TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/17 W251 2243540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch


W251 2243540-1/12E

Teilerkenntnis:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RAST und MUSLIU Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkte I. bis III und V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 162841307 - 200147691, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde 1987 in Österreich geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 20.11.2019 bis 20.11.2020.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat einen 11jährigen Sohn, der in Österreich lebt. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Die Eltern sowie zwei Geschwister und weitere entfernte Verwandte leben in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt.

2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig. Er wurde von 2004 bis 2017 insgesamt acht Mal von einem Landesgericht bzw. einem Bezirksgericht wegen der Begehung von Straftaten verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 12.05.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass die Eltern und Geschwister sowie der Sohn, für den er sorgepflichtig sei, und seine weiteren Verwandten in Österreich leben und er sich aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich auch integriert habe. Der Beschwerdeführer stelle jedoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da er bereits in der Vergangenheit massiv straffällig geworden sei. Er sei bereits mehrfach inhaftiert gewesen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es handle sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat, sodass dem Beschwerdeführer dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch Eingriffe in seine körperliche Integrität oder Lebensgefahr drohen würde, sodass die Abschiebung dorthin zulässig sei. Da der Beschwerdeführer – wie sich aus der Vielzahl seiner Verurteilungen ergebe – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, werde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentliche vor, dass nicht ausschließlich auf seine strafrechtlichen Verurteilungen, sondern auf sein Gesamtverhalten abzustellen sei. Das Bundesamt habe sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakte auseinandergesetzt. Er sei geständig und reumütig gewesen und habe die Straftaten überwiegend aufgrund des Konsums von Suchtgift begangen. Diese Sucht sei mittlerweile erfolgreich therapiert worden. Er scheine durch seine negativen Erfahrungen geläutert, sodass eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem in Österreich geboren und auch aufgewachsen. Er sei in Österreich integriert. Seine gesamte Familie sowie sein minderjähriges Kind leben in Österreich. Er habe sich lange Zeit nicht mehr in Serbien aufgehalten, er beherrsche zudem auch nur die Deutsche Sprache richtig, er beherrsche die Serbische Sprache nicht richtig. Da er seit seiner Geburt in Österreich lebe, könne er einem österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Er habe eine sehr enge Bindung zu seiner Familie in Österreich. Zwischen ihm und seinen Eltern, mit denen er im selben Haushalt wohne, bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis in fast jedem Lebensaspekt. In Serbien habe er keine Verwandten. Er habe dort auch keine Wohnmöglichkeit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots sei daher unverhältnismäßig.

5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2021 wurde der Beschwerde, hinsichtlich Spruchpunkt IV., keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch in der der Beschwerdeführer und fünf Zeugen einvernommen wurden.

7. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 27.07.2021 eine Urkunde aus Serbien vor, wonach er selber in Serbien keine Grundstücke besitze. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er sich um eine Therapie bemühe und er zu seinem Sohn eine Beziehung aufbauen möchte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat-)Leben in Österreich:

1. Der Beschwerdeführer wurde 1987 in Österreich geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger (Verhandlungsprotokoll vom 23.06.2021, VP, S. 7).

2. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule, eine Hauptschule sowie einen polytechnischen Lehrgang. Er verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Bäcker sowie über eine abgeschlossene Lehre als Schlosser (VP S. 9). Nach dem Abschluss der Lehre als Schlosser hat der Beschwerdeführer von Juli 2011 bis September 2011 bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Danach bezog er Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe bzw. war er in Strafhaft angehalten (Beilage ./I).

3. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit vom 21.04.2009 bis 21.04.2014 erteilt. Mit Beschied der Niederlassungsbehörde vom 02.05.2019 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht beendet ist (AS 225). Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 20.11.2019 bis 20.11.2020.

4. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat einen 11jährigen Sohn, der in Österreich lebt. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Der Beschwerdeführer hat kein Kontaktrecht zu seinem Sohn (AS 279). Er hat diesen auch seit 2018 nicht mehr gesehen (VP S. 7, S. 42). Der Beschwerdeführer war gegen die Kindesmutter mehrmals gewalttätig und hat diese geschlagen und gestoßen, sodass sich die Kindesmutter auch Verletzungen zuzog (AS 107; VP S. 45). Er hat zudem die Kindesmutter auch mehrfach bedroht. Er hat diese auch in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes bedroht. Er hat seinem Sohn und der Kindesmutter gegenüber im Jahr 2016, während diese ihn in einer Justizanstalt in Österreich besucht haben gedroht, dass er beiden Tschetschenen vorbeischicken werde, diese Leute werden sie finden, abstechen und erschießen. Dies hatte großen negativen Einfluss auf das Kindeswohl (AS 195; AS 197ff; VP S. 42; AS 107). Der Beschwerdeführer bemüht sich weder um einen kindegerechten Umgang, noch bezahlt er Kindesunterhalt (VP S. 8, S. 19; VP. S. 42).

