TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/28 W234 2243172-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
ECG §23
(eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG) Art14
(eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG) Art2
(eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG) Art3
KoPl-G §1
KoPl-G §10
KoPl-G §12
KoPl-G §2
KoPl-G §3
KoPl-G §4
KoPl-G §5
KoPl-G §6
KoPl-G §7
KoPl-G §8
KoPl-G §9
(Richtlinie (EU) 2018/1808 über audiovisuelle Mediendienste) Art28a
(Richtlinie (EU) 2018/1808 über audiovisuelle Mediendienste) Art3

Spruch


W234 2243172-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 22.04.2021, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen Gesetzes (KoPl-G), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 31.03.2021 stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Antrag gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G, wonach festgestellt werden möge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes „ XXXX “ nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt.

Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G begründete die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag – zusammengefasst – im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der offensichtlich unrichtigen Annahme der belangten Behörde betreibe die Beschwerdeführerin auf XXXX abgesehen von bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Inhalten keine Kommunikationsplattform. Die noch verbleibenden, nicht-audiovisuellen und rein dem entgeltlichen Dienst untergeordneten Funktionen würden außerhalb des Regelungsbereiches des KoPl-G liegen. Im Übrigen unterliege die Beschwerdeführerin als Anbieterin eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit Sitz in XXXX dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL), sodass österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen würde. Schließlich unterliege „ XXXX “ als Video-Sharing-Plattform auch dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; im Folgenden: AVMD-RL).

Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes „ XXXX “ nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen würde, begründet sie weiters damit, dass die von „ XXXX “ neben den als Video-Sharing-Plattformen bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos verfügbaren und als „nicht-audiovisuelle Hilfsfunktionen“ bezeichneten Funktionalitäten, keine wesentlichen Funktionen iSd § 2 Z 4 KoPl-G darstellen würden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen eine Kommunikationsplattform darstellen, würde sowohl der mit diesen Funktionen erzielte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 0,00 als auch die Anzahl der Nutzer, die eine Registrierung für die Kommunikationsplattform im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G vorgenommen hätten, Null betragen.

Dessen ungeachtet hielt die Beschwerdeführerin fest, dass jene technischen und organisatorischen Maßnahmen, welche die Anforderungen des KoPl-G erfüllen würden, von ihr unpräjudiziell und ohne Anerkennung der Anwendbarkeit des KoPl-G implementiert werden würden.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2021, Zl. XXXX , stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattform ‚ XXXX ‘ gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G“ unterliege.

Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens

Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass die offene Formulierung des § 1 Abs. 5 KoPl-G, wonach beantragt werden könne festzustellen, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des § 1 Abs. 5 KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis sei somit – nach Ansicht der belangten Behörde – festzuhalten, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des § 1 Abs. 5 KoPl-G zuerkannt“ worden sei.

Zum Anwendungsbereich des KoPl-G

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Dienst „ XXXX “ die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd § 2 Z 4 KoPl-G erfülle. Denn auch unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.) setze die Qualifikation als Kommunikationsplattform voraus, dass ein Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin bestehe, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton und Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen. Der Dienst „ XXXX “ würde mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinden würde, und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedürfe, diese Qualifikationsmerkmale erfüllen. Die belangte Behörde weise zudem darauf hin, dass auch Videos unter das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen, Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild fallen können, sodass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Begriffsdefinition des KoPl-G in einem ersten Schritt auch Video-Sharing-Plattformen vom Anwendungsbereich erfasst seien. Allerdings würden diese dann hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen (§ 2 Z 9 KoPl-G) und nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 7 KoPl-G) vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des KoPl-G ausgenommen werden. Es sei somit nicht erforderlich, dass die Kommentarfunktion eine wesentliche Funktion des Dienstes darstelle, da sich das Erfordernis der Wesentlichkeit auf das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen in Wort, Schrift oder Bild des Gesamtangebotes beziehen würde.

Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin als maßgeblich werbefinanziertes Unternehmen ihre Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen würde.

