TE OGH 2021/8/6 12Ns62/21w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die HHHofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Krisztian K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB, AZ 151 Hv 17/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die HHHofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Krisztian K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 151 Hv 17/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Krisztian K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 31. Mai 2021, AZ 9 Bs 188/21x, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 84/21y über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit dem erwähnten Beschluss vom 31. Mai 2021 hatte das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde des Krisztian K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Ablehnung eines Antrags des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 151 Hv 17/19v als verspätet zurückgewiesen.

[2]       Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (11 Os 145/19m). Daher ist sie gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149). [2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (11 Os 145/19m). Daher ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).

[3]       Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [3] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E132366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00062.21W.0806.000

Im RIS seit

11.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten