TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/13 LVwG 41.25-896/2020

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Entscheidungsdatum

13.07.2021

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

WTBG 2017 §152 Abs4
B-VG Art102 Abs4

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Mag. A B, geb. am ****, K, Estraße, vertreten durch die C Rechtsanwälte KG, G, H, gegen den Bescheid der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 11.02.2020, GZ: 4061/18, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), und Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 107/2021, wird die Beschwerde vom 14.04.2020 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Herr Mag. A B, geb. am ****, wurde am **** zum Steuerberater und am **** zum Wirtschaftsprüfer bestellt und ist seither ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Befugnisausübung erfolgte am Berufssitz in G, C-Straße.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.07.2018, GZ: 9 Hv 29/18p, wurde Herr Mag. A B der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu I. nach § 33 Abs 2 lit a) FinStrG idF BGBl. I 104/2010 und zu II. nach § 33 Abs 1 FinStrG idF BGBl. I 28/1999 für schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl. I 104/2010 zu einer Geldstrafe von € 250.000,00 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend), im Uneinbringlichkeitsfall 4 (vier) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dem Urteil folgend ist Herr Mag. A B schuldig, zu nachgenannten Zeiten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt, I. als steuerrechtlicher Verantwortlicher der D GmbH & Co KG am 15.01.2012 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Unterlassen einer Vorsteuerberichtigung, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für November 2011 in Höhe von € 242.417,04 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und II. als Geschäftsführer der E GesmbH am 30.06.2006 und am 30.06.2007 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§ 119ff BAO) durch Inanspruchnahme ungerechtfertigter Vorsteuern, Verkürzungen von Umsatzsteuer bewirkt zu haben und zwar für das Jahr 2005 in Höhe von € 70.824,00 und für das Jahr 2006 in der Höhe von € 52.822,52, insgesamt daher in Höhe von € 123.646,52.

Dieses Urteil wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 30.04.2019, GZ: 9 Bs 116/19f, bestätigt und ist rechtskräftig, wobei die Verurteilung noch nicht getilgt und die tilgungsrechtliche Auskunftsbeschränkung noch nicht eingetreten ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen, in der gegenständlichen Entscheidung näher bezeichneten, Bescheid der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 11.02.2020 wurden im Spruchpunkt I. die durch die öffentliche Bestellung erteilten Berechtigungen zur selbstständigen Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Herrn WP Mag. A B, geb. ****, wohnhaft in K, Estraße, auf Rechtsgrundlagen § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Z 1 lit c) und Z 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) mit Datum der Zustellung dieses Bescheides widerrufen.

Im Spruchteil II. wurde Herrn WP Mag. A B die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Rechtsgrundlagen § 111 Abs 2 iVm § 106 WTBG 2017 mit Datum der Zustellung dieses Bescheides vorläufig untersagt.

Den Bescheid begründend ging die Behörde davon aus, dass aufgrund dieser Verurteilung wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, welche rechtskräftig und nicht getilgt sei, und hinsichtlich welcher die tilgungsrechtliche Auskunftsbeschränkung noch nicht eingetreten sei, die besondere Vertrauenswürdigkeit und damit eine Bestellungsvoraussetzung weggefallen sei, weshalb der Widerruf der öffentlichen Bestellung und gleichzeitig die Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis auszusprechen gewesen seien.

Gegen diesen, Herrn Mag. A B, gegenüber am 05.03.2020 erlassenen Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 14.04.2020 im Lichte des zweiten COVID-19-Gesetzes auch rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen; 2. feststellen, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – nichtig sei; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu 4. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Darüber hinaus wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung von Teilen des WPTG, nämlich

?    § 152 Abs 3 Z 7 WTBG zum Teil („Widerrufs- und“)

?    § 152 Abs 3 Z 6 WTBG zur Gänze („die Durchführung von Suspendierungsverfahren“)

?    § 154 Abs 2 Z 1 WTBG zur Gänze („die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der' Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs. 3 fallen")

?    § 111 Abs 1 Z 1 WTBG zur Gänze („eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist“)“, stellen.

Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten.

Der Bescheid der belangten Behörde verletze den Beschwerdeführer wegen der Anwendung verfassungswidriger Gesetze, nämlich insbesondere der §§ 111 Abs 1 Z 1, 152 Abs 3 Z 6 und 7 sowie 154 Abs 2 Z 1 WTBG (BGBl. I 137/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht gemäß Art. 6 StGG, Art. 5 StGG bzw. Art. 1.1 ZP-EMRK, Art. 6 EMRK und Art. 83 Abs 2 B-VG sowie in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht mangels der gesetzlichen Voraussetzungen die Berufsberechtigung nicht zu widerrufen bzw. diese vorläufig zu untersagen. Zudem verstoße der Bescheid gegen das Legalitätsprinzip.

Die Beschwerdegründe betreffend wurde beschwerdeführerseitig im Detail festgehalten wie folgt:

„3.1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

a. Der bekämpfte Bescheid (Widerruf und Suspendierung) verstößt gegen das Legalitätsprinzip, Art. 6 EMRK, das Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art. 6 StGG sowie auf Eigentum gem Art 5 StGG bzw. Art 1. 1 ZP-EMRK sowie auch gegen Art 83 Abs 2 BVG, da dieser ohne gesetzliche Grundlage auf Basis verfassungswidriger Gesetze von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Insofern gibt es keine gesetzliche Ermächtigung für den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.

b. Nach § 111 WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn

1. eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist (…).

Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, Ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig gemäß § 106 zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.

Die besondere Vertrauenswürdigkeit als allgemeine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung iSd § 8 WTBG liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe (...) oder von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens (...) und diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBI. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Nach § 154 Abs 3 WTBG fallen in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder insbesondere folgende Aufgaben: (...)

6. die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

7. die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren (...)

Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.

Nach § 154 WTBG ist der Präsident der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Er hat insbesondere die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs 3 fallen, wahrzunehmen.

Der VfGH hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei der Entscheidung über das Erlöschen einer Berufsberechtigung öffentliche Interessen verfolgt werden, sodass diese Angelegenheiten nicht durch den Präsidenten einer Kammer im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden können (VfGH 23. 06. 2014, G99/2013 ua (Präsident der Ärztekammer)).

c. Nach Art. 102 B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Art. 102 Abs 2 B-VG angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden. Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann gem Art. 102 Abs 4 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.

d. Das WTBG (BGBI. l 137/2017 idF BGBI l 104/2019) stützt sich hinsichtlich des Suspendierungs- und Widerrufsverfahrens betreffend die Berufsausübung auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" in Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG. Diese Kompetenzen sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt, sodass diese nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. Nach § 152 Abs 4 WTBG ist der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs 3 WTBG fällen, aber an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) gebunden. Ein mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Selbstverwaltungskörper ist iSd Art. 120b Abs 2 B-VG ausdrücklich an Weisungen des zuständigen obersten Organs der Vollziehung zu binden. Insofern ist aufgrund der ausdrücklichen Anordnung, welche im Einklang mit Art. 120b B-VG steht, die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Besorgung der Angelegenheiten in mittelbarer Bundesverwaltung ausgeschlossen (VfGH 13.3.2019, G 242/201 8 (Präsident der Ärztekammer)).

Nach § 240 WTBG ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) betraut.

e. Nach § 152 Abs 4 WTBG iVm § 152 Abs 3 WTBG vollzieht der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, insbesondere den Widerruf einer durch öffentliche Bestellung erteilten Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs, somit nur unter Bindung an Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort). Eine Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 BVG zu dieser Umgehung des Landeshauptmannes und der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung des Art. 102 B-VG liegt offenkundig nicht vor, zumal kein hierfür erforderlicher Hinweis im Vorblatt zu den Erläuterungen auf eine allenfalls erforderliche Zustimmung der Länder unter den „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens" betreffend das WTBG erfolgte (Vorblatt RV 1669 BlgNR 25. GP, 2.). Der bloße Hinweis auf das Zustimmungserfordernis der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs 1 letzter Halbsatz B-VG im Vorblatt steht damit in keinem Zusammenhang.

Mangels verfassungsrechtlich gebotener Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs 4 B-VG ist diese Konstruktion des Gesetzgebers als Eingriff in das System der mittelbaren Bundesverwaltung verfassungswidrig (VfGH 13.3.2019, G 242/2018).

f. Zusammenfassend bewirkt die einfachgesetzliche Konstruktion im WTBG einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Gebot der Besorgung der in Rede stehenden übertragenen Angelegenheiten der Vollziehung des WTBG in mittelbarer Bundesverwaltung, weil dem Landeshauptmann keine ausdrückliche Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis gegenüber den Selbstverwaltungsorganen zukommt.

g. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Rechtszustandes ist es erforderlich, dem Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Zuständigkeit zur Durchführung des Suspendierungs- und Widerrufsverfahrens zu entziehen. Dies kann am gelindesten durch Beseitigung jener Aufgaben erreicht werden, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gem § 152 WTBG fallen (LVwG Wien 8. Oktober 2019, VGW-172/092/7106/2019-3; idS VfGH 13. 3.2019, G 242/2018 zu den ähnlichen Bestimmungen des § 117c ÄrzteG). Das Begehren richtet sich daher insbesondere auf die Aufhebung nachfolgender Bestimmungen bzw Teile davon:

?    § 152 Abs 3 Z 7 WTBG zum Teil („Widerrufs- und“)

?    § 152 Abs 3 Z 6 WTBG zur Gänze („die Durchführung von Suspendierungsverfahren“)

?    § 154 Abs 2 Z 1 WTBG zur Gänze („die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs 3 fallen")

?    § 111 Abs 1 Z 1 zur Gänze („eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist“)

Im Falle der Aufhebung im beantragten Ausmaß wäre die Besorgung des Widerrufs- und Suspendierungsverfahren der mittelbaren Bundesverwaltung zugewiesen und dem Landeshauptmann die ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der gemäß §§ 2 und 3 AVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesichert.

h. Die aufzuhebenden Bestimmungen sind einerseits aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht selbst, andererseits wegen des Umstandes, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid über den Widerruf der Berufsberechtigung und der Untersagung der Berufsausübung auf Basis dieser verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen ergangen ist, präjudiziell für das gegenständliche Verfahren und dessen Ausgang, zumal der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus diesen Bestimmungen seine Zuständigkeit ableitet.

i. Gem § 111 Abs 3 WTBG ist über den Widerruf der Bestellung ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig gemäß § 106 WTBG zu untersagen. Hieraus folgt, dass die vorläufige Untersagung der Berufsbefugnis eine Folge des Widerrufs der öffentlichen Bestellung ist, sodass mit dem Wegfall des Widerrufs auch die vorläufige Untersagung hinfällig ist und der Bescheid zur Ganze zu beheben ist. Eine alleinige Anwendung des § 106 WTBG kommt mangels durchgeführtem Suspendierungsverfahren nicht in Betracht. Im Übrigen ist auch § 152 Abs 3 Z 6 WTBG zur Gänze verfassungswidrig. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet diese Gesetzesaufhebung, dass der Bescheid vollumfänglich, insbesondere in beiden Spruchpunkten (Widerruf und vorläufige Untersagung), gegen das Legalitätsprinzip, Art. 6 EMRK, das Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art. 6 StGG sowie auf Eigentum gem Art. 5 StGG bzw. Art 1. 1 ZP-EMRK sowie auch gegen Art. 83 Abs 2 B-VG verstößt, da dieser ohne gesetzliche Grundlage von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher absolut nichtig; sofern das Gericht von einer bloßen Anfechtbarkeit ausgeht, ist der Bescheid rechtswidrig ergangen und daher ersatzlos aufzuheben, da eine Entscheidung in der Sache selbst unzulässig wäre (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0017; VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050).

3.2. Verletzung von Verfahrensvorschriften und materielle Rechtswidrigkeit

a. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu diesem Sachverhalt gelangt ist und aus welchen Gründen die Subsumtion gerade diesen Sachverhalt unter eine Rechtsnorm als zutreffend erachtet wird. Es stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn nur der Inhalt von Urkunden, Zeugenaussagen und Parteivorbringen wiedergegeben werden, ohne diese einer Beweiswürdigung zu unterziehen, ohne einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen oder Begründungslücken bestehen.

b. Nach § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben. Dabei ist die Behörde im Rahmen ihrer materiellen Wahrheitsforschungspflicht dazu angehalten, von sich aus den wahren Sachverhalt durch die Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen.

c. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde undifferenziert und ohne Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und dem strafgerichtlichen Urteil einen Widerruf bescheidmäßig ausgesprochen. Zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Widerrufes wegen mangelnder besonderer Vertrauenswürdigkeit gegeben sind, hätte die belangte Behörde auch auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Täters Bedacht nehmen müssen, da eine undifferenzierte Zugrundlegung von Verurteilungen ohne Auseinandersetzung mit der Eigenart der jeweiligen Sachverhalte sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Die ursprüngliche WTBO enthielt in § 42 WTBO eine Anordnung, wonach Zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Widerrufes wegen mangelnder besonderer Vertrauenswürdigkeit gegeben sind, die Kammer ein Gutachten des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses einzuholen hat. Zudem war bei der Beurteilung, ob die Bestellung wegen mangelnder besonderer Vertrauenswürdigkeit zu widerrufen ist, auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Täters Bedacht zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind auch bei einem bei einem Widerruf gem § 111 WTBG zu berücksichtigen, um der Bestimmung des § 9 WTBG keinen gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen.

d. Der Beschwerdeführer führte bis zur Verurteilung im Jahr 2018 einen untadeligen vorbildlichen Lebenswandel zum Wohl der Gesellschaft und seiner Familie, weswegen die Tat besonders mit seinem sonstigen Verhalten in besondere auffallendem Widerspruch steht und er sich seither wohlverhalten hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anklagevorwürfe auf einem Verhalten aus den Jahren 2006, 2007 und 2012 fußen und es nachweislich auch in den letzten 8 Jahren zu keinen Beanstandungen gekommen ist.

Weiters hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Punkt l. der Verurteilung (Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer) nicht mit Unrechtsbewusstsein gehandelt. Er war zum Zeitpunkt der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2012 (04.01.2012) der Meinung, die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG sei nicht bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes, sondern, gemäß § 12 Abs 11 2. Halbsatz UStG, entsprechend dem Gesetzeswortlaut, im Veranlagungszeitraum, somit in der Umsatzsteuerjahreserklärung vorzunehmen. Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer ist gem § 20 Abs 1 3. Satz UStG das Kalenderjahr. Folglich erachtete er eine Korrektur der Vorsteuern in der Umsatzsteuerjahreserklärung innerhalb offener Erklärungsfrist bis Ende Juni 2012 für möglich. Erst durch die darauffolgende Kommunikation mit den Organen der Außenprüfung wurde dem Beschwerdeführer bewusst, dass die Vorsteuerkorrektur richtigerweise bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen hätte müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht auch in der einschlägigen Literatur Deckung findet.

Zudem erfolgten die Tathandlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters und die vertretbare Rechtsansicht nicht zum Nachteil der Klienten. Er ist standesrechtlich dazu angehalten, die Rechte ihrer Auftraggeber gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Der Umstand, dass sich eine Rechtsansicht im Nachhinein als falsch herausstellt, kann dem Beschwerdeführer nicht gravierend angelastet werden.

Die weitere ordnungsgemäße Berufsausübung ist im gegenständlichen Fall nicht gefährdet, da die allgemeine Gesetzestreue, insbesondere im Umgang mit Klienten und deren Beratung sowie die Einhaltung der Berufspflichten beim Beschwerdeführer stets gegeben sind und auch durch die Verurteilung nicht erschüttert wurden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich daher der Widerruf der Berufsberechtigung als rechtswidrig.

Hätte sich die belangte Behörde mit diesen Umständen auseinandergesetzt und hätte sie den Beschwerdeführer persönlich einvernommen, wäre sie unter Zugrundlegung einer Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ein Widerruf nicht erforderlich ist.

4. Aufschiebende Wirkung

4. 1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung (§ 13 VwGVG). Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Die aufschiebende Wirkung wurde von der Behörde nicht ausgeschlossen, da auch die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Der Beschwerde kommt somit gem § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Spruchpunktes 1. (Widerruf der Berufsberechtigung) zu.

4.2. Abweichend davon kommt nach dem Gesetzeswortlaut lediglich der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides, mit dem die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wird, gem § 106 Abs 3 WTBG keine aufschiebende Wirkung zu.

Nach § 111 Abs 2 WTBG ist über den Widerruf der Bestellung ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig gemäß § 106 WTBG zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung.

Diese Bestimmung des § 106 Abs 2 letzter Satz WTBG, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird, ist ebenfalls verfassungswidrig und damit aufzuheben. Gem Art 136 Abs 2 B-VG sind abweichende Regelungen vom einheitlichen Verfahrensrecht nur dann möglich, wenn sie „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind oder „soweit das VwGVG dazu ermächtigt“. Diese Voraussetzungen treffen auf § 106 Abs 2 letzter Satz WTBG nicht zu, da die Regelung nicht dem Kriterium der Erforderlichkeit entspricht. Sie widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes, da sie dem Interesse des Berufsberechtigten, nicht generell einseitig mit allen gravierenden Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, nicht hinreichend Rechnung trägt (VfGH 02.12.2014, G74/2014-10, G78/2014-10). Im Gegensatz zu einem Suspendierungsverfahren gem § 106 Abs 2 WTBG gibt es gem § 111 Abs 2 WTBG auch keine gesetzliche Möglichkeit, von der Untersagung abzusehen. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedlichen Rechtsfolgen besteht nicht.

Die ordnungsgemäße Berufsausübung ist im gegenständlichen Fall nicht gefährdet, da die allgemeine Gesetzestreue, insbesondere im Umgang mit Klienten und deren Beratung sowie die Einhaltung der Berufspflichten beim Beschwerdeführer stets gegeben sind und die strafrechtlichen Vorwürfe auf die Jahre 2006, 2007 und 2012 zurückgehen.

Es gilt daher § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung auch für Beschwerden gegen den Widerruf und der damit einhergehenden vorläufigen Untersagung der Berufsberechtigung gem § 111 Abs 2 WTBG.“

Die beschwerdeführerseitig gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, in Anlehnung an ein vom Verwaltungsgericht Wien injiziertes Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, aufgegriffen und wurde mit hg. Beschluss vom 27.05.2020, LVwG 90.25-1068/2020-5, der Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Rechtsgrundlage § 89 Abs 2 iVm Art. 140 Abs 1 B-VG sowie nach § 62 VfGG gestellt, nachstehende Teile des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017-WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, als verfassungswidrig aufzuheben:

„1. in § 152 Abs 3 Z 7 die Wortfolge „Widerrufs- und“ sowie

2. § 154 Abs 2 Z 1;

in eventu (Eventualantrag II.)

