Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die HHHofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Krisztian K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB, AZ 151 Hv 17/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die HHHofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Krisztian K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 151 Hv 17/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Krisztian K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 31. Mai 2021, AZ 9 Bs 188/21x, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 84/21y über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit dem erwähnten Beschluss vom 31. Mai 2021 hatte das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde des Krisztian K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Ablehnung eines Antrags des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 151 Hv 17/19v als verspätet zurückgewiesen.
[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (11 Os 145/19m). Daher ist sie gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149). [2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (11 Os 145/19m). Daher ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).
[3] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [3] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E132366European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00062.21W.0806.000Im RIS seit
11.09.2021Zuletzt aktualisiert am
11.09.2021