TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/26 W198 2239996-2

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

ASVG §18b
ASVG §225
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W198 2239996-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 16.02.2021,
Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat: „Der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn XXXX , geb. XXXX , wird ab 01.02.2019 anerkannt und endet mit 07.08.2020.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 16.02.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Anspruch von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihres Ehegatten Herrn XXXX , geb. XXXX , ab 01.02.2019 anerkannt wird und mit 31.01.2020 endet. Für die Zeit ab 01.02.2020 ist die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Dauer, während der Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 bezieht und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben ist, der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen werde. Die Beschwerdeführerin sei trotz wiederholter Aufforderung dem Ersuchen der belangten Behörde, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, bis jetzt nicht nachgekommen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.02.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie nie eine schriftliche Aufforderung erhalten habe und daher auch keine Kenntnis davon gehabt habe, welche Unterlagen gefordert werden. Es lasse sich ja von Amts wegen überprüfen, wie lange ihr inzwischen verstorbener Ehegatte Pflegestufe 3, 4 und 5 erhalten habe. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er rund um die Uhr gepflegt werden habe müssen. Es sei daher die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung schon jahrelang gegeben gewesen.

3. Am 09.04.2021 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.04.2021 der PVA aufgetragen, diverse Unterlagen (Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen sowie den Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger) nachzureichen.

5. Am 16.04.2021 übermittelte die belangte Behörde den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen vom 24.02.2020 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass ein Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger nicht vorliegt.

6. Mit Schreiben vom 05.05.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht der PVA aufgetragen, Zustellnachweise im Hinblick auf zwei Schreiben der PVA an die Beschwerdeführerin vom 08.06.2020 und 16.09.2020 vorzulegen.

7. Mit Schriftsatz vom 06.05.2021 teilte die PVA mit, dass die beiden Schreiben vom 08.06.2020 und 16.09.2020 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versandt worden seien.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.05.2021 der Beschwerdeführerin die Beantwortung diverser Fragen zur Pflege ihres Ehemannes aufgetragen.

9. Am 27.05.2021 langte eine mit 22.05.2021 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie die gestellten Fragen beantwortete. Überdies übermittelte sie die Sterbeurkunde ihres Mannes vom 12.08.2020.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.05.2021 der PVA die gerichtliche Aufforderung vom 10.05.2021 sowie die Beantwortung durch die Beschwerdeführerin vom 22.05.2021 übermittelt.

11. Am 08.06.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der PVA ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Zeiten ab 01.02.2020 bis zum Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nachträglich durch eine Beschwerdevorentscheidung bewilligt werden. Sobald diese ergangen sei, werde sie dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.06.2021 der Beschwerdeführerin das Parteiengehör an die PVA vom 28.05.2021 sowie die Mitteilung der PVA vom 08.06.2021 übermittelt.

13. Am 23.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 22.07.2021 datierter Schriftsatz der belangten Behörde ein, in welchem ausgeführt wurde, dass eine Beschwerdevorentscheidung lediglich innerhalb der zweimonatigen Frist ab Einlangen der Beschwerde möglich gewesen wäre. Wie jedoch bereits im Schriftsatz vom 08.06.2021 ausgeführt wurde, ergebe sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.05.2021, dass grundsätzlich der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen mit dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin endet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2020 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihres Ehegatten Herrn XXXX , geb. XXXX .

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am 07.08.2020 verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus dem Antragsformular und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Der Todestag des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Sterbeurkunde vom 12.08.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da erstens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und zweitens der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig."

"Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. (...)

2. (...)

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind; (...)."

Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehegatten auch für die Zeit vor dem 01.02.2019 anerkannt wird, zumal sie diesen – ihren Angaben in einem Schreiben an die PVA vom 28.05.2020 zufolge – seit Juni 2000 pflegte.

Gem. § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfrage bereits auseinandergesetzt und festgehalten, dass sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, ergibt, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2015 Ro 2015/08/0022 sowie dem folgend vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0058 und vom selben Tag Ro2015/08/0001).

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihres Ehegatten) gemäß § 18b ASVG am 24.02.2020 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der Februar 2019 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Eine rückwirkende Anerkennung von Beitragszeiten ist lediglich im Umfang von zwölf Monaten zulässig und besteht für eine darüber hinausgehende Rückwirkung keine Rechtsgrundlage (VwGH 07.06.2016, Ro 2015/08/0001). Zeiträume, die vor dem 01.02.2019, also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Ehegatten der Beschwerdeführerin ab 01.02.2019 anerkannt wird.

Zum Ende der Selbstversicherung ist wie folgt auszuführen:

Im angefochtenen Bescheid wurde das Ende der Selbstversicherung mit 31.01.2020 festgestellt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin starb am 07.08.2020.

Mit Schriftsatz der PVA vom 08.06.2021 an das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass die Zeiten ab 01.02.2020 bis zum Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nachträglich durch eine Beschwerdevorentscheidung bewilligt werden.

Bezüglich der bekanntgegebenen Vornahme der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist auszuführen, dass gemäß § 14 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG es der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Im gegenständlichen Fall ist erstens die zweimonatige Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen (eine solche wäre ausschließlich innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde möglich gewesen) und ist überdies ab Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergangen und ist daher die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nicht mehr möglich.

Das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wird daher mit gegenständlichem Erkenntnis mit dem Todestag des Ehegatten der Beschwerdeführerin, sohin mit 07.08.2020, festgestellt, zumal die belangte Behörde bereits im Schriftsatz vom 08.06.2021 – zu Recht - selbst ausgeführt hat, dass sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.05.2021 ergibt, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen erst mit dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin, sohin am 07.08.2020, endet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflege Selbstversicherung Teilstattgebung Tod Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2239996.2.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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