1. in § 111 Abs 1 die Wortfolge „1. eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder 2.“,

2. in § 152 Abs 3 Z 7 die Wortfolge „Widerrufs- und“ sowie

3. § 154 Abs 2 Z 1.“

Die Erforderlichkeit dieses Antrages ergab sich aufgrund anzuwendender Bestimmungen des WTBG 2017 im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, wobei im wesentlichen Bedenken gehegt wurden, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen Art. 102 B-VG verstoßen würden. Dem einschlägigen Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien folgend wurde ausgeführt, dass das WTBG 2017 sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie“ gemäß Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG stütze und es daher gemäß Art. 102 B-VG in mittelbarer Bundeverwaltung zu besorgen sei. Entgegen diesen Vorgaben unterstelle § 152 Abs 4 WTBG 2017 den Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Vollziehung der ihm nach dem WTBG 2017 zukommenden Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich direkt Weisungen der nunmehrigen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und könne aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes eine unausgesprochene Zuständigkeit des Landeshauptmannes, welche eine Aufgabenbesorgung in mittelbarer Bundesverwaltung bewirken würde, nicht angenommen werden. Eine derartige Umgehung hätte gemäß Art. 102 Abs 4 B-VG einer Zustimmung der Länder bedurft. Ungeachtet des Vorblattes zu den Erläuterungen sei eine Zustimmung der Länder zu diesem Gesetz zwar erteilt worden, jedoch sei diese auf den nicht einschlägigen Art. 102 Abs 1 letzter Halbsatz B-VG gestützt worden, sodass davon auszugehen sei, dass eine Zustimmung nach Art. 102 Abs 4 B-VG nicht vorliegend sei, weshalb auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zum Schluss kam, dass die näher bezeichneten angefochtenen Bestimmungen einen Eingriff in das System der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 B-VG darstellen würden, wozu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, G 242/2018, verwiesen wurde.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 30.06.2020 eine öffentlich mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher nach Darstellung des Verfahrensganges und des Verhandlungsgegenstandes beschwerdeführerseitig auf die Beschwerde verwiesen wurde und verwies die Vertreterin des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf den angefochtenen Bescheid.

Erörtert wurde insbesondere die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach fallbezogen eine Persönlichkeitsprognose zu treffen sei und führte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch ins Treffen, sich bis zur Verwirklichung des strafgerichtlicherseits herangezogenen Sachverhalts auch stets wohlverhalten zu haben und betreffe dies auch den Zeitraum nach der in Rede stehenden Verurteilung zu einer Geldstrafe von € 250.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten. Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang auch, dass Tilgung bis dato nicht eingetreten ist und führte der Beschwerdeführer überdies aus, dass in Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zur Wahrung des Gesetzes erhoben worden sei bzw. erhoben werde und, dass ihm in Bezug auf die verhängte Geldstrafe Ratenzahlung im Ausmaß von monatlichen Raten von ca. € 5.000,00 bewilligt worden sei und diese Raten auch stets pünktlich bis dato bezahlt worden seien. Überdies gab er auch an, sich selbst durch die strafbare Handlung nicht bereichert zu haben, sondern lediglich für einen Klienten tätig gewesen zu sein, welcher nach wie vor sein Klient sei und verwies der Beschwerdeführer auch auf seine derzeit angespannte wirtschaftliche Situation.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass behördenseitig auch eine Stellungnahme dem Höchstgericht im Rahmen des anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren fristgerecht übermittelt werde und dies daraufhin, dass nach geltender Rechtslage eine einzelfallbezogene Persönlichkeitsprognose des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen sei bzw. gesetzlich unzulässig sei.

