TE Bvwg Beschluss 2021/9/15 I413 2224473-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


I413 2224473-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Gesellschaft m.b.H, vertreten durch die Geisler & Hirschberger Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol) vom 02.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid vom 02.07.2019, Zl. XXXX , wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Bei der XXXX Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 durchgeführt, im Zuge derer sich seitens der belangten Behörde Ungereimtheiten in Hinblick auf die Nutzung des arbeitgebereignen Firmen-KFZ ergeben haben.

In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2019 eine entsprechende Stellungnahme. Mit weiterem Schreiben vom 23.05.2019 wurde die Ausstellung eines Bescheides und Aussetzung der Einhebung beantragt.

Mit Bescheid vom 02.07.2019, Zl. XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgrund der stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 den Betrag in Höhe von EUR 4.445,01 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zzgl. der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen. Dabei führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das vorgelegte Fahrtenbuch (in Abstimmung mit den dazugehörigen Diäten- und Arbeitsaufzeichnungen würde in Hinblick auf das Firmen-KFZ Renault Traffic L2H1, 2,0 DCI und den Dienstnehmer XXXX betreffend den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Dezember 2017 grobe Mängel aufweisen, sodass eine rein berufliche Nutzung des Firmen-KFZ nicht nachgewiesen bzw. eine Privatnutzung auf Grund der Abweichungen nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb die Nachverrechnung des (vollen) Sachbezuges der Privatnutzung vorgenommen worden wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher die Verletzung von Verfahrensvorschriften ob mangelhafter Sachverhaltsermittlung moniert wurde. Daneben sei das Parteiengehör verletzt worden, weil Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen worden wären und eine Würdigung der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweismittel einerseits und der rechtlichen Argumente andererseits nicht stattgefunden hätte. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der im Bescheid dargelegte Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht den Tatsachen entspreche. Einerseits sei das KFZ als Lastkraftwagen klassifiziert, zudem sei das Fahrzeug von XXXX nicht für private Zwecke zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren würden in Summe nicht derart viele Differenzen/Beanstandungen vorliegen, sodass eine Nach(ver)rechnung des vollen Sachbezuges dem Grunde und der Höhe nach jedenfalls zu Recht erfolge.

Mit ERV-Eingabe vom 17.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter gleichzeitiger Abgabe einer kurzen Stellungnahme den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 20.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichterbesetzung erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, XXXX Gesellschaft m.b.H., ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Diese wird seit 24.02.1998 selbständig von XXXX als handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2017 war XXXX als Außendienstmitarbeiter bei der Beschwerdeführerin – wobei er nach wie vor für selbige tätig ist – beschäftigt.

Für seine Tätigkeit nutzte dieser das seitens der Beschwerdeführerin dem betrieblichen Vermögen angehörende, zum damaligen Zeitpunkt geleaste Fahrzeug der Marke Renault Trafic L2H1, 2,0 DCI, Fahrzeugart Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XXXX . Der Neupreis dieses Fahrzeuges lag zum Zeitpunkt der Anschaffung bei EUR 22.550,-. Im von der Fahrkabine abgetrennten Laderaum des Fahrzeuges befanden sich Regale mit daran befestigten Mustern, die seitens der Beschwerdeführerin gehandelt wurden, im vorderen Teil der Fahrersitz und eine Bank mit zwei weiteren Sitzplätzen neben dem Fahrersitz.

Von Montag bis Donnerstag war XXXX grundsätzlich im Osten von Österreich (Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich, Wien, Burgenland und Kärnten) unterwegs und dabei mit Auftragsabschlüssen, Kundenbesuchen und der Kontaktpflege betraut. XXXX startete dabei von sich Zuhause aus und kehrte auch wieder zu diesem zurück. Freitag wurden meistens Unterlagen an die Beschwerdeführerin abgegeben, teilweise auch Muster komplettiert und erfolgten auch kleinere Lieferungen an Kunden in der Region. Arbeiten an Samstagen bzw. Sonntagen fanden ausschließlich im Rahmen der zweimal im Jahr stattfindenden Messen statt. Zuhause stehen XXXX zwei private PKW zur Verfügung.

