TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/20 W251 1315970-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2021
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Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
NAG §11
NAG §24

Spruch


W251 1315970-4/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. MEISSNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. 428849410 – 190045804, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf achtzehn Monaten herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 12.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde zur Gänze abgewiesen und eine Ausweisung in den Kosovo auf Dauer für unzulässig erklärt.

Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.

2. Am 14.01.2012 heiratet der Beschwerdeführer in Österreich. Dieser Ehe entstammen 2 Kinder. Es kam im Zuge der Ehe zwischen den Eheleuten zu Handgreiflichkeiten und Gewalt.

Der Beschwerdeführer wurde im Laufe des Ehelebens gegenüber seiner nunmehrigen Ex-Frau mehrfach gewalttätig bzw. hat diese bedroht. Es kam zu Wegweisungen und einem Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer. Er wurde zweimal von einem Landesgericht verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt III.) sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei. Es bestehen daher erhebliche öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts, zumal sich das kriminelle Handeln – des zuvor noch nicht vorbestraften Beschwerdeführers – im Laufe der Jahre gesteigert habe. Es sei daher von einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, die Abschiebung für zulässig zu erklären war und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen war.

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentliche vor, dass er bereits einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt habe, es habe sich zudem um eine Beziehungstat gehandelt. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Zudem sei er in Österreich seit vielen Jahren legal aufhältig, gehe einer Arbeit nach und lebe mit seinen Kindern in Österreich. Der Bescheid verletze daher das Recht des Beschwerdeführers auf ein Familienleben.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.06.2020, am 15.06.2020 sowie am 19.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch.

6. Das Jugendamt regte beim Familiengericht die Überprüfung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern an. Ein vom Familiengericht eingeholtes Sachverständigengutachten empfahl die Kindesabnahme, um das familiäre und emotionale Umfeld der Kinder zu stabilisieren. Das Sachverständigengutachten führte aus, dass sich eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo nachteilig auf das Kindeswohl auswirke.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch als Muttersprache sowie Deutsch (Verhandlungsprotokoll vom 02.03.2020, OZ 8, S. 5ff).

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat bis zu seinem 20. Lebensjahr im Kosovo gelebt. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo in die Schule gegangen und hat dort eine Ausbildung zum Elektriker gemacht (OZ 8, S. 5-6).

Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, eine in der Schweiz. Zwei Onkel väterlicherseits leben ebenfalls in der Schweiz. Zwei Onkel mütterlicherseits leben im Kosovo, sowie auch die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Kroatien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Verwandten, insbesondere zu seiner Schwester und seinen Eltern im Kosovo (OZ 8, S. 8; Verhandlungsprotokoll vom 15.06.2020, OZ 14, S. 14).

Der Beschwerdeführer war seit seinem Aufenthalt in Österreich einige Male im Kosovo zu Besuche, zuletzt zu Silvester 2018/2019 gemeinsam mit seinen Kindern (OZ 8, S. 7; OZ 14, S. 14).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig (OZ 34, S. 4).

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde zur Gänze abgewiesen und eine Ausweisung in den Kosovo auf Dauer für unzulässig erklärt (AS 219 ff).

Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 24.01.2021, dessen Verlängerung er am 14.01.2021 beantragte (Beilage ./I).

Er ging eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX (im Folgenden als Ex-Frau bezeichnet) ein. Er ehelichte diese am 14.01.2012. Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden (OZ 8, S. 6; Verhandlungsprotokoll vom 19.03.2021, OZ 34, S. 7).

Dieser Beziehung entstammen zwei Töchter, die am XXXX 2012 sowie am XXXX 2016 in Österreich geboren wurden (AS 20, 153). Der Beschwerdeführer ist zu einer Unterhaltszahlung von 570 Euro monatlich verpflichtet (OZ 2). Er sieht seine Kinder laut Unterhaltsvereinbarung jedes Wochenende (OZ 34, S. 9). Der Kontakt zu seinen Kindern kann durch regelmäßige Besuche im Kosovo sowie telefonischen Kontakt für einen Zeitraum von einem Jahr ohne Einschränkungen des Kindeswohls aufrechterhalten werden (OZ 24, S. 69).

Aufgrund des Verdachts der mangelnden Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Kindsmutter wurde ein Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht eingeleitet. Die vom Pflegschaftsgericht beigezogene Sachverständige hat eine Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei gleichzeitiger Fremdunterbringung der beiden Töchter in ein sicheres und stabiles Umfeld empfohlen, da eine spezielle Erziehungsfähigkeit beider Elternteile maßgeblich eingeschränkt ist (OZ 24, S. 66). Die Kinder haben ein innigeres Verhältnis zum Beschwerdeführer, wobei auch diesem die ausreichende Erziehungsfähigkeit fehlt (OZ 38, S. 9). Die Kindesmutter ist nach Ansicht der Sachverständigen nicht in der Lage, ihren Kindern mehr als nur eine basale Grundversorgung zu ermöglichen oder ihnen mit Feinfühligkeit, emotionaler Wärme und Wertschätzung zu begegnen. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 10.02.2021 wurde den Eltern die Obsorge entzogen und diese an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Den Rekursen des Beschwerdeführers und der Kindsmutter gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss eines Landesgerichts vom 21.04.2021 nicht Folge gegeben (OZ 38).

Am 23.06.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot erlassen. Er und seine Ex-Frau haben sich bei einem Streit im Zuge von Handgreiflichkeiten gegenseitig verletzt (AS 213).

Am 14.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Betretungsverbot erlassen, da es zu Streitigkeiten kam und der Beschwerdeführer drohte, die Kinder in den Kosovo zu bringen (AS 131 ff).

Am 29.05.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer von einer Behörde ein Waffenverbot erlassen, da er einen Bekannten sowie seine Frau per Telefon gefährlich bedroht hat. Er gab an, dass sich der Bekannte in die Beziehung eingemischt habe. Er erklärte, er werde dem Bekannten „den Kopf abschneiden und in einen Plastiksack geben“, damit seine Frau damit „Fußballspielen“ könne. (AS 135 f).

Über den Beschwerdeführer wurde am 16.01.2019 die Untersuchungshaft verhängt und dieser festgenommen. Er stand im Verdacht seine Ex-Frau mit einem Messer verletzt und diese bedroht zu haben (AS 1 ff).

Mit Beschluss eines Bezirksgerichts wurde am 31.01.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach dem Beschwerdeführer verboten wurde bis zur rechtkräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens in die Ehewohnung zurückzukehren (AS 113 f).

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung (§§ 15 StGB, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 106 Abs. 1 Z 3 dritter Fall und 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 14.01.2019 versucht, seine Ex-Frau mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod dazu zu nötigen, sich von ihm nicht scheiden zu lassen und mit ihm wieder eine Beziehung aufzunehmen, indem er ihr mit dem Küchenmesser mit einer Klinge von 19 Zentimetern gegen den Hals drückte und dabei sinngemäß zu ihr sagte, dass er sie ansonsten umbringen werden bzw. „sie bei ihm und er bei ihr bleibe.“ Dadurch erlitt die Ex-Frau des Beschwerdeführers Kratzwunden am Hals sowie in Form von oberflächlichen Schnittwunden am linken Dauen und am linken Zeigefinger. Durch den Vorfall wurde auch der Beschwerdeführer durch eine Schnittwunde am Oberschenkel verletzt. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers befanden sich im Auto.

Als mildern wertete das Landesgericht die Unbescholtenheit, das Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde gewertet, dass die Tat mit einer Waffe ausgeübt wurde, sie sich gegen Angehörige gerichtet hat sowie das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen (AS 73-75).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.01.2019 bis 16.04.2019 in Haft. Er wurde am 16.04.2019 aus der Strafhaft wegen guter Führung vorzeitig entlassen (Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2019 erneut festgenommen und am 30.05.2019 über ihn die Untersuchungshaft verhängt (OZ 2).

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2019 seine in Trennung lebende Ex-Frau durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Aufrechterhaltung der Ehe, genötigt, indem er ihr gegenüber sinngemäß äußerte, dass, wenn die Ehe auseinandergehe oder es Probleme gebe, er sie umbringen werde, es sei ihm egal, wie lange er dann ins Gefängnis müsse.

Als mildern wurde kein Umstand gewertet. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung vom 16.04.2019, die einschlägige Vorstrafe sowie die Mehrfachqualifikation gewertet (OZ 4).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 05.06.2019 bis 27.09.2019 in Haft (Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau wollten trotz der bisherigen Vorfälle nach der Strafhaft die Ehe fortsetzen. Es kam jedoch immer wieder zu Streitigkeiten. Die Ehe wurde 2020 geschieden. Seither gab es keine Gewalt oder Bedrohungen (OZ 14).

Der Beschwerdeführer besuchte von Mai 2019 bis Jänner 2020 sowohl alleine als auch gemeinsam mit seinen Töchtern in unregelmäßigen Abständen eine Familienberatung (OZ 11).

Er besuchte auf Anordnung eines Landesgerichts seit Mai 2019 15 Mal die Männerberatungsstelle für Gewaltberatungen. Diese Termine dauerten zwischen 20 Minuten und einer Stunde (OZ 35, 37).

Der Beschwerdeführer lebt seit ca. September 2020 in einer neuen Beziehung. Die neue Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bringt zwei eigene Kinder in die Beziehung mit. Diese ist vom Beschwerdeführer im 8. Monat schwanger. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wohnen gemeinsam in einer Wohnung (OZ 34, S. 10 f, Beilage ./D). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wird diesen im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit dem gemeinsamen Kind besuchen (OZ 34, S. 12).

In Österreich war der Beschwerdeführer zunächst einige Monate in einem Sägewerk und seit Jänner 2010 als Maler beschäftigt (OZ 8, S. 6-7).

Er arbeitet seit 27.01.2010 (mit saisonbedingten Unterbrechungen, in denen er Arbeitslosengeld bezog) bei dem Unternehmen Malerei XXXX als Maler und verdient dort ca. 1.600 Euro monatlich (AS 81 ff, OZ 24, S. 25).

Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahre 2012 das Sprachzertifikat für Deutsch Niveau A2 (AS 357). Es war nie ehrenamtlich tätig (OZ 8, S. 8).

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit im Kosovo.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, im Kosovo zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann in seinem Heimatdorf bei seinen Eltern zumindest vorübergehend wohnen.

1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 12.04.2021, 576.064 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.706 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); im Kosovo wurden zu diesem Zeitpunkt 97.424 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 1.966 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/xk).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

Der Beschwerdeführer litt bereits an einer Covid-19 Erkrankung (OZ 31).

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Mit der Ausnahme des Nordkosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Die im Nordkosovo lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird.

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin

Die politische Lage ist stabil. Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeits-mission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten). Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig.

Korruption gehört zu den zentralen Problemen im Kosovo. Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient und stark von ausländischen Gebern abhängig.

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) können im Kosovo nicht behandelt werden. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.05.2020).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau, seiner Lebensgefährtin und einer Mitarbeiterin des Jugendamtes in den mündlichen Verhandlungen, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zum Kosovo.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Beschwerde und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen im Kosovo, seine Schul- und Berufsausbildung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und Verwandten im Kosovo, in Deutschland, in der Schweiz und Kroatien sowie dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Familie hat und im Fall einer Rückkehr auch vorübergehend bei seinen Eltern wohnen könnte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, in der er angab: „Der Kontakt ist normal. Familie bleibt Familie. Wir haben schon Kontakt zueinander“ (OZ 14, S. 14). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers diesen im Fall einer Rückkehr zumindest anfänglich unterstützen würden.

Dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich einige Male im Kosovo zu Besuch, zuletzt zu Silvester 2018/2019 gemeinsam mit seinen Kindern, war, ergibt sich aus dessen Angaben in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er angab, gesund zu sein (OZ 34, S. 4) sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seiner Einreise und seinen Aufenthaltstiteln, seinen Deutschkenntnissen, seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung), auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

2.2.2. Die Feststellungen zu seiner (geschiedenen) Ehe und seinen beiden Töchtern ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ex-Frau in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Vereinbarung über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen (OZ 2) sowie der vorgelegten Überweisungsdurchführungsbestätigung der Bank des Beschwerdeführers (Beilage ./B). Dass der Beschwerdeführer seine Kinder regelmäßig, jedes Wochenende sieht, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 19.03.2021, wonach er sie „jedes Wochenende sehe und Zeit mit ihnen verbringe (OZ 34, S. 9).

Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr den Kontakt zu seinen Töchtern auch durch Besuche dieser im Kosovo sowie durch moderne Kommunikationsmittel (zB Handy und Videotelefonie) aufrechterhalten kann, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten einer klinischen Psychologin vom 14.10.2020:

„Sollte gewährleistet werden, dass in einem Zeitraum von maximal einem Jahr regelmäßig 3 bis 4 Mal die Woche ein telefonischer Kontakt und einige persönliche Kontakte (mindestens 6) im Kosovo stattfinden kann, dann wäre dies durchaus für die Kinder möglich, aber auch nur dann, wenn die Kinder in einem stabilen und sicheren Lebensumfeld zu Hause sind“ (OZ 24, S. 69).