5. Die Eltern sowie zwei Schwestern sowie Verwandte unbestimmten Grades leben in Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich auch mehrmals im Jahr in Serbien auf bzw. leben diese zeitweise auch dort (VP S. 22; AS 75). Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt, der Beschwerdeführer ist Hauptmieter dieser Wohnung (Beilage ./I; VP S. 10).

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Schwestern, die in Österreich leben, ein gutes Verhältnis. Er wird von einer Schwester auch finanziell unterstützt (VP S. 35). Er hat ebenso zu seinen Eltern ein gutes Verhältnis. Er wird ebenso von seinem Vater mit ca. EUR 200 bis EUR 300 pro Monat finanziell unterstützt (VP S. 23). Sein Vater bekomm EUR 1.500 an Pension. Er bekommt zudem auch finanzielle Unterstützung von seiner Mutter in Höhe von ca. EUR 60 bis EUR 100 pro Monat (VP S. 30f). Seine Mutter bekommt ca. EUR 700 an Pension pro Monat (VP S. 31). Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen über Ersparnisse in Höhe von EUR 30.000 (VP S. 23f). Die Arbeiten im Haushalt werden überwiegend von den Eltern des Beschwerdeführers übernommen (VP S. 31).

6. Zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien in Serbien. Die Familie des Beschwerdeführers hat zu den Verwandten in Serbien auch regelmäßigen Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers hat zudem ein Haus in Serbien, dass in der Nähe der Verwandten liegt (VP S. 29, S. 21ff).

7. Der Beschwerdeführer hat mehrere Monate beim Bundesheer in Serbien seinen Präsenzdienst geleistet (VP. S. 41). Er spricht mit seinen Eltern Serbisch. Der Beschwerdeführer spricht die Serbische Sprache gut und fließend und versteht diese auch einwandfrei, er kann diese Sprache mit Unterstützung seiner Verwandten zudem auch weiter vertiefen (VP S. 44). Zudem spricht der Beschwerdeführer auch Deutsch sowie Englisch (VP S. 3).

8. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig (VP S. 13).

9. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

9.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.04.2004 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (gemäß §§ 127, 129 Abs 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter anderen Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat mit dem Mittäter im September und Oktober 2003 einer Firma zumindest 20 Kisten Getränkeleergut im Wert von zumindest EUR 80 weggenommen. Er hat zu einem unbestimmten Zeitpunkt Verfügungsberechtigten einer Firma eine schwarze Strickhaube im Wert von EUR 10 weggenommen.

9.2. Der Beschwerdeführer wurde mit einem Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2006 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung (gemäß §§ 15, 269 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat versucht am 07.11.2006 einen Polizeibeamten durch Schläge und Tritte an seiner Festnahme zu hindern. Er hat auf den Polizeibeamten eingeschlagen und eingetreten, wodurch der Polizeibeamte Schwellungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Schwellung der Unterlippe erlitt.

Als mildern wurden der teilweise Versuch, das Geständnis sowie die Enthemmung durch Alkohol gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.

9.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.08.2007 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Vollrausch und wegen Vergehen nach dem Waffengesetz (gemäß §§ 287 iVm § 83 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2006 einer anderen Person, trotz aufrechten Waffenverbots, mit einem Pfefferspray in das linke Auge gesprüht, wodurch das Opfer Verätzungen an der Bindehaut des linken Auges erlitt. Der Beschwerdeführer beging diese Tat im Zustand der Berauschung, in den er sich durch den Genuss von Alkohol versetzt hat. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2006 eine Stahlrute (verbotene Waffe) besessen. Den Privatbeteiligten wurde einen Betrag von insgesamt EUR 1.238,58 zugesprochen.

Als mildernd wurde das Geständnis, die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung sowie die Enthemmung durch Alkohol gewertet. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall sowie die Begehung von 2 strafbaren Taten gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde de Weisung erteilt an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen.

