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32/06 VerkehrsteuernNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des GrEStG 1987 durch Heranziehung des Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken von Todes wegen; Sachlichkeit der Begünstigung der Übertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch Erbanfall an nahe Angehörige zum Zweck der Fortführung der Bewirtschaftung und der Erhaltung agrarischer StrukturenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, §4 Abs2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 idF BGBl I 163/2015, in eventu das Wort "Erbanfall" in §4 Abs2 Z2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 idF BGBl I 163/2015 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, §4 Abs2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2015,, in eventu das Wort "Erbanfall" in §4 Abs2 Z2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2015, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. §4 Bundesgesetz vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987), BGBl 309/1987, idF BGBl I 163/2015 lautet:1. §4 Bundesgesetz vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987), Bundesgesetzblatt 309 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2015, lautet:
"Art der Berechnung
§4. (1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß §1 Abs2a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß §7 Abs1 Z1 litb und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder
– als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß §53 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl Nr 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder – als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß §53 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
– in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
zu berechnen.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.
Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.
(2) Abweichend von Abs1 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:
1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis; 1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis; 2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
3. bei Vorgängen gemäß §1 Abs2a und 3;
4. bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen."
2. §6 GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014 lautet:2. §6 GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014, lautet:
"Einheitswert
§6. (1) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
(3) Haben sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Abs2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt."
3. §26a
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl 501/1984, idF BGBl I 19/2015 lautet:Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, lautet:
"Begünstigte Erwerbsvorgänge
§26a. (1) Abweichend von §26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§26 Abs1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach §26 Abs2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach §26a Abs1 sowie für die Bescheinigungen nach §26a Abs2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."
4. §52 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955), BGBl 148/1955, lautet:4. §52 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955), Bundesgesetzblatt 148 aus 1955,, lautet:
"§52. Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.
(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
(3) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§60) und die Gewerbeberechtigungen (§61)."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzgericht hat mit Einantwortungsbeschluss vom 21. März 2019 land- und forstwirtschaftliche Grundstücke einschließlich eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes geerbt. Er ist der Sohn der vom Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens geschiedenen Ehegattin, jedoch nicht der leibliche Sohn des Erblassers.
Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wurde zum 1. Jänner 2014 ein Einheitswert von € 9.500,– festgestellt. Für das landwirtschaftliche Wohngebäude wurde ein Wohnungswert (sonstig bebautes Grundstück) von € 125.057,19 festgestellt.
Da das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel davon ausging, dass das Stiefkindverhältnis im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nicht mehr aufrecht gewesen sei und der Erbe nicht zum begünstigten Personenkreis gemäß §26a Abs1 Z1 GGG gehöre, wurde der Grundstückswert anhand einer bankinternen Liegenschaftsbewertung und einer Grundstückswertberechnung bewertet.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 28. August 2019 wurde die Grunderwerbsteuer mit € 14.580,21 festgesetzt, wobei der Grundstückswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und des landwirtschaftlichen Wohngebäudes (Wohnungswert) zugrunde gelegt wurde und die Berechnung nach §7 Abs1 Z2 lita GrEStG 1987 (Stufentarif) erfolgte.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzgericht aus, dass richtigerweise bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und dem landwirtschaftlich genutzten Gebäude als Bemessungsgrundlage für die Steuer der einfache Einheitswert heranzuziehen sei und der anzuwendende Steuersatz richtigerweise 2% dieser Bemessungsgrundlage betrage (§4 Abs2 Z1 iVm §7 Abs1 Z2 litd GrEStG 1987), da der Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzgericht zum begünstigten Personenkreis des §26a Abs1 Z1 GGG gehöre. Nach der Definition im Duden sei es für den Begriff des Stiefkindes unerheblich, ob die Ehe geschieden worden sei, außerdem seien sich Stiefvater und Stiefsohn sehr nahe gestanden, hätten bis zuletzt an derselben Adresse gelebt und gemeinsam den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet; der Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzgericht lebe bereits seit seinem vierten Lebensjahr am Hof seines Stiefvaters und trage weiterhin dessen Nachnamen. Eine andere Auslegung verstoße gegen den Gleichheitssatz.In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzgericht aus, dass richtigerweise bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und dem landwirtschaftlich genutzten Gebäude als Bemessungsgrundlage für die Steuer der einfache Einheitswert heranzuziehen sei und der anzuwendende Steuersatz richtigerweise 2% dieser Bemessungsgrundlage betrage (§4 Abs2 Z1 in Verbindung mit §7 Abs1 Z2 litd GrEStG 1987), da der Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzgericht zum begünstigten Personenkreis des §26a Abs1 Z1 GGG gehöre. Nach der Definition im Duden sei es für den Begriff des Stiefkindes unerheblich, ob die Ehe geschieden worden sei, außerdem seien sich Stiefvater und Stiefsohn sehr nahe gestanden, hätten bis zuletzt an derselben Adresse gelebt und gemeinsam den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet; der Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzgericht lebe bereits seit seinem vierten Lebensjahr am Hof seines Stiefvaters und trage weiterhin dessen Nachnamen. Eine andere Auslegung verstoße gegen den Gleichheitssatz.
2. Das Bundesfinanzgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"IV. Präjudizialität der zu prüfenden Norm
Bei der Anwendung des §4 Abs2 GrEStG 1987 handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung für die Übertragung bzw Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen innerhalb eines bestimmten Personenkreises bzw für bestimmte Erwerbsarten. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl zB VwGH 8.7.2004, 2001/07/0110). Der begünstigte Personenkreis des §4 Abs2 Z2 GrEStG 1987 ist in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes idF. BGBl I Nr 19/2015 umschrieben. Dabei werden ausdrücklich 'Stief-, Wahl- oder Pflegekind' angeführt. Bei der Anwendung des §4 Abs2 GrEStG 1987 handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung für die Übertragung bzw Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen innerhalb eines bestimmten Personenkreises bzw für bestimmte Erwerbsarten. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich vergleiche zB VwGH 8.7.2004, 2001/07/0110). Der begünstigte Personenkreis des §4 Abs2 Z2 GrEStG 1987 ist in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2015, umschrieben. Dabei werden ausdrücklich 'Stief-, Wahl- oder Pflegekind' angeführt.
Zum Schwägerschaftsverhältnis – das ist nach §40 ABGB eine Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten, daher auch zu dessen leiblichem Kind – stehen die (jüngere) Lehre (Koziol-Welser/Klete?ka[,] Bürgerliches Recht I14 Rz 1410; Egger in Schwimann, ABGB TaKom3 §40 Rz 2; aber auch schon Stabentheiner in Rummel3, §§40 - 42 Rz 3) als auch die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0116994; 5 Ob 519/79) auf dem Standpunkt, dass dieses mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlischt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet.
Die Ausnahme des §364c ABGB von der prinzipiellen Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers dient dazu, die Erhaltung des Familienbesitzes zu ermöglichen. Das Verbot kann grundsätzlich nur zwischen den in §364c ABGB genannten Familienangehörigen begründet werden (2 Ob 384/50 SZ23/201; RIS-Justiz RS0010723). Ähnlich wie §364c ABGB dient §4 Abs2 Z2 GrEStG 1987 der Begünstigung der Erhaltung des Familienbesitzes, damit sind analoge Auslegungskriterien durchaus sachgerecht.
Zu §364c letzter Satz ABGB gelangte der Oberste Gerichtshof zur Ansicht, dass Stiefkinder, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht in den Kreis der in [§364c letzter Satz ABGB] genannten Personen fallen (vgl OGH 16.12.2015, 2Ob34/15m). Zu §364c letzter Satz ABGB gelangte der Oberste Gerichtshof zur Ansicht, dass Stiefkinder, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht in den Kreis der in [§364c letzter Satz ABGB] genannten Personen fallen vergleiche OGH 16.12.2015, 2Ob34/15m).
Ähnlich ist auch der Begriff 'Stiefkind' iSd […] §26a Abs1 Z1 GGG auszulegen, was die belangte Behörde zur Verneinung der Anwendbarkeit de[s] §4 Abs2 GrEStG 1987 bewogen hat.
