TE OGH 2021/9/14 8Ob99/21y

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin Z***** GmbH, *****, vertreten durch Offer & Partner OG, Rechtsanwälte in Innsbruck, Insolvenzverwalter Dr. Stephan Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des U*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juli 2021, GZ 1 R 120/21p-39, mit dem der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Mai 2021, GZ 19 S 20/21w-19, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

[1]            Der Einschreiter ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin. Sein Ersuchen auf Umbestellung des Insolvenzverwalters hat das Erstgericht abgewiesen, weil keine Umstände mitgeteilt worden seien, die im Sinn des § 80b IO geeignet seien, die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters in Zweifel zu ziehen.

[2]            Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[3]            1. Nach § 87 Abs 1 IO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. Nach § 87 Abs 2 IO sind zur Stellung eines Enthebungsantrags der Schuldner, jedes Mitglied des Gläubigerausschusses sowie die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung berechtigt. Auch der Insolvenzverwalter ist antragslegitimiert (vgl RIS-Justiz RS0065336). Einzelnen Insolvenzgläubigern kommt bezüglich der Enthebung des Insolvenzverwalters hingegen kein Antragsrecht zu (8 Ob 26/90; Reisch in KLS [2019] § 87 IO Rz 6). Ein „Enthebungsantrag“ eines nicht dazu legitimierten Insolvenzgläubigers ist als Beschwerde im Sinn des § 84 Abs 3 IO zu sehen (Reisch aaO Rz 8; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 III [2002] § 87 KO Rz 5; vgl auch RS0065235). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen solchen „Enthebungsantrag“ ist daher nach § 84 Abs 3 zweiter Satz IO ausgeschlossen (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [1997] § 87 KO Rz 7).

[4]            2. Mit dieser Rechtslage steht die Entscheidung des Rekursgerichts in Einklang. Daran wecken auch die Rechtsmittelausführungen keine Zweifel:

[5]            Der Revisionsrekurswerber gesteht zu, dass er den Rekurs als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin im eigenen Namen und nicht im Namen der Schuldnerin erhoben hat. Der Verweis auf die Entscheidung 8 Ob 139/98v, in der die Rechtsmittelbefugnis des Geschäftsführers als Vertreter der Schuldnerin bejaht wurde (vgl RS0059843), geht daher ins Leere. Mit seinem Hinweis darauf, dass er auch als „natürliche Person“ eingeschritten sei, und zwar mit der Behauptung, nunmehr mit seiner Tochter (Mit-)Mieter eines vormals der Schuldnerin vermieteten Bestandobjekts zu sein, vermag der Revisionsrekurswerber eine Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Enthebungsverfahren nach § 87 IO nicht zur Darstellung zu bringen. Damit macht er bestenfalls einen Anspruch gegen die Schuldnerin und damit eine Gläubigerstellung in der Insolvenz geltend. Im Übrigen übersieht er, dass mit dem erstgerichtlichen Beschluss lediglich die Umbestellung des Insolvenzverwalters abgelehnt, nicht aber bindend über die Zugehörigkeit des Bestandobjekts zur Insolvenzmasse abgesprochen wurde, worin er jedoch eine Verletzung seiner Rechte erblicken will.

[6]       3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E132808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00099.21Y.0914.000

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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