TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/22 LVwG-2021/31/1268-3, LVwG-2021/31/1269-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Entscheidungsdatum

22.09.2021

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §26 Abs2
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen

?    das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.4.2021, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie

?    den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.4.2021, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)       Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.4.2021, *** (LVwG-2021/31/1269):

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.4.2021, ***, bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hinsichtlich der Tatzeit statt „24.12.2020, 20:30 Uhr“ nunmehr „24.12.2020 zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr“ zu lauten hat.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)       Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.4.2021, *** (LVwG-2021/31/1268):

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab 13.1.2021, somit bis einschließlich 13.11.2021, entzogen wird. Die von der belangten Behörde verfügte begleitende Maßnahme einer Nachschulung sowie die angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme bleiben unverändert aufrecht.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)       Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.4.2021, ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2021/31/1269):

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Tatzeit: 24.12.2020, 20.30 Uhr

Tatort: X, B ***, StrKm 107,8

Fahrzeug: LKW, Kennzeichen ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von zumindest 1,66 Promille.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

2.000,00

17 Tage

 

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin vor, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten weder lenkend noch im Auto sitzend vorgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Lenkereigenschaft stets bestritten und sei dies auch von den Zeugen CC und DD bestätigt worden.

Der Beschwerdeführer habe an den Vorfall keine Erinnerungen mehr und könne sich erst wieder an jenen Zeitpunkt erinnern, an welchem er von Rettung und den Polizeibeamten in seinem Bett zu Hause aufgefunden und geweckt worden sei.

Die Zeugen CC und DD haben übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Alkoholisierung von Herrn CC heimgebracht worden sei. Dabei sei vereinbart worden, dass CC den Beschwerdeführer mit dessen Kraftfahrzeug nach Hause bringe und ihn sein Kollege DD wiederum beim Wohnsitz des Beschuldigten abhole.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt selbst gefahren sei, sei daher eine reine Mutmaßung. Wenn der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung offenbar angegeben habe, dass er selbst gefahren sei, so sei dies dem Umstand zuzuschreiben, dass der stark alkoholisierte Beschwerdeführer gerade aus dem Tiefschlaf gerissen worden sei. Auch aus dem Polizeiakt ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug von W nach Z selbst gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer könne sich an nichts mehr erinnern, schon gar nicht, dass er gegenüber der Polizei eingestanden habe, sein Fahrzeug gelenkt zu haben.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Aussage des CC von der Behörde als widersprüchlich, unlogisch und unglaubwürdig abgetan worden sei, weil sich der Zeuge CC durch seine Aussage auch selbst belastet habe. Darüber hinaus sei die verhängte Geldstrafe auch überhöht.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hienach das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt zu Zahl ***.

Am 6.9.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Meldungsleger RI EE sowie die Zeugen Insp FF, CC und DD in Anwesenheit zweier Vertreter der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einvernommen wurden.

Nicht erschienen ist der Beschwerdeführer selbst, obwohl ihm mittels Ladungsbeschluss vom 3.8.2021 ausdrücklich das persönliche Erscheinen aufgetragen wurde.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt nach Maßgabe der nunmehr vorgenommenen Spruchkorrektur hinsichtlich der Tatzeit als erwiesen fest:

Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 24.12.2020 zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Stadtgemeinde X auf der B *** bei Straßenkilometer 107,8 in Fahrtrichtung V und befand sich dabei, wie anlässlich eines um 22:08 Uhr durchgeführten Alkomattestes festgestellt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der auf den Tatzeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholgehalt zumindest 1,66 Promille betragen hat.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, dass nicht er, sondern CC das gegenständliche Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt habe.

Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen unglaubwürdig:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass weder seitens des Meldungslegers RI EE noch seitens des Zeugen Insp FF, beide PI X, unmittelbare Wahrnehmungen dahingehend getroffen werden konnten, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum nunmehr vorgeworfenen Zeitpunkt am 24.12.2020 zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat.

Allerdings gilt zu vergegenwärtigen, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu seiner vermeintlichen Lenktätigkeit an seiner Wohnadresse von den einschreitenden Polizeibeamten befragt wurde, wer das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug gelenkt und wie sich der Vorfall zugetragen habe. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers wiederholt angegeben, dass er vor seinem Eintreffen an seiner Wohnadresse selbst mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug von W nach Z nach Hause gefahren sei, wobei er von einem Verkehrsunfall nichts mehr wisse.

Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rechtsmittel vorbringt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung stark alkoholisiert gewesen und aus dem Tiefschlaf gerissen worden sei, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass aufgrund des situationsbedingten Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen der Befragung etwa auch angeben konnte, dass er zuvor in W gewesen sei und bei der Firma GG etwas erledigt habe und sodann nach Z gefahren sei (vgl Einvernahme des Meldungslegers RI EE bei der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.2.2021) sehr wohl davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld gelegenen Geschehnisse zum Zeitpunkt der Befragung hinreichend reflektieren und wahrheitsgemäß wiedergeben konnte.

Von einer derart gravierenden Bewusstseinsstörung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer die vorangegangenen Geschehnisse – wie bei einem Filmriss – nicht mehr Revue passieren lassen konnte, kann daher gegenständlich jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seinem Aufwachen noch etwas Zeit benötigte, bis er die zeitliche und örtliche Disposition wiedererlangt hat.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung in die Spur fand und soweit kooperativ agierte, wurde von beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2021 bestätigt und räumte der Beschwerdeführer dabei auch den Konsum von alkoholischen Getränken im Vorfeld seiner Lenktätigkeit ein.

Es wäre völlig unverständlich, wieso sich der Beschwerdeführer selbst einer Alkoholfahrt bezichtigt, gleichzeitig aber in differenzierter Form die Verwicklung in einen Verkehrsunfall abstreitet, wenn er nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, dass niemand anderer als er selbst der Lenker des Fahrzeuges zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gewesen ist.

In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass – obwohl dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass er wegen einer Alkoholfahrt belangt werde und eine mehrmonatige Entziehung der Lenkberechtigung drohe – dieser erstmals mit Vorstellung vom 26.1.2021 – und somit mehr als einem Monat nach der gegenständlichen Tat – ins Treffen geführt hat, dass er zum Tatzeitpunkt gar nicht gefahren sei, sondern CC.

Hätte der Beschwerdeführer jedoch gemerkt, dass er sich in der Amtshandlung unwissentlich oder nicht schuldhaft selbst einer Verwaltungsübertretung bezichtigt und tatsächlich jemand anderer das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt habe, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf diesen Umstand bei nächster sich bietender Gelegenheit aufmerksam gemacht wird und die zu diesem Zweck in Frage kommenden Beweismittel, wie beispielsweise WhatsApp-Protokolle über die diversen Telefonate mit den Zeugen CC und DD, die aufgrund des zeitnahen Vorfalls jedenfalls noch vorhanden gewesen sein mussten, in Vorlage gebracht werden. Nach Tätigwerden der belangten Behörde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach der Vorstellung vom 26.1.2021 ließen sich keinerlei diesbezüglich objektivierbaren Beweisergebnisse mehr erheben, zumal weder der Beschwerdeführer selbst noch die Zeugen DD und CC derartige Protokolle über geführte Telefonate via WhatsApp (mehr) in Vorlage bringen konnten.

Das Verwaltungsgericht sieht die Erstverantwortung des Beschwerdeführers als glaubhaft an. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung erheblich durch Alkohol beeinträchtigt war, wurde er vom Zeugen RI EE, nachdem er wieder „in die Spur gefunden“ habe, als kooperativ und nicht unfreundlich beschrieben.

Nach der (späteren) Verantwortung des Beschwerdeführers in den Verwaltungsverfahren bzw der den Aussagen der Zeugen CC und DD hätte CC das Fahrzeug des Beschwerdeführers lenken müssen. Dementsprechend hätte auch er den Unfall (das Niederfahren und Beschädigen der Verkehrszeichen durch das Überfahren eines Fahrbahnteilers) verschuldet. Dies schloss CC in seiner Aussage gegenüber dem Verwaltungsgericht aus. Der Zeuge CC gab dazu Folgendes an:

„Es war kein Geräuschpegel vernehmbar, dies auf Vorhalt, dass ein entsprechender Aufprall auf eine Verkehrsleiteinrichtung einen lauteren Knall ergeben haben müsste. Es herrschte Schneefahrbahn und bin ich mit 30 bis 35 km/h durch die Stadt „gerumpelt“. Ich bin auch nirgendwo angefahren und auch nicht über die Verkehrsinsel „drüberradiert“.“

Nachdem aber Verkehrszeichen niedergefahren wurden, musste es – abgesehen von der visuellen Wahrnehmung - einen entsprechenden, deutlich hörbaren Anstoß gegeben haben, bei dem im Übrigen auch die vordere Kennzeichentafel verlorenging und am Unfallort zurückblieb. Der Zeuge bestritt Derartiges. Das Verwaltungsgericht gewann dabei den Eindruck, dass der Zeuge von den näheren Umständen dieses Vorfalles keine Kenntnis hatte, was eindeutig dafür spricht, dass er den Schaden nicht verursacht hat, weil er gar nicht gelenkt hat.