9.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2008 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung (§§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2007 einer Frau mit Schlägen gedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzten. Am 18.07.2007 schlug der Beschwerdeführer auf zwei Personen ein, wobei er der einen Person am rechten Kleinfinger und am linken Ringfinger sowie an der rechten Halsseite Hautabschürfungen zufügte. Die zweite Person erlitt eine Kieferprellung, eine Prellung der linken Hand und des rechten Knies und eine Bissverletzung. Am 18.07.2007 packte er eine weitere Person am Oberarm, wodurch diese Prellungen an der linken Schulter und im rechten Brustkorb erlitt.

Als mildernd wurden des Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Begehen von mehreren verschiedenen Vergehen innerhalb kurzer Zeit sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

9.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.06.2008 wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (gemäß §§ 127, 129 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 04.02.2008 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer ist am 11.09.2007 mit einem Mittäter in eine Wohnung eingebrochen und hat dort eine Suchtgiftwaage und eine Haschischmühle weggenommen um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

9.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2011 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchten Diebstahls sowie versuchter Nötigung (gemäß §§ 15, 269 Abs 1; 15, 127; 15, 105 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2010 versucht einer anderen Person durch Ausnutzung des Überraschungseffekts zwei 10Euro Banknoten aus der Hand zu reißen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer von dem Opfer und einer weiteren Person angehalten. Er versuchte diese Personen durch Gewalt zur Abstandnahme der Anhaltung zu nötigen, indem er das Opfer von sich wegstieß und er der weiteren Person Schläge mit einem Gürtel versetzte, als diese versuchte ihn aufzuhalten. Er versetzte auch zwei Polizeibeamten mehrere Stöße gegen den Körper um diese an der Durchführung der Sachverhaltserhebung zu hindern.

Als mildernd wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.

9.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.10.2012 wegen des Verbrechens des schweren Raubes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz (gemäß §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer konsumierte am 24.08.2012 Alkohol. Er begab sich in eine Parkanlage um für den Eigenkonsum Cannabiskraut zu kaufen. Er begab sich zu Passanten auf einer Parkbank und sprach diese an. Der Beschwerdeführer äußerte sein Verlangen nach Drogen. Als sein späteres Opfer dies verneinte, forderte der Beschwerdeführer Geld. Sein Opfer gab ihm zwei Euro. Der Beschwerdeführer wollte einen weiteren Betrag von EUR 30,00. Da das Opfer der weiteren Aufforderung des Beschwerdeführers nicht freiwillig nachkam, sondern vielmehr in der Absicht die Polizei zu rufen sein Handy herausnahm, fasste der Beschwerdeführer den Entschluss dem Opfer das Handy wegzunehmen um sich am Handy als Wertgegenstand zu bereichern. Er zog ein Butterflymesser – das er aufgrund eines Waffenverbotes nicht besitzen durfte – öffnete es und bewegte es vor dem Opfer hin und her um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das Opfer versuchte zu entkommen und entfernte sich einige Meter wurde jedoch vom Beschwerdeführer verfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer das Opfer eingeholt hatte, entriss er diesem mit Gewalt das Handy wobei er mit dem Messer in der rechten Hand eine Stichbewegung ausführte. Im Zuge einer Ausweichbewegung erlitt das Opfer eine 3-6 cm lange Stichwunde im Bereich der linken Schulter. Der Beschwerdeführer steckte das Handy in seine Hosentasche und lief davon.

Das Gericht wertete das Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung der Beute als mildern. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, der rasche Rückfall sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

9.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.11.2017 wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2016 während der Anhaltung in Strafhaft einen andere Insassen am Körper verletzt, indem er auf dessen Rücken mit einem Sessel einschlug, mit den Händen auf dessen Kopf einschlug, ihn würgte sowie mit einer Schere auf dessen Unterarm einstacht, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, Hautabschürfungen am linken Ohr, zwei Stichwunden an der Streckseite des rechten Unterarms sowie mehrfache Hautabschürfungen am Handrücken und über den Fingerknöcheln beider Hände und an der Streckseite des linken Zeigefingergrundgliedes und eine Prellung und Blutunterlaufung der Lendenwirbelsäulenregion erlitt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt dem Privatbeteiligten einen Betrag in Höhe von EUR 770 an Schmerzensgeld zu bezahlen.

