TE Vwgh Erkenntnis 2019/10/17 Ro 2019/18/0005

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs3
EURallg
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
32011L0095 Status-RL Art17 Abs1 litb
62017CJ0369 Ahmed VORAB
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019, Zl. W255 1437661-2/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M A), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Dezember 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 21. August 2013 wies das Bundesasylamt diesen Antrag hinsichtlich des begehrten Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Mitbeteiligten aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 21. August 2014.

3        Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. August 2016 für einen Zeitraum bis zum 21. August 2018.

4        Am 9. Juli 2018 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag auf neuerliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.

5        Mit Bescheid des BFA vom 14. September 2018 wurde dem Mitbeteiligten der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 9. Juli 2018 auf weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), es wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 14. September 2018 wurde dem Mitbeteiligten der subsidiäre Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag vom 9. Juli 2018 auf weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), es wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6        Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt. Es behob die Spruchpunkte I. und III. bis VI. des verwaltungsbehördlichen Bescheides ersatzlos und verlängerte dem Mitbeteiligten in Abänderung von Spruchpunkt II. des verwaltungsbehördlichen Bescheides die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21. August 2020. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt. Es behob die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sechs. des verwaltungsbehördlichen Bescheides ersatzlos und verlängerte dem Mitbeteiligten in Abänderung von Spruchpunkt römisch zwei. des verwaltungsbehördlichen Bescheides die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21. August 2020. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig.

7        Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe die Aberkennung des subsidiären Schutzes ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt. Die Anwendung dieser Norm setze eine Änderung der Umstände voraus, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend sei, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz habe, nicht mehr länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im gegenständlichen Fall liege eine solche Änderung der Umstände - aus näher dargestellten Gründen - entgegen der Rechtsansicht des BFA nicht vor. Die darauf gestützte Aberkennung des subsidiären Schutzes und sämtliche Folgeaussprüche seien daher nicht rechtens gewesen. Im gegenständlichen Fall wäre zwar überdies eine Prüfung des Aberkennungstatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 naheliegend, weil der Mitbeteiligte mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich verurteilt und zuletzt wegen eines Suchtmitteldelikts angezeigt worden sei. Nach Auffassung des BVwG wäre jedoch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens und damit die Kognitionsbefugnis des BVwG überschritten, würde das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieses weiteren Aberkennungstatbestands prüfen, ohne dass die Verwaltungsbehörde in dieser Hinsicht tätig geworden sei. Würde man Gegenteiliges annehmen, so würde dies für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die nahezu vollständige Übernahme der Aufgaben der Verwaltungsbehörde an sich bedeuten, was im Einzelfall umfassende Ermittlungspflichten auslösen könnte, die von der Verwaltungsbehörde vielleicht nicht einmal ansatzweise vorgenommen worden seien. Dies zeige auch die vorliegende Konstellation: So scheine zwar das Vorliegen des Tatbestands von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen eines Verbrechens naheliegend, doch bedürfte es für dessen Annahme einer unionsrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie, wonach zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen eines Verbrechens auch eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls notwendig sei (Hinweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Im gegenständlichen Fall seien im Hinblick auf die Verurteilungen des Mitbeteiligten vom BFA weder Ermittlungsschritte gesetzt noch ausreichende Feststellungen getroffen worden. Zu all diesen Fragen fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zuzulassen gewesen sei.Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe die Aberkennung des subsidiären Schutzes ausschließlich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt. Die Anwendung dieser Norm setze eine Änderung der Umstände voraus, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend sei, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz habe, nicht mehr länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im gegenständlichen Fall liege eine solche Änderung der Umstände - aus näher dargestellten Gründen - entgegen der Rechtsansicht des BFA nicht vor. Die darauf gestützte Aberkennung des subsidiären Schutzes und sämtliche Folgeaussprüche seien daher nicht rechtens gewesen. Im gegenständlichen Fall wäre zwar überdies eine Prüfung des Aberkennungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 naheliegend, weil der Mitbeteiligte mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich verurteilt und zuletzt wegen eines Suchtmitteldelikts angezeigt worden sei. Nach Auffassung des BVwG wäre jedoch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens und damit die Kognitionsbefugnis des BVwG überschritten, würde das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieses weiteren Aberkennungstatbestands prüfen, ohne dass die Verwaltungsbehörde in dieser Hinsicht tätig geworden sei. Würde man Gegenteiliges annehmen, so würde dies für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die nahezu vollständige Übernahme der Aufgaben der Verwaltungsbehörde an sich bedeuten, was im Einzelfall umfassende Ermittlungspflichten auslösen könnte, die von der Verwaltungsbehörde vielleicht nicht einmal ansatzweise vorgenommen worden seien. Dies zeige auch die vorliegende Konstellation: So scheine zwar das Vorliegen des Tatbestands von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen eines Verbrechens naheliegend, doch bedürfte es für dessen Annahme einer unionsrechtskonformen Auslegung im Lichte von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie, wonach zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen eines Verbrechens auch eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls notwendig sei (Hinweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Im gegenständlichen Fall seien im Hinblick auf die Verurteilungen des Mitbeteiligten vom BFA weder Ermittlungsschritte gesetzt noch ausreichende Feststellungen getroffen worden. Zu all diesen Fragen fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zuzulassen gewesen sei.

8        In der vorliegenden Amtsrevision schloss sich das BFA der Rechtsansicht des BVwG an, wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang des BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend die Aberkennung von subsidiärem Schutz fehle. Dabei stelle sich die Frage, ob eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren durch eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 oder eine solche gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ersetzt werden könne, was nach näher begründeter Auffassung der Amtsrevision jeweils möglich gewesen wäre.In der vorliegenden Amtsrevision schloss sich das BFA der Rechtsansicht des BVwG an, wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang des BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend die Aberkennung von subsidiärem Schutz fehle. Dabei stelle sich die Frage, ob eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren durch eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 oder eine solche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 ersetzt werden könne, was nach näher begründeter Auffassung der Amtsrevision jeweils möglich gewesen wäre.

9        Der Mitbeteiligte hat zu dieser Amtsrevision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die Revision ist zulässig und begründet.

11       Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (AsylG 2005), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (AsylG 2005), lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ... [bis] (2) ...Paragraph 2, (1) ... [bis] (2) ...

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1.wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2.mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

...

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1.die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1.einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.... [bis] 4. ...

5.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

12       Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wurden die bereits bestehenden Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 um die - oben angeführten - Tatbestände des Abs. 2 leg. cit. erweitert.Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurden die bereits bestehenden Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 um die - oben angeführten - Tatbestände des Absatz 2, leg. cit. erweitert.

13       In den Gesetzesmaterialien (330 BlgNR 24. GP, 9f) wurde dazu Folgendes ausgeführt:

„Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden.

Der neue Abs. 2 stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. Die Z 1 und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des ‚Verbrechens (§ 17 StGB)‘ kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der ‚schweren Straftat‘ wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der ‚rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)‘ umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum ‚besonders schweren Verbrechen‘ gemäß § 6 Abs. 1 Z 4. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt.Der neue Absatz 2, stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Absatz eins, dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Ziffer eins bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. Die Ziffer eins und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Abweichend von der in Ziffer 3, geforderten formalen Grenze des ‚Verbrechens (Paragraph 17, StGB)‘ kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der ‚schweren Straftat‘ wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der ‚rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)‘ umgesetzt (Ziffer 3,). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB steht in keinem direkten Bezug zum ‚besonders schweren Verbrechen‘ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt.

Die neuen Aberkennungstatbestände des Abs. 2 sind nur subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des § 10 Abs. 1, wonach eine Aberkennung nach Abs. 2 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist gemäß dem neuen § 46a FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. ...Die neuen Aberkennungstatbestände des Absatz 2, sind nur subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Absatz eins, die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Absatz 2, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des Paragraph 10, Absatz eins,, wonach eine Aberkennung nach Absatz 2, nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist gemäß dem neuen Paragraph 46 a, FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. ...

Der neue Abs. 3 normiert analog zur neuen Bestimmung des § 7 Abs. 2, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3) des Fremden jedenfalls einzuleiten ist, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist. ...“Der neue Absatz 3, normiert analog zur neuen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2,, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3,) des Fremden jedenfalls einzuleiten ist, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist. ...“

14       Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 (die auch im vorliegenden Fall gegeben ist) jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 AsylG 2005 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 (die auch im vorliegenden Fall gegeben ist) jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 AsylG 2005 wahrscheinlich ist.

15       Für dieses Verfahren legen § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest:Für dieses Verfahren legen Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 folge

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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