Auch die Schilderung des Zeugen CC betreffend die Situation vor Beginn der Fahrt (bei sich zu Hause) ist nicht glaubwürdig. Nach seinen Angaben hätte er (obwohl er Berufskraftfahrer ist) dem Beschwerdeführer den Konsum großer Mengen von Alkohol (Bier und Schnaps) ermöglicht, obwohl der Beschwerdeführer mit dem LKW zu ihm gefahren sei und somit klar gewesen sein müsste, dass er (nach der Instandsetzung des Laptops) wieder mit dem Auto wegfahren würde. Dass er dies in Kauf nimmt und dann (am Abend des 24.12.2020) auf Grund des von ihm zuvor ermöglichten Alkoholkonsums des Beschwerdeführers mit Hilfe eines Freundes ein Heimbringen des Beschwerdeführers und dessen Auto organisiert, obwohl er den Beschwerdeführer selten (laut eigener Aussage nur „alle heilige Zeiten“ einmal) treffe, also mit ihm gar nicht in einer näheren freundschaftlichen Beiziehung stehe, ist nicht glaubwürdig.

Die Angaben des Zeugen CC stehen auch im Widerspruch mit den (glaubwürdigen) Erstangaben des Beschwerdeführers, wonach er zuvor „im Zusammenhang mit einem Snowmobil“ und nicht wegen eines Computerproblems in W gewesen sei.

Der Zeuge DD hinterließ ebenfalls keinen glaubwürdigen Eindruck. Es entstand der Eindruck, dass er eine Gefälligkeitsaussage ablegte. DD sagt ua Folgendes:

„Mir wurde gesagt, dass ich zur Wohnung kommen und CC helfen solle, den Betrunkenen ins Auto zu verbringen. Mir wurde gesagt, dass er etwas zu viel Alkohol getrunken habe und dass ich ihm deswegen helfen solle, ihn nach Hause zu bringen. An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht mehr, wie viel Zeit dann vergangen ist, bis ich nach W aufgebrochen bin. Wir haben dann Herrn AA von der Wohnung ins Auto verbracht und bin ich dann mit meinem Auto vorgefahren nach Z“.

Schon allein, dass er gegen um ca 20.00 Uhr seinem „Motorradkollegen“ CC ohne weiteres geholfen hätte, einen „Betrunkenen“ (der Beschwerdeführer wurde dabei von ihm namentlich gar nicht erwähnt) nach Hause zu bringen, erscheint angesichts des besonderen Datums (24.12.2020) in hohem Maß fragwürdig.

Es ist kaum nachvollziehbar, dass es an den Tagen nach dem Heimbringen des Beschwerdeführers, wenn es tatsächlich stattgefunden hätte, keinen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen DD gegeben hat, ging es doch um die Ausführung einer großen Gefälligkeit zu einem besonderen Zeitpunkt. Auch dass er gewusst hätte, wo der Beschwerdeführer genau wohnt, obwohl er zum Ausdruck brachte, ihn nicht gut zu kennen, verwundert. Die Frage nach einer allfälligen Speicherung des WhatsApp-Anrufes von CC beantwortete DD damit, dass er in der Zwischenzeit bereits drei neue Handys besessen habe, wobei der Eindruck entstand, dass er damit die Möglichkeit einer Überprüfung von vorneherein hintanhalten wollte. Ein Nachweis der telefonischen Kontaktnahme zwischen CC und DD am 24.12.2020 um 18:00 bzw 19:00 Uhr wurde aber auch zu einem früheren Zeitpunkt, als dies jedenfalls noch möglich gewesen wäre (die entsprechenden Behauptungen einer Lenktätigkeit des CC wurde erstmals mit der Vorstellung vom 26.1.2021 erhoben) nicht vorgelegt bzw zumindest angeboten.

Da dies vom Beschwerdeführer unterlassen wurde, ergibt sich nunmehr das Bild, dass den objektivierbaren Beweisergebnissen, wie etwa dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung selbst angegeben hat, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, dass mit dem in Rede stehenden Fahrzeug eine Verkehrsinsel überfahren wurde, dabei Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt wurden und die vordere Kennzeichentafel des Unfallfahrzeuges am Tatort liegen blieb, lediglich durch Behauptungen der Zeugen CC und DD entgegengetreten wurde.

