TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/16 W201 2230700-1

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Entscheidungsdatum

16.06.2021

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Kunstförderungsgesetz §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W201 2230700-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX GmbH, vertreten durch die Poinstingl Rechtsanwälte KG, in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom XXXX , GZ: XXXX betreffend Vorschreibung von Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für das II. und III. Quartal des Jahres 2019 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung stellte der Künstler-Sozialversicherungsfonds (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Anzahl der durch die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) im 2. Quartal 2019 gemeldeten Geräte im Vergleichszeitraum des 2. Quartals 2018 unverhältnismäßig, nämlich um rund XXXX %, gesunken sei. Infolge dessen wurde die BF durch die belangte Behörde aufgefordert, bis zum 16.09.2019 insbesondere zum Rückgang der Anzahl der gemeldeten Geräte Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 11.09.2019 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass im 2. Quartal 2019 XXXX meldepflichtige Geräte in Verkehr gebracht worden seien.

Weiters teilte die BF der belangten Behörde mit, dass der TV-Markt in Österreich im 2. Quartal 2019 im Vergleich zum 2. Quartal 2018 erheblich geschrumpft sei und legte einen Auszug der Statistik des Instituts GFK bei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass einige der Hauptabnehmer den Einkauf bei der BF drastisch reduziert hätten. Mit XXXX , XXXX und XXXX wäre bis zum Ende des 2. Quartals ein Verkaufsvertrag nicht unterfertigt worden. Der Rückgang von XXXX Stück durch andere Kunden hätte nur rudimentär durch andere Kunden kompensiert werden können.

2. Am 14.10.2019 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass im 3.Quartal 2019 XXXX meldepflichtige Geräte in Verkehr gebracht worden seien, was eine Steigerung zum Vergleichszeitraum des 3. Quartals 2018 von rund XXXX % bedeute.

3. Am 22.11.2019 teilte die BF telefonisch mit, dass der TV-Mark derzeit gesättigt sei. Auf die Frage, ob sich dies begründen ließe oder es einen Unterschied zu früher gäbe, teilte die BF mit, dass sich die Technologie im Bereich TV-Geräte in der Vergangenheit sehr schnell verändert habe, weshalb stetig neue TV-Geräte mit neuer Technologie auf den Markt gekommen seien und der Kunde bereit gewesen sei, in relativ kurzen Zeitabständen ein neues TV-Gerät zu kaufen. Diese neue Errungenschaft in der Technologie sei ausgeblieben, weshalb der Kunde auch nicht bereit gewesen sei, alle zwei Jahre ein neues Gerät zu kaufen.

4. Am 27.11.2019 übermittelte die BF der belangten Behörde die Statistik „Austrian Panelmarkt Brand Shares“, aus welcher u.a. die prozentuelle Beteiligung der BF am österreichischen Markt hervorgehe.

5. Am 05.12.2019 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass - bezugnehmend auf das Telefonat vom 04.12.2019 hinsichtlich der Minusstände in der am 11.09.2019 übermittelten Aufstellung – das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 keine Definition des Terminus „Inverkehrbringen“ enthalte. Zur Auslegung dieses Begriffs könne grundsätzlich auf die Definition im Produkthaftungsgesetz zurückgegriffen werden, wonach laut § 6 dieser Bestimmung ein Produkt in Verkehr gebracht worden sei, sobald der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hätte. Die Versendung an den Abnehmer genüge. Die belangte Behörde gab der BF Gelegenheit, bis zum 12.12.2019 dazu Stellung zu nehmen und/oder Beweise vorzubringen.

6. Mit Stellungnahme vom 12.12.2019 führte die BF aus, dass defekte Geräte, die also nicht dazu geeignet seien, Rundfunksendungen über Satelliten zu empfangen, und sonst beschädigte Geräte, nicht von den Kunden übernommen worden seien. Diese seien daher weder verkauft oder vermietet, noch in Verkehr gebracht worden, da ein „in Verkehr bringen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsgesetzes 1981 nur dann vorliege, wenn die Geräte verkauft oder vermietet worden wären. Aus § 6 PHG könne ebenso nichts gewonnen werden, da diese Bestimmung verlange, dass die Kunden der BF für die gelieferten Geräte verfügungsberechtigt wären. Die BF verwies dazu auf Entscheidungen des OGH.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2019, zugestellt am 24.12.2019, wurden die laut den Mitteilungen der BF zu leistenden Abgaben mit einem Betrag von EUR XXXX festgesetzt. Der letzte Absatz im Spruch lautet wie folgt:

„Hinweis: Der Künstler-Sozialversicherungsfonds behält sich die Entscheidung zur derzeit strittigen Rechtsfrage bezüglich der „Retourwaren“ und der damit verbundenen etwaigen Abgaben vor. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet und ist offen.“

Begründend führte die belangte Behörde zum „Hinweis“ aus, aufgrund der am 11.09.2019 übermittelten Excel-Liste der verkauften Geräte stehe fest, dass in dieser auch Minuszahlen enthalten seien. Bei diesen Minuszahlen handle es sich – laut der BF im Telefonat vom 04.12.2019 – um Geschäfte, welche gewandelt und die diesbezüglichen Geräte retourniert worden seien. Die belangte Behörde habe der BF mitgeteilt, dass auch Retourwaren der Meldepflicht unterliegen würden. Dies wäre der BF bekannt gewesen, die BF teile diese Rechtsansicht jedoch nicht. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, die Meldungen (auch für vergangene Zeiträume) im Hinblick auf Retourwaren nochmals zu überprüfen, habe die BF die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Meldung über zurückgenommene Geräte nicht erfolgen könne. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Zweck eines Ermittlungsverfahrens darin liege, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Da fallgegenständlich der Sachverhalt, insbesondere weder die Anzahl und der Grund der von „Retouren“ betroffenen Geräteausreichend geklärt sei noch Konsens über die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen herrsche, sei das Ermittlungsverfahren diesbezüglich fortzuführen. Die endgültige Feststellung einer etwaig zu leistenden Abgabe würde nach Klärung der strittigen Punkte erfolgen. Der Rechtsvertreter der BF sei in einem Telefonat vom 18.12.2019 über die weitere Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt worden.

8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 17.01.2020 datierte und am 21.01.2020 eingebrachte Beschwerde der BF. Die BF brachte vor, dass der vorgeschriebene Betrag von insgesamt EUR XXXX nicht angefochten werde und die entsprechenden Beträge überwiesen werden. Hingegen werde jener Teil des gegenständlichen Bescheides, in welchem sich die belangte Behörde die Entscheidung zur strittigen Rechtsfrage bezüglich der „Retourwaren“ und der damit verbundenen etwaigen Abgaben vorbehalten habe, durch die BF bekämpft. Dazu führte die BF aus, dass gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz für die Abgabenpflicht ein entgeltlicher Verkauf abgabenpflichtiger Ware Voraussetzung sei. Gegenständlich seien die verkauften und ausgelieferten Stückzahlen der belangten Behörde bekannt gegeben worden, darunter auch die Minuszahlen, die jene ursprünglich gelieferten Geräte, welche aufgrund von Defekten wieder zurückgenommen werden mussten, darstellen würden. Der durch die belangte Behörde vorgebrachte Umstand, wonach die BF gewusst habe, dass auch Retourwaren der Melde- und Abgabenpflicht unterlägen, sei unrichtig und durch keinen Beweis belegt. Es habe sich auch in keiner Weise ergeben, dass die BF die in der der belangten Behörde übersandten Excel-Tabelle als Retourwaren enthaltenen Stückzahlen zurückgenommen habe, weshalb diese nicht in Verkehr gebracht worden seien und die Rechtssache daher keines weiteren Ermittlungsverfahrens bedürfe.

