§ 18b EisbG Enteignungsrecht

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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