TE OGH 2020/11/6 30R219/20a

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Veröffentlicht am 06.11.2020
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Fitz und den Richter Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei J****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagte Partei a***** GmbH, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 10.000,-), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10.9.2020, GZ: 27 Cg 49/20y-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

         Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 695,64 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 115,94 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

         Der Kläger brachte am 24.7.2020 beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte ein. Mit Beschluss vom 27.7.2020 wurde der Beklagten die Klagebeantwortung binnen vier Wochen aufgetragen. Am 24.8.2020 beantragte die Beklagte (aufgrund der kurzfristigen Übernahme der Vertretung) die Erstreckung der Frist zur Klagebeantwortung um 14 Tage, sohin bis zum 14.9.2020. Diese Fristverlängerung wurde ihr am 25.8.2020 bewilligt (ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Klägers vom 7.9.2020 auf Fällung eines Versäumungsurteils mit Hinweis auf diese – nach Ansicht des Erstgerichts zulässige - Fristverlängerung ab.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Kläger vertritt den Standpunkt, es handle sich bei der Klagebeantwortungsfrist um eine Notfrist, weshalb keine Fristverlängerung in Betracht komme. Dies sei seit der C* 2002 die herrschende Ansicht. Er führt dafür auch die Gesetzesmaterialien zur C* 2002 ins Treffen, die von der davor auch in der Praxis meist angewandten Höchstfrist von vier Wochen sprechen und nunmehr für die Klagebeantwortung eine „starre Frist“ von vier Wochen vorsehen.

Die Beklagte habe bis längstens 31.8.2020 eine Klagebeantwortung erstatten müssen, daran habe der Beschluss des Erstgerichts vom 25.8.2020 nichts geändert, weil nach der jüngeren Rechtsprechung ein Fristablauf durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung weder unterbrochen noch gehemmt werde. Da die Versäumungsfolgen bereits eingetreten seien, hätte der Antrag des Klägers nicht abgewiesen werden dürfen.

1.1. Tatsächlich sind die Stimmen in Lehre und Literatur zur Möglichkeit einer Verlängerung der Klagebeantwortungsfrist und, damit im Zusammenhang stehend, zum Charakter dieser Frist uneinheitlich. § 230 Abs 1 ZPO wurde im Zuge der C* 2002 - die unter anderem auch das Mahnverfahren im Gerichtshofverfahren eingeführt hat - in der jetzigen Fassung in die ZPO aufgenommen (vgl. BGBl I Nr. 76/2002): Ist kein Zahlungsbefehl zu erlassen, so hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zugewiesen ist, dem Beklagten die Beantwortung der Klage mit Beschluss aufzutragen. Die Frist für die Beantwortung der Klage beträgt vier Wochen. Dieser Beschluss kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden.

         Wie der Kläger in seinem Rekurs zutreffend aufzeigt, handelte es sich davor um eine richterliche Frist, die mit dieser Novelle zu einer „starren“ Frist im Ausmaß von vier Wochen wurde.

Die Frage ob diese neue Frist eine Notfrist ist, wurde in der Folge unterschiedlich beantwortet.

1.2.1. Frauenberger (in ÖJZ 2002, 874) spricht - ohne weitere Belegstelle dafür - von einer einheitlichen Notfrist von vier Wochen, ebenso Schoibl in JAB 2003/2004, 13. Diese beiden Autoren gehen zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres von einer Notfrist aus.

1.2.2. Mayerhöfer führt in RZ 2009, 31, „Ist die Frist zur Klagebeantwortung nach § 230 Abs 1 ZPO erstreckbar?“ aus, dass zwischenzeitlich die Auffassung zu überwiegen scheine, es handle sich bei der Klagebeantwortungsfrist nicht um eine Notfrist, sondern um eine verlängerbare Frist. Er kritisiert in seinem Beitrag diesen Ansatz, insbesondere mit dem Argument des Begriffs der „starren Frist“ aus der Regierungsvorlage und weist auch darauf hin, dass seit der C* 2002 die Klagebeantwortung dem Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl im Gerichtshofverfahren gleichzustellen sei und für eine Ungleichbehandlung dieser beiden Rechtsbehelfe keine guten Argumente vorgebracht werden könnten. Es sei lediglich ein Versehen des Gesetzgebers, dass dieser weder den Begriff Notfrist verwendet noch die Nichtverlängerbarkeit dieser Frist angeordnet habe. Auf die Uneinheitlichkeit des Meinungsstands zu dieser Frage weisen auch Buchegger/Markowetz in Grundriss des Zivilprozessrechts2, 261 hin.