Der Dienst „ XXXX “ würde daher sehr wohl eine Kommunikationsplattform im Sinne von § 2 Z 4 KoPl-G darstellen. Im Jahr 2020 habe „ XXXX “ über mehr als 100.000 Nutzer in Österreich verfügt und in diesem Jahr auch einen Umsatz von mehr als EUR 500.000 erzielt, womit die Schwellenwerte des § 1 Abs. 2 KoPl-G ebenfalls überschritten worden seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der mit den „nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen“ erzielte Umsatz im vergangenen Kalenderjahr EUR 0,00 betragen hätte und auch die Anzahl der Nutzer, die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G eine „Registrierung für die Kommunikationsplattformen“ durchgeführt hätten, Null betragen habe, sei festzuhalten, dass – wie oben hinsichtlich dessen Regel-Ausnahme Systematik ausgeführt worden sei – erst eine Registrierung die Nutzung bestimmter Funktionalitäten ermöglichen würde.

Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der E-Commerce-RL

Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. GP – ausdrücklich nicht.

Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Art. 2 lit. c der E-Commerce-RL in XXXX aus und gelte damit für die Zwecke des Art. 3 E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich XXXX zukommen würde. Dies stehe jedoch der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Art. 3 Abs. 4 bzw. 5 E-Commerce-RL nicht entgegen. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Art. 3 Abs. 4 lit. a (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser beziehe sich mit den Tatbeständen „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen.

Es sei zudem darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Art. 14 Abs. 3 leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde.

Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und auch dies nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich zudem nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet werden.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, dass es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere auch jenem der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.).

Zur Frage einer zulässigen Ausnahme vom Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL brachte die belangte Behörde vor, dass es die Kommission ausdrücklich anerkannt habe, „dass die Regelungsziele des KoPl-G es grundsätzlich rechtfertigen können, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“

Aus Sicht der belangten Behörde seien somit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund einer Verletzung von Art. 3 E-Commerce-RL österreichisches Recht nicht anwendbar wäre.

Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der AVMD-RL

Die Beschwerdeführerin begründete die Unanwendbarkeit des KoPl-G (auch) mit einem Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip der AVMD-RL. Dem entgegnet die belangte Behörde zunächst, dass das KoPl-G selbst bereits die Ausnahme für Video-Sharing-Plattformen hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos vorsehen würde. Ferner sei es „nichts Ungewöhnliches, wenn sich Rechtsvorschriften hinsichtlich bestimmter Sachbereiche, gegenständlich Plattformen, überschneiden“ würden. Gestützt auf den Erwägungsgrund 44 der AVMD-RL gehe die belangte Behörde von einem Nebeneinander der E-Commerce-RL und der AVMD-RL aus. Mit dem Vorbringen betreffend sich überschneidender Verpflichtungen bzw. Regelungsbereich verkenne die Beschwerdeführerin zudem, worauf sich die Verpflichtungen der AVMD-RL beziehen würden. Konkret würden sich diese Verpflichtungen nämlich ausschließlich auf Bewegtbildinhalte der Video-Sharing-Plattformen, entweder von Sendungen oder nutzergenerierten Videos, beziehen.

Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass „für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag, die [Beschwerdeführerin] falle nicht in den Geltungsbereich des KoPl-G, angesichts des insoferne klaren Gesetzeswortlauts kein Spielraum“ bestehen würde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.05.2021 rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid der belangten Behörde wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dies begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendermaßen:

Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Weise angenommen, dass das KoPl-G mit dem Unionsrecht vereinbar sei und dass weder der Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Normen noch eine unionsrechtskonforme Interpretation des österreichischen Rechts der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstünde.

