RS OGH 2021/9/27 5Ob170/02i; 5Ob253/08d; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Rechtssatz

Das Schwägerschaftsverhältnis erlischt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe, sofern das Gesetz nicht anderes anordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116994

Im RIS seit

26.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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