Als mildernd konnte kein Umstand gewertet werden. Als erschwerend wurden die sieben Vorstrafen, fünf davon einschlägig, sowie die Tatbegehung während Anhaltung in Strafhaft gewertet. Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht konnte aufgrund der vielen und massiven einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erfolgen. Zudem zeigte der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren auch keine Reue oder Einsicht, sodass eine Freiheitsstrafe erforderlich war um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat sowie die Wertigkeit der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit vor Augen zu führen.

Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde nicht Folge gegeben.

10. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Straftaten vom 24.12.2010 bis 23.05.2011, vom 10.04.2012 bis 24.04.2012 sowie vom 25.08.2012 bis 05.01.2021 in Justizanstalten angehalten. Er wurde am 05.01.2021 zuletzt aus der Strafhaft entlassen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer kann im Haus seines Vaters in Serbien leben. Er hat zudem in der Nähe dieses Hauses auch Verwandte väterlicherseits, die den Beschwerdeführer bei seinen grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnissen sowie der Vermittlung einer Erwerbstätigkeit unterstützen können.

1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 17.08.2021, 670.372 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.757 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 732.004 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 7.167 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.

Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen.

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert.

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt.

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut.

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden.

In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%.

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.07.2020; Teilaktualisierung am 05.06.2020).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seines Vaters, seiner Mutter, seiner beiden Schwestern sowie der Kindesmutter (Ex-Lebensgefährtin), durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat-)Leben in ÖSterreich:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Österreich, seine Schul- und Berufsausbildung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Auszug aus dem Sozialversicherungssystem. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ca. zwei Monate bei einer Reinigungsfirma gearbeitet hat. Weitere Dienstverhältnisse oder Beschäftigungen sind dem Auszug nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bezog danach Arbeitslosengeld sowie Notstandhilfe.

2.1.3. Die Feststellungen betreffend die bisherigen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.

2.1.4. Die Feststellungen betreffend den Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bericht des Jugendamtes vom 15.12.2017 (AS 197) sowie dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 26.01.2018 (AS 279ff).

Betreffend die Beziehung zum Kind ist den Angaben der Kindesmutter zu folgen. Diese machte vor Gericht einen sehr glaubhaften Eindruck. Ihre Angaben waren schlüssig und nachvollziehbar. So gab diese nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer sie und den eigenen Sohn bedroht hat. Dies fand auch Eingang in den Bericht des Jugendamtes sowie in die Entscheidung des Bezirksgerichts. Das Gericht hat keinen Grund an den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin räumte sogar in der Verhandlung selber ein, dass es von ihr nicht fair war, zu dem einen Treffen ohne ihren Sohn zu erscheinen. Sie machte den Eindruck, als wäre sie vor Gericht sehr bemüht zur Wahrheitsfindung beizutragen und auch für sie nachteilige Handlungen nicht verheimlichen zu wollen. Die Kindesmutter gab zudem an, dass auch bei gemeinsamen Treffen mit ihr und dem Kind, der Beschwerdeführer kaum Interesse am Kind gezeigt hat. Er verwendete zudem keine kindgerechten Ausdrucksweisen. Durch die Bedrohung des eigenen Kindes und der Kindesmutter während der Anhaltung in einer Justizanstalt zeigte der Beschwerdeführer, dass er nicht in der Lage ist auf das Kindeswohl zu achten und sich entsprechend dem Wohl des Kindes zu verhalten. Der Beschwerdeführer machte zudem nicht den Eindruck, als würde er sich tatsächlich um sein Kind kümmern bzw. sich um dessen Wohl zu bemühen. Der Beschwerdeführer war während der Anhaltung in Haftanstalten mehrfach betrunken, sodass die Kindesmutter und sein Sohn mehrfach nachhause geschickt wurden und den Familienbesuch in der Justizanstalt nicht wahrnehmen konnten. Der Beschwerdeführer erhielt nach der Entlassung aus der Strafhaft zudem einen Betrag von EUR 7.000 für seine dort verrichtete Arbeit. Diesen Betrag verwendete er nicht einmal zum Teil für den Kindesunterhalt, da „er soweit nicht gedacht habe“ (VP. S. 19). Er gab zu seiner Unterhaltspflicht befragt in der Verhandlung lediglich ausweichend an, dass er zunächst Erlagscheine bekommen habe, damit er das einzahle, danach habe er jedoch keine Erlagscheine bekommen und er habe sich auch nicht weiter darum gekümmert (VP S. 7f). Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Kindeswohl bedacht ist und nicht bereit ist Verantwortung für sein Kind zu übernehmen.

