Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen K***** K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB, AZ 151 Hv 17/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 31. Mai 2021, AZ 9 Bs 88/21x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen K***** K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 151 Hv 17/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 31. Mai 2021, AZ 9 Bs 88/21x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des K***** K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. März 2021, GZ 151 Hv 17/19v-68, mit welchem der Antrag des wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB Verurteilten auf Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens abgewiesen worden war, als verspätet zurück. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des K***** K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. März 2021, GZ 151 Hv 17/19v-68, mit welchem der Antrag des wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB Verurteilten auf Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens abgewiesen worden war, als verspätet zurück.
[2] Die dagegen ergriffene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen ergriffene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Textnummer
E132534European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00084.21Y.0817.000Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021