Bundesgebiet ein.

Zuvor war der BF am 23.08.2012 aufgrund seines Antrags vom 23.02.2012 zum Studium an der XXXX zugelassen. Daraufhin stellte er vor seiner Einreise ordnungsgemäß einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ bei der zuständigen österreichischen Behörde im Ausland. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt, und der BF stellte einen erfolgreichen Visumsantrag zum Zweck der Abholung der Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet.

2. Der BF betrieb zunächst als außerordentlicher Studierender (SS 2013 bis WS 2014) den Vorstudienlehrgang der XXXX . Ab dem Sommersemester 2015 bis zum Sommersemester 2017 studierte er als ordentlicher Studierender Informatik.

3. Am 02.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 (MA 35) vom 14.02.2017, Zahl: XXXX , negativ beschieden. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien wurde durch dieses mit Erkenntnis vom 23.08.2017, Zahl XXXX , auf Grund wiederholter Nichterbringung des Studienerfolges abgewiesen.

4. Am 28.01.2020 stellte der BF gemäß § 55 AsylG gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

5. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.04.2020 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zu einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.05.2020 aufgefordert.

Am 15.05.2020 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters beim BFA ein.

Ferner legte der BF folgende Bescheinigungsmittel vor:

?        Kopie der mongolischen Geburtsurkunde inklusive deutscher Übersetzung und einer Beglaubigung über die Echtheit der Urkunde

?        Meldebestätigung vom 02.08.2016

?        Geburtsurkunde

?        Studienzeitbestätigung der XXXX vom 20.11.2017

?        Studienzulassungsbescheid der XXXX vom 23.08.2012

?        Zeugnis der mongolischen Sekundarschulbildung vom 02.06.2008

?        Zeugnis einer mongolischen Universität vom 25.07.2012

?        Bestätigung des XXXX vom 01.05.2012

?        Zeugnis über die Ergänzungsprüfung Deutsch der XXXX vom 17.02.2015

?        Zeugnis einer Handelsakademie

?        Schulbesuchsbestätigung vom 12.02.2020

?        Semesterzeugnis vom 31.01.2020

?        Arbeitsvorvertrag der XXXX

?        Diverse Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen

?        Mietvertrag

?        Sterbeurkunde mit deutscher Übersetzung

?        Mitgliedsbestätigung von XXXX

6. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF weder verheiratet noch für jemanden sorgepflichtig sei. Laut eigenen Angaben habe er eine Lebensgefährtin, die in Linz lebe, ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Ferner würde in Österreich eine Cousine von ihm mit ihrer Familie leben. Laut eigenen Angaben habe sich der BF in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut und werde von der Freundin und der Cousine monatlich mit insgesamt € 600,- unterstützt. Der BF sei vom Sommersemester 2015 bis zum Sommersemester 2017 als ordentlicher Student inskribiert gewesen, ein aktueller Studiennachweis liege nicht vor.

Zusammengefasst wurde festgestellt, dass das individuelle Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sei, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien.

7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.07.2020 Beschwerde erhoben und der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

8. Die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) erfolgte am 05.08.2020.

9. Das BVwG führte am 09.09.2020 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der BF mit seinem Vertreter und seiner nunmehrigen Ehegattin persönlich erschien.

Dabei legte der BF folgende Unterlagen vor:

?        ZMR-Auszug der Ehegattin

?        Mietvertrag

?        Bescheid der Ehegattin vom 21.12.2016 betreffen der Asylzuerkennung

?        Kopie des Konventionsreisepasses der Ehegattin

?        Kopie der mongolischen Heiratsurkunde

?        eine Arbeitsbestätigung der Ehegattin

?        ein Konvolut von Schulzeugnissen

?        2 Unterstützungsschreiben

?        eine Bestätigung der Caritas über die gemeinnützige Arbeit des BF

?        eine Bestätigung des XXXX über die Teilnahme des BF am Kirchenleben

Danach machte der BF Angaben zu seinen Lebensverhältnissen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich, ferner wurde seine Gattin als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei, seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.

1.2. Der BF hält sich seit 28.02.2013 – unterbrochen durch einen Aufenthalt in der Mongolei zwischen 24.02.2016 und 12.03.2016 – in Österreich auf.

Er ist in Österreich seit 04.03.2013 durchgehend gemeldet.

1.3. Der BF reiste am 28.02.2013 rechtmäßig ins Bundesgebiet ein und verfügte vorerst über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Am 02.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 14.02.2017, Zahl: XXXX , negativ beschieden. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien wurde durch dieses mit Erkenntnis vom 23.08.2017, Zahl XXXX , auf Grund wiederholter Nichterbringung des Studienerfolges abgewiesen.

1.4. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 23.08.2017 hält sich der BF ohne Aufenthaltstitel und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.5. Der BF stellte am 28.01.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.

1.6. Die Mutter und ein Bruder des BF sind in der Mongolei aufhältig, der Vater ist 2016 verstorben. Mit dem Bruder hatte der BF zuletzt 2020 Kontakt, dieser lebt bei einem Freund in Ulaanbaatar. Die Mutter hat erneut geheiratet und ist verzogen, laut Angabe des BF besteht zu ihr kein Kontakt. Eine Kontaktaufnahme ist jedoch über den Bruder möglich.

In Österreich ist eine Cousine des BF und deren Familie, eine Tante und ein Neffe aufhältig.

Der BF hat in Österreich am 29.03.2021 seine Lebensgefährtin, welche er seit 05.10.2017 kennt, nach mongolischem Recht geheiratet. Diese ist mongolische Staatsbürgerin und verfügt über den Status einer Asylberechtigten in Österreich. Mit ihr besteht ein gemeinsamer Haushalt.

1.7. Der BF hat in der Mongolei 11 Jahre die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen. Danach hat er zwei Jahre an der Universität in Ulaanbaatar studiert, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Hierauf hat der BF ein Jahr lang ein Abendcollege besucht.

In der Mongolei war der BF nicht erwerbstätig, sein Lebensunterhalt wurde durch seine Eltern finanziert.

1.8. Der BF reiste zum Zweck des Studiums in Österreich ein. Er war zuerst außerordentlicher Studierender (SS 2013 bis WS 2014) an der XXXX , ab dem Sommersemester 2015 bis zum Sommersemester 2017 studierte er als ordentlicher Studierender Informatik. Auf Grund wiederholter Nichterbringung des Studienerfolges – so schaffte der BF nicht die erforderlichen ECTS – wurde jedoch sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen und der BF musste sein Studium beenden.

Danach absolvierte der BF eine Handelsschule, nunmehr besucht er eine Abendschule, um die HAK-Matura nachzuholen.

Während seiner Studienzeit in Österreich hat der BF zwischen 2013 und 2017 geringfügig in zwei Restaurants als Küchengehilfe bzw. Kellner gearbeitet.

Der BF ist zurzeit in Österreich nicht erwerbstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig, aktuell verfügt er über eine Einstellungszusage eines Restaurants für eine Vollzeitbeschäftigung. Er ist durch seine Gattin kranken- und sozialversichert.

Der BF wohnt seit Jänner 2021 bei seiner Ehegattin. Diese finanziert die Miete und die Lebensmittel, auch erhält der BF von ihr monatlich ein Taschengeld. Ferner unterstützt ihn seine Cousine mit 300 Euro pro Monat.

1.9. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse der Stufe B2, die Verhandlung vor dem BVwG konnte auf Deutsch durchgeführt werden.

Der BF ist Mitglied in einem mongolischen Sportverein und geht ins Fitnessstudio. Er hat ehrenamtlich bei der Caritas gearbeitet, besucht regelmäßig eine Baptistengemeinde und verfügt über rund ein Dutzend österreichischer Freunde. Er ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund der vorliegenden Geburtsurkunde und des Reisepasses des BF steht seine Identität fest.

2.2. Der Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Der Ablauf des Verfahrens, im Zuge dessen der Aufenthaltstitel „Studierender“ des BF letztlich nicht verlängert wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid der MA 35 und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien.

2.4. Da der Verlängerungsantrag des BF rechtskräftig abgewiesen wurde und er auch über keine anderen Aufenthaltstitel verfügt, war der Aufenthalt des BF ab Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.08.2017 unrechtmäßig.

2.5. Die Antragstellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

2.6. Die familiären und privaten Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) sowie aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.

2.7. Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Verhandlung.

2.8. Der fehlende Studienerfolg ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.08.2017. Die privaten Verhältnisse des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:


"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).

3.1.3. Der BF ist seit dem 29.03.2021 mit einer mongolischen Staatsbürgerin, die über den Status einer Asylberechtigten in Österreich verfügt, nach mongolischem Recht verheiratet. Mit ihr besteht seit Jänner 2021 ein gemeinsamer Haushalt. Das Paar hat ferner keine gemeinsamen Kinder.

Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass zwischen dem BF einerseits und seiner Ehegattin andererseits ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht.

Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass sowohl die Beziehung als auch die nunmehrige Ehe des BF mit seiner Frau jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als dem BF und seiner Frau jedenfalls der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bzw. dessen unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bewusst waren, zumal der BF seine nunmehrige Gattin erst am 05.10.2017 und somit nach Erhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.08.2017, mit dem sein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ in zweiter Instanz abgewiesen wurde, kennengelernt hat.

Schon aus diesem Grund stellt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben dar: In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50: "En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. Il ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne."). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).

Auch bestünde für den BF die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot wurde gegen den BF nicht verhängt. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.

Es ist dem BF daher nicht verwehrt, von seinem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit ist es dem BF möglich und zumutbar, den Kontakt mit seiner Ehefrau über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) aufrechtzuerhalten.

Es liegt somit ein z.B. der Entscheidung des EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61292/00, betreffend einen Fremden, der ausgewiesen wurde, obwohl er mit einer Belgierin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, vergleichbarer Sachverhalt vor (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

Im Hinblick auf das vom BF geltend gemachte Familienleben zu seiner Cousine bzw. den anderen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern ist auszuführen, dass hier kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Der BF gibt zwar an, zu seiner Cousine ein gutes Verhältnis zu haben und von ihr jeden Monat Geld zu bekommen, allerdings handelt es sich hierbei um unter den konkreten Lebensumständen des BF durchaus übliche Hilfeleistungen zwischen nahen Verwandten. Auch liegt kein gemeinsamer Haushalt vor und kann eine über das übliche verwandtschaftliche Maß hinausgehende Beziehung nicht erkannt werden. Darüber hinaus besteht für die Cousine die Möglichkeit, dem BF in der Mongolei auch von Österreich aus als Starthilfe Geld zukommen zu lassen.

Im gegenständlichen Fall ist daher ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, womit noch zu prüfen bleibt, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist hingegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).

Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa VwGH 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0015). Letzteres muss umso mehr für einen Zeitraum gelten, in dem sich der Fremde überhaupt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck gemäß § 64 Abs. 2 NAG nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden die persönlichen Interessen von Fremden, deren Aufenthalt bisher nur für den – vorübergehenden – Zweck des Studiums berechtigt war, an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass über mehrere Jahre kein ausreichender Studienerfolg vorgewiesen werden konnte. Weder Krankenversicherung, Selbsterhaltungsfähigkeit, Unbescholtenheit oder die Beteuerung, das Studium nunmehr zielstrebig verfolgen zu wollen, konnten in einer derartigen Konstellation zu einer maßgeblichen Verstärkung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich führen (vgl. dazu etwa VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0513). Der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums stellt eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, wenn der Fremde trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden oder gar keinen Studienerfolg aufweisen kann (vgl. dazu etwa VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0309, zu einem Fremden, der im Zeitraum von nicht ganz vier Jahren im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" mit Zulassungsbrief einer Wirtschaftsuniversität lediglich die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt hat, vgl. auch VwGH 03.11.2010, Zl. 2007/18/0608). Bei einem Fremden, der bislang nur im Besitz eines Aufenthaltstitels für Studierende gewesen ist, wobei gemäß § 64 NAG die in diesem Rahmen ausgeübte Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf, kann die berufliche Integration des Fremden nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen (vgl. dazu etwa VwGH 19.06.2012, Zl. 2009/18/0501). Anders verhält es sich bei einer fast zehnjährigen Aufenthaltsdauer, wo es dem Verwaltungsgerichtshof genügte, dass die Fremde eine Ergänzungsprüfung Deutsch abgelegt hat, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erworben hat, jahrelang neben dem betriebenen Studium geringfügig beschäftigt war und auch über eine künftige Einstellungszusage verfügt hat. Dies allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der weiter oben dargestellten Judikatur zur Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK, wonach bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 08.11.2018, Zl. Ra 2016/22/0120, vgl. dazu auch VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0203).

Der BF reiste nach Österreich ein, um ein Studium im Bereich der Informatik zu absolvieren. Der BF legte in einem Zeitraum von etwa vier Semestern (Sommersemester 2015 bis Sommersemester 2017) nur drei Prüfungen ab, weshalb mangels Studienerfolgs sein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“ mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.08.2017 in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Ab Rechtskraft dieser Entscheidung verfügte der BF nicht mehr über einen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf.