Vorweg hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass auch sie das Ziel teile, „illegale Online-Inhalte, insbesondere verbale, psychische, sexuelle Angriffe und Beleidigungen im Netz konsequent zu bekämpfen und [...] seit vielen Jahren erhebliche Anstrengungen [unternehme], um die Ausbreitung von unangemessenen Inhalten, von Hass, Hetze und Desinformation zu verhindern.“ Unter näherer Darlegung der seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin konkret gesetzten Schritte, verdeutlicht die Beschwerdeführerin diesen Standpunkt, dass sie sich seit jeher entschlossen gegen jede Form der Hassrede gestellt habe.

Begründend führt die Beschwerde weiters aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführer mehrere Normen des Unionsrechts entgegenstehen würden, die kraft Anwendungsvorranges des Unionsrechts das KoPl-G verdrängen würden. Zudem würde auch eine zwingend vorzunehmende unionsrechtskonforme Interpretation die Unanwendbarkeit des KoPl-G zur Folge haben. Konkret würden folgende unionsrechtlichen Normen der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstehen:

?        das Herkunftslandprinzip des Art. 3 E-Commerce-RL;

?        das Herkunftslandprinzip des Art. 28a AVMD-RL;

?        das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gem. Art. 14 E-Commerce-RL;

?        das abschließend geregelte System der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in der EU-Zustellverordnung.

Darüber hinaus seien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Herkunftslandprinzip zudem die Verletzungen folgender grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu berücksichtigen:

?        der grundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK;

?        das grundrechtliche Bestimmtheits- und Klarheitsgebot gemäß Art. 7 Abs. 1 EMRK;

?        das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK;

?        das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 6 StGG und

?        das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK.

Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag „gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet.“

4. Mit Schriftsatz vom 05.06.2021, Zl. KOA 14.700/21-014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In diesem Schriftsatz führt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welcher die Bestimmung des § 5 Abs. 3 KoPl-G beanstandet und zusammengefasst vorgebracht werde, dass es für einen ausländischen Diensteanbieter praktisch nicht möglich sei, eine entsprechende Anmeldung seines verantwortlichen Beauftragten zu einem Zustelldienst m Sinne der §§ 28b und 35 des ZustG durchzuführen, tritt die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage entschieden entgegen; dies sei ihrer Ansicht nach „faktisch“ sehr wohl möglich. Schließlich hält die belangte Behörde noch fest, dass ihrerseits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde.

5. Am 13.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher neben Vertretern der gewillkürten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Parteien – im Wesentlichen – ihre im angefochtenen Bescheid bzw. der gegen diesen Beschied gerichteten Beschwerde vertretenen Rechtsansichten.

6. Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen. Darin teilt sie im Wesentlichen mit, dass die belangte Behörde mittlerweile den Entwurf einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 KoPl-G über nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Transparenzberichte gemäß § 4 leg cit und zum Umfang der Berichtspflichten veröffentlicht und auf ihrer Website ein Konsultationsverfahren durchgeführt habe. Durch die in Aussicht genommenen Verordnungsbestimmungen sieht die Beschwerdeführerin zunächst ihre Bedenken gegen die Anwendung des KoPl-G bekräftigt. So würde der Verordnungsentwurf eine Verpflichtung vorsehen, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der mit der Moderationstätigkeit nach dem KoPl-G befassten Mitarbeiter zu ergreifen, obwohl die Beschwerdeführerin nur irischem Recht unterliege. Ferner seien im Verordnungsentwurf weitere die Beschwerdeführerin belastende Regelungen in Aussicht genommen. So werde sie komplexe rechtliche Würdigungen über erfolgte Sperrungen – etwa die Zuordnungen der Sperrungen zu einem der Straftatbestände der nach dem KoPl-G verbotenen Inhalte – und Angaben dazu, ob Sperrungen oder Löschungen im Meldeverfahren oder erst im Überprüfungsverfahren erfolgt seien und wie lange es bis zur Sperrung gedauert habe, im Bericht angeben müssen. Zudem werde der Bericht zusätzlich zu schriftlichen Informationen grafische Abbildungen enthalten müssen, die keinen Mehrwert bieten würden. Ferner würden Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 des Entwurfes zur detaillierten Offenlegung verpflichtet, ob die im KoPl-G normierten Bearbeitungsfristen eingehalten wurden und in welchem Ausmaß sie überschritten worden seien. Damit werde der durch die Beschwerdeführerin bereits gerügte Verstoß gegen das Verbot des Selbstbezichtigungszwangs noch intensiviert, könnte die Preisgabe von Fristüberschreitungen doch eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach sich ziehen. Schließlich sehe § 5 Z 4 des Entwurfs Maßnahmen gegen Overblocking und die Verpflichtung zur Kooperation mit der Zivilgesellschaft vor, was auf fehlenden Schutz der Meinungsfreiheit im KoPl-G hindeute und wofür dieses keine gesetzliche Grundlage für die in Aussicht genommenen Verordnungsbestimmungen biete. Auch der Verband der österreichischen Internet-Anbieter (Internet Service Providers Austria [ISPA]) teile diese Bedenken der Beschwerdeführerin und habe im Konsultationsverfahren gegenüber der belangten Behörde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2021 wurde der belangten Behörde das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 09.09.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zudem wurde der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen (ergänzenden) Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt.

8. Mit Schriftsatz vom 15.09.2021, XXXX , teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Abgabe einer Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin verzichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

1.1. Zum Verfahrenshergang:

Mit Schreiben vom 09.03.2021 („Auskunftsersuchen“) ersuchte die belangte Behörde um Auskunft über die Nutzer- und Umsatzzahlen des „unter XXXX abgesehen von den auf der Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Inhalten“ angebotenen und von der Beschwerdeführerin als Kommunikationsplattform im Sinne des § 1 Abs. 2 iVm § 2 Z 4 KoPl-G verstandenen, Dienstes.

Mit Auskunft der Beschwerdeführerin vom 24.03.2021 teilte diese mit, dass sowohl der von ihr mit den nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen erzielte Umsatz im vergangenen Kalenderjahr EUR 0,00 als auch die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G im vergangenen Kalenderjahr Null betragen habe. Denn niemand hätte sich zum primären Zweck registriert, die nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen zu nutzen.

Mit Schreiben vom 31.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G die Feststellung, ob sie dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.

Mit Bescheid vom 22.04.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „ XXXX “ dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2021 erhob die Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid.

Am 13.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher neben Vertretern der gewillkürten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen betreffend die Veröffentlichung des Entwurfs einer Verordnung der belangten Behörde gemäß § 4 Abs. 3 KoPl-G über nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Transparenzberichte gemäß § 4 leg cit und zum Umfang der Berichtspflichten.

Dieses Vorbringen wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zugleich wurde ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin verzichtet.

1.2. Zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine zur Registernummer XXXX beim Companies Registration Office in XXXX , XXXX , eingetragene Gesellschaft mit Sitz in XXXX .

Die Beschwerdeführerin bietet in Österreich den Dienst „ XXXX “ an.

„ XXXX “ ist eine Plattform, die es Nutzern ermöglicht, Videos sowie andere Inhalte zu entdecken, anzuschauen und miteinander zu teilen.

Die Inhalte auf „ XXXX “ umfassen Videos, Audio (z. B. Musik und andere Tonaufnahmen), Grafiken, Fotos, Text (z. B. Kommentare und Skripte), Kennzeichen (einschließlich geschäftlicher Bezeichnungen, Marken oder Logos), interaktive Funktionen, Software, Messwerte und andere Materialien. Nutzer können Inhalte im Rahmen des Dienstes einstellen und zugänglich machen.

Grundsätzlich kann das Angebot „ XXXX “ ohne Registrierung genutzt werden. Zum Suchen nach Inhalten oder zum Ansehen von Inhalten ohne Altersbeschränkung ist keine Registrierung erforderlich.

