TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/20 96/07/0170

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

E1E;
E3L E03502000;
E3L E15202000;
E3R E03502000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung;

Norm

11992E005 EGV Art5;
31990L0313 UmweltInformations-RL;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art14;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL;
31992R3600 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art4;
AVG §1;
B-VG Art20 Abs3;
PMG §13 Abs2;
PMG §13;
PMG §8;
PMG §9 Abs1;
PMG §9 Abs3;
PMG §9;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0171 96/07/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerden der U Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft 1. (zu Zl. 96/07/0170) vom 6. März 1996, Zl. 320.300/11-VIC9/96, 2. (zu Zl. 96/07/0171) vom 6. März 1996, Zl. 320.300/09-VIC9/96, und 3. (zu Zl. 96/07/0172) vom 6. März 1996, Zl. 320.300/10-VIC9/96, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit drei nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 6. März 1996 wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Erneuerung der Zulassung von drei Pflanzenschutzmitteln gemäß § 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990 i.d.F. BGBl. Nr. 300/1995 (PMG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt zurück.

In den Begründungen dieser Bescheide heißt es, der Antrag auf Erneuerung der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels sei fristgerecht vor Ablauf des 31. Juli 1993 eingebracht worden. Der beschwerdeführenden Partei seien die Ergebnisse der vom Bundesministerium für Umwelt vorgenommenen Vollständigkeitsprüfung mitgeteilt worden. Die den Anträgen beigeschlossenen Anlagen und Unterlagen zur Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z. 2 lit. b seien auf Grund der vom Bundesministerium für Umwelt vorgenommenen Vollständigkeitsprüfung offensichtlich nicht ausreichend. Da bis zum Ablauf des 31. Juli 1995 (längstmögliche Frist zur Behebung der Mängel gemäß § 13 Abs. 2 PMG) die betreffenden Mängel durch die beschwerdeführende Partei nicht behoben worden seien, obwohl ihr die Verbesserung aufgetragen worden sei, seien die Anträge gemäß § 13 Abs. 2 PMG zurückzuweisen gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung verbunden und hat über sie erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, § 13 Abs. 2 PMG sehe in Verbindung mit § 9 Abs. 3 leg. cit. einen Mängelbehebungsauftrag und eine Zurückweisung des Antrages im Falle des Unterbleibens der Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrages nur bei offenkundigen Mängeln vor. Auch die Einjahresfrist des § 13 Abs. 2 PMG gelte nur für offenkundige Mängel. Die belangte Behörde unterscheide in der Begründung der angefochtenen Bescheide aber nicht zwischen offenkundigen Mängeln und sonstigen Fragen, die sich im Zuge der Behandlung der Anträge ergäben. Das Vorliegen offener Fragen habe die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung der Anträge berechtigt.

Nach § 13 Abs. 1 PMG ist ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung vom Zulassungsinhaber spätestens ein Jahr, frühestens zwei Jahre vor Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung zu stellen. Der bisherige Zulassungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf Erneuerung weiter.

Nach § 13 Abs. 2 PMG sind abweichend von § 6 für einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung nur jene Angaben, Unterlagen und Probenmengen vorzulegen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrages auf Erneuerung der Zulassung im Hinblick auf § 8 Abs. 1 erforderlich sind. Sind die Angaben, Unterlagen oder Probenmengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen; sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt vereinbar ist, ist jedoch dem Antragsteller die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist, die längstens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

Abs. 3 des gemäß § 13 Abs. 2 PMG im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung sinngemäß anzuwendenden § 9 PMG bestimmt, daß dann, wenn die Angaben im Antrag, die Unterlagen oder die Probenmengen (§ 6) offensichtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichend sind, dies dem Antragsteller vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen ist. In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist gemäß Abs. 2 um jene Zeitspanne, die bis zur Behebung der Mängel verstrichen ist.

Sowohl § 13 Abs. 2 als auch § 9 Abs. 3 PMG enthalten Bestimmungen für den Fall, daß die Angaben, Unterlagen oder Probenmengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend sind, regeln diesen Fall aber jeweils unterschiedlich.

§ 9 Abs. 3 PMG ist primär im Verfahren betreffend die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anzuwenden. § 13 Abs. 2 PMG ordnet zwar undifferenziert die sinngemäße Anwendung des § 9 auch auf das Verfahren zur Erneuerung der Zulassung an; soweit aber § 13 eine im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung auftretende Fallkonstellation selbst regelt, geht eine solche Bestimmung als lex specialis den Regelungen im § 9 vor.

