TE Bvwg Beschluss 2021/9/30 W208 2243919-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

AVG §18
AVG §58
B-VG Art133 Abs4
GebAG §20
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W208 2243919-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der REVISORIN des Oberlandesgerichtes WIEN, gegen die Erledigung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 25.03.2021, Zl XXXX , betreffend Zeugengebühren beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgrundes (kein Bescheid) gemäß § 58 AVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LG) wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu XXXX am 09.09.2020 die Mitbeteiligte XXXX (im Folgenden: Zeugin) von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr als Zeugin einvernommen.

2. Mit dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" beantragte die Zeugin dafür Zeugengebühren iHv insgesamt € 208,30 (darunter Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis). Dazu legte sie eine Bestätigung vom 09.09.2020, wonach sie als Apothekerin selbstständig erwerbstätig sei, vor.

3. Dieses Formular wurde von einem nicht näher konkretisierten Organ („ XXXX “?) am 25.03.2021 unterfertigt und der Revisorin des Oberlandesgerichtes WIEN, p.A. Bezirksgericht XXXX , am 20.04.2021 als Erledigung zugestellt.

4. Gegen diese Erledigung erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes WIEN mit Schriftsatz vom 21.04.2021 eine Beschwerde.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 30 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz (VAJu), BGBl I 2013/190, sei seit dem 01.01.2014 die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der Leiter des Gerichts könne einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gegen den Bescheid können gemäß §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 1 GebAG – wenn die bestimmte Gebühr € 200,00 übersteige – der Zeuge, die Parteien und der Revisor Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Seit 01.01.2014 sei somit die Präsidentin des LG für die Bestimmung der Zeugengebühren zuständig. Mit Vorstandsverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden, die Bestimmung der Inlandszeugen in deren Namen („für die Präsidentin“ des LG) zu erledigen.

Der Zeugenbescheid vom 25.03.2021 entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da er von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden sei und weder den Briefkopf noch die Unterfertigung der Präsidentin des LG enthalte. Weiters fehle die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass bei geringen Zeugengebühren es bei der einfachen Zeugengebührenbestimmung bleibe, und zwar grundsätzlich ohne schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Bei einer € 200,00 übersteigenden Gebühr sei stets der Bescheid über die Gebührenbestimmung schriftlich auszufertigen, denn er sei immer – und zwar auch dann, wenn es der Zeuge nicht verlange und eine sofortige Entscheidung möglich sei – bestimmten Parteien zuzustellen.

5. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 (eingelangt am 25.08.2021) legte die Präsidentin des LG – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der gegenständlichen Erledigung vom 25.03.2021 handelt es sich um das Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung".

Es enthält weder einen Kopf, aus dem die ausstellende Verwaltungsbehörde klar ersichtlich wäre, noch einen Spruch, eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung.

Auch ist nicht ersichtlich welches Justizverwaltungsorgan die Erledigung unterschrieben hat. Über die Worte "Datum und Unterschrift der Leiterin/des Leiters des Gerichts oder [!] der/des beauftragten Bediensteten" sind ein Datumsstempel und eine (zwar soweit leserliche aber nicht zuordenbare) Unterschrift angebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der gegenständlichen Erledigung vom 25.03.2021 selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3..1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 20 Abs 4 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sind – soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist – auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) – umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr – anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Erledigung "absolut nichtig" und die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg gemäß § 20 Abs 1 GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag € 300,00 nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Fallbezogen war sohin die Präsidentin des LG – als Leiterin der Justizverwaltungsbehörde – das zuständige Organ, um über den Antrag der Zeugin auf Bestimmung der Zeugengebühren abzusprechen.

Sie ist auch befugt – da es sich nicht um einen € 300,00 übersteigenden Gebührenbetrag eines Auslandszeugen handelt – einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und ihn zu ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Die Erteilung dieser Approbationsbefugnis muss in der Genehmigungsklausel erkennbar sein (z.B. „Für die Präsidentin: Der Kostenbeamte: [Name und Unterschrift]“).

Wenn die bestimmte Gebühr – so wie im gegenständlichen Fall – € 200,00 übersteigt, kann gegen die Entscheidung über die Gebühr u.a. die Revisorin gemäß § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 2 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Vor Erlassung des Bestimmungsbescheides ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und den in § 21 Abs 2 GebAG genannten Parteien Gehör einzuräumen.

Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung als Bescheid mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen.

Trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hat die Revisorin die Beschwerde fristgerecht und bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht (§ 22 Abs 1 GebAG iVm § 7 Abs 4 iVm § 12 VwGVG).

Die angefochtene Erledigung wurde gemäß Eingangstempel des Bezirksgerichtes XXXX am 20.04.2021 zugestellt und die Beschwerde langte am 22.04.2021 beim LG ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen unzulässig.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die in Beschwerde gezogene Erledigung vom 25.03.2021 ist absolut nichtig – sie ist kein Bescheid.

Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

"Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."

Der hier vorliegenden Erledigung fehlen mehrere Voraussetzungen eines Bescheides nach den zitierten gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn – nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 26. April 1996, 96/17/0086). Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch – so insbesondere mit der Fertigungsklausel – die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH 18.10.2000, 95/12/0367; 28.05.2013, 2012/05/0207; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 08.09.2016, Ra 2016/11/0103).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024).

Dem gegenständlichen Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ fehlen insbesondere Spruch, Rechtsmittelbelehrung und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde. Es ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, welches Verwaltungsorgan die Erledigung genehmigt hat.

Während das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung – ihr kommt für die Wertung einer Erledigung als Bescheid keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 29.11.2006, 2006/18/0385) – dem Bescheid seinen Charakter grundsätzlich nicht abspricht, sind wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn des Art 130 Abs 1 lit a B-VG jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt (VwGH 10.12.2008, 2008/22/0565).

§ 18 AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine – durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde – Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl § 18 Abs 3 AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs 4 AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.

Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zustande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer Person beruht, der sog. Genehmigung der Erledigung. Gemäß § 18 Abs 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.

Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der Nachname des Genehmigenden leserlich, also z. B. durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insb. der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig.

"Genehmigender" iS § 18 Abs 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden – wie dem BG in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde – stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen.

Der VwGH verlangt, dass aus dem Grunde des § 18 Abs 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe.

Bei der vorliegenden Erledigung ist zwar im oberen Teil das LG angeführt, jedoch im Zusammenhang mit dem Ort der Verhandlung zu der der Zeuge geladen war. Auch wenn man daraus – mangels Kopf und Spruch aus denen die erlassende Behörde sonst zu entnehmen wäre – ableitend annehmen könnte, dies sei auch die bescheiderlassende Stelle, geht aus der Genehmigungsklausel nicht eindeutig hervor, ob sie vom Leiter des Gerichtes oder von einem beauftragten Bediensteten in seinem Namen unterzeichnet wurde und letztlich ist auch nicht eindeutig welchem Organwalter die Erledigung zuzurechnen ist.

Der "Bescheid" leidet daher gleich an mehreren wesentlichen Fehler die zu seiner absoluten Nichtigkeit führen. Es fehlt insbesondere an einer ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs 4 AVG und einer eindeutig erkennbaren Behörde (vgl dazu die oa. Judikatur des VwGH und die weiteren Nachweise in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, [2011], Rz 440, 442).

Die absolute Nichtigkeit von Bescheiden ist – unabhängig von einem konkreten Beschwerdevorbringen – von Amts wegen wahrzunehmen und ist auf das weiteren Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

Die Erledigung ist absolut nichtig und kein Bescheid, die Beschwerde daher mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).

Die belangte Behörde wird aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass sie über den Antrag der Zeugin (nichts anderes ist das gegenständliche Formular) abzusprechen hat und sich mit den beantragten Gebühren, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Bescheinigung der beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis auseinanderzusetzen zu setzen haben wird. Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und noch vor Erlassung des Bescheides, wird die belangte Behörde gut beraten sein, allen Parteien gemäß § 21 Abs 2 GebAG im Rahmen des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse mitzuteilen und ihnen ein Parteiengehör einzuräumen (§ 37 AVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung der oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dargestellt, warum es sich bei der gegenständlichen Erledigung nicht um einen Bescheid handelt und die Beschwerde daher zurückzuweisen ist.

Schlagworte

absolute Nichtigkeit Anfechtungsgegenstand Gebührenbestimmung - Gericht Nichtbescheid Zeugengebühr Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2243919.1.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten