TE Bvwg Beschluss 2021/6/9 W118 2241924-1

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Veröffentlicht am 09.06.2021
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Entscheidungsdatum

09.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs5
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W118 2241924-1/27Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Silvia KRASA und den Richter Matthias NEUBAUER als Beisitzer über den Antrag der XXXX , der gegen den Bescheid der BMK vom XXXX , Zl. XXXX , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 26.09.2019 stellte die XXXX ( XXXX , im Folgenden: Projektwerberin) als bevollmächtigte Vertreterin der XXXX bei der BMK (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag, die Behörde möge nach allfälliger Durchführung einer Einzelfallprüfung feststellen, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die BMK fest, dass für das Vorhaben „ XXXX “ die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.

3. Mit Schreiben vom 09.04.2021 erhob die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Bürgermeister, Beschwerde und beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich dieses Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung sei erforderlich, da im Falle von Anträgen auf die für die Projektrealisierung erforderlichen Bewilligungen bei den unterschiedlichen - gemäß materiellrechtlichen Bestimmungen zuständigen - Behörden Rechtsunsicherheit betreffend den Ausgang der vorliegenden Beschwerde mit unweigerlichen Konsequenzen für die jeweiligen Verfahren (gemeint: die Vorhaben „ XXXX “ sowie „ XXXX “) bestünde.

Es sei auch im Interesse der Antragstellerin, dass die vorliegende Beschwerde behandelt werde, bevor weitere Schritte gesetzt werden. Schließlich würden weitere Schritte zur Realisierung des vorliegenden Brückenprojektes irreversible Schäden für alle Betroffenen bedeuten.

4. Mit Datum vom 18.05.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Gemeinderatsbeschluss vom 29.04.2021, aus dem hervorgeht, dass sich der Gemeindevorstand in einer Sitzung am 08.04.2021 mit der Beschwerde beschäftigt habe. Eine Behandlung im Gemeinderat sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich gewesen. In einem wurde die Beschwerde vom Gemeinderat nachträglich genehmigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[...]“

§ 24 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) 2000 lautet auszugsweise:
„Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

[…]

(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. […] Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […]

[…]

(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.

[…]“

Rechtliche Beurteilung:

Zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a) B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7. Für Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 gilt somit Senatszuständigkeit, auch wenn es sich um Feststellungsverfahren handelt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG hat der Vorsitzende die Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen, der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen. Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde stellt jedoch keinen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss dar, weshalb darüber im Senat zu entscheiden war; VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065.

Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin als Standortgemeinde eine Beschwerde gegen einen negativen Feststellungsbescheid nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 und beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

Die Beschwerde wurde lediglich vom Bürgermeister der Standortgemeinde unterfertigt. Vor diesem Hintergrund ist an erster Stelle zu klären, ob der Bürgermeister die Beschwerdeführerin vertreten konnte.

Die Zuständigkeit des Gemeinderats beschränkt sich nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl.Nr. 36/2001 idF LGBl.Nr. 116/2020, auf die Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in § 30 Abs. 1 lit. a) bis r) TGO 2001 beispielhaft aufgezählt sind. Demgegenüber finden sich die Aufgaben des Bürgermeisters in § 50 Abs. 1 leg. cit.. Ihm kommt „die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind“ zu.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Bürgermeisters fällt, ist somit zunächst zu eruieren, ob es sich bei der Erhebung einer Beschwerde um eine „Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung“ iSd. § 30 Abs. 1 TGO 2001 handelt.

In der Literatur spricht sich vor allem Brandmayr dafür aus, dass die Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind, da diese weder in der demonstrativen Aufzählung der lit. a) bis r) genannt, noch mit einer der dort genannten Angelegenheiten vergleichbar, geschweige denn diesen zuordenbar sind (Brandmayr in Brandmayr/Zangerl/Stockhauer/Sonntag: Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001, 2. Auflage, S. 100). Brandmayr zufolge ist die Erhebung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen keine Seltenheit für die Gemeinde. Daher sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er dafür eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich erachtet hätte, diese in den Katalog des Abs. 1 aufgenommen hätte.