Hinsichtlich seiner Fahrten führte XXXX ein Fahrtenbuch, wobei der Kilometerstand in der Früh und am Abend eingetragen wurde. Daneben schrieb er auch Diäten- bzw. Reisekostenabrechnungen, welche in einer Zusammenschau mit dem Fahrtenbuch gleichzeitig als Arbeitszeitdokumentation fungieren sollten. Eine Kontrolle des Fahrtenbuches durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Laut Fahrtenbuch lag der Kilometerstand am 04.01.2016 bei 70.135 km und am 22.12.2016 bei 157.846 km, was eine Anzahl von 87.711 an gefahrenen km im Jahr 2016 ergibt. Im Jahr 2017 lag der Kilometerstand laut Fahrtenbuch am 02.01.2017 bei 157.846 km und am 20.12.2017 bei 240.073 km, was ob der Differenz zueinander eine Anzahl von 82.227 an gefahrenen km im Jahr 2017 ergibt. Entsprechend den Reisekostenabrechnungen waren im Jahr 2016 zumindest 81.823,4 km betrieblich erforderlich, im Jahr 2017 zumindest 77.415,5 km.

In Hinblick auf das von XXXX geführte Fahrtenbuch haben sich (beispielhaft) folgende Unstimmigkeiten – ungeachtet etwaiger Differenzen betreffend die Arbeitsstunden in den Diätenabrechnungen – ergeben:

Datum

Fahrtzeiten und Fahrtstrecke lt. Fahrtenbuch ggf. unter Berücksichtigung Reisekostenabrechnung; Anmerkungen

02.02.2016

Fahrtzeit 08.00 Uhr bis 17:00 Uhr, Fahrtstrecke Illmitz – St. Pölten; Tanken in Wiener Neustadt um 17:04 Uhr lt. Kassabeleg

17.02.2016

Fahrtzeit 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr, Tanken um 08:04 Uhr lt. Kassabeleg

26.02.2016

Fahrtzeit 08.00 Uhr bis 13:00 Uhr (5h), jedoch lt. eingelegten Routenplaner 06:25 Stunden für Strecke lt. Diätabrechnung notwendig

03.03.2016

Fahrtzeit 09.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Fahrtstrecke Anger – Fügenberg; Tanken um 16:19 Uhr in Unken lt. Kassabeleg (knapp 1,5h entfernt von Fügenberg)

07.03.2016

Fahrtzeit 05.00 Uhr bis 16:00, Fahrtstrecke Fügenberg – Leibnitz; Tanken um 16:52 Uhr in Preding lt. Kassabeleg

07.04.2016

Fahrtzeit 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Fahrtstrecke St. Pölten – Fügenberg, Tanken um 07:57 in Krems lt Kassabeleg

23.04.2016

Fahrtzeit 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr, SAMSTAG

11.05.2016

Fahrtzeit 09.00 Uhr bis 17:00 Uhr, Fahrtstecke St. Pölten - St. Pölten, Tanken um 07:44 Uhr in Traisen lt. Kassabeleg

27.05.2016

Fahrtzeit 13:00 bis 18:00 Uhr, Fahrtstrecke Fügenberg – Fügenberg; Autowäsche um 08:35 Uhr in Schlitters

01.06.2016

Fahrtzeit 9.00 Uhr bis 17:00 Uhr, Fahrtstrecke Leibnitz – Leibnitz; Tanken um 08.20 Uhr in Halbenrain lt. Kassabeleg

11.07.2016

Fahrzeit 10:00 bis 17:00 Uhr, Fahrtstrecke Fügenberg – Fügenberg; Tanken um 06:28 Uhr in Wiesing lt. Kassabeleg

18.08.2016

Fahrtzeit 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Fahrtstrecke St. Pölten – Leibnitz; Tanken um 07:24 Uhr in St. Pölten

07.09.2016

Fahrtzeit 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Fahrtstrecke St. Pölten – St. Pölten, Tanken um 08:07 Uhr in Sooß (über 50 km entfernt von St. Pölten)

12.10.2016

Fahrtzeit 09:00 Uhr bis15:30 Uhr, Fahrtstrecke Anger – St. Pölten; Tanken um 08:57 Uhr in Wiener Neustadt

05.11.2016

Fahrtzeit 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Fahrtstrecke Fügenberg – Fügenberg, SAMSTAG

12.11.2016

Lt. Reisekostenabrechnung Strecke Anger – St. Pölten; keine Eintragung diesbezüglich im Fahrtenbuch

17.11.2016

Fahrtzeit 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Fahrtstrecke Thaling – Fügenberg, Tanken um 07:33 Uhr in St. Valentin

19.01.2017

Fahrtzeit 08:00 bis 18:00 Uhr, Fahrtstrecke St. Pölten – Fügenberg unter Berücksichtigung Reisekostenabrechnung im Detail St. Pölten – Amstetten – Perg – Linz – Gunskirchen – Fügenberg: lt. Fahrtenbuch 813 km, lt. Routenplaner gravierende Abweichung, nämlich knapp über die Hälfte der Strecke

09.02.2017
15.09.2017

Abweichender Endstand am 09.02.2017 vom Anfangsstand 15.09.2017

13.02.2017

Autowäschebeleg von diesem Tag vorhanden, jedoch weder Eintragung im Fahrtenbuch noch in der Reisekostenabrechnung

17.02.2017

Fahrtzeit 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Thaling – Fügenberg; Tanken um 07:32 Uhr in Ennsdorf

23.02.2017

Fahrzeit 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, St. Pölten – Fügenberg unter Berücksichtigung Reisekostenabrechnung im Detail St. Pölten – Wieslburg – Purgstall – Ybbs – Amstetten – Fügenberg: lt. Fahrtenbuch 613 km, lt. Routenplaner erhebliche Abweichung von fast 200 km

07.03.2017

Fahrtzeit 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Fahrtstrecke lt. Reisekostenabrechnung Hainfeld – Wiener Neustadt – Vösendorf – Pinggau – Pinkafeld – Fürstenfeld – Kaindorf, Tanken um 17:56 Uhr in Fürstenfeld

10.03.2017

Fahrtzeit 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr, keine Berücksichtigung in der Reisekostenabrechnung, Tanken um 16:47 Uhr in Uderns

16.03.2017

Fahrtzeit 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Fahrtstrecke lt. Reisekostenabrechnung St. Pölten – Krems – Purgstall – Ybbs – Wieslburg – Linz – Fügenberg; Tanken um 07:45 Uhr in Rohrendorf

03.04.2017

Fahrtzeit 06:30 Uhr bis 16:30 Uhr, Fügenberg – Anger, Tanken um 06:16 Uhr in Itter

06.04.2017

Fahrtzeit 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Kaindorf – Fügenberg, Tanken um 08:15 Uhr in Ilz

13.04.2017
18.04.2017

Falscher Endstand am 13.04.2017 ob verzeichneter KM-Anzahl; in der Folge falschen Endstand als Anfangstand am 18.04.2017 weiterverwendet

25.04.2017

Fahrtzeit 09:00 Uhr bis 16:35 Uhr, St. Pölten – Wagna, Tanken um 08:08 Uhr in Sooß (ca. eine Stunde entfernt)

06.05.2017

Fahrtzeit 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr, Fügenberg – Fügenberg, SAMSTAG

09.05.2017

Fahrtzeit 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Leibnitz - Anger unter Berücksichtigung Reisekostenabrechnung Strecke Leibnitz – Voitsberg – Köflach – Lieboch – Deutschlandsberg – Anger, Tanken um 16:09 Uhr in Wien

12.05.2017

Fahrtzeit 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr, Fügenberg – Fügenberg, Autowäsche um 11:00 Uhr in Schlitters

29.05.2017

Fahrtzeit 06:30 Uhr bis 17:30 Uhr, Fügenberg – Anger, Tanken um 06:18 Uhr in Itter

31.05.2017

Fahrtzeit 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Kaindorf – Kaindorf unter Berücksichtigung Reisekostenabrechnung Strecke Kaindorf – Feldbach – Bad Radkersburg – Mureck – Leibnitz – Kaindorf: lt. Fahrtenbuch 351 km, lt. Routenplaner erhebliche Abweichung von fast 150 km

