Norm
DSt §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 41 Abs 2 DSt, wonach die Pauschalkosten 5 vH des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen dürfen, ist auch nach der Änderung des § 16 DSt durch das BRÄG 2016 BGBl I 2017/10 dahin zu verstehen, dass der in § 16 Abs 1 Z 2 DSt erstgenannte Betrag als Bezugspunkt für die bezeichnete Regelung des § 41 Abs 2 DSt anzusehen ist.Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, DSt, wonach die Pauschalkosten 5 vH des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt genannten Betrags nicht übersteigen dürfen, ist auch nach der Änderung des Paragraph 16, DSt durch das BRÄG 2016 BGBl römisch eins 2017/10 dahin zu verstehen, dass der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt erstgenannte Betrag als Bezugspunkt für die bezeichnete Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, DSt anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133770Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026