TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/14 96/19/0784

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Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §33 Abs3;
AVG §71;
B-VG Art140;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1995, Zl. 106.701/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 6 Abs. 3 AufG idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juli 1994 verfügt. Der letzte Tag der Frist für den Verlängerungsantrag sei der 3. Juni 1994 gewesen. Da der Verlängerungsantrag vom Beschwerdeführer erst am 14. Juni 1994 eingebracht worden sei, sei dem Antrag nicht stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Ausgehend davon, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 12. Mai 1995, somit vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 am 20. Mai 1995, zugestellt wurde, hat die belangte Behörde zutreffend die Rechtslage vor Inkrafttreten der genannten Novelle angewendet.

§ 6 Abs. 3 AufG in dieser Fassung lautete:

"Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. Wird über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so verlängert sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um sechs Wochen."

Der Beschwerdeführer läßt die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Geltungsdauer seiner Aufenthaltsberechtigung und den Zeitpunkt seines Verlängerungsantrages unbekämpft. Er macht jedoch geltend, der angefochtene Bescheid leide deshalb an einem Begründungsmangel, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, auf seine Berufungsausführungen einzugehen, in welchen er dargelegt habe, warum es sich seiner Ansicht nach bei der vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 AufG nicht um eine Fallfrist handle.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Begründungsmängel eines Bescheides - nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. unter vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0057).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0823) führt die Nichteinhaltung der im § 6 Abs. 3 AufG normierten Frist zum Untergang des Rechtsanspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes; der Behörde ist bei der Entscheidung im Rahmen des ersten Satzes dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt. Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des vorgenannten Rechtsanspruches führt, womit auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, Slg. NF. Nr. 14.162/A).

Im Hinblick auf das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist geht aber auch die Berufung des Beschwerdeführers darauf, daß die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet werden, ins Leere, weil die Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG lediglich auf prozessuale Fristen Anwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0137, m.w.N.).

Soweit in der Beschwerde auf gegenteilige Behördenpraxis Bezug genommen wird, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß der Fremde aus einer allfälligen widersprechenden Behördenpraxis keinen Anspruch auf Erteilung der angestrebten Bewilligung ableiten kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0726).

Der Ansicht des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 6 Abs. 3 AufG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 lasse die Grundbedingung der Gesetzesklarheit vermissen, weil jegliche Rechtsfolge oder Sanktion für die Überschreitung der vom Gesetz normierten Frist fehle und sie auch den Normadressaten darüber, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe, im Dunkeln lasse, kann nicht beigetreten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1024). Die Rechtsfolge besteht nämlich, wie oben bereits ausgeführt, darin, daß der Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung untergeht.

Wie der Verfassungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zlen. B 1722/94 und Folgezahlen, ausgesprochen hat, schließt selbst die imperative Anordnung des § 6 Abs. 3 AufG (in der hier anzuwendenden Fassung) unter Bezugnahme auf den Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung ("solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen") eine Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht aus. Sie ist jedoch (auch auf Basis dieser Rechtsprechung) nur dann geboten, wenn sich der Fremde (und seine Familie) bereits für einen längeren Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Feststellungen in diese Richtung wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen und werden in der Beschwerde auch nicht als fehlend gerügt. Insbesondere unterläßt es der Beschwerdeführer darzulegen, worin und für wie lange seine privaten und/oder familiären Interessen im Inland bestehen.

Die Auffassung der belangten Behörde, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen sei nicht einzugehen, könnte nur dann als (inhaltlich) rechtswidrig erkannt werden, wenn der Beschwerdeführer sich im Berufungsverfahren auf einen rechtmäßigen längerdauernden Inlandsaufenthalt (mit seiner Familie) berufen hätte. Daß dies der Fall gewesen wäre, wird in der Beschwerde jedoch (ebenfalls) nicht behauptet.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190784.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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