Es war diesbezüglich den Angaben der Schwestern und der Eltern des Beschwerdeführers nicht zu glauben. Diese machten diesbezüglich keinen glaubhaften Eindruck. Die Haltung zum Kind bzw. zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen wird nämlich von den Schwestern bzw. seinen Eltern unreflektiert übernommen. So gab die eine Schwester an, dass er keinen Kindesunterhalt bezahle, denn „wofür solle er zahlen?“ (VP S. 37). Auch betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass es an der „Dummheit und der Kindheit“ gelegen wäre (VP S. 17). Auch dies wird von den Verwandten des Beschwerdeführers unreflektiert übernommen. So gab der Vater des Beschwerdeführers in der Verhandlung an, dass die Vorstrafen aus der Jugend und aus der Dummheit resultieren würden (VP S. 25). Auch die Mutter des Beschwerdeführers gab zu den vielen Vorstrafen an, dass der Beschwerdeführer dumm und jung gewesen sei (VP S. 33). Dies wurde ebenso von einer Schwester des Beschwerdeführers wiederholt, die angaben, dass er damals noch jung und dumm war und dies jedem passieren könne (VP S. 35). An diesen Aussagen zeigt sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Familie nicht ernsthaft reflektiert und hinterfragt wird. Es war daher nicht den Angaben der nahen Verwandten des Beschwerdeführers sondern der Kindesmutter betreffend die Feststellungen zum Sohn des Beschwerdeführers zu folgen.
2.1.5. Die Feststellungen betreffend die Verwandten in Serbien ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Eltern des Beschwerdeführers. Beide gaben zudem an, dass der Vater ein Haus in Serbien besitzt. Zudem ist den Angaben der Kindesmutter zu entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers teilweise ganzjährig in Serbien leben und teilweise in Österreich. Dies deckt sich zudem mit einer Angabe des Beschwerdeführers in einer Niederschrift vor der BPD, wonach beide Elternteile in Serbien leben (AS 75).

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnisse in Österreich, zu seinen Schwestern und seinen Eltern sowie zu den Vermögensverhältnissen seiner Eltern ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben.

2.1.6. Die Feststellung betreffend die serbischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers stützen sich zum einen auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Kindesmutter, die angab, dass der Beschwerdeführer einwandfrei serbisch spricht (VP S. 44). Die Mutter, der Vater, die beiden Schwestern, sowie der Beschwerdeführer selber gaben zwar vor, dass der Beschwerdeführer kaum bzw. gebrochen Serbisch sprechen würde, dies ist jedoch nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar. So gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie sich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat und diese zum Kindergarten und zur Schule gebracht hat. Sie gab an, dass sie mit allen ihren Kindern serbisch spricht (VP. S. 34). Die Mutter spricht zudem kaum Deutsch und auch der Vater des Beschwerdeführers spricht nur sehr wenig Deutsch. Beide haben regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schwestern und der Beschwerdeführer auch weiterhin mit ihren Eltern Serbisch sprechen um sich mit diesen zu verständigen. Die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach ihre Kinder die serbische Sprache vergessen hätten, ist nicht glaubhaft. Der Vater des Beschwerdeführers gab zudem an, dass der Beschwerdeführer ihn und die Mutter in Österreich bei Arztterminen begleiten würde, damit der Sohn für seine Eltern zwischen Serbisch und Deutsch beim Arzt dolmetschen kann. Es ist daher auch aus diesem Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sehr gut serbisch kann, andernfalls er nicht in der Lage wäre für seine Eltern beim Arzt zu dolmetschen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer während der Verhandlung auch mit seiner Mutter auf Serbisch unterhalten (VP S. 30). Auch die Dolmetscherin gab in der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer ein sehr schönes und akzentfreies Serbisch spricht (VP S. 3), gleichwohl er bemüht war möglichst langsam zu sprechen um seine Serbischkenntnisse im Verfahren zu verschleiern. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Serbisch spricht. Zudem ist es ihm möglich durch seine Eltern und seine in Serbien lebenden Tanten und deren Familien seine Serbischkenntnisse zu vertiefen.

Die Kindesmutter gab zudem glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer einen Präsenzdienst in Serbien beim Bundesheer abgeleistet hat (VP S. 41). Dies deckt sich insofern mit den Angaben das Beschwerdeführers, wonach er zum Bundesheer eingezogen wurde (VP S. 11). Die Angaben der Kindesmutter, wonach der Beschwerdeführer wegen massiver Alkoholprobleme vom Bundesheer wieder entlassen wurde, scheinen jedoch wesentlich plausibel als die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Auch die Absolvierung eines mehr monatigen Präsenzdienstes beim Bundesheer in Serbien spricht dafür, dass der Beschwerdeführer die serbische Sprache tatsächlich sehr gut beherrscht.

2.1.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er angab, gesund zu sein sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.

2.2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Strafurteilen sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer machte vor Gericht jedoch nicht den Eindruck, als würde er das Unrecht seiner Taten tatsächlich einsehen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei dem letzten Opfer keinen Schadenersatz bezahlt habe, „da ihm nichts zugereicht“ worden sei (VP S. 14). Der Beschwerdeführer ist tatsächlich nicht um Schadensgutmachung bemüht. Obwohl dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er im Zustand der Alkoholisierung dazu neigt Straftaten zu begehen, hat er auch während der Anhaltung in Strafhaft illegal Alkohol erhalten und diesen konsumiert. Der Beschwerdeführer hat sich daher auch während der Anhaltung in der Strafhaft nicht wohlverhalten und auch dort eine Straftat begangen, indem er einen anderen Insassen verletzt hat. Obwohl der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass er während der Begehung der Straftaten nicht an das Wohl seines Sohnes gedacht habe und der Alkohol und Drogenkonsum ihn zerstört habe (VP S. 16), hat er während der Haft weiterhin Alkohol konsumiert. Auch nach Haftentlassung nimmt der Beschwerdeführer Alkohol (Bier) zu sich, obwohl er weiß, welche Wirkung dies auf ihn haben kann.

Zudem sucht der Beschwerdeführer die Schuld und die Verantwortung an seinen Straftaten nicht bei sich. Er ist nicht bereit Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Tatsächlich sucht er die Schuld bei den damaligen Drogen, dem Alkohol und an der damaligen Lebensgefährtin (der Kindesmutter). Diesbezüglich machte er nachstehende Angaben (VP. S. 17):

„BFV: Denken Sie, dass nur der Alkohol- und Drogenkonsum Schuld an Ihrer Vergangenheit haben oder welchen Teil sehen Sie bei sich selbst?

BF: Der Alkohol- und Drogenkonsum war eines der Gründe, aber auch die Lebensgefährtin war ein Grund dafür. Wir haben oft gestritten. Ich war alkoholisiert und dann bin ich hinausgegangen.

R: Sehen Sie Ihre Ex-Lebensgefährtin als Grund für Ihre Vergangenheit?

BF: Für den Alkohol- und Drogenkonsum ja, als ich sie kennengelernt habe, hat es erst so richtig angefangen. Ich glaube es war auch ein Grund, weil ich psychisch belastet war und ihr nichts recht machen konnte. Der Psychologe hat mir gesagt, dass mich das kaputt gemacht hat.

R: Geben Sie Ihrer Ex-Lebensgefährtin die Schuld an Ihren Problemen?

BF: Ich gebe sie schon auch mir, aber sie hat auch eine Teilschuld an diesen Problemen.

BFV: Erklären Sie mir, wo ist der Teil der Schuld, der bei Ihnen liegt?

BF: Das ich Drogen und Alkohol genommen habe, ist mein Teil der Schuld.

BFV wiederholt die Frage.

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

BFV: Was an diesem ganzen geschehen, was Sie Ihre Vergangenheit nennen, ist Ihre Verantwortung?

BF: Alles.

BFV: Vorhin sagten Sie, Ihre Ex-Lebensgefährtin.

BF: Einen Teil hatte sie mitzutragen.“

Hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht schuldeinsichtig ist und er die Verantwortung bei seiner damaligen Lebensgefährtin sucht. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen.

Auch betreffend die letzte Verurteilung ist der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig. Diesbezüglich machte er auch folgende Angaben (VP S. 19):

„BFV: Glauben Sie, Sie würden bei einer Straftat eine Freiheitsstrafe bekommen?

BF: 100%-ig, egal was ich mache, ich würde ins Gefängnis gehen. Ich habe keine Chance mehr. Es ist sicher so.

R: Warum prügeln Sie sich dann mit einem Insassen und verletzen ihn, wenn Sie wissen, dass es nur mit einer Freiheitsstrafe enden kann?

BF: Ich sehe mich diesbezüglich als mitbeteiligter, ich habe mich damals nur gewährt. Sehr geehrte Richterin, wenn man ins Protokoll hineinschaut dann sieht man, dass ich damals mehr verletzt wurde als er. Es gab damals keine Zeugen. Es war meine Aussage gegen seine Aussage. Da mein Vorleben mit Gewalt zu tun hatte, sagte die Richterin einfach, dass die Aussage von Herrn XXXX zu meinem Vorleben zusammenpasst und deswegen sei ich schuldig und nicht er. Ich war achteinhalb Jahre in Haft und es ist nur einmal was passiert. Wobei ich schon verstehe, dass dieses eine Mal zu viel ist.

R: Haben Sie irgendeinen Schadenersatz an Herrn XXXX gezahlt oder sich bemüht diesen Schaden wieder gut zu machen?

BF: Bis jetzt ist von seiner Anwaltskanzlei kein Schreiben gekommen.“

Der Beschwerdeführer hat einen anderen Mitinsassen verletzt, er ist jedoch nicht bereit für diese Tat Verantwortung zu übernehmen, sondern sucht die Verantwortung auch hier wieder bei anderen Personen. Der Beschwerdeführer wurde auch verurteilt dem Opfer einen Betrag von EUR 770 an Schadenersatz zu bezahlen (OZ 5). Tatsächlich zahlte er diesen Betrag nicht. Der Beschwerdeführer ist tatsächlich nicht an Schadensgutmachung interessiert, er ist nicht bereit die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und auch nicht einsichtig oder reumütig.

Es kann daher beim Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Schuleinsicht und seiner mangelnden Verantwortungsübernahme, sowie der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, der Begehung von Straftaten während offener Probezeit, der Begehung von Straftaten während der Anhaltung in Strafhaft und der erst sehr kurzen Zeit außerhalb der Strafhaft nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden.

Auch das Strafgericht führte betreffen die letzte strafrechtliche Verurteilung aus, dass eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht aufgrund der vielen und massiven einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erfolgen konnte. Zudem zeigte der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren auch keine Reue oder Einsicht, sodass eine Freiheitsstrafe erforderlich war um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat sowie die Wertigkeit der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit vor Augen zu führen.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen von Serbien möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, erwerbsfähig ist, eine Schulausbildung sowie zwei abgeschlossene Lehrausbildungen verfügt und die Landessprache von Serbien als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige in Serbien hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zudem kann der Beschwerdeführer in Serbien zumindest vorübergehend im Haus seines Vaters wohnen. Er kann auch weiterhin monatlich mit EUR 300 von seinen Eltern bzw. seiner Schwester finanziell unterstützt werden.

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Dass der Beschwerdeführer an einer (Vor-)Erkrankung leidet, die ihn für eine Covid-19-Erkrankung bzw. einen diesbezüglich schweren Verlauf besonders gefährdet schein, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass in Serbien die medizinische Versorgung gesichert ist.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.1.1. § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 24 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a       nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)“

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11 (…)

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (…)

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Verlängerungsverfahren

§ 24

(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. (…)“

3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfülle.

Gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet. Gem. § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027).