Da die Sachverständige eine Fremdunterbringung der Kinder in ein stabiles und sicheres Umfeld empfohlen hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Töchter des Beschwerdeführers bei einer Pflegefamilie untergebracht werden, die den Kontakt zum Beschwerdeführer aufrechterhalten und Besuche im Heimatstaat des Beschwerdeführers ermöglichen wird. Dazu kommt, dass auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung angab, ihren Töchtern Besuche im Kosovo ermöglichen zu wollen:

„R: Wenn der BF jetzt 5 Jahre nicht nach Österreich dürfte, würden Sie ihm ermöglichen, dass die Kinder ihn im Kosovo sehen können, zB weil Sie dort Urlaub machen?

Z2: Ja, natürlich verbringe ich meine Urlaube im Kosovo. Ich hoffe nicht, dass es soweit kommt, aber, wenn er nicht in Österreich sein darf, würde ich schauen, dass er die Kinder im Kosovo sehen kann. Seine Kinder würden ihn sehr vermissen und sich sehr freuen, wenn sie so wieder Kontakt zu ihm haben können“ (OZ 14, S. 12).

Die Feststellung, dass die Sachverständige eine Fremdunterbringung der beiden Töchter empfohlen hat, ergibt sich aus dem von ihr verfassten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gutachten, in dem Folgendes festgestellt wird:

„Aus gutachterlicher Sicht ist daher eine Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei gleichzeitiger Fremdunterbringung der beiden Minderjährigen die derzeit beste Option, um das Kindeswohl langfristig zu sichern. Die Eltern müssen beide an ihrer Erziehungsfähigkeit und Kooperationsfähigkeit arbeiten, damit sie ihren Kindern die dringend notwendige Sicherheit und Stabilität geben können. Derzeit sind beide dazu nicht in der Lage“ (OZ 24, S. 69).

Das erkennende Gericht geht daher – der Empfehlung der Sachverständigen folgend – davon aus, dass die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers bei einer Pflegefamilie unterkommen werden und dort über ein sicheres und stabiles Umfeld verfügen werden, wodurch der Kontakt zum Vater auch im Kosovo aufrechterhalten werden kann.

2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der verhängten Betretungs- bzw. Waffenverbote, der erlassenen einstweiligen Verfügung sowie der Wegweisung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten und Aktenvermerken der zuständigen Bezirkshauptmannschaften und Landespolizeidirektionen (AS 113 f, 131 – 136, 213 f).

2.2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Strafurteilen sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

Die Feststellungen hinsichtlich der über ihn verhängten Untersuchungshaften bzw. der Zeiten seiner Inhaftierungen und Entlassungen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen der Haftanstalten bzw. einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (AS 1 ff, OZ 2, Beilage ./I).

2.2.5. Dass der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen alleine und mit seinen Töchtern eine Familienberatung besuchte, ergibt sich aus den von ihm eingebrachten Anwesenheitsbestätigungen (OZ 11).

Ebenso besuchte der Beschwerdeführer Gewaltberatungen der Männerberatungsstelle. Der Beschwerdeführer besuchte seit der vom Strafgericht erteilten Weisung vom 12.03.2019, sich einer Betreuung durch die Männerberatung zu unterziehen, lediglich 12 Termine zwischen 20 Minuten und einer Stunde. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach Entlassung aus seiner Haftstrafe lediglich zwei Termine im Mai 2019 und einen Termin im November 2019 wahrnahm. Erst seit Juni 2020 besuchte der Beschwerdeführer einmal pro Monat die Gewaltberatungsstelle, für die Zeit zwischen Dezember 2019 und Mai 2020 konnte der Beschwerdeführer keine Anwesenheitsnachweise vorbringen. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die ihm vom Strafgericht erteilte Weisung nur rudimentär befolgt und nicht in einer Weise an sich arbeitet, die nach derartigen strafgerichtlichen Verurteilungen erwartet werden kann. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Gewaltberatungsstelle erneut straffällig gegenüber seiner Ex-Frau wurde.

Auf die von ihm besuchte Gewaltberatung angesprochen erklärte der Beschwerdeführer:

„R: Sind Sie derzeit in einer Therapie?

BF: Ja.

R: Wie lange sind Sie in dieser Therapie?

BF: Ich gehe zur Männerberatung seit Ende 2018.

R: Wie oft findet diese Therapie statt?

BF: Alle drei Wochen oder einmal im Monat.

BFV: Aufgrund der Covid-Situation sind immer wieder Termine entfallen.

R: Sind Sie sicher, dass Sie bereits seit Ende 2018 zur Männerberatung gehen?

