TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/20 W249 2233993-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

AVG §42 Abs3
AVG §44a
AVG §44b
AVG §44f
AVG §59
AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EisbG §31
EisbG §31a
EisbG §31e
EisbG §31f
EisbG §32
EisbG §33
EisbG §34
EisbG §35
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §6

Spruch


W249 2233993-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       VERFAHRENSGANG

1.       Mit gemeinsamen Schreiben vom XXXX ersuchten XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), XXXX XXXX und XXXX (im Folgenden: „weitere Beschwerdeführer“) die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) um die Zustellung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheide für den XXXX . Es handelte sich dabei konkret um

?        den Bescheid des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , mit dem über den Antrag der damaligen XXXX (Rechtsvorgängerin der XXXX ; diese im Folgenden kurz: „ XXXX “) vom XXXX betreffend die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unter Mitbehandlung der wasser- und abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt XXXX der „ XXXX (im Folgenden kurz: „Hauptverfahren“) entschieden wurde, und

?        den Bescheid des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , mit dem über den Antrag der XXXX vom XXXX betreffend die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unter Mitbehandlung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt XXXX der „ XXXX (im Folgenden kurz: „Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren“) entschieden wurde.

Für den Fall, dass dem Hauptbegehren aufgrund bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nicht mehr entsprochen werden könne, wurden von der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ gestellt. Nach deren Bewilligung solle die belangte Behörde in der Sache entscheiden, und zwar mit einer Abweisung der Anträge der XXXX auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren.

Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer begründeten ihre Primäranträge auf Bescheidzustellung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX seit vor XXXX ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks XXXX , sowie die Beschwerdeführerin und XXXX seit vor XXXX ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks XXXX , seien. Aus den Kundmachungen des XXXX Landeshauptmannes vom XXXX , GZ. XXXX und GZ. XXXX , betreffend die Enteignung dieser Grundstücke zugunsten der XXXX , hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von den erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren erlangt; gemäß § 42 Abs. 1 AVG qualifizierte Kundmachungen zu mündlichen Verhandlungen nach § 31c EisbG oder Edikte nach §§ 44a ff AVG hätten diese zuvor nicht erhalten bzw. wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, die allesamt als grundbücherliche Eigentümer nach § 31e EisbG Parteistellung in diesen Verfahren gehabt hätten, seien folglich übergangen worden. Mangels Präklusion bestehe ein Anspruch auf Zustellung der Bescheide zur Ergreifung von Rechtsmitteln.

Die Eventualanträge auf Wiedereinsetzung begründeten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass – wenn tatsächlich geeignete Kundmachungen seitens der belangten Behörde erfolgt sein sollten – diese offenbar durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (etwa Krankheit oder längere Ortsabwesenheit) verhindert gewesen seien, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Über die Hindernisse in dem in Betracht kommenden, mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Zeitraum könnten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer aber erst dann genaue Angaben machen, sobald sie wissen würden, welche Kundmachungen zu welchen Zeitpunkten ihnen überhaupt entgangen seien. Auch ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer nicht. Aus diesen Gründen seien die Anträge auf Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Abschließend gaben die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer noch an, eine subjektiv-öffentliche Einwendung nach § 31f Z 3 EisbG zu erheben: Die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren seien nicht zu erteilen gewesen, weil der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit kleiner sei als der Nachteil, der der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehe.

2.       Über diese Anträge entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:

„1. Die Anträge von 1. XXXX , XXXX XXXX und XXXX , alle vertreten durch die XXXX , vom XXXX auf Zustellung der Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX und vom XXXX , GZ. XXXX , werden zurückgewiesen.

2. Die Eventualanträge von 1. XXXX , XXXX XXXX und XXXX , alle vertreten durch die XXXX , vom XXXX auf ‚Wiedereinsetzung in die mündliche(n) Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach § 44b AVG‘ werden zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen

§ 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 44a, 44b, 44c, 44d, 44e, 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass die gegenständlichen Kundmachungen der Auflage der Unterlagen samt Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen sowie die Verlautbarungen der Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide unter Anwendung der Bestimmungen für „Großverfahren“ (§ 44a bis 44f AVG) erfolgt seien. Es sei daher von der Zustellung des Bescheides des Hauptverfahrens vom XXXX spätestens am XXXX und des Bescheides des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX spätestens am XXXX – somit auch an die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer – auszugehen. Die Notwendigkeit für eine bzw. ein rechtliches Interesse dieser Personen an einer (neuerlichen) Zustellung könne deshalb nicht erkannt werden. Im Übrigen sei bei einer mehrfachen Zustellung eines gleichen Schriftstückes gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgeblich und hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer ihre Stellung als Parteien verloren.

Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde zunächst aus, dass aufgrund des Inhalts des Vorbringens grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer ihre Eventualanträge auf die Bestimmung des § 71 AVG gestützt hätten. Bei der Bestimmung des § 71 AVG komme es nicht darauf an, ob eine Partei von einem die Frist auslösenden Ereignis tatsächlich Kenntnis erlangt habe, sondern, ob die Partei von diesem Ereignis unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Kundmachung durch die Behörde bei der von der Partei zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis hätte haben können. Die hier möglicherweise mitgedachte Bestimmung des § 42 AVG über die Folgen der Kundmachung einer mündlichen Verhandlung stelle auf die bekannten Beteiligten, die rechtzeitig die persönliche Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hätten und die dadurch von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung bei der von diesen zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis erlangen konnten, ab. Die persönliche Verständigung werde im „Großverfahren“ durch die Verlautbarung dieser Ereignisse mit Edikt ersetzt und hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall mit den Edikten des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , und vom XXXX , GZ. XXXX , (Hauptverfahren) bzw. vom XXXX , GZ. XXXX , und vom XXXX , GZ. XXXX , (Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren) von den Fristen auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangen können. Der Einwand, diese hätten erst durch die Kundmachungen des XXXX Landeshauptmanns vom XXXX von den die Fristen auslösenden Ereignissen erfahren, treffe daher nicht zu und komme bereits aus diesem Grund den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Berechtigung zu.

Darüber hinaus habe die XXXX als Enteignungswerberin laut den Kundmachungen des XXXX Landeshauptmanns vom XXXX offenbar mehrfach den Versuch unternommen, mit der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern zu einer gütlichen (zivilrechtlichen) Einigung bezüglich der Inanspruchnahme der für den Eisenbahnbau notwendigen Grundflächen zu gelangen, sodass anzunehmen sei, dass diese von den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheiden schon zuvor Kenntnis erlangt hätten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei vom Wegfall des „unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses“ im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG auszugehen und nicht erst ab der Zustellung der Kundmachungen des XXXX Landeshauptmannes vom XXXX ; gemäß § 71 Abs. 2 AVG müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung aber binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Überdies wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer gewesen, die Einhaltung der Fristen verunmöglichenden Umstände in ihrem Antrag gegenüber der Behörde „glaubhaft zu machen“. Diese würden sich auf die Wiedergabe der Gesetzesstelle unter Ergänzung der Wendung „etwa Krankheit oder längere Ortsabwesenheit“ beschränken.

Abschließend wies die belangte Behörde noch darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung nur Parteien zustehen würde und dass selbst unter der Annahme, es sei ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ vorgelegen, die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer der Verpflichtung, „die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen“, nicht nachgekommen seien. Die „versäumte Handlung“ könne in diesem Fall nämlich nur in der Erhebung und Ausführung des Rechtsmittels gegen die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren bestehen. Dem Antrag seien hingegen lediglich (allgemein gehaltene) Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu entnehmen.

Unabhängig davon komme den Anträgen aufgrund der Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen in Hinblick auf die gemäß § 44b Abs. 1 AVG „sinngemäß anzuwendende“ Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG keine Berechtigung (mehr) zu.

