TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W119 1304838-4

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1

Spruch


W119 1304838-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch GRASS DORNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2021, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 192848400/210372102, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals im Jahr 2004 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 14.08.2017, Verfahrenszahl 161668301, wurde dem Beschwerdeführer – im Zuge seines dritten Antrags auf internationalen Schutz – ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Art 8 EMRK) erteilt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.

Am 19.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt gem. § 88 Abs 1 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2021 – am 12.06.2021 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt – wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm die weitere Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass anlässlich der Prüfung des Passantrages des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass dem Antrag keine Nachweise vorliegen würden, die aufzeigten, weshalb ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen solle. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine weiteren Beweismittel vorgelegt, aus denen ein Anspruch auf die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 FPG abgeleitet werden könnte.

Der Beschwerdeführer wurde dementsprechend vom Bundesamt aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegen würde, um den Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszugstellen bzw. unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG er seinen Antrag stelle. Für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme bzw. keine Nachweise bei der belangten Behörde einlangen würden, sei aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse zu entscheiden, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Fremdenpasses habe und der Antrag abzuweisen sein werde.

Am 20. 6. 2021 langte eine Stellungnahme beim Bundesamt ein, in der der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass ein aufrechter Aufenthalt in Österreich bestünde und sich der aktuelle Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels noch bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn befinden würde. Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines letzten Aufenthaltstitels (gültig bis 27.05.2020), eine Bescheinigung der Volkspolizei der Provinz Hunan vom 22.10.2020 sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.06.2021.

Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 1 Z 1-5 FPG erbracht habe, dementsprechend sei der Antrag gem. § 88 Abs 1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer selbst nicht wisse, ob er chinesischer Staatsbürger sei. Er sei im Jahr XXXX in XXXX geboren, somit zu einem Zeitpunkt, als XXXX noch eine britische Kronkolonie gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus nie im Besitz einer Geburtsurkunde oder eines Reisepasses gewesen. Im Alter von zehn oder elf Jahren sei er gemeinsam mit seinem Onkel in die Tschechoslowakei geflüchtet. Ab dem Jahr 1993 halte sich der Beschwerdeführer ständig in Österreich auf, wobei er seit dem Jahr 2000 in Österreich ebenfalls durchgehend polizeilich gemeldet sei. Im Jahr 2015 oder 2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gestellt, welchem in weiterer Folge immer wieder für ein Jahr Folge geleistet worden sei. Im Zuge der Verlängerung des letzten Aufenthaltstitels (gültig bis 27.05.2020) sei dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit dem Hinweis, dass er die Möglichkeit habe einen Fremdenpass zu beantragen, bis dato keine Bewilligung erteilt worden.

Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, einen Pass der Republik China zu erhalten, da über ihn in China keine persönlichen Daten aufscheinen würden. Dazu verweise der Beschwerdeführer auf die vorgelegte Bescheinigung der Volkspolizei China. Aus diesem Grund sei es und werde es auch in Zukunft für den Beschwerdeführer unmöglich sein, einen Pass der Volksrepublik China zu erhalten.

Ein Interesse der Republik Österreich für den Beschwerdeführer sei aus nachstehenden Gründen zu bejahen:

Der Beschwerdeführer habe in den letzten 28 Jahren nicht auch nur einen Tag die österreichische Staatsgrenze übertreten, sodass ausschließlich eine Beziehung zu Österreich bestehe. In China habe der Beschwerdeführer keine näheren Angehörigen oder sonstige Verwandten. Alle Bezugspersonen sowie die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers würden sich ausschließlich in Österreich befinden. Daraus folge, dass er – im Gegensatz zur Republik China – zum Staat Österreich eine Beziehung habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde allein dieser Umstand die Annahme eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen.

Darüber hinaus führe der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren ein Restaurant. Als Restaurantbetreiber beschäftige er derzeit fünf Angestellte. Damit rechtfertige jedenfalls schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer Arbeitsplätze in Österreich schaffe, ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses.

Hinzu komme die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Vater einer fünfjährigen Tochter sei und für sie ebenfalls Unterhalt zahle. Auch dieser Umstand begründe ein Interesse der Republik Österreich iSd § 88 Abs 1 FPG an der Ausstellung eines Fremdenpasses.

Der Beschwerdeführer fühle sich selbst als Staatenloser, zumal er nie einen chinesischen Pass und somit auch nie die chinesische Staatsbürgerschaft besessen habe. Für die Annahme des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei chinesischer Staatsbürger, gäbe es keine Hinweise, außer der Tatsache, dass er am XXXX in XXXX geboren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2017, Zahl: 161668301, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art 8 EMRK ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt. In Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsangehörige geführt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen geeigneten Nachweis erbracht hat, dass er staatenlos oder seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist oder seine Staatszugehörigkeit von der VR China nicht anerkannt wird. Da die Behauptung, der Beschwerdeführer sei staatenlos, im Zuge des Verfahrens seitens des Beschwerdeführers nicht belegt werden konnte, geht das erkennende Gericht weiterhin von der chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus.