BF: Ja. Also ich kannte eine Beratungsstelle für Männer nicht. Frau XXXX vom Jugendamt hat mir die Männerberatung empfohlen. Ich bin sehr froh, dass ich dort hingehe. Dort wird einem beigebracht, wie man die Provokationen meidet und wie man Aggressionen bewältigen kann.

R: Wenn Sie seit Ende 2018 zur Männerberatung gehen und Sie im Jänner 2019 Ihre Exfrau angegriffen haben, dann hat die Beratung wohl zunächst nicht so viel gebracht.

BF schweigt.

R: Sind Sie bereits vor Ihrer Haftstrafe oder erst danach zur Männerberatung gegangen?

BF: Nachdem ich vom Gefängnis entlassen wurde. Ich habe die Daten vertauscht. Ich habe wöchentlich Termine. Entweder muss ich zur Männerberatungsstelle gehen oder zur Betreuungsstelle für die Kinder. Sobald es Probleme mit den Kindern, mit der Schule oder dergleichen gibt, werde ich verständigt.“ (OZ 34, S. 7).

Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angibt, wöchentlich Termine zu haben, da aus den eingebrachten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Männerberatungsstelle lediglich einmal pro Monat (und auch das erst seit Juni 2020) besucht. Der Beschwerdeführer hat seit der Weisung durch das Landesgericht im März 2019 nicht regelmäßig die Gewaltberatungsstelle besucht.

2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich der neuen Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.03.2021 und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag (Beilage ./D). Dass die neue Lebensgefährtin den Beschwerdeführer mit ihrem – noch ungeborenen – gemeinsamen Kind im Kosovo besuchen wird, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung:

„Z: Ich möchte noch angeben, dass ich nicht möchte, dass er in den Kosovo zurückgeht. Ich habe bereits zwei Kinder alleine großgezogen. Ich möchte das dritte Kind nicht ebenfalls alleine großziehen. Wenn er in den Kosovo abgeschoben wird, dann müssten wir alle gemeinsam mit ihm in den Kosovo gehen. Ich möchte das meinen Töchtern aber nicht antun, weil diese gut in der Schule sind“ (OZ 34, S. 12).

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers viel Wert auf den Kontakt des gemeinsamen Kindes zum Beschwerdeführer legt und diesen in regelmäßigen Abständen im Kosovo zumindest besuchen wird. Der Beschwerdeführer kann sein Kind daher auch in den ersten beiden Lebensjahren regelmäßig sehen und den Kontakt aufrechterhalten.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen des Kosovos möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, einen wesentlichen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht, dort die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Elektriker gemacht hat sowie die Landessprache des Kosovo als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige im Kosovo hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zudem kann der Beschwerdeführer im Kosovo zumindest vorübergehend bei seinen Eltern wohnen.

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers im Kosovo vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Dass der Beschwerdeführer bereits an einer Covid-19 Erkrankung gelitten hat, ergibt sich aus dem eingebrachten Absonderungsbescheid einer Bezirkshauptmannschaft.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.1.1. § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 24 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a       nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)“

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11 (…)

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (…)

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Verlängerungsverfahren

§ 24

(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. (…)“

3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovos und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 24.01.2021, dessen Verlängerung er am 14.01.2021 beantragte. Sein Aufenthalt ist daher rechtmäßig.

3.1.3. Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfülle.

Da der Beschwerdeführer nunmehr über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt, da dieser nur bis 24.01.2021 gültig war, er jedoch dessen Verlängerung am 14.01.2021 beantragt hat, ist die zu erlassende Rückkehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu stützen, wonach eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet. Gem. § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027).

3.1.4. Die Gewaltspirale des Beschwerdeführers gegen seine Ex-Frau begann bereits im Jahr 2013, als eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot gegen ihn erlassen wurde. Der Beschwerdeführer besserte sein Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde im Jahr 2017 gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Betretungsverbot erlassen, da es zu Streitigkeiten kam und der Beschwerdeführer drohte, die Kinder in den Kosovo zu bringen. 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer von einer Behörde ein Waffenverbot erlassen. Im Jahr 2019 wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach dem Beschwerdeführer verboten wurde, bis zur rechtkräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens in die Ehewohnung zurückzukehren.