24.06.2017

Autowäsche um 10:08 Uhr in Schlitters, keine Aufzeichnung zu diesem Datum im Fahrtenbuch, SAMSTAG

15.08.2017

Keine Fahrtenbucheintrag ersichtlich, Autowäsche um 14:26 Uhr laut Beleg in Schlitters

17.08.2017

Fahrtzeit 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr, Anger – Anger, Tanken um 08:09 Uhr in Stubenberg am See

14.09.2017

Fahrtzeit 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, St. Pölten – Fügenberg, Tanken um 07: 57 Uhr in Rohrendorf (ca. eine halbe Stunde von St. Pölten entfernt)

21.09.2017

Fahrtzeit 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr, St. Pölten – Fügenberg, Tanken um 07:55 Uhr in Rohrendorf (ca. eine halbe Stunde von St. Pölten entfernt)

29.09.2017

Fahrtzeit 08:00 Uhr 08:30 Uhr, Fügenberg – Fügenberg, 66 km als betrieblich gefahren verzeichnet (denkunmöglich), Tanken um 11:27 Uhr in Schlitters

13.10.2017

Fahrtzeit 09:00 Uhr 09:30 Uhr, Fügenberg – Fügenberg, 72 km als betrieblich gefahren verzeichnet (denkunmöglich)

16.11.2017

Fahrtzeit 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, St. Pölten – Fügenberg, Tanken um 08:58 Uhr in Perg (über eine Stunde von St. Pölten entfernt)

21.12.2017

Autowäsche um 10:24 Uhr laut Beleg, keine Aufzeichnung zu diesem Datum im Fahrtenbuch

XXXX nutzte das Fahrzeug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für private Fahrten. Für die Benutzung wurde von der Beschwerdeführerin kein Sachbezug angesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid vom 02.07.2019, den Prüfakt, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerde vom 24.07.2019. Ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt wurde eine Firmenbuchabfrage durchgeführt sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des XXXX eingeholt.

Des Weiteren fand am 20.02.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , als auch XXXX und XXXX von der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug.

Der Umstand, wonach XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2017 bei der Beschwerdeführerin als Außendienstmitarbeiter beschäftigt gewesen war bzw. nach wie vor ist, basiert auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt, welcher durch einen Sozialversicherungsdatenauszug zu dessen Person seine Bestätigung erfährt.

In Hinblick auf das Fahrzeug liegt im Verwaltungsakt sowohl der KFZ-Leasingvertrag der XXXX -Leasing Österreich GmbH ein, andererseits auch eine Kopie der Zulassung des Fahrzeuges. Betreffend den Neupreiswert bleibt festzuhalten, dass dieser im Verfahren nicht bestritten wurde und auf den Angaben der Autohaus XXXX GmbH basiert, was auf dem KFZ-Leasing-Vertrag handschriftlich angemerkt ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab XXXX eine detaillierte Beschreibung zum Fahrzeug zu Protokoll (Protokoll vom 20.02.2020, S 3), welche mit den in Vorlage gebrachten Lichtbildern in Einklang steht.

Die Einsatzgebiete des XXXX definierte XXXX bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.02.2020, S 5), wobei er schließlich auch auf Nachfrage den Arbeitsablauf konkretisierte (Protokoll vom 20.02.2020, S 11). Übereinstimmend schilderten schließlich sowohl XXXX als auch XXXX , dass Außendienstmitarbeiter im Osten grundsätzlich Montag bis Donnerstag unterwegs seien (Protokoll vom 20.02.2020, S 8 und S 25), dass dabei von zuhause aus gestartet werde und ebenso die Rückkehr dorthin erfolge (Protokoll vom 20.02.2020, S 4 und S 26) sowie, dass Unterlagen meist freitags abgegeben, Muster komplettiert und kleinere Lieferungen in der Region erfolgen würden (Protokoll vom 20.02.2020, S 8 f und S 30). In Hinblick auf die zweimal jährlich stattfindenden Messebesuche samt entsprechender Wochenendeinsätze bleibt ebenfalls auf die übereinstimmenden Schilderungen zu verweisen (Protokoll vom 20.02.2020, S 9, S 12 und S 28), daneben brachte die Beschwerdeführerin auch entsprechende Anmeldeunterlagen zu diesen Messen in Vorlage. Die Feststellung, wonach XXXX zuhause zwei PKW zur Verfügung stehen würden, basiert auf dessen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.02.2020, S 29).

Im Verwaltungsakt liegen entsprechende Kopien des Fahrtenbuches ein, aus welchen der Kilometerstand bei Fahrtbeginn und Fahrtende hervorgeht, des Weiteren liegen auch die Reisekostenabrechnungen vor. Aus einer Zusammenschau der Ausführungen des XXXX und des XXXX (Protokoll vom 20.02.2020, S 7 und S 30 f) war die Feststellung zu treffen, wonach die Arbeitszeiten anhand der Reisekostenabrechnung und dem Fahrtenbuch dokumentiert wurden. Der Umstand, wonach eine Kontrolle des Fahrtenbuches seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgte, basiert auf den Darlegungen des XXXX , welcher auf Nachfrage vermeinte, dass eine unterjährige Kontrolle desselben nicht erfolge und dass das Fahrtenbuch stets im Auto des XXXX verblieben sei, wobei das Fahrtenbuch schließlich am Ende des Jahres archiviert worden wäre. Er kontrolliere nicht, ob die im Fahrtenbuch eingetragenen Kilometer einem Vergleichsmaßstab, etwa über Google Maps standhalten oder nicht, sondern gehe davon aus, dass das Fahrtenbuch richtig geführt werde. Stichprobenartig würden (lediglich) die Reiseabrechnungen kontrolliert werden (Protokoll vom 20.02.2020, S 6 und S 11). Daneben bestätigte auch XXXX , dass das Fahrtenbuch damals nicht kontrolliert worden sei (Protokoll vom 20.02.2020, S 27).

Die Kilometerstände zum jeweiligen Datum basieren auf den in Akt einliegenden Kopien des jeweiligen Fahrtenbuches, wobei sich die Anzahl an gefahrenen Kilometern aus der Differenz des Standes zu Jahresbeginn im Vergleich zum Stand zu Jahresende ergibt. In Hinblick auf die für das Jahr 2016 und 2017 zumindest betrieblich erforderlichen Kilometer bleibt auf die plausiblen und nachvollziehbaren Auswertungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, welche im Detail hinsichtlich jedes einzelnen Tages anhand der Reisekostenabrechnungen eine Rekonstruierung der Fahrtstrecken durchführte und jeweils aufsummierte, wobei die diesbezüglichen Routenplaner-Ausdrucke ebenfalls im Verwaltungsakt einliegen.

Obgleich hinsichtlich mehrerer Punkte der belangten Behörde in Zusammenhang mit etwaigen Unstimmigkeiten eine plausible Erklärung der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte (wie etwa betreffend die Divergenz zu den Reisekostenabrechnungen, Protokoll vom 20.02.2020, S 9; in Hinblick auf Fahrten an Freitagen, Protokoll vom 20.02.2020, S 8; und auch vermeintlich fehlender Fahrten im Fahrtenbuch beispielsweise am 29.11.2017 und 30.11.2017, welche sehr wohl im Fahrtenbuch, jedoch unter offensichtlich falschem Datum - nämlich am 27. und 28.11.2017 - in der Reisekostenabrechnung eingetragen wurden), haben sich dennoch Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit dem von XXXX geführten Fahrtenbuch aus einer Zusammenschau der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Fahrtenbuches, der entsprechenden Belege sowie auch bei Bedarf aus den Reisekostenabrechnungen entsprechend der tabellarischen Darstellung ergeben. Ob dieser Unstimmigkeiten war ungeachtet des Umstandes, dass XXXX und auch XXXX bis zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung vermeinten, dass keine Privatfahrten stattgefunden hätten, die Feststellung zu treffen, dass XXXX das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt hat. Die vorliegenden Tank- bzw. Autowäschebelege wiedersprechen dabei offensichtlich den Schilderungen des XXXX , wonach er in der Früh beim Losfahren den km-Stand bzw. diesen am Abend beim Abstellen des KFZ notiert habe, liegen doch die in den Kassabelegen angeführten Zeiten entsprechend der unter der Punkt II. 1. angeführten Tabelle außerhalb der im Fahrtenbuch verzeichneten Fahrtbeginn- und Fahrtende-Zeiten. Daneben wurde das Fahrzeug teilweise auch ob entsprechender Eintragungen nachweislich am Wochenende (ohne Stattfinden einer Messe) bewegt, was gegen die Schilderungen des XXXX spricht, wonach XXXX lediglich an den Wochenenden im Einsatz gewesen wäre, an denen Messen stattgefunden hätten (Protokoll vom 20.02.2020, S 12), wobei auch XXXX stets betonte, Montag bis Donnerstag im Außendienst, Freitag in bzw. nahe der Firma betrieblich im Einsatz sowie zweimal jährlich auf Messen gewesen zu sein (Protokoll vom 20.02.2020, S 25, S 28). Teilweise stellten sich daneben auch Kilometerangaben, wie 66 km bzw. 72 km innerhalb einer halben Stunde in Fügenberg (Ortsgebiet) als denkunmöglich dar und stimmen auch die Eintragungen im Fahrtenbuch hinsichtlich der Fahrtstrecke („von – bis“) – teilweise gravierend – nicht mit den Örtlichkeiten, an denen vorher oder nachher die Tankungen durchgeführt wurden, überein. Daneben wichen selbst die detaillierter in den Reisekostenabrechnungen verzeichneten Fahrtrouten teilweise in erheblichem Maße von Routenplaner-Berechnungen ab. Des Weiteren fanden auch teilweise im Zuge der Reisekostenabrechnung verzeichnete Reisen keinen Niederschlag im Fahrtenbuch, teilweise wich der Endstand vom Anfangsstand im Fahrtenbuch ab. Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse erscheint auch für den erkennenden Richter vor dem Hintergrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Aufzeichnungen eine ausschließlich betriebliche Nutzung des KFZ nicht plausibel, vielmehr weisen diese auf eine - zumindest fallweise - private Nutzung des KFZ hin. Der Umstand, wonach kein Sachbezug angesetzt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Anlassbezogen wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, weshalb hier die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

Zu A)   Stattgabe der Beschwerde

3.1.    Rechtslage

Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg cit bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Nach § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 50 Abs 1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Nach Abs 2 leg.cit. gilt die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, für die Bewertung von Sachbezügen.

Es ist folglich auf die „Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung)“, BGBl. II Nr. 416/2001 in der verfahrensgegenständlich relevanten Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 abzustellen, welche in ihren relevanten Auszügen lautet:

„Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4 (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

a) Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs 4) maßgeblich.

b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.

Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(3) Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug

1. von 2% (Abs 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),

2. von 1,5% (Abs 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)

pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs 1 anzusetzen.

(6a) Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Strittig ist, ob das arbeitgebereigene KFZ der Beschwerdeführerin von XXXX auch privat genutzt wurde - was die Nachverrechnung eines Sachbezuges zur Folge hätte - oder nicht.

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin alleine unter Anführung des Umstandes, dass es sich beim KFZ in der Zulassung um einen Lastkraftwagen (welcher als Fiskal-LKW gilt, vgl https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html) handelt, nicht aufzeigen vermochte, weshalb eine Privatnutzung verunmöglicht wäre: Weder die Tatsache, dass am Beifahrersitz Kataloge aufliegen würden, noch der Umstand, wonach der Laderaum mit Regalen und daran befestigten Mustern belegt ist, lässt automatisch einen Rückschluss darauf zu, dass bereits aus diesem Grunde eine private Nutzung nicht erfolgen könnte. Schließlich vermochte XXXX das KFZ auch in beruflicher Hinsicht problemlos zu nutzen und vermeinte zuletzt auch XXXX als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst, dass eine private Nutzung des Fahrzeuges durchaus denkbar wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer das KFZ ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihm jede private Nutzung zu verbieten. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht ist in diesem Fall nicht gegeben, wenn ein tatsächlich ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der privaten Fahrten vorliegt, was allerdings nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Der VwGH hat in VwSlg 6009 F/1985 zum Ausdruck gebracht, ein geeignetes Mittel hiefür könne darin bestehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese laufend kontrolliert (vgl VwGH 24.06.2010, 2007/15/0238; VwGH 15.11.1995, 92/13/0274).