9. Mit Beschwerdevorlage vom 04.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.05.2020, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und führte aus, dass der angefochtene „Hinweis“ schon dem Wortlaut nach kein bekämpfbarer Teil des Ausspruches über den bescheidrelevanten Verfahrensgegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sei, sondern nur dazu diene, den Bescheid als Teilbescheid in Abgrenzung zu den noch offenen Verfahrensteilen deutlich erkennbar darzustellen. Lasse der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so könne, wenn dies zweckmäßig erscheine, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif sei, gesondert abgesprochen werden. Mit Teilbescheid vom 20.12.2019 wäre hinsichtlich der quantitativ teilbaren unstrittigen Abgaben eine Abgabe in Höhe von insgesamt EUR XXXX vorgeschrieben worden. Es sei zudem im Bescheid deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die belangte Behörde die Entscheidung zur strittigen Rechtsfrage bezüglich der „Retourwaren“ vorbehalten habe, womit das Erfordernis erfüllt worden sei, einen Teilbescheid als solchen zu kennzeichnen und die noch nicht entschiedenen Teile des Verfahrensgegenstandes hinreichend abzugrenzen. Die belangte Behörde lehne einen subjektiven Anspruch der BF auf die Ausstellung eines abschließenden Bescheides ohne Ermittlungsverfahren ab. Hinsichtlich der „Retourwaren“ sei weder der Sachverhalt ausreichend geklärt noch herrsche Konsens über die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei daher fortzuführen. Die BF gehe zu Unrecht von einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zum gegenständlichen Sachverhalt aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

Der § 59 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:

Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Der Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet wie folgt:

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Die gegenständliche Beschwerde wendet sich ausdrücklich lediglich gegen den "Hinweis" im Spruch des Bescheides, wonach sich die belangte Behörde die Entscheidung bezüglich der „Retourwaren“ und der damit verbundenen etwaigen Abgaben vorbehalte. Der im Bescheid aufgrund des § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 Kunstforderungsbeitragsgesetz 1981 vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR XXXX blieb hingegen unbekämpft, die zu leistenden Abgaben wurden von der BF entrichtet.

Hinsichtlich des durch die Beschwerde bekämpften sogenannten „Hinweis“ handelt es sich um eine „schlichte, normative“ Mitteilug, welche im Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht bekämpfbar ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführte (so zB VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, mit zahlreichen weiteren Hinweisen), ist die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG zu werten. Das Ermittlungsverfahren betreffend „Retourwaren“ ist nach wie vor noch nicht abgeschlossen, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit laut der belangten Behörde daher auch noch nicht ergangen.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der als „Hinweis“ bezeichnete Absatz keineswegs als Abspruch in der Sache zu werten ist. Wie sich bereits aus der Formulierung „Hinweis“ eindeutig ergibt, ist auch kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis der BF abzusprechen. (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141). Dies wird auch in den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung zum „Hinweis Retourwaren“ eindeutig bestätigt.

Strittigen Frage der Trennbarkeit:

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Dem VwGH zufolge kommt die Erlassung eines Teilbescheides dann in Betracht, wenn der Anspruch ohne Veränderung seiner Natur quantitativ geteilt und der Gegenstand des Teilbescheides in Abgrenzung zu den verbleibenden Anspruchsteilen, über die eine Entscheidung aussteht, hinreichend konkret umschrieben werden kann (VwGH 04.09.1995, 95/10/0061).

Im vorliegenden Fall wurde durch den Bescheid vom 20.12.2019 die quantitativ teilbare und unstrittige Abgabe in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben und sodann unter dem Punkt „Hinweis“ durch die belangte Behörde deutlich dargestellt, dass sie sich die Entscheidung bezüglich der Retourwaren vorbehalten hat. Damit wurde das Erfordernis, einen Teilbescheid als solchen zu kennzeichnen und die noch nicht entschiedenen Teile des Verfahrensgegenstandes hinreichend abzugrenzen, erfüllt.

Soweit die BF vorbringt, den betroffenen „Hinweis“ gänzlich zu streichen, wodurch die Abgabenpflicht für die Quartale 2 und 3 des Jahres 2019 zur Gänze festgestellt sei, ist der belangten Behörde insofern Recht zu geben, als aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens der Sachverhaltes noch nicht hinreichend geklärten ist, kein subjektiver Anspruch der BF auf die Ausstellung eines abschließenden Bescheides ohne Ermittlungsverfahrens besteht (vgl. VwGH 26.05.2010, Ra 2010/08/0081; 25.03.2009, Ra 2006/03/0015). So ist hinsichtlich der Retourwaren der Sachverhalt (insbesondere die Anzahl und Grund der von „Retouren“ betroffenen Geräte) nicht ausreichend geklärt, weshalb das Ermittlungsverfahren fortzuführen ist.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Teilbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensgegenstand Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2230700.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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