TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/18 95/18/0823

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei B in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. März 1995, Zl. 105.147/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 3. Mai 1994 gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis zum 22. Mai 1994 erteilt worden sei. Mit der erst am 3. Mai 1994 erfolgten Einbringung des Verlängerungsantrages sei die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der beschwerdeführenden Partei erteilten Aufenthaltsbewilligung am 22. Mai 1994 abgelaufen ist und daß die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst am 3. Mai 1994, somit nach dem im § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz genannten Zeitpunkt, gestellt hat. Damit steht aber - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1139).

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei ist der Behörde bei der Entscheidung im Rahmen des § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz kein Ermessen eingeräumt; die Nichteinhaltung der in dieser Bestimmung normierten Frist führt vielmehr zum Untergang des Rechtsanspruchs des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1139). Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen in der Beschwerde, die beschwerdeführende Partei lebe seit vielen Jahren in Österreich, sei hier berufstätig und habe hier ihren Lebensmittelpunkt, ebenso ins Leere, wie die die Unterlassung einer Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffende Rüge der beschwerdeführenden Partei.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180823.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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