3.       Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erhoben am XXXX gemeinsam gegen die Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde. Diese beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass den Anträgen auf Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen stattgegeben werde; in eventu, dass ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen bewilligt und die Anträge der XXXX auf Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen abgewiesen werden würden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung begehrten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer wegen offener Sach- und Rechtsfragen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Sonderbestimmungen zum „Großverfahren“ nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden dürften – es müssten etwa voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen an der Verwaltungssache beteiligt sein. Diesen Umstand habe die belangte Behörde durch eine Prognoseentscheidung zu konstatieren, wobei sich diese dabei nur auf konkrete Tatsachen stützen dürfe. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde nicht dargelegt, aufgrund welcher Fakten die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nach den Bestimmungen über das „Großverfahren“ durchgeführt worden seien. Es sei nicht einmal behauptet worden, dass ein solches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Aufgrund des „falschen“ Verfahrens seien die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer daher übergangene Parteien. Eine Präklusion sei aber auch schon deshalb nicht eingetreten, weil keine entsprechenden Kundmachungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 44a AVG erfolgt seien. Der Hinweis auf die Präklusion müsse nämlich sehr präzise formuliert sein; gegenständlich habe es an einem Hinweis gefehlt, dass Einwendungen nur in Schriftform erhoben werden durften, und sei ebenso nicht ersichtlich gewesen, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter seine Parteistellung behalten hätte.

Zu Spruchpunkt 2. bemerkten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, dass sich aus dem Inhalt ihrer Anträge auf Wiedereinsetzung eindeutig ergebe, dass eine Quasi-Wiedereinsetzung nach § 44b Abs. 1 letzter Satz iVm § 42 Abs. 3 AVG angestrebt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Quasi-Wiedereinsetzung würden zudem vorliegen: Hinsichtlich des Edikts vom XXXX könnten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer aufgrund des sehr lange zurückliegenden Zeitraumes vorderhand keine konkreten Angaben zur Verhinderung machen. Da diese aber allesamt Zeitungsleser seien, sei davon auszugehen, dass diese aufgrund einer Krankheit oder Ortsabwesenheit an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen seien. Hinsichtlich des Edikts vom XXXX sei anzubringen, dass sich die Beschwerdeführerin in dem fraglichen Zeitpunkt einer XXXX operation unterzogen habe, wodurch sie an der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen kein Verschulden treffe. Außerdem würden die rechtskräftigen Entscheidungen im Haupt- sowie Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren dem Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, weil die in § 43 Abs. 3 AVG angeordnete Frist nach herrschender Ansicht keine absolute sei. Auch hätten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer im Zuge der Bemühungen der XXXX für eine Einigung keine Kenntnis über die Existenz der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide erlangt, sondern erst mit den Kundmachungen des XXXX Landeshauptmannes vom XXXX , weshalb die Anträge rechtszeitig gestellt worden seien.

4.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde am XXXX vor. Diese beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. allenfalls als unzulässig zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.

5.       Am XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zur gemeinsamen Beschwerde Stellung zu nehmen.

6.       Daraufhin übermittelte die belangte Behörde am XXXX eine Äußerung, in der diese einleitend ausführte, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer im Rechtsmittel in weiten Teilen mit dem zugrundeliegenden Antrag wiederholen würden, weshalb auf die Ausführungen der Bescheidbegründung verwiesen werde.

Zum Vorwurf, dass die Vorschriften des „Großverfahrens“ nicht anwendbar gewesen seien, erklärte die belangte Behörde, dass dem „Gesamtparteienverzeichnis“, das dem Edikt vom XXXX und dem Bescheid des Hauptverfahrens vom XXXX zugrunde liege, zu entnehmen sei, dass an der gegenständlichen Verwaltungssache jedenfalls XXXX Personen als Parteien beteiligt gewesen seien. Die Zulässigkeit der Durchführung des mit Edikt vom XXXX kundgemachten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und in weiterer Folge des Bescheides des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX ergebe sich insbesondere daraus, dass das Differenz- und Änderungsvorhaben auch die Anhebung der Streckenhöchstgeschwindigkeit in weiten Bereichen des Vorhabens gegenüber dem mit dem zuerst genannten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid für das Vorhaben „ XXXX ursprünglich genehmigten Vorhaben mitumfasst habe. Es sei daher auch in diesem Verfahren von einer potentiellen Betroffenheit der bisher betroffenen XXXX Parteien, aber möglicherweise auch weiterer betroffener Personen, auszugehen gewesen. Ferner sei in den Edikten vom XXXX und vom XXXX jeweils zweifach ausdrücklich – und damit in ausreichendem, den rechtlichen Anforderungen Genüge tuendem Ausmaß – auf das Erfordernis der Schriftlichkeit der Einwendungen hingewiesen worden. Auch sei auf den Eintritt der Präklusionsfolgen hingewiesen worden.