Dabei wurde von der belangten Behörde jedoch übersehen, dass nach §184 ABGB idF BGBl I 2013/15 (entspricht §186 ABGB idF BGBl I 2000/135) Pflegeeltern Personen sind, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine nach dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Nach einhelliger Ansicht knüpft der Begriff der Pflegeeltern somit an zwei Merkmale an: Die tatsächliche – ganze oder teilweise – Besorgung der Pflege und Erziehung sowie das Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommenden persönlichen Beziehung oder die Absicht, eine solche herzustellen. Beide Begriffselemente setzen eine weitgehende Eingliederung des Kindes in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern sowie zumindest die Absicht voraus, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbare emotionale Bindung aufzubauen. Auf welcher Rechtsgrundlage das Pflegeverhältnis beruht, ist unmaßgeblich. Die Pflegeelternschaft nach §186 ABGB (nunmehr §184 ABGB) ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gegeben sind (RIS-Justiz RS0127991; Hopf in KBB4, §184 ABGB Rz 1; Deixler-Hübner in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.02 §184 Rz 5; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 §186 Rz 3 ua). Dabei wurde von der belangten Behörde jedoch übersehen, dass nach §184 ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2013/15 (entspricht §186 ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2000/135) Pflegeeltern Personen sind, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine nach dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Nach einhelliger Ansicht knüpft der Begriff der Pflegeeltern somit an zwei Merkmale an: Die tatsächliche – ganze oder teilweise – Besorgung der Pflege und Erziehung sowie das Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommenden persönlichen Beziehung oder die Absicht, eine solche herzustellen. Beide Begriffselemente setzen eine weitgehende Eingliederung des Kindes in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern sowie zumindest die Absicht voraus, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbare emotionale Bindung aufzubauen. Auf welcher Rechtsgrundlage das Pflegeverhältnis beruht, ist unmaßgeblich. Die Pflegeelternschaft nach §186 ABGB (nunmehr §184 ABGB) ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gegeben sind (RIS-Justiz RS0127991; Hopf in KBB4, §184 ABGB Rz 1; Deixler-Hübner in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.02 §184 Rz 5; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 §186 Rz 3 ua).
Auch Stiefelternteile, also mit einem leiblichen Elternteil (verheiratet oder nicht) in Lebensgemeinschaft lebende Personen fallen – im Gegensatz zum bisherigen Recht – bei Erfüllung der Voraussetzungen unter den Begriff Pflegeeltern. Bei Übernahme von Betreuungsleistungen und bei Vorliegen einer §184 ABGB entsprechenden emotionalen Bindung können sie als Pflegeeltern gelten. Damit ist die Grundlage einer gewissen rechtlichen Anerkennung der so genannten 'Patchworkfamilien' gelegt (ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 69 f; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 §186 Rz 15 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 62/12v ausgesprochen hat, kann auch der Lebensgefährtin der leiblichen Mutter bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen iSd §184 ABGB (materiell-rechtlich) die Stellung als Pflegeelternteil zukommen. Auch Stiefelternteile, also mit einem leiblichen Elternteil (verheiratet oder nicht) in Lebensgemeinschaft lebende Personen fallen – im Gegensatz zum bisherigen Recht – bei Erfüllung der Voraussetzungen unter den Begriff Pflegeeltern. Bei Übernahme von Betreuungsleistungen und bei Vorliegen einer §184 ABGB entsprechenden emotionalen Bindung können sie als Pflegeeltern gelten. Damit ist die Grundlage einer gewissen rechtlichen Anerkennung der so genannten 'Patchworkfamilien' gelegt (ErläutRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 69 f; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 §186 Rz 15 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 62/12v ausgesprochen hat, kann auch der Lebensgefährtin der leiblichen Mutter bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen iSd §184 ABGB (materiell-rechtlich) die Stellung als Pflegeelternteil zukommen.