1.3. Gegen eine Verlängerbarkeit sprechen sich Deixler-Hübner/Neumayr in Musterakt Zivilverfahren2 unter Berufung auf Mayerhöfer in RZ 2009 – allerdings mit dem Hinweis auf gegenteilige Meinungen - aus. Albiez in **, ZPO Taschenkommentar § 128 ZPO Rz 6 führt bei den Notfristen die Klagebeantwortungsfrist zwar nicht ausdrücklich an, weist aber darauf hin, dass diese nach herrschender Meinung auch als Notfrist gelte, dies unter Hinweis auf Gitschthaler in Rechberger4 §§ 128 - 129 ZPO Rz 4.

Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 128 - 129 Rz 4 bezeichnet die Frist zur Klagebeantwortung „wohl aber auch“ als Notfrist, dies unter Hinweis auf Frauenberger in ÖJZ 2002/16 und Schoibl in JAP 2003/2004, 13. Rechberger/Klicka (in Rechberger/Klicka ZPO5 § 230 ZPO Rz 3) bezeichnen die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung als nach herrschender Lehre verlängerbar und berufen sich dabei auf D* in Fasching/Konecny.

1.4. D* (in Fasching/Konecny3 III/1 § 230 ZPO Rz 49) spricht sich für eine verlängerbare Frist aus, weil vom Gesetz eine Verlängerung nicht ausdrücklich untersagt werde. Deixler-Hübner/Klicka (in Zivilverfahren10, 99) sprechen davon, dass die Klagebeantwortungsfrist nach herrschender Meinung erstreckt werden könne; sie verweisen dabei auf Rechberger/Klicka aaO und Dolinar/Roth/Duursma-Kepplinger ZPR14, 45. Roth/Duursma-Kepplinger führen in ZPO16, 39 aus, dass die Vierwochenfrist weder eine Notfrist (anders als die Einspruchsfrist nach § 248 Abs 2 ZPO) sei noch eine Fallfrist; sie könne verlängert werden. Liebhart/Herzog im Fristenhandbuch, 229 führen die Frist zur Klagebeantwortung als keine Notfrist an, dies unter Berufung auf Mayr in Fasching/Konecny2.

Roth (in Zivilprozessrecht3, 30) behauptet, die Klagebeantwortungsfrist könne verlängert werden.

1.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Frage der Verlängerbarkeit der Klagebeantwortungsfrist und sogar die Frage, welche Meinung dazu herrschend sei, in Literatur und Lehre unterschiedlich beantwortet wird.

1.5.1. Für die Möglichkeit der Verlängerung der Klagebeantwortungsfrist spricht die Formulierung des Gesetzestextes des § 230 Abs 1 ZPO. Der Gesetzgeber verwendet weder das Wort Notfrist (wie etwa in § 230a ZPO) noch untersagt er ausdrücklich die Verlängerbarkeit, wie er dies bei den Rechtsmittelfristen (vgl etwa § 464 Abs 1 ZPO) getan hat.

Insgesamt sprechen nach Ansicht des Rekursgerichtes die besseren Argumente dafür, dass es der Gesetzgeber nicht aus Versehen verabsäumt hat, den Begriff Notfrist oder die Anordnung der Nichtverlängerbarkeit der Frist in den Wortlaut des § 230 ZPO einzufügen. Der Begriff „starre Frist“ lässt sich als Festsetzung einer nunmehr (im Gegensatz zur früheren Rechtslage) immer in der selben Dauer zu setzenden Frist (von vier Wochen) und nicht zwingend als Festsetzung einer Notfrist verstehen. Der Gesetzgeber hätte diese Frist sonst einfach so nennen können wie die Frist im benachbarten § 230a ZPO.

