Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W191 2242355-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2021, Zahl 1277078907-210509370, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) wurde am 17.04.2021 in Wien im Rahmen einer „Proststreife“ angetroffen und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sich die BF illegal im Bundesgebiet aufhielt. Die BF wurde ins Polizeianhaltezentrum gebracht.
1.2. Am 18.04.2021 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie bei der Prostitution betreten worden sei, da sie das Geld gebraucht habe, um zu überleben. Zuvor habe sie in ihrer Heimat in der Gastronomie gearbeitet, diesen Job habe sie jedoch aufgrund der Pandemie verloren. Sie habe nicht gewusst, dass die Prostitution derzeit aus diesen Gründen verboten sei. Sie sei am 31.01.2021 per Flugzeug nach Österreich eingereist. Ihre Eltern und ihr Bruder würden nach wie vor in Serbien leben.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2021 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA ebenfalls vom 18.04.2021 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von „3 [drei] Jahr/Jahren“ erlassen (Spruchpunkt IV).
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF über äußerst geringe Barmittel verfüge und als mittellos zu qualifizieren sei. Sie habe ihren Aufenthalt durch illegale Prostitution finanziert.
1.5. Die BF wurde am 22.04.2021 nach Serbien abgeschoben.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes IV. wegen „der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF von ihrer Freundin finanziell unterstützt worden sei und daher nicht als mittellos angesehen werden könne. Sie habe sich zudem um das Haustier einer Freundin kümmern müssen, die nicht in Österreich aufhältig gewesen sei, weshalb sie nicht rechtzeitig habe ausreisen können. Das Einreiseverbot erweise sich als unverhältnismäßig.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde vom 06.05.2021
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
3.1. Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist serbische Staatsangehörige. Sie stammt aus der Stadt XXXX in Serbien, ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF ist ledig und kinderlos. In Serbien leben die Eltern und der Bruder der BF. Der Vater arbeitet als Heizungstechniker, die Mutter in einer Autofirma. Ihr Bruder hat die Lehre als Koch abgeschlossen.
3.2. Die BF verfügt über einen am 31.07.2017 ausgestellten und bis 31.07.2027 gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie am 03.01.2021 per Flugzeug nach Österreich einreiste.
3.3. Sie war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges legales Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. Sie finanzierte ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Prostitution.
3.4. Sie wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu keinem Zeitpunkt einen behördlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf.
3.5. Die BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.
3.6. Die BF wurde am 22.04.2021 nach Serbien abgeschoben.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie der (dem BVwG vorliegenden) Kopie des serbischen Reisepasses, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Die Identität der BF steht fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF in Serbien und Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus den eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister) und den vorliegenden Polizeiberichten.
5. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.
5.1. Zum Einreiseverbot:
5.1.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Z 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
5.1.2. Die BF ist als serbische Staatsangehörige Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF derzeit nicht die Mittel besitze, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich legal finanzieren zu können.
Die BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Prostitution bestehe. Erschwerend wirke, dass die BF der Prostitution ohne einen Gesundheitsnachweis nachgegangen sei, sich nie bei den entsprechenden Stellen gemeldet habe und auch die legale Prostitution derzeit (wegen der Covid-Pandemie) verboten sei.
Es sei davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer Mittellosigkeit weiter der illegalen Prostitution nachgehe, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, da die BF selbst angegeben habe, das Geld gebraucht zu haben.
Die BF sei nicht gemeldet gewesen und habe sich daher den Behörden entzogen. Die BF stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
In der Beschwerde ist die BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass die Verhängung eines Einreiseverbots nicht angemessen erscheine, da sie von einer Freundin finanziell unterstützt werden könne. Den Namen der Freundin wollte die BF jedoch nicht nennen.
Für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit ist erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Die BF hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel bezüglich finanzieller Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Die BF ging in Österreich zudem der illegalen Prostitution nach, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die BF weiterhin der Prostitution nachgehen würde, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, da sie über keine sonstigen finanziellen Mittel verfügt.
All diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des BVwG – wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten der BF ausschlagen kann.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abzuweisen.
5.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
„Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 [...] ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das Privat- und Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (VwGH 15.12.2011; VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Da die BF über keine Familienangehörigen, Verwandten oder engen Nahebeziehungen im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, greift das erlassene Einreiseverbot nicht in das Familienleben der BF ein.
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E 15.12.2011, 2011/21/0237).
Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen.
Die Höhe des erlassenen Einreiseverbotes mit drei Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die BF im Wesentlichen mit den Behörden kooperiert hat und erstmals bei der illegalen Prostitution aufgegriffen worden ist, nicht verhältnismäßig.
Aufgrund der illegalen Prostitution und der damit verbundenen, illegalen Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in Zusammenschau mit der Mittellosigkeit und einer dahingehenden Wiederholungsgefahr war eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf weniger als zwei Jahre jedoch nicht angemessen. Eine demgemäße Herabsetzung war daher vorzunehmen.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
5.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Prostitution Mittellosigkeit TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W191.2242355.1.00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021