Der Beschwerdeführer ist rechtmäßig in Österreich aufhältig; er verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 27.05.2020, wobei der Verlängerungsantrag am 04.05.2020 fristgerecht eingebracht wurde.

Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2021 abwies. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Da der Beschwerdeführer nicht zu dem in § 88 Abs 1 Z1-Z5 FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Die Erteilung und Ausstellung von Aufenthaltstiteln „Aufenthaltsberechtigung plus“ ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und des in Kopie einliegenden Aufenthaltstitel. Dass der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Beantragung der fristgerechten Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 04.05.2021 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz (Zahl 161668301). Darüber hinaus wurde zur Frage der Staatsangehörigkeit in dem Antragsformular zur Ausstellung eines Fremdenpasses vom Beschwerdeführer selbst noch „China“ angegeben. Auch im Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR) und anderen Registern, wie etwa dem Zentralen Melderegister, scheint der Beschwerdeführer mit der Staatsangehörigkeit „China“ auf. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde sich „staatenlos zu fühlen“, da er zu keinem Zeitpunkt über einen Pass der Volksrepublik China verfügte. Weiters sei der Beschwerdeführer auch niemals in Besitz einer Geburtsurkunde gewesen. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Volkspolizei in China vor, woraus ersichtlich sei, dass in China keine persönlichen Daten über ihn existierten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dieses Bescheinigungsmittel seinem Inhalt nach nicht geeignet, die fehlende chinesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu beweisen. Daraus ergeben sich lediglich die fehlenden Daten zur polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers in der Provinz Hunan. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich die chinesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers durch die vorgelegte Bescheinigung weder bestätigen noch widerlegen. Darüber hinaus bezieht sich die vorgelegte Bescheinigung nicht auf das gesamte Gebiet der Volksrepublik China, sondern umfasst lediglich eine einzige Provinz, nämlich die Provinz Hunan. In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ausfolgung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht nur die Übernahme, sondern ausdrücklich auch die Richtigkeit seiner persönlichen Daten – und damit auch seine chinesische Staatsbürgerschaft – bestätigte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass ihm die Ausstellung eines chinesischen Reisepasses versagt worden wäre – z.B. durch die Vorlage einer Bestätigung der chinesischen Botschaft –, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit unzureichenden Mitteln versucht hat einen chinesischen Reisepass zu erlangen. Weiters ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer zur etwaigen Erlangung eines chinesischen Reisedokumentes zumutbar ist, die chinesische Botschaft aufzusuchen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) […]

(4) […]

Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine unbedingte Voraussetzung für die in § 88 Abs. 1 FPG genannte Personengruppe. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang ein restriktiver Maßstab anzulegen, und ist ein solches Interesse etwa dann zu bejahen, wenn eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung des Reisedokumentes besteht, wie beispielsweise bei EU-Entsendungen unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmens. Hingegen wird ein solches öffentliche – über die Interessen des Antragstellers hinausgehendes – Interesse im Lichte einschlägiger Judikatur dann nicht vorliegen, wenn der Fremdenpass lediglich zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, zwecks Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zum Zwecke einer Eheschließung im Ausland benötigt wird. Es muss dem Fremden konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2, 3 und 9 zu § 88).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eröffnet Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2007/18/0601, sowie vom 06.09.2007, Zl. 2005/18/0505).

Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde seinen Antrag auf § 88 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt hat, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung, da er – wie festgestellt – chinesischer Staatsangehöriger ist und sohin nicht davon ausgegangen wird, dass er staatenlos bzw. dass seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzunehmen ist. Sogar in seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses führt der Beschwerdeführer selbst an chinesischer Staatsbürger zu sein.

Überdies wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger ist, und es besteht – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein Grund daran zu zweifeln, zumal eine gegenteilige Annahme nicht einmal ansatzweise belegt wurde. Da der Beschwerdeführer sohin weder staatenlos ist noch seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen ist, scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG aus.

Aber auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufent-haltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor. Wie das Bundesamt richtig ausführte, ist eine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass – neben den oben erwähnten Voraus-setzungen - in den Fällen der § 88 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 FPG weiters gefordert wird, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges bzw. erforderliches Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dass der Beschwerdeführer hierzu nicht in der Lage gewesen sein soll, wurde von ihm nicht nachgewiesen. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer lediglich eine Bescheinigung der Volkspolizei China vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass keine Daten zu seiner polizeilichen Meldung in der Provinz Hunan vorhanden sind. Daraus lässt sich allerdings die chinesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers weder bestätigen noch wiederlegen. Darüber hinaus kann aufgrund der vorgelegten Bescheinigung auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung von chinesischen Dokumenten dem Beschwerdeführer versagt worden ist. Vielmehr wäre zumindest eine Bestätigung, wonach die chinesische Botschaft explizit die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert oder über die fehlende chinesische Staatsbürgerschaft informiert, notwendig gewesen. Ein derartiger Beweis wurde nicht erbracht.

Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs 1 Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen. Das Bundesamt hat daher bereits aus diesem Grund den Antrag zu Recht abgewiesen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Da es sich zudem um eine reine Rechtsfrage handelt und sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.


Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W119.1304838.4.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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