Eine Registrierung, die die Einrichtung einer Google-Mailadresse erfordert, mit der man sich bei „ XXXX “ einloggt, ist unter anderem für folgende Funktionalitäten erforderlich: Bewertung von Videos („Thumbs“ und Kommentare), Abonnement von Kanälen, Melden von Inhalten, Speicherung von Favoriten, Markierung von Videos, Teilnahme an Live-Chats, Wiedergabeverlauf. Auch zum Hochladen von Videos, zum Kommentieren oder um Playlists zu erstellen, muss sich der Nutzer registrieren.

„ XXXX “ stellt, abrufbar unter XXXX , eine eigene Meldefunktion für Kommentare bereit.

Die „ XXXX “ App ist für iOS- und Android-Geräte verfügbar, der Dienst kann jedoch auch über einen Web-Browser abgerufen werden. Eine unbeschränkte Anzahl von Abonnenten ist möglich.

Die Finanzierung des Dienstes erfolgt maßgeblich durch Werbung. Zur Individualisierung der Werbung werden persönliche Daten (u.a. Aktivitäten und Interessen) genutzt.

Die Zahl der registrierten, zugangsberechtigten Nutzer von „ XXXX “ in Österreich hat im Jahr 2020 100.000 Personen überschritten. Der mit dem Betrieb in Österreich erzielte Umsatz hat im Jahr 2020 EUR 500.000,- überschritten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die Feststellungen der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde der durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt – im Wesentlichen, soweit entscheidungsrelevant – nicht bestritten, weshalb die im Verwaltungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren unbedenklich herangezogen werden können.

Zur festgestellten Nutzeranzahl des Dienstes „ XXXX “ ist festzuhalten, dass sich diese Feststellung auf die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G „Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr“ bezieht. Dass diese Anzahl an – mittels Registrierung – zur Kommunikationsplattform als solche zugangsberechtigten Nutzer in Österreich die im KoPl-G geforderte Schwelle von 100.000 Personen überschreitet, wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bestritten. Vorgebracht wird seitens der Beschwerdeführerin (in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag) nämlich nur, dass die Anzahl der Nutzer, die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G eine Registrierung für die Kommunikationsplattform durchgeführt haben, sich also „zu dem primären Zweck registriert haben, die nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen zu nutzen“ Null betragen habe. Auf einen solcherart engen Zweck der Registrierung kommt es jedoch nicht an, weil gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G die Anzahl der zur Kommunikationsplattform per se „zugangsberechtigten“ Nutzer in Österreich maßgeblich ist. Daher war diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen.

Die Feststellung, wonach der von der Beschwerdeführerin „mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz“ mehr als EUR 500.000 betrug und somit auch der zweite Schwellenwert des § 1 Abs. 2 KoPl-G überschritten wurde, ergibt sich daraus, dass es hierbei um den (Gesamt-)Umsatz, der durch das Betreiben der Kommunikationsplattform „ XXXX “ insgesamt entstanden ist, handelt. Dass der mit „ XXXX “ erzielte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als EUR 500.000 betragen habe, wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, sondern diese bringt lediglich vor, dass der mit der Benützung der Kommentarfunktion erzielte Umsatz EUR 0,00 betragen habe. Mit anderen Worte sei der die genannte Schwelle des § 1 Abs. 2 Z 2 KoPl-G erzielte Umsatz nicht auf die Kommentarfunktion, sondern auf die Videofunktion (als Hauptfunktion der Kommunikationsplattform) zurückzuführen. Auf diese Unterscheidung kommt es jedoch – wiederum dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z 2 KoPl-G zufolge, der auf den mit dem Betrieb insgesamt erzielten Umsatz per se abstellt – nicht an. Insofern war auch dieser Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu folgen.

Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin die Kommunikationsplattform „ XXXX “ mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet.

Insgesamt ergeben sich daher die Feststellungen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ausländische Diensteanbieterin handelt, die ihre Kommunikationsplattform „ XXXX “ mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet, wobei die Anzahl „der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr […] im Durchschnitt 100 000 Personen“ überschritten hat und „der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz“ mehr als EUR 500.000 betragen hat.