Die Beschwerdeführerin führte zwar aus, dass mit XXXX vereinbart gewesen wäre, keine privaten Nutzungen außerhalb seiner Außendienstfahrten zu unternehmen, jedoch wurden ihrerseits keinerlei geeignete Mittel ergriffen, für die Wirksamkeit des Privatnutzungsverbotes Vorsorge zu treffen: Weder erfolgte eine engmaschige Kontrolle der beruflich veranlassten Fahrten, noch kontrollierte die Beschwerdeführerin das Fahrtenbuch des XXXX laufend. Vielmehr gestaltete sich die Situation derart, dass das Fahrtenbuch entsprechend den Ausführungen unter Punkt II. 1. bzw. II. 2. überhaupt nicht kontrolliert, sondern am Ende des Jahres lediglich archiviert wurde, wobei die Beschwerdeführerin „davon ausging, dass das Fahrtenbuch richtig geführt werde“. Auch die stichprobenweise (somit ohnedies nicht laufend) erfolgte Überprüfung der Reisekostenabrechnungen vermag an diesem Umstand zu ändern, zumal in den Reisekostenabrechnungen kein Ausweis der gefahrenen Kilometer erfolgte, sondern diese ausschließlich der Berechnung der Tagesgelder dienten. In Ermangelung einer entsprechenden Vorsorge in Hinblick auf die Wirksamkeit des Verbotes bzw. ob des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin faktisch nicht darum gekümmert hat, ob dieses Verbot auch tatsächlich befolgt wurde, ist ein ernst gemeintes Verbot im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht zu bejahen.

Zwar hat der VwGH in Hinblick auf die Privatnutzung von KFZ ausgesprochen, dass die bloße „Möglichkeit“ der Privatnutzung nicht bereits zu einem gemäß § 15 EStG 1988 steuerpflichtigen Sachbezug führt. Allerdings kann es, wenn es in § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung heißt, dass wenn für den „Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen“, nur so verstanden werden kann, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt (vgl VwGH 07.08.2001, 97/14/0175; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0143). Demnach ist ein Sachbezugswert anzusetzen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt (VwGH 24.09.2014, 2011/13/0074).

Bereits aufgrund der in Punkt II. 1. aufgrund der in Punkt II. 2. dargelegten Erwägungen getroffenen Feststellungen ergibt sich aus den entsprechender Tank- bzw. Autowasch-Belegen, dass XXXX Fahrten außerhalb der im Fahrtenbuch vermerkten Zeiten und Orte, welche teilweise auch am Wochenende stattfanden, durchgeführt hat. Ferner steht fest, dass die im Fahrtenbuch eingetragenen Distanzen teilweise auch in erheblichem Maße von den Kilometerangaben von Routenplanern abwichen. Daneben hatte das Fahrtenbuch auch Eintragungen zum Inhalt, welche sich als denkunmöglich darstellen, wie eben eine verzeichnete Distanz von 66 km bzw. 72 km innerhalb einer halben Stunde im Ortsgebiet. Zudem fanden teilweise im Zuge der Reisekostenabrechnung verzeichnete Reisen keinen Niederschlag im Fahrtenbuch, teilweise wich der Endstand vom Anfangsstand ab.

Aus einer Zusammenschau dieser Darlegungen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass die belangte Behörde die – zumindest fallweise – private Nutzung des KFZ bei XXXX bejahte. Dieser Eindruck verstärkt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass XXXX von Montag bis Donnerstag mit dem dienstgebereigenen KFZ im Osten von Österreich durchgehend unterwegs gewesen war, weshalb auch der Umstand, dass ihm grundsätzlich zuhause zwei Privat-PKW zur Verfügung standen, was eine Privatnutzung des Firmenfahrzeuges nicht unbedingt naheliegen ließe (vgl VwGH 24.09.2014, 2011/13/0074 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2003, 99/13/0157 und VwGH 30.05.1995, 92/13/0200), fallgegenständlich keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermag.

Auch die seitens der Beschwerdeführerin durchgeführten Nachberechnungen der Fahrten in den Jahren 2016 und 2017 - wobei die diesbezüglichen Erwägungen, wonach die Routenplaner-Berechnungen ob Staus, Bauarbeiten, Ruhepausen, Fahrfehler, technische Fehler etc. zu relativieren sind, durchaus zutreffend sind – erweisen sich aus den oben angeführten Erwägungen nicht als geeignet, eine rein berufliche Nutzung nachzuweisen.

Der Nachverrechnungsbetrag für die Kalenderjahre 2016 und 2017 für einen Sachbezug iZm der privaten Nutzung des firmeneigenen Renault Traffic L2H1, 2,0 DCI ist somit dem Grunde nach berechtigt.

In Hinblick auf die Höhe des Sachbezuges bleibt festzuhalten, dass der in § 4 Abs 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert (vgl VwGH 23.11.2004, 2001/15/0083). Eine Einschränkung der Beweismittel kennt das Gesetz jedoch nicht und entspricht es nicht der Rechtslage, dass die Nachweisführung iSd § 4 Abs 2 der Verordnung nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen kann (vgl VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2001, 97/14/0175). Ein „lückenloser“ Nachweis ist dabei nicht erforderlich, zumal dieser den Prüfungsmaßstab des § 4 Abs 2 der Verordnung überschreiten würde (vgl VwGH 24.09.2014, 2011/13/0074).

Zwar kann in Hinblick auf das Nicht-Ausweisen von privat gefahrenen Kilometern das Fahrtenbuch an sich nicht als geeignetes Beweismittel dienen. Jedoch ergeben die – plausiblen und nachvollziehbaren – Auswertungen der Beschwerdeführerin der mindestens erforderlichen Kilometer für die betrieblich veranlassten Fahrten für das Jahr 2016 eine Anzahl von mindestens 81.823,4 km bzw für das Jahr 2017 von mindestens 77.415,5 km, womit bereits ohne Berücksichtigung etwaiger Staus, Bauarbeiten, Ruhepausen, Fahrfehler, technische Fehler etc sich eine Differenz für das Jahr 2016 und 2017 von weniger als 6.000 km entsprechend der Feststellungen unter Punkt II. 1. ergibt. Konkret resultiert damit für das Jahr 2016 ob des Differenzbestandes laut Fahrtenbuch von 87.711 km im Jahr 2016 bei einer Anzahl von mindestens 81.823,4 betrieblich veranlassten km eine Anzahl von höchstens 5.887,6 privat gefahrener km, für das Jahr 2017 ob des Differenzbestandes laut Fahrtenbuch von 82.227 km bei mindestens 77.415,5 betrieblich veranlassten km eine Anzahl von höchstens 4. 811,5 privat gefahrener km.

Die Nachweisführung iSd § 4 Abs 2 der Sachbezugsverordnung ist der Beschwerdeführerin damit ob ihrer Mitwirkung an der Wahrheitsfindung und Vorlage von Beweismitteln gelungen, weshalb lediglich der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 28 Abs 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Bescheid vom 02.07.2019, Zl. XXXX , verpflichtet die Beschwerdeführerin aufgrund der stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 den Betrag in Höhe von EUR 4.445,01 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zzgl. der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen, wobei die belangte Behörde den vollen Sachbezug im Sinne des § 4 Abs 1 der Sachwerteverordnung angenommen hat.

Da entsprechend den vorherigen Ausführungen lediglich der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist, ist somit die Bemessungsgrundlage für die Nachverrechnung nicht mehr gegeben, weshalb der Beschwerde stattzugeben ist.

In VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, führte der VwGH aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Nach vorzitierter Judikatur wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, als auch ein mehrmaliges Studium des Verwaltungsaktes, insbesondere des Prüfberichts, keinen Aufschluss darüber gibt, auf welcher konkreten tatsächlichen Grundlage die mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Nachverrechnung beruht. Die belangte Behörde hat zu dieser Berechnungsgrundlage, die zugleich wesentliche Grundlage des maßgeblichen Sachverhalts ist, keine Ermittlungsschritte vorgenommen.

Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit - unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Berechnung Ermittlungspflicht Kassation Kraftfahrzeug mangelnde Sachverhaltsfeststellung private Nutzung Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2224473.1.00

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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