Des Weiteren habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl mit der Thematik der „Quasi-Wiedereinsetzung“, als auch der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ausführlich auseinandergesetzt und sei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Bescheide für die rechtliche Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer letztendlich nicht zwingend von Bedeutung.

Abschließend merkte die belangte Behörde an, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und der XXXX am Beschwerdeverfahren gegebenenfalls die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen sei.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

7.       Mit Eingabe vom XXXX erstattete die XXXX , die angab, als Hauptpartei des Verwaltungsverfahrens mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu sein, eine Äußerung.

Diese führte darin aus, dass im Vorfeld des Enteignungsverfahrens diverse Gespräche und ein Schriftverkehr mit den Grundeigentümern stattgefunden hätten; schon bei diesen Kontaktaufnahmen hätte der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern klar sein müssen, dass Interesse an ihren Grundstücken bestanden habe. Es sei ferner unerheblich, wann diese die Entscheidung zur Kenntnis genommen hätten, weil es vielmehr darauf ankomme, ob Kenntnis erlangt werden hätte können – dies sei mittels der Edikte der Fall gewesen. Ergänzend wurde bemerkt, dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer einen straßenrechtlichen Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , erhalten hätten, aus dem hervorgehe, dass die eisenbahnrechtlichen Bescheide zum Bau der XXXX im betroffenen Abschnitt vorliegen würden.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides trug die XXXX vor, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren nach den Regeln des Großverfahrens kundgemacht worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die getroffene Prognoseentscheidung auch auf Erfahrungssätze gestützt werden: Wie dem den Einreichunterlagen enthaltenen Parteienverzeichnis zu entnehmen sei, seien bereits im Hauptverfahren mehr als 100 Personen beteiligt gewesen, sodass im Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren davon auszugehen gewesen sei, dass auf einer Strecke von rund XXXX km im zum Teil dicht besiedelten Gebiet ebenfalls mehr als 100 Personen beteiligt sein werden würden.

Nach Ansicht der XXXX seien der Antrag und der Bescheid des Hauptverfahrens sowie der Antrag und der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens allesamt ordnungsgemäß kundgemacht worden. Der Eintritt von Präklusionswirkungen knüpfe allein an die Kundmachung durch Edikt, nicht aber an das Zur-Kenntnisnehmen der Parteien an. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer sei Präklusion eingetreten, weil nicht innerhalb der im Edikt genannten Frist schriftliche Einwendungen erhoben worden seien. Damit seien diese nicht übergangene Parteien und könnten keine Zustellung der eisenbahnrechtlichen Bescheide begehren.

Die Bemühungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer, die Quasi-Wiedereinsetzung erfolgreich zu betreiben, würden bereits am Glaubhaftmachen scheitern, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein. So werde nicht einmal eine Verhinderung behauptet, obwohl die Judikatur und die Literatur eine konkrete Beschreibung des Ereignisses und die Glaubhaftmachung der Umstände, die an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert hätten, verlangen würden.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt; dies mit dem Hinweis auf die im nächsten Absatz dargestellte Rechtsansicht.

8.       Mit Schreiben vom XXXX informierte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX , deren Ansicht, mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu sein, nicht zu teilen und deren Stellungnahme den Verfahrensparteien daher lediglich als sonstiges Beweismittel iSd § 46 AVG zur Kenntnis zu bringen.

9.       Mit Schriftsatz vom XXXX bestritten die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer, bereits vor dem XXXX Kenntnis von der Existenz der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen gehabt zu haben; dies erhelle sich auch nicht aus den von der XXXX vorgelegten Unterlagen. Der Verfahrensablauf betreffend die Errichtung einer XXXX strecke (insbesondere die Frage danach, welche Genehmigungen, in welcher Reihenfolge, vor der Errichtung einer solchen Strecke zu erwirken seien) sei diesen bis zur Beauftragung der hier einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft nicht bekannt gewesen.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Hinweis auf die Präklusion in den besagten Edikten im Bescheid formell richtig ausgeführt worden sei, so sei dieser (zumindest) im Umfang seines Spruchpunktes 2. rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignissen an der Wahrnehmung der kundgemachten Edikte gehindert gewesen und hätte somit keine Kenntnis darüber gehabt, dass eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren stattgefunden hätten. Diese habe sich im Jahr XXXX in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung befunden. Zunächst habe sich die Beschwerdeführerin vom XXXX im Krankenhaus wegen einer Operation am XXXX aufgehalten. Diese Operation sei für sie nicht nur körperlich, sondern vor allem auch psychisch sehr belastend gewesen. Diese Situation habe ungefähr bis Ende XXXX angehalten. Zur selben Zeit sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer massiven Verschlechterung ihres XXXX gekommen; es habe sich über den XXXX ein XXXX entwickelt, sodass ein Operationstermin für den XXXX vereinbart worden sei; ihre XXXX sei um ca. XXXX eingeschränkt gewesen. Daraus folge, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen sei, XXXX Ausschau nach kundgemachten Edikten in Zeitungen über etwaige eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu halten.

Abschließend zogen die weiteren Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurück.

Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

10.      Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass sie im fraglichen Zeitraum aufgrund stark eingeschränkter XXXX nicht in der Lage gewesen sei, etwaige Edikte in Zeitungen wahrzunehmen, die Einvernahme des XXXX , den behandelnden XXXX , als Zeugen.

Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

11.      Am XXXX langte eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde ein.

Diese hielt eingangs unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 8 AVG fest, dass der XXXX ein rechtliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und daher Parteistellung zukomme. Dies insbesondere deshalb, weil der XXXX mit den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheiden das Recht zur Errichtung des Einreichabschnitts „ XXXX “ erteilt worden sei. Ergänzend wurde bemerkt, dass gemäß § 18b EisbG mit der Einräumung dieses Rechts zum Bau einer Eisenbahn auch das Enteignungsrecht nach Maßgabe des EisbEG verbunden sei.

Zur Quasi-Wiedereinsetzung gab die belangte Behörde an, dass sich die Ausführungen zur schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin offensichtlich ausschließlich auf das Edikt vom XXXX beziehen würden.

Unter dem Aspekt des § 71 AVG sei unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bemerken, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen sei. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX nunmehr erstmals geltend gemachte unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis wäre somit bereits in ihrem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag vom XXXX geltend zu machen gewesen und sei damit verspätet.

Unter dem Aspekt des § 44b Abs. 1 iVm § 42 Abs. 3 AVG sei zu sagen, dass die beschwerdegegenständlichen Anträge erst mit Schreiben vom XXXX – also lange nach der mit dem Bescheid vom XXXX erfolgten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über „die Sache“, d.h. über das Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren – gestellt worden seien und aus diesem Grund in formaler Hinsicht ebenfalls als verspätet zu werten seien. In diesem Zusammenhang lehnte die belangte Behörde eine Einvernahme des behandelnden XXXX mit der Begründung ab, dass nicht erkennbar sei, wie der Zeuge zu einer Lösung dieser Rechtsfrage beitragen könnte.

Inhaltlich werde zum erstmaligen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX lediglich der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Operation am XXXX samt zugehörigem Krankenhausaufenthalt XXXX stattgefunden habe und die Veröffentlichung des Edikts erst XXXX – somit über einen Monat nach Durchführung der Operation samt zugehörigem Krankenhausaufenthalt – erfolgt sei. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch in einer körperlich und psychisch belastenden Situation befunden habe, stelle dieser Zustand über einen Monat nach der Operation keinen derart außergewöhnlichen Zustand dar, der die Annahme eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses rechtfertige, zumal es der Beschwerdeführerin möglich (und zumutbar) gewesen sei, für ihre Vertretung in sie betreffenden rechtlichen Dingen in diesem Zeitraum zeitgerecht entsprechend Sorge zu tragen. Dies gelte auch für die (bereits bestehende) verminderte XXXX und einen sich über den XXXX entwickelnden XXXX . Aus diesen Gründen sehe die belangte Behörde ebenfalls keine Notwendigkeit der Einvernahme des behandelnden Arztes.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

12.      Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils XXXX , XXXX , wurden die Beschwerdeverfahren der weiteren Beschwerdeführer wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

13.      Am XXXX erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in der diese erklärte, dass die von der belangten Behörde angesprochene Eventualmaxime betreffend das Vorbringen von Wiedereinsetzungsgründen nicht für jene Fälle gelten könne, in denen es dem Wiedereinsetzungswerber von vornherein überhaupt nicht möglich gewesen sei, Wiedereinsetzungsgründe zu benennen. Ein solcher Fall liege vor: Die Beschwerdeführerin habe nur wenige Tage vor der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung erstmals Kenntnis über die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen erlangt. Ein Zuwarten mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes sei der Beschwerdeführerin aufgrund der gleichwohl abstrakten Gefahr des Fristablaufs für die Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages ebenfalls nicht zumutbar gewesen. Da eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren bekanntlich bisweilen über viele Jahre dauern würden, bedeute die Eventualmaxime im hiesigen Fall, dass die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag alle Krankheiten oder unvorhergesehene Auslandsaufenthalte (mindestens) der letzten XXXX Jahre vor der Erteilung der Baugenehmigungen völlig ins Blaue hinein hätte (eventuell) benennen müssen. Dies führe freilich zu einer Überspannung der Pflichten eines Wiedereinsetzungswerbers.

Es habe überdies keine Verpflichtung zur Beauftragung einer rechtlichen Vertretung bestanden. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin rasch einer Operation unterziehen müssen, andererseits müsse man sich bei kurzfristigen und unvorhergesehenen Erkrankungen bzw. Verhinderungen nicht sofort um eine rechtliche Vertretung kümmern. Und selbst wenn eine solche Verpflichtung bestehen würde, umfasse diese bloß Angelegenheiten wie etwa die Behebung von Poststücken und deren Vorlesung. Abgesehen davon sei in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt aber auch jegliche Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere und des Zusammenfallens der Erkrankungen vollends eingeschränkt gewesen.

Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

14.      Mit Schreiben vom XXXX wiederholte die belangte Behörde ihr Vorbringen, dass das „unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis“ bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen gewesen wäre.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

15.      Mit Bekanntgabe vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie einen Facharzt aus dem Bereich „ XXXX “ mit der Erstellung eines Attestes über ihre stark eingeschränkte XXXX im fraglichen Zeitraum beauftragt habe. Mit diesem Attest sei aller Voraussicht nach binnen der nächsten zwei bis drei Wochen zu rechnen und werde dieses dem Bundesverwaltungsgericht bis längstens XXXX vorgelegt werden.

16.      Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die Vorlage des XXXX Attests um ein bis zwei Wochen verzögern werde.

17.      Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde die nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ergangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes XXXX betreffend die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer zur Information (GZ. XXXX ).

II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1.       FESTSTELLUNGEN

1.1.    ZUM ANTRAG DER DAMALIGEN XXXX (HAUPTVERFAHREN)

1.1.1.  Die damalige XXXX beantragte mit Schreiben vom XXXX u.a. die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für das Einreichprojekt XXXX der „ XXXX .

1.1.2.  Da am Hauptverfahren mehr als insgesamt 100 Personen beteiligt waren, wurde der Antrag vom XXXX mit Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , kundgemacht.

Das Edikt enthielt Angaben zum Gegenstand des Antrages, eine Beschreibung des Vorhabens und Hinweise auf die Auflage der Unterlagen, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den XXXX . und XXXX sowie darauf, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Die Passagen hinsichtlich der Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen vom XXXX bis zum XXXX sowie zu den Rechtsfolgen des § 44b AVG betreffend den Verlust der Parteistellung lauteten wie folgt (Unterstreichung nicht im Original):

„Gegen dieses Vorhaben können XXXX bei uns schriftlich Einwendungen eingebracht werden.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. […]

Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.“

1.1.3.  Das Edikt vom XXXX wurde in der „ XXXX “, der „ XXXX “, im „ XXXX “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart.

1.1.4.  Nach Durchführung der weiteren erforderlichen Verfahrensschritte wurde am XXXX der Bescheid des Hauptverfahrens, GZ. XXXX , erlassen, der mit weiterem Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , kundgemacht wurde.

Das Edikt enthielt den Hinweis, dass das Schriftstück mit Ablauf von zwei Wochen nach Abschluss der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung daher keine Zustellwirkung auslöst.

1.1.5.  Das Edikt vom XXXX wurde in der „ XXXX “, der „ XXXX “, im „ XXXX “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart.