Brandmayr folgt damit den Argumenten des Verwaltungsgerichtshofes, der bereits ausgesprochen hat, dass es sich bei der Erhebung einer Berufung nicht um eine Angelegenheit des § 30 Abs. 1 TGO 2001 handelt (VwGH, 09.11.2006, 2005/07/0123). Für dieses Ergebnis spricht laut VwGH - neben den bereits angeführten Argumenten - auch die in den Materialien zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, die Kompetenzen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zu entflechten sowie die mit zwei Wochen relativ kurz bemessene Frist, in der eine Berufung erhoben werden muss. Zwar könnte der Bürgermeister in einem solchen Fall allenfalls auch auf seine Notanordnungskompetenz (§ 51 TGO) zurückgreifen; dem Gesetzgeber könne aber nicht unterstellt werden, dass er den Bürgermeister dauernd auf diese Kompetenz verweisen wollte; aA allerdings Fister, Verfahrenshandlungen von Gemeindeorganen Im Widerstreit mit dem Organisationsrecht, RFG 2/2011, 79 ff.

Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde durch den Bürgermeister der Gemeinde erfolgte somit zu Recht. Soweit die Beschwerde zusätzlich auf die Notanordnungskompetenz des Bürgermeisters iSd § 51 TGO verweist, konnte eine dahingehende Prüfung aufgrund der ohnehin gegebenen Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde unterbleiben.

Zum Inhalt:

Wenn die Beschwerdeführerin aber beantragt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG im Rahmen des angefochtenen Bescheides nicht erfolgte. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. schon ex lege aufschiebende Wirkung zu, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen war. (Zur Frage, inwieweit UVP-Feststellungsbescheide einem Vollzug zugänglich sind, vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2016/04/0027).

Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin verfolgte Zweck auch mit der in § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 normierten „Sperrwirkung“ erreicht wird.

Die Sperrwirkung des § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 dient der Sicherstellung der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und soll verhindern, dass ein Projekt, das nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der Bestimmungen des UVP-G 2000 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt und realisiert wird; vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 (2013), Rz. 33, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000. Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf ein UVP-pflichtiges Projekt somit nicht nach anderen Gesetzen genehmigt und errichtet werden.

Hinsichtlich der Dauer der Sperrwirkung, ist festzuhalten, dass diese bis zum „Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung“ oder der „Einzelfallprüfung“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G) gilt, wobei die Literatur davon ausgeht, dass damit die rechtskräftige Bescheiderlassung gemeint ist (Baumgartner/Petek, UVP-G 85; Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 § 3 Rz. 28). Überdies erfasst die Sperrwirkung nur den Genehmigungsbescheid, nicht auch das Genehmigungsverfahren. Es dürfen daher Genehmigungsverfahren durchgeführt werden; lediglich der Abschluss dieser Verfahren durch Genehmigung iSd § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 ist unzulässig (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G, Rz. 115).

Der nunmehr angefochtene Bescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die in § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 normierte Sperrwirkung nach wie vor aufrecht ist und einem materienrechtlichen Genehmigungsbescheid (nicht allerdings einem Genehmigungsverfahren) entgegensteht.

Schließlich verweist die Beschwerde darauf, dass es sich bei dem Vorhaben „ XXXX “ um ein nicht von der Neuerrichtung der XXXX zu trennendes Teilprojekt handle. Im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird auch auf Konsequenzen für „die jeweiligen Verfahren“ hingewiesen. Soweit beabsichtigt ist, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch auf das Vorhaben „ XXXX “ bzw. die diesbezüglichen materienrechtlichen Verfahren zu richten, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine dahingehende Entscheidung verwehrt ist.

Das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 833).

In antragsgebundenen Verfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt (vgl. VwGH 16.02.2000, Ra 99/01/0397; VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0115).

Die Sache des Verwaltungsverfahrens bildete der Antrag über die Nicht-Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „ XXXX “. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend das Vorhaben „ XXXX “ ist somit a priori nicht Prozessgegenstand, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Entscheidung darüber seine Zuständigkeit überschreiten würde.

Die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben „ XXXX “ bei der Beurteilung der UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens zu berücksichtigen ist, bleibt dem Verfahren vor dem BVwG vorbehalten.

Sollte das BVwG zu dem Schluss kommen, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, das der UVP-Pflicht unterliegt, wären zwischenzeitig ergangene materienrechtliche Genehmigungen für das Vorhaben „ XXXX “ gemäß § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 mit Nichtigkeit bedroht.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine unmittelbar einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Berufung Bürgermeister Einzelfallprüfung Feststellungsbescheid Gemeinderat Genehmigungsverfahren Prüfumfang Prüfungsumfang Sperrwirkung Umweltverträglichkeitsprüfung unzulässiger Antrag Unzuständigkeit BVwG UVP-Pflicht Vertretungsbefugnis Zurückweisung Zuständigkeit Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2241924.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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