Nach abschließender Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde Einvernehmen dahingehend hergestellt, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Bekanntwerden des höchstgerichtlichen Erkenntnisses im Gesetzesprüfungsverfahren ergehen werde.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2021, Zl.: G 251/2019-21, G 246/2020-22 und G 17/2021-14, wurden der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien sowie zwei Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, darunter auch der verfahrensgegenständliche, zurückgewiesen;- dies im Wesentlichen mit der Begründung der Unzulässigkeit des Antrages, zumal auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Regelung des §§ 152 Abs 4 WTBG 2017 mitanzufechten gehabt hätte, sodass das Anfechtungsbegehren zu eng gefasst gewesen und zurückzuweisen gewesen sei. Inhaltlich wurde jedoch darin seitens des Verfassungsgerichtshofes auch angemerkt, dass die Bundesregierung zutreffend darauf hingewiesen habe, dass der Bundesverfassung – vgl. insbesondere Art. 42a B-VG – nicht zu entnehmen sei, dass für den Fall, dass ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedürfe, ausdrücklich auf jene Bestimmung des B-VG hinzuweisen wäre, aus der sich das Zustimmungserfordernis ergebe (hier: Art. 102 Abs 4 B-VG). Der unzutreffende Hinweis auf Art. 102 Abs 1 B-VG in den Gesetzesmaterialien zum WTBG 2017 sowie in den entsprechenden Schreiben des Bundeskanzlers an die Länder stehe der Wirksamkeit einer von den Ländern erteilten Zustimmung oder – im Falle des ungenutzten Verstreichens der dafür normierten Frist – dem Eintritt der Zustimmungsfraktion gemäß Art. 42a 2. Satz B-VG nicht entgegen.

Insofern wurden die maßgebenden verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Zusammenhang mit der Anwendungen der Regelungen des WTBG 2017 auch ausgeräumt.

Dieser beschwerdeführerseitig auch nicht in Frage gestellte Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie aus dem näher bezeichneten, dem Beschwerdeführer auch zugegangenen Erkenntnis des Höchstgerichtes.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131 Abs 1 B-VG normiert, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind (§ 31 Abs 2 leg cit), gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs 3 und § 50 Abs 3 sinngemäß anzuwenden und gilt dies nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG:

„Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

                           …

      8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

      …“

Art. 102 Abs 1, 2 und 4 B-VG:

„(1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:

Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.

(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.“

Art. 120b B-VG:

„(1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.

(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lauten wie folgt:

§ 1 Abs 1 WTBG:

„(1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:

      1. Wirtschaftsprüfer und

      2. Steuerberater.“

§ 5 Abs 2 WTBG:

„Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.“

§ 8 Abs 1 Z 2 WTBG:

„Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

                           …

      2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,

…“

§ 9 Z 1 lit c) und Z 2 WTBG:

„Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

 1. …

         c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

          …

      2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.“

§ 106 WTBG:

„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei

      1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder

      2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß §§ 210 bis 215 StPO, wegen des Verdachtes

         a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder

         b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

         c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder

      3. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder

      4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

      5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder

      6. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder

      7. wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist. Wird von einer Suspendierung abgesehen, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugrundeliegenden Strafverfahrens berechtigt, vom Berufsberechtigten Auskünfte zu verlangen und Einschauen in der Kanzlei des Berufsberechtigten durchzuführen. Ergibt sich nachträglich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Suspendierung auszusprechen.

(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wird, keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 82.“

§ 109 Z 2 WTBG:

„Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch

                           …

      2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oder

…“

§ 111 WTBG:

„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn

      1. eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder

      2. die Einholung der Genehmigung gemäß § 82 Abs. 4 unterlassen wurde.

(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig gemäß § 106 zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.“

§ 152 WTBG:

„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

      1. die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder, dazu zählen auch die Vertretung im Rahmen von Verhandlungen von Kollektivverträgen und deren Abschluss auf Arbeitgeberseite,

      2. die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,

      3. die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

      4. die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

      5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,

      6. die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

      7. die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

      8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

      9. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen,

     10. die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer in gerichtlichen Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verteidiger vor der Finanzstrafbehörde und

     11. der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

      1. die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

      2. die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

      3. die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,

      4. die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

      5. die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

   

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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