1.1.6.  Der Bescheid des Hauptverfahrens vom XXXX samt Edikt vom XXXX wurde ergänzend auch auf der Webseite des Bundesministeriums bereitgestellt.

1.1.7.  Der Bescheid des Hauptverfahrens vom XXXX erwuchs lange vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer vom XXXX (vgl. Pkt. II.1.3.) in Rechtskraft.

1.2.    ZUM ANTRAG DER MITBETEILIGTEN PARTEI (DIFFERENZ- UND ÄNDERUNGSGENEHMIGUNGSVERFAHREN)

1.2.1.  Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schreiben vom XXXX u.a. die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt XXXX der „ XXXX .

1.2.2.  Weil am Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren mehr als insgesamt 100 Personen beteiligt waren, wurde der Antrag vom XXXX mit Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , kundgemacht.

Das Edikt enthielt Angaben zum Gegenstand des Antrages, eine Beschreibung des Vorhabens und Hinweise auf die Auflage der Unterlagen sowie darauf, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Die Passagen hinsichtlich der Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen vom XXXX bis zum XXXX sowie zu den Rechtsfolgen des § 44b AVG betreffend den Verlust der Parteistellung lauteten wie folgt (Unterstreichung nicht im Original):

„Gegen dieses Vorhaben können innerhalb der Auflagefrist ( XXXX ) beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien schriftlich Einwendungen eingebracht werden.

Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie per Telefax (01/71162/652299) oder E-Mail (ivvs4@bmvit.gv.at) zu übermitteln.“

1.2.3.  Das Edikt vom XXXX wurde in der „ XXXX “, der „ XXXX “, im „ XXXX “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart.

1.2.4.  Nach Durchführung der weiteren erforderlichen Verfahrensschritte wurde am XXXX der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens, GZ. XXXX , erlassen, der mit weiterem Edikt des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , kundgemacht wurde.

Das Edikt enthielt den Hinweis, dass das Schriftstück mit Ablauf von zwei Wochen nach Abschluss der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung daher keine Zustellwirkung auslöst.

1.2.5.  Das Edikt vom XXXX wurde in der „ XXXX “, der „ XXXX “, im „ XXXX “ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden verlautbart.

1.2.6.  Der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX samt Edikt vom selben Tag wurde ergänzend auch auf der Webseite des Bundesministeriums bereitgestellt.

1.2.7.  Der Bescheid des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren vom XXXX erwuchs lange vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer vom XXXX (vgl. Pkt. II.1.3.) in Rechtskraft.

1.3.    ZU DEN ANTRÄGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN (BESCHWERDEGEGENSTÄNDLICHES VERFAHREN)

1.3.1.  Die Beschwerdeführerin, XXXX sowie XXXX sind seit vor XXXX ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks XXXX , und die Beschwerdeführerin sowie XXXX sind seit vor XXXX ideelle bücherliche Miteigentümer des Grundstücks XXXX .

1.3.2.  Mit Kundmachungen des XXXX Landeshauptmannes vom XXXX , GZ. XXXX und GZ. XXXX , die der Beschwerdeführerin und den weiteren Beschwerdeführern am XXXX zugestellt wurden, wurde u.a. kundgemacht, dass von der XXXX an den in Pkt. II.1.3.1. genannten Grundstücken näher bezeichnete Enteignungen beantragt werden.

1.3.3.  Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom XXXX bei der belangten Behörde die Zustellung der eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheide des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX bzw. XXXX ; in eventu wurden „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ gestellt.

1.3.4.  Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde sowohl die Haupt- (Spruchpunkt 1.), als auch die Eventualanträge (Spruchpunkt 2.) der Beschwerdeführerin und der weiteren Beschwerdeführer zurück.

1.3.5.  Die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer erhoben am XXXX gemeinsam gegen diese Entscheidung Beschwerde, wobei die weiteren Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel mit Schreiben vom XXXX zurückzogen (Einstellung der Beschwerdeverfahren durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils XXXX , XXXX ).

1.3.6.  Vom XXXX befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenhaus der XXXX in stationärer Behandlung. Aufgrund einer Operation am XXXX hielt sie sich zudem vom XXXX zur stationären Behandlung im XXXX auf (die Vereinbarung des Operationstermines erfolgte am XXXX mit dem behandelnden XXXX XXXX ).