Der BF hält sich seit 28.02.2013 im Bundesgebiet auf, sein etwas mehr als acht Jahre dauernder Aufenthalt ist somit unter der in der angeführten Judikatur angesprochenen 10-Jahresgrenze angelegt. Darüber hinaus wird der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet dadurch geschwächt, dass er ab August 2017 illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Die gesamte Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von mehr als acht Jahren ist somit dadurch relativiert, dass er sich ca. drei Jahre und neun Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ scheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Der BF spricht verständliches Deutsch und absolvierte in Österreich eine Handelsschule, nunmehr besucht er eine Abendschule, um die HAK-Matura nachzuholen. Aktuell ist der BF in Österreich nicht erwerbstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig, er wird durch seine Frau und seine Cousine finanziell unterstützt. Durch seine Gattin ist er kranken- und sozialversichert. Der BF ist Mitglied in einem mongolischen Sportverein und geht ins Fitnessstudio. Er hat ehrenamtlich bei der Caritas gearbeitet, besucht regelmäßig eine Baptistengemeinde und verfügt über rund ein Dutzend österreichischer Freunde. Er ist strafrechtlich unbescholten.

In der geschilderten Konstellation vermögen allerdings auch die guten Deutschkenntnisse, die dem Niveau B2 entsprechen, noch die phasenweise Erwerbstätigkeit den privaten Interessen des BF ausreichend Gewicht zu verleihen, um vom Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen. Das Gleiche gilt im Wesentlichen für die vorgelegte Einstellungszusage.

Auch wenn der BF erste integrative Schritte setzte, sind diese in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber insofern zu relativieren, als die Umstände, dass ein Fremder Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

Hinzu kommt, dass er die Bindung zum Herkunftsland, wo er seine Schulbildung absolviert und den überwiegenden Teil seins Lebens verbracht, nicht verloren hat. Zwar besteht zu seiner Mutter zurzeit kein Kontakt, allerdings ist es dem BF möglich, über seinen Bruder deren Aufenthaltsort zu eruieren. Angesichts der Arbeitsfähigkeit sowie seiner guten Schulbildung kann auch nicht angenommen werden, dass der BF sich im Herkunftsland nicht wieder eine Existenz aufbauen könnte. Aber selbst Schwierigkeiten des BF beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind diese von ihm im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. dazu auch VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076, Rz. 9).

Die vom BF zu seiner Antragstellung geltend gemachten Umstände stellen sich somit selbst bei Berücksichtigung aller geltend gemachten integrativen Erfolge im Bundesgebiet in der vorliegenden Konstellation – insbesondere unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit vorübergehenden Aufenthalten zu Studienzwecken sowie des Umstandes, dass der BF zuletzt ca. drei Jahre und neun Monate seines Aufenthaltes gänzlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist – daher noch nicht als derart gewichtig dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen war.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF war daher festzustellen, dass ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

3.2. Zulässigkeit der Abschiebung:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.

Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Judikatur ausdrücklich fest, dass es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0133, Rn.9, mit Verweis auf insbesondere VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 0158, Rn. 11 und 12). Das FPG kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei, nicht (auch dem AsylG 2005 ist ein solcher Antrag fremd). Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen (VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).

Es ist daher darauf hinzuweisen, dass etwaige Rückkehrbefürchtungen des BF in Zusammenhang mit seinem Asthma und der Luftverschmutzung in Ulaanbaatar bzw. der aktuellen COVID-Situation in der Mongolei von ihm im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz, im Zuge dessen auch eine mögliche Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK geprüft werden würde, vorgebracht werden müssten und nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Mongolei ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 3 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG weiters unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Mongolei nicht.

Die Abschiebung des BF in die Mongolei ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.

3.5.Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frist zu Recht mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Beschwerde enthält zu diesem Spruchpunkt keine genaueren Ausführungen.

Das BVwG verkennt nicht, dass sich eine freiwillige Ausreise des BF angesichts der derzeit weltweit vorherrschenden COVID-19-Pandemie allenfalls als faktisch unmöglich erweisen könnte. Eine Erstreckung der in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehenen Frist scheidet jedoch mangels einer Rechtsgrundlage, welche auf die Berücksichtigung von nicht in der Sphäre des Fremden gelegenen Umständen abstellt, aus. Inwieweit eine allfällige Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Frist für die freiwillige Ausreise des BF subjektiv vorwerfbar wäre, wird gegebenenfalls in nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen sein (vgl. etwa § 120 Abs. 1b FPG).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


Schlagworte

Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W241.2233719.1.00

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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