TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/2 LVwG-2021/13/0437-7, LVwG-2021/13/0091-7

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Entscheidungsdatum

02.09.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
FSG 1997 §26 Abs2 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.01.2021, Zl *** (LVwG-2021/13/0437), betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2020, Zl *** (LVwG-2021/13/0091), betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A.   Zu LVwG-2021/13/0437 (Verwaltungsstrafverfahren):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 320,00 zu bezahlen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.   Zu LVwG-2021/13/0091 (Führerscheinentzugsverfahren):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.       Zu LVwG-2021/13/0437 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 25.09.2020, 18.20 Uhr

Tatort:          Z, B ***, StrKm ***

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von zumindest 1,40 Promille.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 99 Abs. 1 a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

Gemäß

1.600,00

14 Tage

 

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

?     € 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich

€ 100,00 angerechnet);

?     €... als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.760,00.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„AA erhebt gegen den Bescheid der BH Z vom 12.01.2021, ***, zugestellt am 14.01.2021, binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol Der Bescheid wird vollinhaltlich angefochten.

Der seitens der Behörde ausgemittelte Alkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt von zumindest 1,40 Promille ist nicht nachvollziehbar und nicht richtig.

Die belangte Behörde unterlässt es, den erwiesenen und konkret angegebenen Nachtrunk zwischen 18:45 Uhr und 19.10 Uhr - 2 große Bier und 4-5 Schnäpse - bei der Rückrechnung zu berücksichtigen. Die Aussagen mehrerer Zeugen wurden von der belangten Behörde unsachlich, unbegründet und pauschal als „unglaubwürdig“ abgetan. Die belangte Behörde konstatiert den Promillewert von zumindest 1,40 Promille, ohne das beantragte forensische Fachgutachten zur Feststellung des tatsächlichen Promillewerts einzuholen. Die Amtssachverständige äußerst sich zudem unzulässigerweise zu Beweisfragen („unglaubwürdig“), die nicht in ihr Fachgebiet fallen.

Die Behörde wirft AA vor, dass er den Nachtrunkkonsum von 2 großen Bier und 4-5 Schnäpsen nicht „konkret“ behauptet hätte, da es einen Unterschied ausmache, ob man 4 oder 5 Schnäpse getrunken hat. Es ist lebensfremd von jemandem 2 Monate nach dem Vorfall zu verlangen, dass er genau angeben kann, ob er 2 Bier und 4 oder 5 Schnäpse getrunken hat. Selbst die unbeteiligte Gastwirtin der „DD Bar“ Frau EE, konnte nicht mehr dezidiert angeben, was ihr damaliger Gast AA genau getrunken habe und vermeint idZ drei Bier und 5 Averna-Schnäpse als Nachtrunk, weshalb die Behörde diese Angaben bei der Rückrechnung des Alkoholwertes zugrunde hätte legen müssen.

Zumindest muss der Rückrechnung eine Menge von 2 großen Bier und 4 Schnäpsen zugrunde gelegt werden.

Vgl. VwGH Erk. 94/12/0261

Die Kontrolle des VwGH von Bescheiden, die Im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, gilt den sogenannten Ermessensfehlern. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das der Ermessensübung durch die Behörde zugrundeliegende Verwaltungsverfahren mangelhaft ist (formelle Ermessensfehler) oder wenn von der Verwaltungsbehörde bei der Ermessensübung der Sinn des Gesetzes nicht beachtet wurde (materielle Ermessensfehler). Ein materieller Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde Ihr Ermessen nicht iSd Gesetzes übt. Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch bedeutet, daß die Behörde bei Ihrer Entscheidung die Wertungsgesichtspunkte außer acht läßt, die dem ermessensbegründenden Gesetz oder der Rechtsordnung insgesamt zugrundelegen.