1.5.2. Ausgehend davon war die Verlängerung der Klagebeantwortungsfrist durch das Erstgericht zulässig und wirksam, weshalb das Erstgericht den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils des Klägers zu Recht abgewiesen hat.

2. Aber auch wenn man die Unzulässigkeit der Fristverlängerung vertritt, würde sich in der vorliegenden Konstellation am Ergebnis nichts ändern:

2.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Thema der Verlängerbarkeit der Klagebeantwortungsfrist zur Rechtslage vor der C* 2002 in den Entscheidungen 2 Ob 759/50 SZ 23/344 und 2 Ob 118/52 SZ 25/41 – im Rahmen der Anfechtungsmöglichkeiten der jeweiligen Beschlüsse auf Verlängerung dieser Frist - befasst. Er hat dies unter Darstellung der damals publizierten Lehrmeinungen zur Vorschrift des § 243 Abs 1 ZPO alt als strittig dargestellt und weiters ausgeführt:

„Es kann aber dahingestellt bleiben, welche dieser Lehrmeinungen zutrifft. Denn jedenfalls kann nicht daran vorübergegangen werden, dass die Klagebeantwortungsfrist tatsächlich verlängert wurde […]. Sogar wenn unzulässigerweise eine Fristverlängerung bewilligt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür fehlten, z.B. weil das Ansuchen erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt wurde, findet ein Rechtsmittel nicht statt. Eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften (§§ 128, 141, 243 ZPO) würde übrigens an der Erwägung scheitern, das jemanden, der im Vertrauen auf eine Fristerstreckung die Klagebeantwortung in der ursprünglichen Frist nicht erstattete, nicht die Säumnisfolgen nach § 399 ZPO treffen können“ (vgl 2 Ob 118/52 mwN, ganz ähnlich 2 Ob 759/50 mwN).

2.2. Der Kläger weist in seinem Rekurs allerdings zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsprechungslinie im Rahmen der Beurteilung von unzulässig erteilten Verbesserungsaufträgen später vom Obersten Gerichtshof so nicht mehr aufrecht erhalten wurde. In dem der Entscheidung zu 8 Ob 113/10s zugrundeliegenden Fall wurde im Revisionsrekursverfahren ein Verbesserungsauftrag erteilt und am letzten Tag der Verbesserungsfrist diese um weitere 14 Tage verlängert. Den dann verbesserten Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof als verspätet zurück und führte dazu aus, dass das Erstgericht zu Recht ein Verbesserungsverfahren zur Einholung einer Anwaltsunterschrift eingeleitet habe. Wenn für das ursprüngliche Anbringen aber eine Frist einzuhalten gewesen sei, dann sei der Partei für die Verbesserung des zu bezeichnenden Mangels ebenfalls eine Frist zu setzen. Nur wenn die Partei die Verbesserungsfrist einhalte, gelte der Schriftsatz als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Eine für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist könne nicht verlängert werden (§ 10 Abs 5 AußStrG). Zur älteren Rechtsprechung führte der Oberste Gerichtshof aus:

Diese mit Vertrauensschutz und dem Vorrang einer Sachentscheidung begründbare Judikatur steht allerdings im einem Spannungsverhältnis zur Auffassung, die Bewilligung einer unzulässigen Wiedereinsetzung sei unwirksam, sowie zur Auffassung, dass unzulässige erstmalige Verbesserungsaufträge zu keiner Verlängerung der ursprünglichen Frist führen. Den einschlägigen höchstgerichtlichen Entscheidungen liegt, soweit überblickbar, jeweils eine Entscheidung des Instanzgerichts über die gesetzwidrige Fristverlängerung (durch bewilligte Erstreckung, Erteilung eines weiteren Verbesserungsauftrags oder Ladung eines Rechtsmittelwerbers zum Protokollaranbringen) zu Grunde, die noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist getroffen wurde. In diesen Fällen ist es aus Gründen des Vertrauensschutzes durchaus zu billigen, auch der unzulässigen Verlängerung Wirksamkeit zuzuerkennen. Gerichtsfehler und Verfahrensmängel sollen sich möglichst nicht zu Lasten einer Partei auswirken. Durch eine Entscheidung über die Verlängerung einer Verbesserungsfrist noch innerhalb der ursprünglichen Frist wird noch nicht in die Rechtskraft einer Sachentscheidung eingegriffen. Die verfahrensrechtliche Position des Rechtsmittelgegners wird damit nicht in unvertretbarem Ausmaß beeinträchtigt […].

