RS OGH 1973/7/11 5Ob138/73, 8Ob49/08a, 8Ob99/21y

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Veröffentlicht am 11.07.1973
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Norm

KO §84 Abs4
KO §176 F

Rechtssatz

Die Befugnis zur Enthebung des Masseverwalters "aus wichtigen Gründen" beruht auf der allgemeinen Aufsichtspflicht und Überwachungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Masseverwalter. Die dem Konkurskommissär und dem Konkursgericht gemäß § 84 KO zur Kontrolle des Masseverwalters obliegenden, von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtungen (Bartsch - Pollak, KO, AO und AnfO 3. Auflage I 415 § 84 KO Anmerkung 1) sind im einzelnen der Disposition der übrigen Konkursbeteiligten entzogen. Gemeinschuldner, Konkursgläubiger und andere am Verfahren beteiligte Personen sind infolgedessen zwar berechtigt, Maßnahmen des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO "anzuregen" (Bartsch - Pollak aaO), einen "Anstoß" zu solchen Handlungen zu geben (so Detschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 166); ein Antragsrecht und Rekursrecht steht ihnen aber im Zusammenhang mit der Überwachung des Masseverwalters durch das Gericht nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 138/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 138/73
    Veröff: SZ 46/75 = EvBl 1973/322 S 664
  • 8 Ob 49/08a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 49/08a
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 5 Ob 138/73 ist insofern als überholt anzusehen, als sie davon ausgeht, dass dem Gemeinschuldner im Zusammenhang mit der Überwachung (und Enthebung) des Masseverwalters ein Antrags- und damit ein Rekursrecht nicht zustehe. (T1)
    Beisatz: Durch die InsNov 2002 (BGBl I 2002/75) wurde § 87 Abs 2 KO dahin novelliert, dass er erstmalig auch dem Gemeinschuldner ein ausdrückliches Antragsrecht und somit implizit ein Rekursrecht im Verfahren zur Enthebung des Masseverwalters zugesteht. (T2)
    Bem: Vgl zur stRspr zum Rekursrecht RS0065135. (T3)
  • 8 Ob 99/21y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 99/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: Einzelnen Insolvenzgläubigern kommt bezüglich der Enthebung des Insolvenzverwalters kein Antragsrecht zu. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen solchen „Enthebungsantrag“ ist daher nach § 84 Abs 3 zweiter Satz IO ausgeschlossen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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