An diesen – diversen – polizeilichen Maßnahmen ist das immer stärker werdende Gewaltpotential des Beschwerdeführers zu erkennen, dass bereits im Jahr 2013 begonnen und sich bis zu seinen Verurteilungen im Jahr 2019 weiter gesteigert hat. Der Beschwerdeführer befand sich in einer zunehmenden Gewaltspirale, die sich vorwiegend gegen seine Ex-Frau richtete.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 14.01.2019 versucht seine Ex-Frau mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod dazu zu nötigten, sich von ihm nicht scheiden zu lassen und mit ihm wieder eine Beziehung aufzunehmen, indem er ihr mit dem Küchenmesser mit einer Klinge von 19 Zentimetern gegen den Hals drückte und dabei sinngemäß zu ihr sagte, dass er sie ansonsten umbringen werde bzw. „sie bei ihm und er bei ihr bleibe.“ Dadurch erlitt die Ex-Frau des Beschwerdeführers Kratzwunden am Hals sowie in Form von oberflächlichen Schnittwunden am linken Dauen und am linken Zeigefinger.

Besonders schwer wiegt in diesem Fall, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau auf eine besonders beängstigende und brutale Weise bedroht hat. Jemandem eine Messerklinge von 19 cm gegen den Hals zu drücken, zeigt von besonderer Aggression und großem Gewaltpotenzial. Dazu kommt, dass die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Übergriffs ebenfalls im Auto auf dem Rücksitz gesessen sind. Dieses Verhalten zeugt von besonderer Verantwortungslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohlergehen seiner Kinder.

Auch die angeordnete Gewalttherapie, die Verbüßung einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe und die noch offene Probezeit konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, abermals straffällig zu werden.

Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2019 seine in Trennung lebende Ex-Frau durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Aufrechterhaltung der Ehe, genötigt, indem er ihr gegenüber sinngemäß äußerte, dass, wenn die Ehe auseinandergehe oder es Probleme gebe, er sie umbringen werde, es sei ihm egal wie lange er dann ins Gefängnis müsse.

Auch die Besuche bei einer Gewaltberatungsstelle einmal pro Monat für etwa eine Stunde über einen Zeitraum von ca. neun Monaten können – vor allem im Lichte der Jahrelangen Gewalt – noch keine positive Zukunftsprognose rechtfertigen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seit der vom Strafgericht erteilten Weisung vom 12.03.2019, sich einer Betreuung durch die Männerberatung zu unterziehen, lediglich 15 Termine zwischen 20 Minuten und einer Stunde besuchte. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach Entlassung aus seiner Haftstrafe lediglich zwei Termine im Mai 2019 und einen Termin im November 2019 wahrnahm. Erst seit Juni 2020 besuchte der Beschwerdeführer einmal pro Monat die Gewaltberatungsstelle, für die Zeit zwischen Dezember 2019 und Mai 2020 konnte der Beschwerdeführer keine Anwesenheitsnachweise vorbringen. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die ihm vom Strafgericht erteilte Weisung nur rudimentär befolgt und nicht in einer Weise an sich arbeitet, die nach derartigen strafgerichtlichen Verurteilungen erwartet werden kann.

Aufgrund des erkennbaren Gewaltpotenzials, der sich steigernden kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass selbst eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe sowie die offene Probezeit ihn nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten konnten sowie aufgrund der Notwendigkeit der Verhinderung von Gewalt in Familien und insbesondere der Gewalt gegen Frauen, widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen, da sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer schreckte nicht vor der Verwendung eines Messers als Waffe zurück und übte über Jahre sein Gewaltpotential gegen seine Ex-Frau aus.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann, von dem eine hohe Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit, vor allem in Bezug auf strafbare Handlungen gegenüber Frauen (insbesondere gegenüber seiner Ex-Frau) ausgeht. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Aufenthaltes (bereits seit 2013) eine umfassende erhebliche kriminelle Energie gezeigt.

Es muss zudem angemerkt werden, dass das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Er steigerte sein Gewaltpotential vielmehr über die Jahre und nötigte seine Ex-Frau unter Verwendung einer Waffe.

Es kann daher für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass vom Beschwerdeführer auch weiterhin eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen mehrjährigen Zeitraum unbescholten in Österreich gelebt hat und am österreichischen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – über die Jahre eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die frühere Unbescholtenheit nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann, zumal sich das Gewaltpotential über mehrere Jahre aufbaute und der Beschwerdeführer, obwohl er bereits das Haftübel von einer teilweise unbedingt verhängten Freiheitsstrafe verspürt hat und er sich noch in offener Probezeit befand, nicht von der Begehung einer weiteren gleichgelagerten Straftat abgehalten werden konnte.

Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.

3.1.5. § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.6. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die si

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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