In dem damals vorliegenden Fall war also entscheidend, dass bei der Entscheidung über den Fristerstreckungsantrag die ursprüngliche Rechtsmittelfrist bereits versäumt wurde und in diesem Fall in die Rechtskraft und somit eine geschützte Rechtsposition der anderen Verfahrenspartei eingegriffen worden wäre.

2.3. Der hier vorliegende Fall ist anders zu beurteilen. Im Gegensatz zu der der Entscheidung 8 Ob 113/10s zugrundeliegenden Konstellation geht es hier nicht um die Frage des Eingriffs in die Rechtskraft einer Entscheidung und daher auch nicht um eine geschützte Rechtsposition der Gegenpartei.

In den Entscheidungen zu 4 Ob 206/12s und 10 ObS 64/15g setzt sich der Oberste Gerichtshof mit den Folgen von unzulässig erteilten Verbesserungsaufträgen auseinander. Auch diesen Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass ein entscheidendes Kriterium der mögliche Eingriff in die Rechtskraft bei unzulässig gewährten Verbesserungsfristen im Rahmen von Rechtsmitteln ist. Darüber hinaus wurde in diesen Erkenntnissen auch berücksichtigt, wann der Antrag gestellt und bewilligt wurde. Ein vor Fristablauf gestellter, aber erst nach Fristablauf positiv erledigter Antrag könne den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern. Dies müsse erst Recht für den Fall gelten, dass innerhalb der Frist kein Erstreckungsantrag gestellt werde (vgl. 10 ObS 64/15g mwN).

Es spielt auch hier die Komponente des Schutzes der Gegenpartei eine entscheidende Rolle, aber auch der zeitliche Ablauf, weil jemand, der eine Frist bereits versäumt hat, nicht auf eine nachträgliche Verlängerung vertrauen kann.

         2.4. Diese Argumente treffen aber auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht zu. Hier wurde der Beklagten der Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung nach übereinstimmenden Angaben der Parteien am 3.8.2020 zugestellt, weshalb die Frist zur Klagebeantwortung am 31.8.2020 geendet hätte. Der Antrag auf Fristverlängerung wurde am 24.8.2020 gestellt und am 25.8.2020 – also sechs Tage vor Ablauf der Klagebeantwortungsfrist – bewilligt.

Nach Ansicht des Rekursgerichts wäre in dieser Konstellation – wenn man die Verlängerung an sich als unzulässig ansehen wollte - von einem schützenswerten Vertrauen der Beklagten auszugehen, die ab dem 25.8.2020 von einer verlängerten Klagebeantwortungsfrist ausgehen durfte. Demgegenüber steht auf Seiten des Klägers kein Eingriff in eine Rechtskraft. Die verfahrensrechtliche Position des Klägers wird auch nicht in unvertretbarem Ausmaß beeinträchtigt, zumal die Frist nur um 14 Tage verlängert wurde. Dass eine solche Verlängerung vom Gesetzgeber als dem Verfahrensgegner zumutbar angesehen wird ergibt sich auch aus der dem Rechtsmittelausschluss des § 141 ZPO zugrundeliegenden Wertung, wonach die Bewilligung einer Fristverlängerung bis zur Dauer der ursprünglichen Frist nicht angefochten werden kann.

Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils zu Recht abgewiesen.

        Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

         3. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

         4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Textnummer

EW0001121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:03000R00219.20A.1106.000

Im RIS seit

19.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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