Die Feststellungen der belangten Behörde sind reine Mutmaßungen ohne Beweisgrundlage und verstoßen gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz in dubio pro reo (Anm.: Die Staatsanwaltschaft hat bei ihrer pflichtgemäßen Beurteilung des Sachverhalts das Gesetz richtig angewendet, was die bealngte Behörde nicht einmal erwähnt). Es wird darauf beharrt, in einem fairen Verfahren vor dem LVwG gehört zu werden und dort „Rede und Antwort stehen“ zu können.

Der - ohnedies nicht rechtsrelevante. - „Zusammenrechnungswert" bezieht sich darüber hinaus nicht auf den Lenkzeitpunkt.

Unter Berücksichtigung der Trinkverantwortung des Vorstellungswerbers (Zeit 17:30 bis 18:00 Uhr), der Lenkzeit (18:20 Uhr) und des Abbaus während der Trinkzeit (bis 18:00) und derzeit bis 18.20, ergibt sich tatsächlich nur ein Wert unter.0,8 %o (wovon auch die Staatsanwaltschaft Y richtigerweise ausgeht) und nicht wie die belangte Behörde feststellt, von zumindest 1,4 Promille.

Es werden daher folgende

Anträge

gestellt:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Zeugen und den Beschwerdeführer laden und einvernehmen und den Bescheid der BH Z vom 12.01.2021, *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, in eventu die von der Bezirkshauptmannschaft Z verhängte Geldstrafe herabsetzen.

Z, am 09.02.2021.............                                                                 AA“

B.       Zu LVwG-2021/13/0091 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.10.2020, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 06.10.2020 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.10.2020, Zl *** keine Folge gegeben und gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein.

Ihr Inhalt deckt sich mit jenen Ausführungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis getätigt hat. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde eine Entscheidung auf Grundlage von persönlichen (!) Eindrücken (,..“anzweifle“, dass der Vorstellungswerber zwischen 18:45 Uhr und 19:10 Uhr zwei große Bier und vier Schnäpse getrunken habe“), die bei der Rückrechnung und Berücksichtigung des Nachtrunks auszuklammern seien. Der Nachtrunk sei überhaupt nicht entsprechend berücksichtigt worden, obwohl er unter Beweis gestellt worden sei.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Herabsetzung der verhängten Führerscheinentzugsdauer beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurden die behördlichen Akten (Verwaltungsstrafakt am 22.02.2021 und der Führerscheinentzugsakt am 13.01.2021) dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.

Es wurde am 10.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Amtsarztes FF, durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten, sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von dieser eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes FF vom 18.06.2021. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und wurde von seinem Rechtsvertreter unter Hinweis auf das nunmehr vorliegende Gutachten und die behördlichen Aussagen entschuldigt.

I.       Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 25.09.2020 gegen 18.20 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen Pkw der Marke GG mit dem Kennzeichen *** auf der B *** in Richtung Bahnhof Z. Er fuhr dabei hinter zwei anderen Pkws. Auf Höhe der Pizzeria JJ in **** Z, Adresse 2, bremste der vorderste Lenker vor dem Zebrastreifen ab, die dahinterfahrende Lenkerin KK ebenso, der Beschwerdeführer jedoch konnte seinem Pkw nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen und krachte in das vor ihm stehende Fahrzeug der KK. Beim Eintreffen der Polizeibeamten waren die zweitbeteiligte Autolenkerin KK und die beiden Beifahrerinnen des Beschwerdeführers LL und MM (Freundin des Beschwerdeführers) noch am Unfallort. Der Beschwerdeführer hatte die Unfallstelle ohne Datenaustausch bereits verlassen. Alle drei anwesenden Personen (KK, LL und MM) gaben an, dass der Beschwerdeführer vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert hatte. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Zwischenzeit zu „DD Bar“ in Z in der Adresse 3 abgesetzt und dort weiter Alkohol konsumiert. Er war telefonisch nicht mehr erreichbar. Seine Freundin MM konnte ihn um 19.10 Uhr in der Bar antreffen und brachte ihn zur PI Z, wo der Beschwerdeführer um 19.19 Uhr zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer anstandslos nach. Der durchgeführte Alkomattest ergab am 25.09.2020 um 19:42 Uhr ein Ergebnis von 0,63 mg/l (1,26 Promille) und um 19:43 Uhr ein solches von 0,64 mg/l (1,28 Promille).

