TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/20 W185 2243943-1

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Veröffentlicht am 20.07.2021
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Entscheidungsdatum

20.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W185 2243943-1/7Z

Teilerkenntnis:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Kosovo alias Serbien und Montenegro, vertreten durch RA Dr. Leopold Hirsch, Nonntaler Hauptstraße 1A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2021, Zl. 1130946105 – 200690689, zu Recht:

A) In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer, StA des Kosovo alias Serbien und Motenegro, wohnhaft in XXXX , wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX , , am 01.07.2019 Anklage wegen § 142 StGB erhoben. Davon wurde auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) in Kenntnis gesetzt.

Am 30.07.2020 wurde der Beschwerdeführer von einem Straflandesgericht wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Hierüber wurde das Bundesamt am 06.08.2020 in Kenntnis gesetzt.

Nach Berufung setzte ein Oberlandesgericht die Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auf 21 Monate herab (7 Monate davon unbedingt).

Am 24.11.2020 gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer bekannt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 gab der bevollmächtige Vertreter, RA Dr. Leopold Hirsch, eine Stellungnahme ab. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht dauerhaft in Österreich aufhalte; sein Hauptwohnsitz sei in XXXX . In Deutschland befänden sich die Gattin und das Kind des Beschwerdeführers und sei der Beschwerdeführer dort auch aufenthaltsberechtigt; in Österreich habe er einen Nebenwohnsitz begründet, da sich sein Bruder hier aufhalte. Die Straftat bedauere der Beschwerdeführer sehr. Der Großteil der Strafe sei bedingt nachgesehen worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2021 wurde gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt (V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe; er verfüge dort über eine bis 31.01.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis. Seit November 2018 habe der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer sei von einem österreichischen Gericht wegen versuchten Raubes rechtskräftig zu 21 Monaten Haft, davon 7 Monaten unbedingt, verurteilt worden. Der Beschwerdeführer gehe einer beruflichen Beschäftigung nach und halte sich in diesem Zusammenhang auch öfter in Österreich auf. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt jedoch in Deutschland; er sei dort verheiratet. Durch das Verbrechen habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Sein weiterer Aufenthalt würde weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden nicht zutreffen, weswegen die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht in Frage komme. Eine Gesamtbeurteilung habe ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Eine Abschiebung in den Kosovo sei zulässig, zumal dem Beschwerdeführer dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch noch ein Eingriff in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr drohen würde. Die rk Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 21 Monaten wegen versuchten Raubes durch ein inländisches Gericht indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein Einreiseverbot auf Dauer von 2 Jahren zu erlassen sei; dieses sei auch iSd § 9 Abs 2 BFA-VG zulässig. Ergänzend sei gegenständlich festzuhalten, dass das ausgesprochene Einreiseverbot ausschließlich auf das Hoheitsgebiet von Österreich anwendbar sei und nicht auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, sofern die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufenthaltserlaubnis nicht entziehen würden. Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, werde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse erforderlich und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher unumgänglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz des gewillkürten Vertreters vom 17.06.2021 fristgerecht Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Tat sehr bedaure und bisher unbescholten gewesen sei. Den unbedingt zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer freiwillig vorzeitig angetreten. Die Trennung von seiner jungen Familie treffe ihn schwer. Es gäbe eine äußerst günstige Zukunftsprognose. Der angefochtene Bescheid greife unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Grenzübertritt und Aufenthalt in Österreich ein. Insbesondere die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers würde dadurch erheblich eingeschränkt, zumal dieser im „Umzugsbereich“ tätig sei. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit würde zwangsläufig zum Jobverlust führen, womit va auch die Existenz der noch jungen Familie des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Die Gattin des Beschwerdeführers sei aufgrund des jungen Alters des gemeinsamen Kindes auf das vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Einkommen angewiesen. Die ausgesprochenen 2 Jahre seien in Anbetracht der Umstände als zu hoch anzusehen. Eine bloße Androhung wäre ausreichend gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz des gewillkürten Vertreters vom 14.07.2021 wurden die Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers und seiner Frau, ein Beschäftigungsnachweis und eine Einstellungszusage den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt. Es wurde mitgeteilt, dass die Strafe nunmehr bereits in gelockerter Form vollzogen werde und der Beschwerdeführer während seines Freiganges im österreichischen Schwesterunternehmen seines bisherigen Arbeitgebers tätig sei. Aus der Bestätigung ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Haftentlassung wieder bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber in Deutschland als Teamleiter beschäftigt werden würde.

Mit E-Mail des Bundesamtes vom 16.07.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht um Vorlage des Teilerkenntnisses ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2016 rechtmäßig in Deutschland auf und verfügt dort über eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2022. In Österreich hat der Beschwerdeführer seit November 2018 einen Nebenwohnsitz gemeldet; ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich rechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mittlerweile ein Kind, für welches er auch sorgepflichtig ist. Der Beschwerdeführer ist (war) legal beschäftigt (Umzugsunternehmen) und hat eine Einstellungszusage nach Haftentlassung.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen versuchten Raubes rechtskräftig zu einer teilbedingten Haftstrafe von 21 Monaten (7 Monate unbedingt) verurteilt. Er befindet sich zurzeit im gelockerten Vollzug und ist während des Freiganges im österreichischen Tochterunternehmen seines bisherigen Arbeitgebers tätig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zur gerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug sowie dem im Gerichtsakt erliegenden Urteil. Die Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation des Beschwerdeführers ergebn sich aus den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Dienstgeberbestätigung und einem ZMR-Auszug).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 18 BFA-VG samt Überschrift lautet auszugsweise:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu A): Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Es ist aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde – nach dem Ergebnis einer Grobprüfung – nicht glaubhaft erstattet.

Laut der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Kosovo), ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFV-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend den Kosovo weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in dessen körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr im Falle einer Rückführung in den Kosovo ergeben. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Gattin und sein Kind leben in Deutschland, wo der Beschwerdeführer seit Ende 2016 aufenthaltsberechtigt ist und einer legalen Beschäftigung nachging.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde (gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2243943.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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