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde, die u.a. sämtliche oben erwähnte Anträge und Edikte enthalten.

Der behördlichen Stellungnahme vom XXXX war das „Gesamtparteienverzeichnis“ mit der Plannummer XXXX , Einlage XXXX , angehängt. Dieses „Gesamtparteienverzeichnis“ war Teil der Unterlagen des Hauptverfahrens, die mit Edikt vom XXXX öffentlich gemacht wurden.

Die Rechtskraft der gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens (lange vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin) ergibt sich aus der rechtmäßigen Durchführung eines Großverfahrens durch die belangte Behörde (s. dazu unter II.3.3.2.) mit der Zustellfiktion (s. II.3.3.4.) und der dadurch eingetretenen Rechtskraft nach ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist bzw. Unzulässigkeit eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels.

Die Einstellung der Beschwerdeverfahren der weiteren Beschwerdeführer ist den zitierten Gerichtsakten zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren vorgelegten Krankenunterlagen.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

ZU A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.    RECHTSGRUNDLAGEN

3.1.1.  Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), StF: BGBl. Nr. 60/1957, lauten auszugsweise:

3.1.1.1. Zum Antragszeitpunkt der damaligen XXXX

§ 32 EisbG (idF BGBl. I Nr. 38/2004):

„Baugenehmigung

§ 32. (1) Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen ist ein Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt, welche Unterlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Falles vorzulegen sind.

[…]“

§ 33 EisbG (idF BGBl. I Nr. 38/2004):

„§ 33. Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 anzuwenden sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne dass deren Zustimmung bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen.“

§ 34 EisbG (idF BGBl. I Nr. 38/2004):

„§ 34. […]

(4) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.“

§ 35 EisbG (idF BGBl. Nr. 60/1957)

„§ 35. (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt die Behörde. Von dieser Erteilung ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.

(2) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(3) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

[…]“

§ 36 EisbG (idF BGBl. I Nr. 38/2004):

㤠36. (1) Die Lage der Hoch- und Kunstbauten und der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen unterliegt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.

(2) Die Hoch- und Kunstbauten selbst sind von der Behörde zusätzlich zu genehmigen. Vor dieser Genehmigung ist bei Hochbauten der Landeshauptmann, sofern dieser zur Erteilung der Genehmigung nicht selbst zuständig ist, anzuhören.

[…]“

3.1.1.2. Zum Antragszeitpunkt der mitbeteiligten Partei (Anm.: nach wie vor die aktuelle Fassung, da diesbezüglich keine Änderungen durch die Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 eingetreten sind)

§ 31 EisbG (idF BGBl. I Nr. 125/2006):

„Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.“

§ 31a (idF BGBl. I Nr. 205/2013):

„Antrag

§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben. […]“

§ 31b EisbG (idF BGBl. I Nr. 125/2006):

„Bauentwurf

§ 31b. (1) Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:

[...]

4. die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.

[…]“

§ 31e (idF BGBl. I Nr. 125/2006):

„Parteien

§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.“

§ 31f (idF BGBl. I Nr. 125/2006):

„Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.“

3.1.2.  Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, StF: BGBl. Nr. 51/1991, lauten auszugsweise:

㤠42. [...]

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

[…]

Großverfahren

§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

[…]

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.

[…]

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

3.2.    VERFAHRENSGEGENSTAND

3.2.1.  Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX bei der belangten Behörde – weil sie sich als übergangene Parteien betrachtet – die Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen des Haupt- sowie des Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahrens vom XXXX bzw. XXXX . Für den Fall, dass ihrem Hauptbegehren nicht stattgeben werden könne, wurde ein Antrag auf „Wiedereinsetzung samt Einwendungen“ gestellt.

3.2.2.  Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom XXXX bekämpft die Beschwerdeführerin nun sowohl Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom XXXX , mit dem die belangte Behörde ihren Hauptantrag auf Zustellung der angeforderten Bescheide zurückwies, als auch Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde ihren Eventualantrag auf „Wiedereinsetzung in die mündliche(n) Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach § 44b AVG“ zurückwies.

3.2.3.  Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH XXXX , Ra 2020/06/0171; XXXX , Ra 2020/06/0171). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist demnach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten