TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/20 W278 2125121-2

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Veröffentlicht am 20.08.2021
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Entscheidungsdatum

20.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VVG §5

Spruch


W278 2125121-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des BFA, XXXX vom 17.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 16.07.2004 erstmals einen Asylantrag. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.11.2004, rechtskräftig seit 16.11.2004, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.02.2005, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 U 2/2 (1.Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 11.11.2004 bedingt erteilte Strafnachsicht wiederrufen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.06.2007, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wiederum wegen Suchmitteldelikten iSd § 27 Abs. 1 U 2/2 (1. Fall) SMG sowie versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 und § 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat (HRZ) lautend auf die Aliasidentität des BF „ XXXX ,“ aus. Einem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des BF folgend wurde daraufhin ein Flug nach Nigeria gebucht. Der BF nahm den Flug jedoch nicht wahr und war in der Folge einige Zeit unbekannten Aufenthalts.

Am 23.05.2013 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid am 14.06.2013 rechtskräftigem Bescheid wies das Bundesasylamt diesen gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Ein Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.12.2014, rechtskräftig seit 20.12.2014 wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG; § 131 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Mit Bescheid vom 15.05.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde hinsichtlich des in Spruchpunkt III. erlassenen Einreiseverbotes mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2015 stattgegeben und die die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Bescheid vom 27.04.2016 erteilte das BFA dem BF wiederum keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig war. Die Behörde erließ zudem ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Unter einem erkannte es der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2017 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 08.08.2018 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren, erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

Mit Bescheid vom 29.08.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG (idF des FrÄG 2017) und § 19 AVG, am 07.09.2018 zu einem genannten Zeitpunkt in einer bestimmten Räumlichkeit des Bundesamtes als Beteiligter persönlich zu erscheinen, an den nötigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dabei Dokumente mitzubringen, welche die Identität des Beschwerdeführers oder seine Staatsangehörigkeit bescheinigen, z.B. Ausweise oder Reisepass. Für das Fernbleiben ohne wichtigen Grund drohte ihm das Bundesamt eine 14-tägige Haftstrafe an; das Bundesamt schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.

Am 06.09.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 06.09.2018 bis 07.09.2018 und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer den Interviewtermin nicht wahrnehmen könne.

Mit Schreiben vom 06.09.2018 Tag teilte das BFA dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit, dass die übermittelte Krankmeldung nicht als Entschuldigung für den Delegationstermin gelte, da der BF laut der Meldung arbeitsunfähig sei. Der Termin sei zu befolgen, widrigenfalls jedenfalls die angedrohte Haftstrafe vollstreckt werde.

Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 07.09.2018 nicht wahr.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.09.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG die für den Fall der Nichterfüllung der ihm mit Bescheid vom 29.08.2018 auferlegten Verpflichtung, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 07.09.2018, 09:00 Uhr, wahrzunehmen, angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen.

Mit Erkenntnis vom 12.10.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.08.2018 und 29.08.2018 Beschwerden als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27.11.2018 die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2018 erhobenen Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 20.12.2018 die gegen das Erkenntnis vom 12.10.2018 erhobene außerordentliche Revision zurück.

Am 22.10.2018 wurde dem BF der Bescheid vom 17.09.2018 persönlich ausgehändigt.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2018. Darin führte er aus, dass er krank gewesen sei und den Termin nicht habe wahrnehmen können. Zudem sei bereits am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt worden, die nigerianischen Behörden hätten daher seine Identität und Staatsangehörigkeit schon bestätigt. Der Termin sei daher nicht notwendig gewesen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Behandlung und die „ersatzlose Behebung“ der „verhängte[n] Haftstrafe von 14 Tagen“.

Die Behörde legte mit Schriftsatz vom 21.11.2018 die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W140 abgenommen und der Gerichtsabteilung W281 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 21.04.2021 forderte das BVwG das BFA auf weitere Aktenteile vorzulegen. Dieser Aufforderung kam das BFA am 23.04.2021 nach.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W281 abgenommen und der Gerichtsabteilung W278 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Zwangsstrafe bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Das am 27.03.2012 für den BF ausgestellte HRZ lautete auf die Aliasidentität des BF „ XXXX “.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu einem für den 07.09.2018, 09:00 Uhr, anberaumten Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu erscheinen. Für den Fall, dass diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2018 persönlich zugestellt und war vollstreckbar. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2018 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Rechtsmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt.

Der Beschwerdeführer legte dem BFA am 06.09.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Auf dieser ist – zur Vorlage an den Dienstgeber – vermerkt, dass der BF von 06.09.2018 bis 07.09.2018 arbeitsunfähig war. Eine konkrete Erkrankung geht aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht hervor, auch eine Notwendigkeit der Bettruhe ist nicht vermerkt. Mit Schreiben vom 06.06.2018 teilte das BFA dem Rechtsvertreter des BF mit, dass der Termin wahrzunehmen sei.

Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin am 07.09.2018, nicht erfüllt. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2018 wurde die mit Bescheid vom 29.08.2018 angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 22.10.2018 bis 05.11.2018 in Beugehaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das Zentrale Fremden- und das Strafregister.

Insbesondere liegen die genannten Bescheide des BFA vom 08.08.2018, 29.08.2018 und 17.09.2018, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 06.09.2018 und das Schreiben des BFA vom selben Tag vor. Auch das Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018 und des Beschlusses des VwGH vom 20.12.2018 liegen im Akt ein. Dass der BF am 07.09.2018 nicht zum Delegationstermin erschien entspricht dem übereinstimmenden Parteienvorbringen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Beschwerdeabweisung:

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

§ 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem am 31.08.2018 zu eigenen Handen zugestellten, infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG durchsetzbaren, Bescheid vom 29.08.2018 unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe, den Interviewtermin durch eine Expterten-Delegation Nigeria am 07.09.2018 wahrzunehmen. Eine gegen den Bescheid vom 29.08.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018 als unbegründet abgewiesen und die Rechtsmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt. Dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.09.2018 über die Zwangsstrafe lag daher ein durchsetzbarer Bescheid zugrunde.

Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).

Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).

Der Beschwerdeführer wurde im bekämpften Bescheid verpflichtet, am 07.09.2018 einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation wahrzunehmen und diesen Bescheid sowie näher genannte in seinem Besitz befindliche Dokumente mitzubringen. Die vom Beschwerdeführer zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Interviewtermin habe teilnehmen können. Über seine Krankheit habe er eine ärztliche Bestätigung vorgelegt.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 06.09.2018 bis 07.09.2018 vorlegte. Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist jedoch nicht ersichtlich, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer litt und wurde auch nicht vermerkt, dass Bettruhe notwendig sei bzw. geht auch sonst nicht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer daran gehindert wäre, an dem Interviewtermin teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH vom 18.6.2015 2015/20/0110). Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist daher - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - jedenfalls nicht dazu geeignet, die Triftigkeit seiner Abwesenheit zu belegen (siehe VwGH vom 15.12.2016, 2016/02/0242).

Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, an dem für den 07.09.2018 anberaumten Interviewtermin teilzunehmen.

Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Delegationstermin sei nicht notwendig gewesen, da eine Identifizierung bereits im Vorfeld stattgefunden habe. Zur Notwendigkeit des Delegationstermins am 07.09.2018 führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0224-4, in Erledigung der Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018 begründend aus, die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung und die damit verbundene Ladung wären zwar nicht notwendig, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses wäre. Da er aber im Verfahren vor dem Bundesamt nur eine Kopie vorgelegt und erklärt habe, über das Original des Reisepasses nicht zu verfügen, und auch im Beschwerdeverfahren nur auf die Kopie des Reisepasses verwiesen wurde, könne dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Revisionswerbers ausgegangen worden sei. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte abgelaufene Heimreisezertifikat könne daran schon deswegen nichts ändern, weil es unter einer anderen Identität des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Im Übrigen könne selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz-)Reisedokuments nicht erforderlich sei, eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Abkommens geboten sein (vgl. idS VwGH 25.4.2014, 2013/21/0191).

Auch hinsichtlich der Argumentation der mangelnden Notwendigkeit des Delegationstermins war daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59).

Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des Bescheides vom 29.08.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Die Zwangsstrafe war somit im Verpflichtungsbescheid angedroht.

Wie oben bereits ausgeführt, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegte Pflicht zu erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG ist das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosen Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen.

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer.

Die mit dem bekämpften Bescheid verhängte Haftstrafte in der Dauer von 14 Tagen ist daher angemessen.

4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben.

Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit Haftstrafe Reisedokument Vollstreckbarkeit Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2125121.2.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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