3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und von Strafgerichten verurteilt. So hat er mit einem Mittäter im September und Oktober 2003 einer Firma zumindest 20 Kisten Getränkeleergut im Wert von zumindest EUR 80 weggenommen. Er hat zudem zu einem unbestimmten Zeitpunkt Verfügungsberechtigten einer Firma eine schwarze Strickhaube im Wert von EUR 10 weggenommen. Der Beschwerdeführer hat versucht am 07.11.2006 einen Polizeibeamten durch Schläge und Tritte an seiner Festnahme zu hindern. Er hat auf den Polizeibeamten eingeschlagen und eingetreten, wodurch der Polizeibeamte Schwellungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Schwellung der Unterlippe erlitt. Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2006 einer anderen Person, trotz aufrechten Waffenverbots, mit einem Pfefferspray in das linke Auge gesprüht, wodurch das Opfer Verätzungen an der Bindehaut des linken Auges erlitt. Der Beschwerdeführer beging diese Tat im Zustand der Berauschung, in den er sich durch den Genuss von Alkohol versetzt hat. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2006 eine Stahlrute (verbotene Waffe) besessen. Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2007 einer Frau mit Schlägen gedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzten. Am 18.07.2007 schlug der Beschwerdeführer auf zwei Personen ein, wobei er der eine Person am rechten Kleinfinger und am linken Ringfinger sowie an der rechten Halsseite Hautabschürfungen zufügte. Die zweite Person erlitt eine Kieferprellung, eine Prellung der linken Hand und des rechten Knies und eine Bissverletzung. Am 18.07.2007 packte er eine weitere Person am Oberarm, wodurch diese Prellungen an der linken Schulter und im rechten Brustkorb erlitt. Der Beschwerdeführer ist am 11.09.2007 mit einem Mittäter in eine Wohnung eingebrochen und hat dort eine Suchtgiftwaage und eine Haschischmühle weggenommen um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2010 versucht einer anderen Person durch Ausnutzung des Überraschungseffekts zwei 10Euro Banknoten aus der Hand zu reißen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer von dem Opfer und einer weiteren Person angehalten. Er versuchte diese Personen durch Gewalt zur Abstandnahme der Anhaltung zu nötigen, indem er das Opfer von sich wegstieß und er der weiteren Person Schläge mit einem Gürtel versetzte, als diese versuchte ihn aufzuhalten. Er versetzte auch zwei Polizeibeamten mehrere Stöße gegen den Körper um diese an der Durchführung der Sachverhaltserhebung zu hindern. Der Beschwerdeführer konsumierte am 24.08.2012 Alkohol. Er begab sich in eine Parkanlage um für den Eigenkonsum Cannabiskraut zu kaufen. Er begab sich zu Passanten auf einer Parkbank und sprach diese an. Der Beschwerdeführer äußerte sein Verlangen nach Drogen. Als sein späteres Opfer dies verneinte, forderte der Beschwerdeführer Geld. Sein Opfer gab ihm zwei Euro. Der Beschwerdeführer wollte einen weiteren Betrag von EUR 30,00. Da das Opfer der weiteren Aufforderung des Beschwerdeführers nicht freiwillig nachkam, sondern vielmehr in der Absicht die Polizei zu rufen sein Handy herausnahm, fasste der Beschwerdeführer den Entschluss dem Opfer das Handy wegzunehmen um sich am Handy als Wertgegenstand zu bereichern. Er zog ein Butterflymesser – das er aufgrund eines Waffenverbotes nicht besitzen durfte – öffnete es und bewegte es vor dem Opfer hin und her um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das Opfer versuchte zu entkommen und entfernte sich einige Meter wurde jedoch vom Beschwerdeführer verfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer das Opfer eingeholt hatte, entriss er diesem mit Gewalt das Handy wobei er mit dem Messer in der rechten Hand eine Stichbewegung ausführte. Im Zuge einer Ausweichbewegung erlitt das Opfer eine 3-6 cm lange Stichwunde im Bereich der linken Schulter. Der Beschwerdeführer steckte das Handy in seine Hosentasche und lief davon. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2016 während der Anhaltung in Strafhaft einen andere Insassen am Körper verletzt, indem er auf dessen Rücken mit einem Sessel einschlug, mit den Händen auf dessen Kopf einschlug, ihn würgte sowie mit einer Schere auf dessen Unterarm einstacht, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, Hautabschürfungen am linken Ohr, zwei Stichwunden an der Streckseite des rechten Unterarms sowie mehrfache Hautabschürfungen am Handrücken und über den Fingerknöcheln beider Hände und an der Streckseite des linken Zeigefingergrundgliedes und eine Prellung und Blutunterlaufung der Lendenwirbelsäulenregion erlitt.

Aus diesen Taten geht hervor, dass der Beschwerdeführer hoch aggressiv ist und trotz Verurteilungen, während offener Probezeit bzw. teilweise während Anhaltung in Strafhaft immer wieder einschlägige Straftaten beging. Es konnten bisher weder Verurteilungen, noch Inhaftierungen oder die Weisung an einer Aggressionstherapie teilzunehmen (Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.08.2007, OZ 7, S. 3) den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer wurde sogar während der Anhaltung in Strafhaft erneut straffällig. Er sieht zudem auch das Unrecht seiner Taten nicht ein und zeigte sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht einsichtig oder reumütig. Tatsächlich versucht der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Taten auf Alkohol sowie Drogen bzw. auf seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes zu schieben. Besonders erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – obwohl diesem bekannt ist, dass er unter Drogen und Alkoholeinfluss aggressiv wird und Straftaten begeht – während der Anhaltung in Haft mehrfach illegal Alkohol erworben und konsumiert hat.

Aufgrund des erkennbaren Gewaltpotenzials, der sich steigernden kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass selbst das Haftübels sowie die offene Probezeit ihn nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten konnten sowie aufgrund der Notwendigkeit der Verhinderung von Gewalt widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen, da sein weiterer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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