TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/22 W105 2244042-1

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5

Spruch


W105 2244042-1/3E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. XXXX , betreffend den Spruchpunkt V., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den oben genannten Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFV-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt I.).

Das BFA begründete in diesem Bescheid vom 31.05.2021 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund seines schweren Fehlverhalten in Verbindung mit seinem Gesamtverhalten und seiner Lebensumstände eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei. So weise er mehrere Einträge im Strafregisterauszug auf, unter anderem wegen Raubes, Erpressung, Betrugs, Diebstahls und Körperverletzung. Zuletzt sei er am 07.11.2017 gemäß § 117 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden und nicht davor zurückgeschreckt, die Mutter seines Kindes massiv zu bedrohen. Aus der Historie seines in Österreich bisher begangenen Fehlverhaltens ergebe sich zwingend eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bereits als Jugendlicher sei er massiv mehrfach straffällig geworden und fehle ihm offensichtlich der nötige gesellschaftliche und familiäre Halt und sei er nicht in der Lage gewesen, sich in das österreichische Rechtssystem einzugliedern.

Im Weiteren weise er Anzeigen wegen Nötigung, beharrlicher Verfolgung und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz auf und sitze er derzeit eine Verwaltungsstrafe ab. Insgesamt stelle er durch sein Verhalten eine schwerwiegende gegenwärtige Gefahr dar. Mangels des Vorliegens einer realen menschenrechtsverletzenden Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben; insbesondere auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Hiebei wurde einerseits auf den Bestand der allfällig relevanten Grundrechte sowie auf einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Argumente für eine inhaltliche Auseinandersetzung betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden nicht ins Treffen geführt.

1. Feststellungen:

Der am XXXX in Wien geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Der Antragsteller war seit dem Jahr 2000 zeitweilig obdachlos gemeldet bzw. in Haft befindlich. Zuletzt wurde dem Antragsteller mit 09.12.2016 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.

Der Antragsteller wurde im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich rechtskräftig verurteilt unter anderem wegen Raub, Erpressung, Betrug, Diebstahl und Körperverletzung sowie zuletzt gefährlicher Drohung.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) JGH WIEN XXXX vom 09.02.1998 RK 12.02.1998

PAR 15 142/1 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 3 130 15 PAR 229/1 136/1 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 14.06.2009

zu JGH WIEN XXXX RK 12.02.1998

Probezeit verlängert bis 24.03.2001

JGH WIEN XXXX vom 20.03.1998

zu JGH WIEN XXXX RK 12.02.1998

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

JGH WIEN XXXX vom 22.10.1998

zu JGH WIEN XXXX RK 12.02.1998

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

JGH WIEN XXXX vom 14.08.2001

02) JGH WIEN XXXX vom 20.03.1998 RK 24.03.1998

PAR 15 142/1 PAR 127 128 ABS 1/1 130 PAR 15 144/1 PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf JGH WIEN XXXX RK 12.02.1998

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 25.09.2002

zu JGH WIEN XXXX RK 24.03.1998

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

JGH WIEN XXXX vom 22.10.1998

zu JGH WIEN XXXX RK 24.03.1998

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

JGH WIEN XXXX vom 14.08.2001

03) JGH WIEN XXXX vom 22.10.1998 RK 28.10.1998

PAR 127 129/1 208 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 11.02.1999

04) BG FAVORITEN XXXX vom 30.01.2001 RK 03.02.2001

PAR 127 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate

Vollzugsdatum 25.06.2003

05) JGH WIEN XXXX vom 14.08.2001 RK 17.08.2001

PAR 127 128 ABS 1/4 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG FAVORITEN XXXX RK 03.02.2001

Vollzugsdatum 25.03.2003

06) JGH WIEN XXXX vom 11.11.2002 RK 13.11.2002

PAR 127 128 ABS 1/4 130 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 14.06.2009

zu JGH WIEN XXXX RK 13.11.2002

zu JGH WIEN XXXX RK 12.02.1998

zu JGH WIEN XXXX RK 17.08.2001

zu JGH WIEN XXXX RK 24.03.1998

zu BG FAVORITEN XXXX RK 03.02.2001

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.07.2003, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 13.06.2003

zu JGH WIEN XXXX RK 13.11.2002

zu JGH WIEN XXXX RK 17.08.2001

zu BG FAVORITEN XXXX RK 03.02.2001

zu JGH WIEN XXXX RK 24.03.1998

zu JGH WIEN XXXX RK 12.02.1998

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 04.10.2006

07) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 08.06.2006 RK 08.06.2006

PAR 146 148 (1. FALL) 127 241 E/2 128 ABS 1/4 147/2 130 (2. FALL) 130 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 30 Monate

Vollzugsdatum 25.06.2008

08) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 19.04.2011 RK 19.04.2011

PAR 142/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 22.11.2010

Freiheitsstrafe 5 Jahre

Vollzugsdatum 11.12.2015

09) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.10.2016 RK 16.02.2017

§ 127 StGB

§ 241e (1) 1. Satz StGB

Datum der (letzten) Tat 07.07.2016

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 23.02.2019

10) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.03.2017 RK 07.11.2017

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 31.10.2016

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum 23.10.2019

Der Antragsteller ist geschieden und hat eine Tochter, für das genannte Kind verfügt er nicht über die Obsorge. Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt bei seinem Vater, der selbsterhaltungsfähig ist. Zuletzt bedrohte der Antragsteller die leibliche Mutter seines Kindes bzw. seine Ex-Lebensgefährtin mehrfach an Leib und Leben.

Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die in der Beschwerde allein vorgebrachten Gründe, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, zeigen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.

Die Beschwerdebegründung kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten bzw. seine regelmäßige Begehung strafrechtlicher Delikte damit einhergehender strafrechtlicher Verurteilung deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und hat er zuletzt seine Ex-Lebensgefährtin ernsthaft bedroht.

Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.

Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2244042.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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