Der Beschwerdeführer [lebte] seit dem Jahr 1991, also seit seinem vierten Lebensjahr[,] auf dem Hof […] und [war] in den Haushalt und Lebensablauf des damaligen Stiefvaters weitgehend eingegliedert. Der Umstand, dass es 2011 zur Scheidung der Ehe […] kam, änderte an diesem Vater-Sohn[-]Verhältnis [des Erblassers und des Erben], die trotz Scheidung der Eltern bis zuletzt den gleichen Nachnamen führten, nichts. Der Beschwerdeführer ist somit unzweifelhaft Pflegekind des Erblassers und gehört damit zum gemäß §26a Abs1 Z1 GGG idF. BGBl I Nr 19/2015 begünstigten Personenkreis. Der Beschwerdeführer [lebte] seit dem Jahr 1991, also seit seinem vierten Lebensjahr[,] auf dem Hof […] und [war] in den Haushalt und Lebensablauf des damaligen Stiefvaters weitgehend eingegliedert. Der Umstand, dass es 2011 zur Scheidung der Ehe […] kam, änderte an diesem Vater-Sohn[-]Verhältnis [des Erblassers und des Erben], die trotz Scheidung der Eltern bis zuletzt den gleichen Nachnamen führten, nichts. Der Beschwerdeführer ist somit unzweifelhaft Pflegekind des Erblassers und gehört damit zum gemäß §26a Abs1 Z1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2015, begünstigten Personenkreis.
Somit ist die Begünstigungsbestimmung des §4 Abs2 GrEStG 1987 für den Erwerb von Todeswegen der zum landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers gehörenden […] Liegenschaften […] anwendbar.
V. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendende Norm römisch fünf. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendende Norm
Zum Vermögen des Erblassers gehörten die Liegenschaften […]. Dabei handelt es sich um zwei wirtschaftliche Einheiten. Für den landwirtschaftlichen Betrieb wurde zum 01.01.2014 ein Einheitswert von € 9.500,- festgestellt. Die belangte Behörde hat den Grundstückswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mit 570.091,75 Euro ermittelt.
Der Erwerb eines inländischen Grundstückes durch Erbanfall unterliegt als Erwerbsvorgang iSd §1 Abs1 GrEStG [1987] der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach §4 Abs1 GrEStG [1987] allgemein der Wert der Gegenleistung (§5 GrEStG [1987]), mindestens jedoch der Grundstückswert.
Nur bei Erwerben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bildet der Einheitswert unter den in §4 Abs2 GrEStG 1987 genannten Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage. Der Verfassungsgerichtshof ging vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl VfSlg 19.701/2012) davon aus, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, im Grunderwerbsteuerrecht differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen. Im Zuge der zum 1. Jänner 2014 erfolgten Hauptfeststellung für die im Anlassfall vorliegenden wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat eine Anpassung der Einheitswerte stattgefunden. Gegen eine Heranziehung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Einheitswert (sei es auch nach pauschaler Aufwertung oder Vervielfachung) annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft, wie er normalerweise in der Gegenleistung zum Ausdruck kommt, entspricht (VfGH 27.11.2012, G77/12). Nur bei Erwerben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bildet der Einheitswert unter den in §4 Abs2 GrEStG 1987 genannten Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage. Der Verfassungsgerichtshof ging vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung vergleiche VfSlg 19.701/2012) davon aus, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, im Grunderwerbsteuerrecht differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen. Im Zuge der zum 1. Jänner 2014 erfolgten Hauptfeststellung für die im Anlassfall vorliegenden wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat eine Anpassung der Einheitswerte stattgefunden. Gegen eine Heranziehung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Einheitswert (sei es auch nach pauschaler Aufwertung oder Vervielfachung) annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft, wie er normalerweise in der Gegenleistung zum Ausdruck kommt, entspricht (VfGH 27.11.2012, G77/12).
Im gegenständlichen Fall entspricht der land- und [forstwirtschaftliche] Einheitswert (€ 9.500) nicht einmal annähernd dem Grundstückswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke samt der bekanntgegebenen Gebäudewerte für die landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteile von insgesamt € 570.091,75.
Ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 0,035 Euro, welcher bei Heranziehung des Einheitswertes unterstellt wird, ist in Österreich unabhängig von der Lage und Beschaffenheit des Grundstückes gänzlich unrealistisch, zumal keine ungewöhnlichen Beeinträchtigungen der erworbenen Grundstücke bekannt sind. Der von der belangten Behörde ermittelte Grundstückswert von 570.091,75 Euro, der einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 2,09 Euro entspricht, kommt hier den realistischen Grundstückpreisen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke schon näher, wie sich aus einfachen Internetrecherchen etwa unter https://www.bodenpreise.at/ ergibt:
[…]
Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 19487/2011, 18093/2007 festgestellt, dass der (land-und forstwirtschaftliche) Einheitswert in keinem auch nur einigermaßen vorhersehbaren Verhältnis zum Verkehrswert steht. Daran hat sich durch [die] Hauptfeststellung zum 1.1.2014 offenbar nichts geändert, wie das Auseinanderklaffen der für die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach §4 Abs1 GrEStG 1987 und §4 Abs2 GrEStG 1987 heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen zeigt, sodass die im gegenständlichen Fall anzuwendende Norm des §4 Abs2 GrEStG 1987 dem Sachlichkeitsgebot widerspricht und somit verfassungsrechtlich bedenklich ist. Auch erscheint die 'Vermischung' der Bemessungsgrundlagen (Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen einerseits und Grundstückswert für Grundvermögen andererseits) bei gleichzeitigem Erwerb von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bedenklich. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer unter Heranziehung des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes (hier: 9.500 Euro) für 14,2250 ha landwirtschaftliches und 13,0744 ha forstwirtschaftliches Vermögen gemeinsam mit dem Grundstückswert eines sanierungsbedürftigen Gebäudes (hier Baujahr 1976 mit 125.057,19 Euro) ist als Ersatzbemessungsgrundlage anstelle der nicht vorhandenen Gegenleistung (§5 GrEStG 1987) äußerst realitätsfern und daher in Hinblick auf Art7 B-VG bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 18.093/2007 (S 315) zwar festgehalten, dass keine prinzipiellen Bedenken dagegen bestehen, die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Ertragswert vorzusehen, wenn das Verfahren zu seiner Ermittlung sachgerecht ist und es sich in der Tat um die Übertragung bzw den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben handelt. Seitens des Bundesfinanzgerichtes bestehen angesichts des eklatanten Auseinanderklaffens der für die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach §4 Abs1 GrEStG 1987 und §4 Abs2 GrEStG 1987 heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen bei Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen dennoch Bedenken, ob das in der Hauptfeststellung zum 1.1.2014 angewendete 'Ertragswertverfahren' zur Feststellung der Einheitswerte zu Zwecken der Grunderwerbsteuerbemessung iSd. zitierten VfGH-Judikatur sachgerecht ist.
Das Bundesfinanzgericht beantragt die Aufhebung des §4 Abs2 GrEStG 1987, da so die bedenkliche unsachliche Diskrepanz bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei bestimmten Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen beseitigt werden kann. Gleichzeitig wird dadurch die erhebliche Diskrepanz bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Erwerbe innerhalb und außerhalb des im §26a Abs1 Z1 GGG genannten Personenkreises beseitigt.
Sollte dem Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des §4 Abs2 GrEStG 1987 zu weitgehend erscheinen, wird die Aufhebung des Wortes 'Erbanfall' im §4 Abs2 Z2 GrEStG 1987 beantragt, um die dem Sachlichkeitsgebot [widersprechende] Rechtsfolge für den gegenständlichen Fall zu beseitigen. In diesem Fall wäre dann der Grundstückswert nach §4 Abs1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuerbemessung zu Grunde zu legen."
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die (zumindest teilweise) Zurückweisung, in eventu Abweisung des Antrages beantragt und den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"II. Zur Zulässigkeit:
Die Bundesregierung verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl zB VfSlg 19.824/2013 und 19.833/2013). Dies ist hier der Fall, da weder die Z1 noch die Z3 oder 4 des §4 Abs2 GrEStG 1987 für den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Fall, worin es um die Berechnung der Grunderwerbsteuer in Folge einer Erbschaft geht, einschlägig ist. Im Anlassfall ist ein Erbanfall zu beurteilen, weshalb nur insoweit Präjudizialität vorliegt. Aus diesem Grund ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag hinsichtlich §4 Abs2 Z1, 3 und 4 GrEStG 1987 unzulässig ist. Die Bundesregierung verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche zB VfSlg&nb