Den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht somit anschließen. Zudem stehen die getroffenen Feststellungen betreffend die Inhalte des seitens der Beschwerdeführerin angebotenen Dienstes „ XXXX “ – abgesehen von der Frage, ob die Nutzer- und Umsatzzahlen des Dienstes in einen audiovisuell verursachten und einen sonstigen Teil aufzuteilen sind – im Wesentlichen ohnedies im Einklang mit den seitens der Beschwerdeführerin selbst gemachten Ausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Zur Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Aus diesem Grund liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Die Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Gerichtsabteilung W234 im Rahmen der Zuweisungsgruppe Medienangelegenheiten (MED) erfolgte gemäß der im Zuweisungszeitpunkt in Kraft stehenden Geschäftsverteilung des BVwG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2.    Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:

3.2.1 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KoPl-G, BGBl. I Nr. 151/2020, lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Definitionen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.

(2) In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (§ 2 Z 4) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer

1. die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100 000 Personen unterschritten und

2. der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz beträgt weniger als 500 000 Euro.

(3) Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen,

1. die nur der Vermittlung oder dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie der Vermittlung von Immobilien oder Stellenanzeigen dienen,

2. deren Hauptzweck in der Bereitstellung nicht gewinnorientierter

a) Online-Enzyklopädien oder

b) Bildungs- und Lernplattformen zur Wissensvermittlung liegt, oder

3. die von Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981) in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Inhaltsangeboten angeboten werden,

sind jedenfalls von den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.

(4) Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (§ 2 Z 12) sind in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen (§ 2 Z 9) und nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 7) von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

(5) Auf Verlangen eines Diensteanbieters hat die Aufsichtsbehörde festzustellen, ob dieser unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[...]

2. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern (§ 3 Z 1 des E-Commerce-Gesetzes – ECG, BGBl I Nr. 152/2001);

3. Diensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die eine Kommunikationsplattform anbietet;

4. Kommunikationsplattform: ein Dienst der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen;

[…]

8. rechtswidrige Inhalte: Inhalte, die einen der folgenden Tatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind: Nötigung (§ 105 StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation (§ 107c StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB), Erpressung (§ 144 StGB), Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 StGB), Pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB), Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB), Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB), Verhetzung (§ 283 StGB), § 3d, § 3g oder § 3h des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945;

[...]

2. Abschnitt

Anforderungen an Kommunikationsplattformen

Melde- und Überprüfungsverfahren

§ 3. (1) Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.

(2) Ein derartiges Verfahren muss jedenfalls so ausgestaltet sein, dass Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Kommunikationsplattform

1. Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Diensteanbieter melden können,

2. eine Erklärung erhalten, wie mit ihrer Meldung verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war, und

3. unverzüglich über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und über die Möglichkeit eines Antrags zur Durchführung eines Überprüfungsverfahrens (Abs. 4) sowie der Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren (§ 7) informiert werden, wobei diese Informationen auch jener Nutzer, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, erhalten muss.

(3) Zusätzlich haben Diensteanbieter durch die Ausgestaltung der inneren Organisation des Meldeverfahrens

1. dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte,

a) soweit deren Rechtswidrigkeit bereits für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Meldung, entweder entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird;

b) soweit sich deren Rechtswidrigkeit erst nach einer detaillierten Prüfung herausstellt, unverzüglich nach Abschluss dieser Prüfung, spätestens aber binnen sieben Tagen gerechnet ab dem Eingang der Meldung entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird;

2. im Falle einer Sperrung oder Löschung den davon betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Nutzers, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, erforderlichen und bereits beim Diensteanbieter vorhandenen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern; diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre; die Daten sind zu löschen, wenn der der Verarbeitung zugrunde liegende Zweck nicht länger besteht.