Da § 13 Abs. 2 zweiter Satz PMG regelt, was zu geschehen hat, wenn Angaben, Unterlagen oder Probenmengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend sind, findet auf diesen Sachverhalt § 9 Abs. 3 erster Satz PMG keine Anwendung. Damit gehen all jene Argumente der beschwerdeführenden Partei ins Leere, die von einer Zweiteilung von Mängeln des Erneuerungsantrages in offenkundige und sonstige ausgehen, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob die von der beschwerdeführenden Partei mit dieser Unterscheidung verbundenen Rechtsfolgen sich aus § 9 Abs. 3 PMG überhaupt ableiten lassen.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, sie habe die Mängelbehebungsaufträge vollständig erfüllt. Diese gingen außerdem über das Gesetz hinaus. Es seien Angaben verlangt worden, die bereits seit der Zulassung der Behörde bekannt gewesen seien. Es sei auch offengeblieben, welche Mängel nicht behoben worden seien.

§ 13 Abs. 2 PMG verlangt vom Antragsteller im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung jene Angaben, Unterlagen und Probenmengen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrages auf Erneuerung der Zulassung im Hinblick auf § 8 Abs. 1 erforderlich sind.

Welche Angaben, Unterlagen und Probenmengen vorzulegen sind, hängt demnach vom jeweiligen Einzelfall ab und ist (auch) eine Sachverhaltsfrage.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren weder die Erforderlichkeit der verlangten Unterlagen bestritten, noch hat sie behauptet, daß diese der belangten Behörde bereits alle bekannt seien. Sie hat die Vorlage der geforderten Unterlagen zu dem ihr gesetzten Termin mit der Begründung verweigert, einer solchen Vorlage stünden Gründe des Datenschutzes entgegen, was aber unzutreffend war. Das Vorbringen in den Beschwerden, die Mängel seien zur Gänze behoben worden, die Mängelbehebungsaufträge gingen über das Gesetz hinaus und es sei offen geblieben, welche Mängel nicht erfüllt worden seien, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar.

Die beschwerdeführende Partei sieht in der Zurückweisung ihrer Anträge auf Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EGV. Die belgische Muttergesellschaft der beschwerdeführenden Partei habe gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 den Antrag gestellt, jene Wirkstoffe, die in den in Rede stehenden Pflanzenschutzmitteln enthalten seien, in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Pflanzenschutzmittel-Richtlinie; PSM-RL) aufzunehmen. Nach dem bisherigen Stand des Verfahrens sei eine Aufnahme dieser Wirkstoffe in die Positivliste des Anhanges I der PSM-RL zu erwarten. Im Lichte dessen stehe es Österreich nicht frei, Anträge auf Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit den entsprechenden Wirkstoffen zurückzuweisen und somit im Effekt die Zulassung solcher Pflanzenschutzmittel aufzuheben. Da die Wirkstoffe zur Zeit im Rahmen des Review-Programmes der Europäischen Gemeinschaft begutachtet würden, verletze die Zurückweisung des Antrages auf Erneuerung der Zulassung den Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 5 EGV, weil sie die unmittelbar bevorstehende Gemeinschaftsregelung unterlaufe.

Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a PSM-RL tragen die Mitgliedstaaten u. a. dafür Sorge, daß ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Nach Art. 8 Abs. 2 PSM-RL kann abweichend von Art. 4 ein Mitgliedstaat unbeschadet des Abs. 3 und der Richtlinie 79/117/EWG während eines Zeitraumes von 12 Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, daß in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht im Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind.

Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei handelt es sich bei den Wirkstoffen, die in ihrem Pflanzenschutzmittel enthalten sind, um solche, die unter Art. 8 Abs. 2 PSM-RL fallen.

Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 sieht vor, daß Hersteller, die die Aufnahme eines im Anhang I dieser Verordnung genannten Wirkstoffs - dazu gehören auch die Wirkstoffe in den Pflanzenschutzmitteln der beschwerdeführenden Partei - oder seiner Salze, Ester oder Amine in Anhang I der Richtlinie wünschen, bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an, einen entsprechenden Antrag stellen.

Nach Art. 5 EGV treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern diesen die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten.

Inwiefern die Zurückweisung eines Antrages auf Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wegen unterlassener Mängelbehebung gegen Art. 5 EGV verstoßen sollte, bleibt unerfindlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum eine solche Zurückweisung das Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 in Verbindung mit der PSM-RL unterlaufen sollte.

