TE Bvwg Beschluss 2016/2/10 I406 2119287-1

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Veröffentlicht am 10.02.2016
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Entscheidungsdatum

10.02.2016

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1 Satz1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I406 2119287-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch die Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 831368708-1722233, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 21.12.2015, Zl.831368708-1722233 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 13 Absatz 2 AsylG hat er sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.05.2014 verloren (Spruchpunkt V.) und zugleich gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF über ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 21.12.2015 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch den Beschwerdeführer mit dessen Unterschrift persönlich bestätigt.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 05.01.2106, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 26.01.2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seiner Beschwerde vor und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Mit Mail vom 03.02.2016 teilte sein Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer erinnere sich nur an ein ihm am 21.12.2016 [gemeint 2015] ausgehändigtes Sprachgutachten. An den Zustelltag des Bescheides könne er sich nicht erinnern, nachdem er in der Grundversorgung untergebracht gewesen sei, sei der Rechtsvertreter hinsichtlich der Fristberechnung davon ausgegangen, dass der Bescheid per Post frühestens am Tag nach Ausstellung zugestellt worden sein konnte. Der betraute Mitarbeiter des Rechtsvertreters habe in fehlerhafter Weise eine Nachfrage beim Bundesamt unterlassen. Die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei beabsichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der gegenständliche Bescheid vom 21.12.2015, Zl. 831368708-1722233, wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2015 nachweislich persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 04.01.2016 endete. Mit Schriftsatz vom 05.01.2016, welcher bei der belangten Behörde am selben Tag einlangte, wurde die Beschwerde eingebracht. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer, dass er sich nicht an eine Ausfolgung erinnern könne und auch der Mitarbeiter eine Fristenbestätigung nicht vorgenommen hat. Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht und die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten.

Der Vollständigkeit halber wird zur derzeitigen Diskussion, wonach § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei, darauf verwiesen, dass § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG eine lex specialis darstellt. Laut dieser gesetzlichen Regelung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist. Da die genannte Bestimmung im gegenwärtigen Zeitpunkt dem Rechtsbestand angehört, war sie auch anzuwenden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beschwerde Fristversäumung persönliche Übernahme Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2119287.1.00

Im RIS seit

17.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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