Der von den Zeugen CC und DD geschilderte Geschehensablauf liegt nicht nur völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal damit ua behauptet wird, dass ein zunächst nüchterner Fahrzeuglenker in einem Zeitraum von ca. zwei Stunden große Mengen an alkoholischen Getränken, nämlich vier bis fünf Flaschen Bier und einen Großteil einer 0,7 Liter Flasche Schnaps, während der Wartung seines Notebooks konsumiert und daraufhin in der Wohnung des CC einschläft.

Anstatt ihn dort schlafen oder ihn mit dem Taxi nach Hause bringen zu lassen, vermeint CC, dass es das Beste sei, den im Alkoholdelirium befindlichen Beschwerdeführer, den der Zeuge CC „nur alle heiligen Zeiten“ trifft, am Heiligen Abend mit dessen Fahrzeug nach Hause zu bringen und bittet dazu einen weiteren Freund, den Beschwerdeführer einerseits auf den Beifahrersitz von dessen Auto zu verbringen und den CC nach Ablieferung des AA am Wohnort des Beschwerdeführers wieder zurück nach W zu bringen.

Einen solchen logistischen Aufwand am Heiligen Abend zu betreiben, um einem weitschichtigen Bekannten, der Rahmen und Usancen einer respektvollen und gastfreundlichen Begegnung derart extensiv auslegt, einen Gefallen zu tun, erweist sich nach Ansicht des gefertigten Gerichts als völlig unglaubwürdig.

Schließlich ist der Hauptprotagonist des gegenständlichen Verfahrens der Verhandlung vom 6.9.2021 trotz Auftrags seines persönlichen Erscheinens ferngeblieben und konnte somit aus der Perspektive des Betroffenen kein weiteres Licht in die diesbezüglichen Geschehnisse des Heiligen Abend 2020 gebracht werden.

III.     Rechtliche Grundlagen:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 24/2020 (StVO), lauten wie folgt:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1)      Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

      1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

      2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

         a)       wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

         b)       wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

         c)       (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.“

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf der öffentlichen Straße in der Stadtgemeinde X, auf der B *** bei Straßenkilometer 107,8 in Fahrtrichtung V, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 24.12.2020 zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der auf den Lenkzeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholgehalt zumindest 1,66 Promille betragen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht gelungen.

Die Indizien, wonach der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrzeug zum nunmehr tatgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, gründen im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nach dem Abstellen seines beschädigten Fahrzeuges vor seiner Wohnadresse von Polizeibeamten angetroffen werden konnte und dabei diesen gegenüber selbst einräumte, dass er mit dem Fahrzeug von W nach Hause nach Z gefahren sei.

Hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen dieser Amtshandlung angegeben, dass er das Fahrzeug nicht selbst nach Hause gelenkt habe, so wäre es den einschreitenden Polizeibeamten allenfalls möglich gewesen, die angebotenen Zeugen zeitnah zum Tathergang zu befragen und wäre der tatsächliche Geschehensablauf auch durch Vorlage der Telefonprotokolle problemlos rekonstruierbar gewesen.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass er seinen Lkw nach einem Termin in der Firma GG zum Zeugen CC gelenkt habe, weil er dort ein Notebook reparieren und warten habe lassen, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchem Grund davon im Rahmen der Amtshandlung überhaupt keine Rede war, sondern vom Beschwerdeführer vielmehr lediglich angegeben wurde, dass er bei der Firma GG in W gewesen sei.

Hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Amtshandlung, dass er selbst Lenker des gegenständlichen Lkw gewesen sei, bestand für das gefertigte Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige vom 25.12.2020 sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers RI EE und Insp FF im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen.

Auch ist auszuschließen, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen Beschwerdeführer und Exekutivorganen gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer sehr differenziert darauf hingewiesen hat, dass er zwar das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt habe, ihm dabei aber nicht die Verursachung eines Verkehrsunfalles erinnerlich sei.

Hätte der Beschwerdeführer daher zum Zeitpunkt der Amtshandlung tatsächlich Zweifel gehabt, ob er das Fahrzeug überhaupt nach Hause gelenkt habe, so hätte er dies vor dem Hintergrund und dem Inhalt seiner Verantwortung gegenüber den Polizeibeamten auf jeden Fall angegeben, zumal die übrigen Angaben des Beschwerdeführers eine hinreichende Wahrnehmung und Reflexion des Geschehensablaufes erwarten ließen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.

V.       Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Den von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis zugrunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (derzeit geschlossener Betrieb „JJ“, Unterhaltspflicht für eine 17-jährige Tochter) ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt.

Erschwerend war eine einschlägige Strafvormerkung aus dem Jahr 2020 zu werten, mildernd nichts.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen, konnte die Geldstrafe in der verhängten Höhe, deren Höhe lediglich moderat über der Mindeststrafe bemessen wurde, keinesfalls als überhöht, sondern viel mehr als schuld- und tatangemessen qualifiziert werden.

Der Beschwerde kommt hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung somit keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung des Spruchs hinsichtlich der Tatzeit der angelasteten Tat zu erfolgen, welche darauf beruht, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung evident wurde, dass sich die Tat bereits zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr ereignet haben muss, zumal dem Meldungsleger bereits in Vorfeld einer vorher geführten Amtshandlung auffiel, dass auf der Straße im Bereich des Unfall- und Tatortes – aus dem Überfahren einer Verkehrsinsel samt Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen resultierender – Schnee lag und die in der Anzeige festgehaltene Tatzeit von 20:30 Uhr dem Zeitpunkt der Meldung des Auffindens der im Zuge des Verkehrsunfalls verlorenen Kennzeichentafel des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeuges entspricht.

Das Landesverwaltungsgericht war daher im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich der Tatzeit spruchgemäß zu konkretisieren (vgl etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/013 uva).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B)       Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.4.2021, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2021/31/1268):

I.       Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 7.1.2021 entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 13.1.2021).

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.4.2021, ***, keine Folge gegeben.

Begründend wurde hinsichtlich der Festlegung einer Entziehungsdauer von 12 Monaten ausgeführt, dass § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorsieht, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2020 ein Alkoholdelikt begangen hat und zum nunmehrigen Tatzeitpunkt nicht einmal seit 6 Monaten wieder im Besitz seiner Lenkberechtigung nach erfolgter Entziehung und zudem bei der nunmehr gegenständlichen Alkoholfahrt die Verursachung eines Verkehrsunfalles samt Fahrerflucht bei der Bemessung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen gewesen sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A)/I. ausgeführt und abschließend beantragt, den Entziehungsbescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Höhe der Entziehungsdauer herabzusetzen.

II.          Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:

„§ 3

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

      1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

      2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

      3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

      4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

      5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

      1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

      2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

      1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

      1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

      2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

      1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

      2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

      1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

     1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

      2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

      3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. […]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

      1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

      2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

      1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

      2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

      3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

      4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

      5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

      6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

      7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

[…]“

III.         Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörde gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, am 24.12.2020 zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr in der Stadtgemeinde X auf der B *** bei Straßenkilometer 107,8 in Fahrtrichtung V auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; die ca 2 Stunden nach dem Lenkzeitpunkt durchgeführte Alkomatmessung ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von zumindest 1,66 Promille ergibt.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO – auszugehen.

Die belangte Behörde begründet die verhängte Entziehungsdauer in der Dauer von 12 Monaten damit, dass die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate betrage und aufgrund der Verursachung eines Verkehrsunfalles zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG eine Erhöhung der Entziehungsdauer festzusetzten gewesen sei und auch zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer erst knapp ein halbes Jahr vor der gegenständlichen Übertretung seine Lenkberechtigung nach Entziehung zurückerhalten habe.

Zu Recht wurde von der belangten Behörde vermeint, dass die Verursachung eines Verkehrsunfalles analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG entzugserhöhend zu berücksichtigen war. Auch wurde von der belangten Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer infolge einer am 5.6.2020 in U gesetzten Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 5.6.2020 entzogen wurde, sodass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Zeitpunkt die Lenkberechtigung nicht einmal für einen Zeitraum von 6 Monaten wiedererlangt habe.

Auch diese Entziehung hatte daher im Rahmen einer Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG in die Bemessung der Entziehungsdauer einzufließen. Dabei erweist sich die von der belangten Behörde vermeinte Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere vier Monate aufgrund des raschen Rückfalls als überschießend. Aus Sicht des gefertigten Gerichts war es vielmehr geboten, bei einer Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten und der Verursachung eines Verkehrsunfalles, der zu einer Erhöhung der Entziehungsdauer um 2 Monate führt, zusätzlich 2 Monate für den raschen Rückfall zu veranschlagen, sodass eine Entziehungsdauer im Ausmaß von 10 Monaten im Gegenstandsfall als ausreichend erscheint.

Eine derartige Entziehungsdauer erweist sich als ausreichend, um eine Änderung der Sinnesart beim Beschwerdeführer herbeizuführen, die gewährleistet, dass bei ihm wiederum jene Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist, die das Lenken von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfordert.

Die Anordnung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme erfolgte in dieser Fallkonstellation gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG ebenso obligatorisch wie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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