(4) Diensteanbieter müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass ein wirksames und transparentes Verfahren zur Überprüfung ihrer Entscheidung über die Sperrung oder Löschung eines gemeldeten Inhalts (Abs. 3 Z 1) eingerichtet ist. Eine Überprüfung hat stattzufinden, wenn

1. im Falle der Unterlassung der Sperrung oder Löschung eines Inhalts jener Nutzer, der die Meldung erstattet hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung einen auf Überprüfung dieser Entscheidung gerichteten Antrag (Abs. 3 Z 2) stellt;

2. im Falle einer Sperrung oder Löschung eines Inhalts der Nutzer, für den der Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung einen auf Überprüfung dieser Entscheidung gerichteten Antrag (Abs. 3 Z 2) stellt.

Die in Z 1 und 2 genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.

(5) Personenbezogene Daten über die die Meldung erstattende Person dürfen ausschließlich gegenüber dieser Person beauskunftet werden.

(6) Der Diensteanbieter ist nicht zur Durchführung eines Melde- oder Überprüfungsverfahrens verpflichtet, wenn er insbesondere auf Grund der Art oder der Häufigkeit der eingelangten Meldungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Meldungen entweder automatisiert oder sonst auf missbräuchliche Art veranlasst wurden.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Meldevorgangs, insbesondere betreffend Mindeststandards für die dabei verwendeten Meldeformulare, erlassen.

Berichtspflicht

§ 4. (1) Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.

(2) Der Bericht hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten:

1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen ein Diensteanbieter unternimmt, um rechtswidrige Inhalte auf der Plattform hintanzuhalten;

2. Darstellungen über die Ausgestaltung und die Benutzerfreundlichkeit des Meldeverfahrens (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie über die Entscheidungskriterien für die Löschung oder Sperrung von rechtswidrigen Inhalten einschließlich der dabei vorgenommenen Prüfungsschritte, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertragliche Regelungen zwischen Diensteanbieter und Nutzer verstoßen wurde;

3. Darstellungen über die Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte;

4. Übersicht über die Anzahl der Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts geführt haben, einschließlich der Information, welcher Schritt der Prüfung (Z 2) zur Löschung oder Sperrung geführt hat sowie eine zusammenfassende Beschreibung der Art der Inhalte;

5. Übersicht über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Überprüfungsverfahren (§ 3 Abs. 4);

6. Darstellung über Organisation, personelle und technische Ausstattung, fachliche Kompetenz des für die Bearbeitung von Meldungen sowie für die Überprüfungsverfahren zuständigen Personals sowie Ausbildung, Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Meldungen und Überprüfungen zuständigen Personen;

7. Übersicht über die Zeiträume zwischen Meldungseingang beim Diensteanbieter, Beginn der Überprüfung und Löschung oder Sperrung eines rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“, „innerhalb von 72 Stunden“, „innerhalb von sieben Tagen“ und „zu einem späteren Zeitpunkt“;

8. Übersicht über Anzahl und Art jener Fälle, in denen der Diensteanbieter von der Durchführung eines Melde- und Überprüfungsverfahrens abgesehen hat (§ 3 Abs. 7).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Berichte und zum Umfang der Berichtspflicht zu erlassen, um die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Berichte sicherzustellen.

Verantwortlicher Beauftragter und Zustellungsbevollmächtigter

§ 5. (1) Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, erfüllt. Diese Person hat

1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten,

2. über eine für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis zu verfügen,

3. die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, sowie

4. über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung zu verfügen.

(2) Die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten müssen ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein. Der verantwortliche Beauftragte hat für seine Erreichbarkeit für die Aufsichtsbehörde zu sorgen.

(3) Der verantwortliche Beauftragte hat sich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll.

(4) Der Diensteanbieter hat eine natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten für behördliche und gerichtliche Zustellungen zu bestellen. Abs. 1 Z 3, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über die Person des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten zu informieren.

Durchsetzung

§ 6. (1) Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt. Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.