Die beschwerdeführende Partei versucht die unterbliebene Vorlage geforderter Unterlagen damit zu rechtfertigen, daß sie im Falle einer Vorlage wegen des zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahrens auf Aufnahme der in ihren Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe in den Anhang I der PSM-RL auf Grund des Art. 14 dieser Richtlinie des Datenschutzes verlustig gegangen wäre.

Nach Art. 14 PSM-RL sorgen unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, daß von den Antragstellern vorgelegte Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, vertraulich behandelt werden, sofern der die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I betreibende Antragsteller oder die Person, die einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels stellt, dies beantragen und der Mitgliedstaat bzw. die Kommission die Begründung des Antragestellers akzeptiert.

Art. 14 enthält einen Katalog von Umständen, auf die sich die Vertraulichkeit nicht bezieht. Schließlich bestimmt Art. 14 PSM-RL, daß dann, wenn der Antragsteller selbst nachträglich Informationen bekanntgibt, die zuvor vertraulich waren, er verpflichtet ist, die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 14 PSM-RL schützt - mit Ausnahmen - Informationen, die vom Antragsteller entweder im Verfahren vor der Europäischen Kommission oder vor der nationalen Zulassungsbehörde vorgelegt werden. Eine Vorlage solcher Informationen im Rahmen eines nationalen Zulassungsverfahrens oder eines nationalen Verfahrens zur Erneuerung der Zulassung führt daher nicht nur nicht zum Verlust des Datenschutzes, sondern ist im Gegenteil Gegenstand des durch Art. 14 PSM-RL geregelten Datenschutzes.

Schon aus diesem Grund war die Berufung auf den Datenschutz nicht geeignet, die unterbliebene Vorlage der geforderten Unterlagen zu rechtfertigen.

Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei wurde der Mängelbehebungsauftrag durch eine unzuständige Einrichtung erteilt. Für den Mängelbehebungsauftrag sei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig gewesen, tatsächlich sei der Mängelbehebungsauftrag aber von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz erteilt worden. Die beschwerdeführende Partei sei nicht verpflichtet gewesen, einen Auftrag einer unzuständigen Stelle zu befolgen.

Nach § 9 Abs. 1 PMG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels u.a. ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz einzuholen. Diese Bestimmung ist nach § 13 Abs. 2 letzter Satz PMG im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung sinngemäß anzuwenden. Damit wird die Bundesanstalt für Pflanzenschutz im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung funktionell zu einem Organ des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Es war daher nicht unzulässig, wenn sich der Bundesminister zur Erteilung des Mängelbehebungsauftrages der Bundesanstalt bediente, da den Aufträgen der Bundesanstalt eindeutig zu entnehmen war, daß es sich um Mängelbehebungsaufträge im Sinne des § 13 Abs. 2 PMG handelte, die von der Bundesanstalt für den Bundesminister im Rahmen des auf Grund der Anträge der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Verfahrens zur Erneuerung der Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel erlassen wurden. Die beschwerdeführende Partei hat auf diese Aufträge auch reagiert und zwar teils durch Vorlage von Unterlagen, teils durch den Hinweis, sie könne die geforderten Unterlagen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorlegen.

Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß nach § 13 Abs. 2 PMG die Frist zur Mängelbehebung nicht über ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf hinausreichen darf. Eine Fristverlängerung über den 31. Juli 1995 hinaus wäre daher im vorliegenden Fall von vornherein unzulässig gewesen. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen, die gesetzte Frist sei nicht angemessen gewesen, ins Leere. Der Einwand, die Mängelbehebungsfrist sei unangemessen gewesen, ist aber auch unzutreffend, weil die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren als Grund dafür, daß sie die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist beibringen könne, Gründe des Datenschutzes angeführt hat. Da es sich dabei um einen rechtlich unbegründeten Einwand handelte, kann auch nicht von einer unangemessenen Fristsetzung die Rede sein.

Schließlich bemängelt die beschwerdeführende Partei auch die Begründung der angefochtenen Bescheide als unzureichend und nicht dem § 60 AVG entsprechend.

Es trifft zu, daß die Begründungen nicht dem § 60 AVG entsprechen. Dieser Mangel hinderte aber - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - weder die beschwerdeführende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte noch den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit.

Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Kosten waren nicht zuzusprechen, da die belangte Behörde kein Kostenbegehren gestellt hat.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070170.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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