Norm
KO §80 Abs1Rechtssatz
Der Masseverwalter ist auch nach Übernahme seiner Tätigkeit dazu befugt, aus wichtigen Gründen seine Enthebung zu beantragen. Auch nach der Fassung der §§ 80 Abs 1 Satz 2 und 87 KO durch das IRÄG BGBl 1982/370 liegt eine abschließende Regelung des in Rede stehenden Antragsrechtes, die einen Analogieschluß unzulässig erscheinen ließe, nicht vor.Der Masseverwalter ist auch nach Übernahme seiner Tätigkeit dazu befugt, aus wichtigen Gründen seine Enthebung zu beantragen. Auch nach der Fassung der Paragraphen 80, Absatz eins, Satz 2 und 87 KO durch das IRÄG BGBl 1982/370 liegt eine abschließende Regelung des in Rede stehenden Antragsrechtes, die einen Analogieschluß unzulässig erscheinen ließe, nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065336Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0050OB00315_8600000_003