Anlässlich dieser Amtshandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er um 17:30 Uhr zu arbeiten aufgehört und anschließend in der Firma bis 18:00 Uhr zwei große Bier getrunken habe, ehe er gegen 18:10 Uhr seine Freundin MM und eine weitere Bekannte, LL bei „DD Bar“ abgeholt habe. Anschließend hätten sie zum Lokal NN an der X Talstation fahren wollen, auf dem Weg dorthin sei es zu dem oben geschilderten Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen. An Nachtrunk gab der Beschwerdeführer an, in DD Bar nach dem Verkehrsunfall in der Zeit von 18:45 Uhr bis 19:10 Uhr zwei große Bier und vier bis fünf Schnäpse getrunken zu haben.

Im behördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer sodann vor, dass am Tattag dem 25.09.2020 sein Dienstschluss um 16.30 Uhr gewesen sei und im Polizeiprotokoll irrtümlich festgehalten sei 17:30 Uhr. Er habe dann zwei große normale Bier (Flaschen 0,5 l) getrunken und habe sich sodann gegen 18:00 Uhr zu „DD Bar“ begeben, in welcher er sich ca 15 Minuten aufgehalten habe und ein Seidel (Normalbier 0,3l) getrunken habe.

Zu diesem Seidel Bier gegen 18:00 Uhr in „DD Bar“, das der Beschwerdeführer gegenüber dem Polizeibeamten OO – wie dieser anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2020 ausführt – noch nicht erwähnt hat, gaben die vor der belangten Behörde einvernommenen Zeugen Folgendes an:

LL: der Beschwerdeführer und MM kamen so gegen 18.00 Uhr in „DD Bar“ und haben etwas getrunken; ich kann mich erinnern, dass beim Beschwerdeführer ein kleines Bier gestanden ist.

EE (Lokalbetreiberin der „DD Bar“): ich würde sagen, dass der Beschwerdeführer gegen 17:00 Uhr – im Arbeitsgewand – zu mir ins Lokal gekommen ist und dort ein kleines Bier getrunken hat.

PP (Gast in „DD Bar“): ich bin am 25.09.2020 gegen 17.00 Uhr in DD Bar gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht anwesend. An der Theke weiß ich noch, dass der Beschwerdeführer ein Seidel Bier getrunken hat.

MM: der Beschwerdeführer ist nach dem Arbeiten ins Lokal „DD Bar“ gekommen und hat dort ein Seidel Bier getrunken. Gegen 18.00 Uhr sind wir mit dem Auto losgefahren.

Zur Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung von zwei großen Bieren und vier bis fünf Schnäpsen in der Zeit von 18:45 Uhr bis 19:10 Uhr am 25.09.2020 gaben die von der belangten Behörde einvernommenen Zeugen EE, PP und der Beschwerdeführer selbst Folgendes an:

EE (Lokalbetreiberin von „DD Bar“):

AA ist nach gar nicht so langer Zeit wieder alleine zurückgekommen, hat sich zum PP an die Theke begeben und eine Flasche Bier und einen QQ bestellt. Es wurde dann abwechselnd einmal vom PP und dann wieder vom Beschwerdeführer Schnäpse (QQ) bestellt. Der Beschwerdeführer hat meiner Erinnerung nach drei Bier bestellt.

Wenn ich gefragt werde, wie viele Runden an Schnäpsen von den Beiden bestellt wurden, so gebe ich an, dass es wohl fünf Runden gewesen sein werden.

PP (Gast in „DD Bar“):

Nach einiger Zeit ist der Beschwerdeführer wieder im Lokal aufgetaucht. Wir haben dann gemeinsam ein paar Runden Schnäpse, nämlich QQ getrunken, ich habe außerdem noch eine Flasche Bier getrunken, was genau der Beschwerdeführer zusätzlich noch getrunken hat, kann ich nicht mehr genau sagen, ich glaube, es waren zwei oder drei oder vier Flaschen Bier. Ich glaube, dass ich zwei oder drei Runden von den Schnäpsen gezahlt habe. Die Bier wurden vom Beschwerdeführer selbst bezahlt.

Beschwerdeführer:

In DD Bar habe ich wieder PP getroffen und wir haben dort einige Getränke zusammen konsumiert. Ich habe zwei bis drei Bier getrunken, wie viel genau, kann ich nicht mehr sagen, dazu noch vier bis fünf Schnäpse, die wir abwechselnd bestellt hatten. Auch da kann ich die genaue Zahl nicht mehr sagen. Von den vier bis fünf Schnäpsen habe ich zwei bis drei meiner Erinnerung nach gezahlt.

Eine Mengenangabe hinsichtlich der vom Beschwerdeführer getrunkenen Schnäpse machte dieser weder im Führerscheinentzugsverfahren, noch im Verwaltungsstrafverfahren.

II.      Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus den behördlichen Akten, insbesondere aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 28.09.2020, GZ *** in Verbindung mit der Aussage des Meldungslegers OO im behördlichen Führerscheinentzugsverfahrens vom 19.11.2020. Sowohl diese Anzeige als auch die Aussage des Zeugen OO sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Grund die Ausführungen in dieser Anzeige und oder die Aussage des Zeugen OO in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels seiner Einvernahme begeben. Die getroffenen Feststellungen zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stützen sich auf die jeweils angeführten Aussagen der Zeugen MM, LL, EE und PP.

Im Beschwerdeverfahren wurde weiters ein ärztliches Gutachten bei der Landessanitätsdirektion Tirol zu folgenden Fragen eingeholt:

1.       Welchen Alkoholisierungsgrad hat der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Vortrunkbehauptung (zwei Bier in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr und ein Seidl um 18.00 Uhr) und des vorliegenden Alkomatmessergebnisses von 0,63 mg/l um 19.42 Uhr zum Unfallszeitpunkt um 18.20 Uhr aufgewiesen?

2.       Lässt sich die Nachtrunkbehauptung (zwei Bier und vier Schnäpse in der Zeit zwischen 18.45 Uhr und 19.10 Uhr) mit dem Alkomatmessergebnis um 19.42 Uhr von 0,63 mg/l in Einklang bringen?

3.       Welchen Alkoholisierungsgrad hat der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Vortrunkbehauptung (zwei große Bier in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr und um 18.00 Uhr ein Seidl Bier) sowie der Nachtrunkbehauptung (zwei große Bier und vier Schnäpsen in der Zeit zwischen 18.45 Uhr und 19.10 Uhr) und des vorliegenden Alkomatmessergebnisses von 0,63 mg/l um 19.42 Uhr zum Unfallszeitpunkt um 18.20 Uhr aufgewiesen?

4.       Kann die Gesamttrinkverantwortung des Beschwerdeführers mit dem erzielten Alkomatmessergebnis in Einklang gebracht werden?

5.       Inwiefern ändert sich die Beantwortung der Fragen 1, 3 und 4 wenn sich die Vortrunkbehauptung des Beschwerdeführers insofern ändert, als der Konsum von zwei Bier in der Zeit von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr und um 18.00 Uhr ein Seidl Bier erfolgt ist?

Mit Schreiben vom 18.06.2021 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erstattete der Amtssachverständige FF nachfolgendes Gutachten zu den genannten Fragen:

„Stellungnahme zur Frage 1:

Bei der Trinkverantwortung von zwei großen Bieren ab 17:30 und einem Seidl Bier um 18:00 Uhr ist davon auszugehen, dass die Resorption des Seidl Bier bis zum Unfallzeitpunkt um 18.20 Uhr nicht abgeschlossen war und somit dieses Seidl Bier als Schlusstrunk, der zwar in die Alkomatmessung vollständig eingeflossen, zum Vorfallszeitpunkt aber noch nicht vollständig resorbiert und somit noch nicht zur Gänze wirksam geworden war, in die Beurteilung der Alkoholisierung einfließen kann. Sehr wohl aber war die Resorption bis zur Alkomatmessung mit dem Ergebnis von 0,63mg/l entsprechend 1,26 Promille abgeschlossen.

1.   Rückrechnung aus dem Messergebnis um 19:42:

Ausgehend von der Alkomatmessung um 19.42 Uhr wird eine Abbaurate von 0,1 Promille pro Stunde angenommen, womit bei einer Zeitdifferenz von 1 Stunde und 22 Minuten (1,36 Stunden) ein Abbau von 0,14 Promille stattgefunden hat. Somit ist rein rechnerisch von einem Alkoholisierungsgrad von 1,40 Promille zum Unfallszeitpunkt um 18:20 Uhr ohne Berücksichtigung der Trinkverantwortung auszugehen.

2.   Theoretischer Alkoholisierungsgrad um 18:20 unter Berücksichtigung der Schlusstrunk-behauptung/Vortrunkbehauptung:

Die Zeitspanne beträgt 1,5 Stunden, in der 2 große und ein kleines Bier (letzteres um 18:00 Uhr- also kurz vor dem Unfall) konsumiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass die beiden großen Biere zum Unfallszeitpunkt bereits vollständig resorbiert waren, das kleinen Bier jedoch nur zu einem geringeren Teil. In der Berechnung wird von 50-prozentiger Resorption ausgegangen, wodurch Herr AA bei einem Körpergewicht von 90 kg aus 330 ml Bier (bei Resorption der halben Menge) 0,08 Promille Alkohol bis zum Unfallszeitpunkt noch nicht resorbieren konnte, die von der zurückgerechneten Blutalkoholkonzentration in Abzug gebracht werden müssen und rein rechnerisch sodann einem wahrscheinlichen Alkoholisierungsgrad um 18:20 Uhr von 1,32 Promille ohne Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung entspricht.

Stellungnahme zur Frage 2:

Aus einem Konsum von insgesamt 2 großen Bieren und 4 Schnäpsen (a´2 cl mit 40 Vol%) ergibt sich nach abgeschlossener Resorption bei einem 90 kg schweren Mann um 19:42 eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 0,69 Promille. Geht man von der Richtigkeit der Nachtrunkbehauptung aus, so ist dieser Wert von der zurückgerechneten Blutalkoholkonzentration um 18:20 Uhr in Abzug zu bringen und ergibt in weiterer Folge rein rechnerisch zum Vorfallszeitpunkt eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille ohne Berücksichtigung der Schlusstrunk-Behauptung und von 0,55 Promille, wenn auch diese mit einbezogen wird.

Stellungnahme zur Gesamttrinkverantwortung:

a)   aus der Konsumation von 4 großen Bieren, einem kleinen Bier und 4 Schnäpsen zu 2 cl im Zeitraum von 17:30 Uhr bis 19:10 Uhr ist bei einem 90 kg schweren Mann bei abgeschlossener Resorption um 19:42 Uhr (Zeitpunkt Alkomatmessung) eine Blutalkoholkonzentration von wahrscheinlich 1,18 Promille zu erwarten. (Maximalwert 1,48 Promille; Minimalwert 0,88 Promille).

b)   Geht man von einem bereits 1 Stunde früheren Trinkbeginn um 16:30 Uhr aus, so resultiert zum Messzeitpunkt um 19:42 Uhr bei entsprechend längerer Alkoholaufnahme- und damit auch Alkoholabbauzeit eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille. (Maximalwert 1,38 Promille; Minimalwert 0,68 Promille). Damit kann die angegebene Gesamttrinkverantwortung durch das Alkomatergebnis (1,26 Promille), das sich jeweils innerhalb der Extremwerte befindet, rein rechnerisch nicht widerlegt werden.

Durch einen früheren Trinkbeginn um 16:30 Uhr ergibt sich keine Änderung der vorhin getroffenen Aussagen hinsichtlich der Alkoholisierung zum Vorfallszeitpunkt, da die Null-Promille Grenze zwischen dem Trinkbeginn und dem Messzeitpunkt nicht erreicht wurde und der Schlusstrunk (Seidl Bier) zeitlich unverändert um 18:00 Uhr angegeben wurde.“

Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Ladungsbeschluss zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die gutachterliche Stellungnahme des Amtsarztes FF vom 18.06.2021 dargetan und verlesen. Anlässlich seiner Einvernahme führte der Amtsarzt FF ergänzend aus, dass die gesamte Trinkverantwortung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausführungen nicht widerlegt werden könne. Unter Schlusstrunk sei das Seidel Bier zu verstehen, unter Nachtrunkbehauptung die zwei Biere und die vier bis fünf Schnäpse.

Über Frage, wie medizinisch einzuordnen sei, wenn jemand in der Zeit von 18.45 Uhr bis 19.10 Uhr zwei große Bier und vier bis fünf Schnäpse trinke, gab er an, dass er dies nicht als Alkoholismus einstufe und es mit der Nervosität und der allgemeinen Aufregung zu tun habe. Es sei dies aber eine reine Hypothese von ihm.

Diese Ausführungen des Amtssachverständigen FF in seinem Gutachten vom 18.06.2021 sind schlüssig und nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei und konnten der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zu Grunde gelegt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des so konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren seinen Alkoholkonsum nicht hinreichend präzisiert.

Anlässlich der Amtshandlung gab er hinsichtlich seines Nachtrunks an, in der „DD Bar“ in der Zeit von 18:45 Uhr bis 19:10 Uhr zwei große Bier und vier bis fünf Schnäpse getrunken zu haben.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2020 gab er betreffend den Nachtrunk an, in „DD Bar“ habe er wieder PP getroffen und mit ihm dort einige Getränke zusammen konsumiert. Er habe zwei bis drei Bier getrunken, wieviel genau, könne er nicht mehr sagen, dazu noch vier bis fünf Schnäpse, die sie abwechselnd bestellt hätten. Auch da könne er die genaue Zahl nicht mehr sagen. Von den vier bis fünf Schnäpsen habe er zwei bis drei seiner Erinnerung nach, gezahlt.

Zur Schlusstrunkbehauptung des Beschwerdeführers gab er anlässlich der Amtshandlung an, dass er um 17:30 Uhr aufgehört habe zu arbeiten und anschließend bis 18:00 Uhr zwei große Bier in der Firma getrunken habe, ehe er gegen 18:10 Uhr losfuhr um seine Freundin und eine Bekannte bei der „DD Bar“ abzuholen.

Im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde (Äußerung vom 12.11.2020), dass Dienstschluss um 16:30 Uhr gewesen sei, er dann zwei große Bier getrunken habe, sowie gegen 18:00 Uhr in „DD Bar“ ein weiteres Seidel (Normalbier 0,3 l).

Insofern hat der Beschwerdeführer seinen Nachtrunkkonsum mit zwei großen Bieren, später zwei bis drei Bier, wieviel genau konnte er nicht mehr sagen sowie vier bis fünf Schnäpse selbst nicht konkret behauptet, zumal es erstens einen Unterschied ausmacht, ob er zwei, drei oder mehr Bier bzw vier oder fünf Schnäpse getrunken hat. Zweitens von sich aus nie angab um welche Art von Schnäpsen es gehandelt hat und drittens nie die Menge pro Schnaps (Einfacher, Doppelter 0,3 cl etc) bezeichnet hat.

Schließlich lagen auch sowohl seitens der Betreiberin des Lokals EE, als auch seitens des Gastes PP, der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam den Nachtrunk konsumiert haben will, untereinander divergierende Aussagen zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nach der fraglichen Unfallfahrt vor und stimmen die beiden Angaben dieser Zeugen – wie oben ausgeführt – auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein.

Ein Beweis über die vom Beschwerdeführer behauptete Nachtrunkmenge konnte somit im gesamten Verfahren nicht erbracht werden.

Unbestritten blieb jedoch, dass der Beschwerdeführer zum Messzeitpunkt am 25.09.2020 um 19:42 Uhr eine Alkoholisierung im Ausmaß von 0,63 mg/l (1,26 Promille) aufgewiesen hat und der Beschwerdeführer selbst angab, jedenfalls vor dem Lenkzeitpunkt Alkohol konsumiert zu haben.

Ausgehend vom Unfallzeitpunkt um 18:20 Uhr und der Alkomatmessung um 19:42 Uhr beträgt die Zeitdifferenz 1 Stunde und 22 Minuten (1,36 Stunden). Den Ausführungen des Amtssachverständigen FF unter Punkt 1. 1. seiner Stellungnahme vom 18.06.2021 zufolge wird ausgehend von der Alkomatmessung um 19:42 Uhr eine Abbaurate von 0,1 Promille pro Stunde angenommen, womit bei einer Zeitdifferenz von 1 Stunde und 22 Minuten (1,36 Stunden) ein Abbau von 0,14 Promille stattgefunden hat. Somit ist rein rechnerisch von einem Alkoholisierungsgrad von 1,4 Promille zum Unfallzeitpunkt um 18:40 Uhr ohne Berücksichtigung der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers, die dieser – wie oben ausgeführt – nicht hinreichend präzisiert hat, auszugehen.

Es ist daher insbesondere aufgrund der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 28.09.2020, GZ *** in Verbindung mit der Aussage des Meldungslegers OO im behördlichen Verfahren vom 19.11.2020, den unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Trinkverhalten, sowie letztlich aufgrund des unbestrittenen Alkomatmessergebnisses von 0,63 mg/l (1,26 Promille) in Verbindung mit den Ausführungen des Amtssachverständigen FF betreffend die Rückrechnung aus dem Messergebnis um 19:42 Uhr (Punkt 1. 1. seines Gutachtens vom 18.06.2021), als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt dem 25.09.2020 um 18:20 Uhr das in Rede stehende Fahrzeug mit einem Alkoholisierungsgrad von zumindest 1,4 Promille gelenkt hat.

III.     Rechtliche Beurteilung:

Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 %o) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 0,63 mg/l (1,26 Promille) kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient zur Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Dem Beschwerdeführer wird grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend wurde die im Jahr 2017 vorangegangene Fahrt des Beschwerdeführers in alkoholisiertem Zustand gewertet.

Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,--. Die von der Erstbehörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,-- ist schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht. Die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe ist auch notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher zu Punkt A. wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

B.       Zu LVwG-2021/13/0091 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2020, GZ *** wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.10.2020, GZ ***, keine Folge gegeben.

Mit obgenanntem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.10.2020, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 06.10.2020, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten Ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung, samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen.

Gemäß § 24 Abs 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Ziffer 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Nach Abs 3a dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 3 FSG hat die Behörde, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.

Nach § 30 Abs 1 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von 12 Monaten als auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Strafbestimmung des § 99 Abs 1a StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den Zweiten des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahre 2017 eine Fahrt im alkoholisierten Zustand (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO) begangen. Bei einer Entzugsdauer von acht Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 3 FSG. Unbestritten ist aber, dass der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall einen Verkehrsunfall verursacht und darüber hinaus Fahrerflucht begangen hat. Diese Tatsachen sind im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG ebenfalls für die Bemessung der Entzugsdauer heranzuziehen. Offensichtlich konnte die Alkoholfahrt des Beschwerdeführers im Jahre 2017 und der damit verbundene Führerscheinentzug den Beschwerdeführer nicht von der gegenständlichen Alkofahrt, die letztendlich in einem Verkehrsunfall endete, abhalten. Insofern war das Ausmaß der von der belangten Behörde festgesetzten Entzugsdauer von 12 Monaten gerechtfertigt.

Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischen Berechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Nachschulung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich ebenfalls aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Da die Teilnahme eines gesundheitlich nicht geeigneten oder eines nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmers am Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, lag Gefahr in Verzug vor, weshalb die belangte Behörde zurecht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B. ausgeführt zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Nachtrunk
Führerscheinentzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.13.0437.7

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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