(2) Kommt der Diensteanbieter der auf Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so hat diese über ihn eine Geldstrafe (§ 10 Abs. 1) zu verhängen. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und auch keinen verantwortlichen Beauftragten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, an den rechtswirksam zugestellt werden könnte, sind Bescheide oder sonstige Verfügungen der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Verständigung des Diensteanbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Abs. 3) hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Verständigung auf der Website. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Beschwerdeverfahren

§ 7. (1) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 4 an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Die Beschwerdestelle hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt

Aufsicht und Sanktionen

Aufsichtsbehörde, Beschwerdestelle, Finanzierungsbeiträge

§ 8. (1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria.

(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und die Funktion der Beschwerdestelle obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

[...]

Aufsichtsverfahren

§ 9. (1) Langen bei der Beschwerdestelle innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden (§ 7) über die Unzulänglichkeit der von einem Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen ein, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen zur Erfüllung der in § 3 normierten Anforderungen angemessen waren.

(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden, der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren, einer Mitteilung der Beschwerdestelle oder eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass die in diesem Bundesgesetz normierten Pflichten verletzt werden, hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und

1. außer in den Fällen der Z 2 dem Diensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Diensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und im Wege des verantwortlichen Beauftragten darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;

2. in den Fällen, in denen gegen einen Diensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, wenn der Diensteanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 10 eine Geldstrafe zu verhängen.

(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Diensteanbieter nach diesem Bundesgesetz abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die aufgetragenen Vorkehrungen und die dabei abverlangten Maßnahmen müssen zur Erreichung der verfolgten Ziele – wie insbesondere denen der Steigerung der Effizienz der Mechanismen zum Schutz der Nutzer, des Schutzes der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Diensteanbieter geeignet und verhältnismäßig sein.

Geldstrafen

§ 10. (1) Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 5 Abs. 1 oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 5 Abs. 4 nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen. Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Abs. 2 verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat je nach Schwere des Verstoßes und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 über einen Diensteanbieter eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu zehn Millionen Euro zu verhängen, wenn

1. dieser

a) entgegen § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 kein Meldeverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht alle Funktionalitäten nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 aufweist,

b) entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 keine Maßnahmen zur Beurteilung und darauf beruhender Sperrung oder Entfernung von rechtswidrigen Inhalten ergreift,

c) entgegen § 3 Abs. 3 Z 2 nicht dafür sorgt, dass ein von einer Löschung oder Sperrung betroffener Inhalt zu Beweiszwecken gesichert und gespeichert wird,

d) entgegen § 3 Abs. 4 kein Überprüfungsverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht gemäß § 3 Abs. 4 wirksam und transparent ausgestaltet ist,

e) entgegen § 3 Abs. 5 anderen Personen Auskünfte erteilt,

f) entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt,

g) entgegen § 5 Abs. 1 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt, oder

h) entgegen § 5 Abs. 4 keinen Zustellbevollmächtigten bestellt,

und

2. es

a) der verantwortliche Beauftragte oder

b) – weil entgegen § 5 Abs. 1 kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist – eine allein oder als Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition

unterlassen hat, in Ausübung seiner bzw. ihrer Anordnungs- und Kontrollbefugnis dafür zu sorgen, dass den in Z 1 angeführten Pflichten entsprochen wird.

(3) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. die Finanzkraft des Diensteanbieters, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;

2. die Anzahl der registrierten Nutzer der Plattform;

3. frühere Verstöße;

4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Diensteanbieters bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;

5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie

6. das Ausmaß der zur Verhinderung eines Verstoßes getroffenen Vorkehrungen oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.

(4) Wer als verantwortlicher Beauftragter

1. entgegen § 5 Abs. 2 erster Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder

2. entgegen § 5 Abs. 2 zweiter Satz für die Aufsichtsbehörde nicht für seine Erreichbarkeit sorgt oder

3. der in § 5 Abs. 3 geregelten Verpflichtung nicht entspricht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Zustellungsbevollmächtigter

1. entgegen § 5 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 zweiter Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder

2. der in § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 zweiter Satz geregelten Verpflichtung nicht entspricht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit einer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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