TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/20 96/07/0147

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §4;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde

1. des AM und 2. der FM, beide in H, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juni 1995, Zl. Agrar-330062-1995-I/Mü, betreffend Bewilligung nach dem Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: P in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/07/0158, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. September 1993, mit dem der mitbeteiligten Partei (mP) die Bewilligung zur Umwandlung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 792 der KG S in Energiewald erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde zur Frage der Beschattung des an die Aufforstungsfläche angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes der Beschwerdeführer ein (weiteres) Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 18. Juli 1994 aus, wie aus einer dem Gutachten beigelegten Zeichnung bezüglich der Beschattung des Grundstückes Nr. 1675 ersichtlich sei, sei die Beschattung nur von Energiewaldgehölzen abhängig, die mit einer Höhe von ca. 15 m ab einem Abstand von 15 m von der Grundgrenze stünden. Demnach seien die im aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1993 zugelassenen Bäume mit einer Höhe von 10 m im Abstand zwischen 10 und 15 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführer für die Beschattung der Obstbäume der Beschwerdeführer ohne Bedeutung. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß mit einer eingeschränkten Nutzung des Kulturschutzstreifen im Bereich zwischen 10 und 15 m ab der Grundgrenze, und zwar mit maximal 10 m hoher/oder maximal 6 Jahre alter Energieholzpflanzung keine Änderung der Beschattungssituation eintrete, sondern eine Beschattung nur von der ersten Baumreihe ab 15 m von der Grundgrenze auftreten könne; dies allerdings auch nur in den späteren Nachmittagstunden, sodaß keine wirtschaftliche Beeinträchtigung von der Energiewaldanpflanzung zu erwarten sei. Es bestehe daher nach nochmaliger sachlicher Überprüfung der früheren gutachtlichen Aussagen keine Veranlassung, die beschränkte Nutzung des Kulturschutzstreifens im Bereich zwischen 10 und 15 m ab der Grundgrenze nicht zu ermöglichen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 1995 erteilte die belangte Behörde der mP neuerlich unter Berufung auf die §§ 2 und 1 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958 (KFSchG) die Bewilligung zur Umwandlung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 792 der KG S in Energiewald (Energieholzfläche) im Ausmaß von ca. 6 ha unter der Auflage, daß auf der Aufforstungsfläche entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. 1675, KG D, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht, ein Kulturschutzstreifen in einer Breite von 10 m von jeglichem forstlichen Bewuchs freizuhalten ist und daß der an den Kulturschutzstreifen bis zu einer Entfernung von 15 m von der Grundstücksgrenze anschließende Streifen ausschließlich als Energiewald mit den Baumarten Pappel und/oder Weide mit einer maximalen Höhe von 10 m und einer maximalen Umtriebszeit von 6 Jahren genützt werden darf.

In der Begründung wird - gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen - im wesentlichen ausgeführt, eine allfällige Beschattung eines Teiles eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes bedeute nicht zwangsläufig auch eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung desselben. Das Grundstück Nr. 1675 werde von den Beschwerdeführern als Obstkultur in extensiver Nutzungsform bewirtschaftet. Durch die antragsgemäße Umwandlung des Grundstückes Nr. 792 in Energiewald sei während der Vegationszeit - diese sei letztendlich für die Beurteilung einer Bewirtschaftungsbeeinträchtigung durch Beschattung einer Kultur als wesentlich anzusehen - nur eine geringe Beschattung zu erwarten. Da diese zudem auf die späten Nachmittagsstunden beschränkt sei, könne eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. 1675 durch die geplante Energiewaldanpflanzung ausgeschlossen werden. Weiters gehe diese geringfügige Beschattung im wesentlichen von jenen Bäumen aus, die von der gemeinsamen Grundgrenze mehr als 15 m entfernt gepflanzt würden, wenn diese eine Höhe von etwa 15 m erreichten. Ein Mitspracherecht des Eigentümers eines an eine Umwandlungsfläche angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes über die maximale Kulturschutzstreifenbreite von 15 m hinaus könne aus den Bestimmungen des KFSchG nicht abgeleitet werden. Von der im Bereich zwischen 10 und 15 m ab der gemeinsamen Grundstücksgrenze beabsichtigten Energieholzanpflanzung könne schon allein auf Grund der aus dem Spruch ersichtlichen eingeschränkten Nutzung sowie der Tatsache, daß diese Bäume letztendlich im Schattenwurf der außerhalb des 15 m-Streifens befindlichen Bäume stehen würden, eine Bewirtschaftungsbeeinträchtigung des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. 1675 durch Beschattung verneint werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 11. Juni 1996, B 2439/95-6, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, daß eine Beschattung ihres Grundstückes zu erwarten sei. Die Auffassung der belangten Behörde, eine Beeinträchtigung des Grundstückes sei deshalb nicht zu erwarten, weil die Beschattung auf die späten Nachmittagsstunden beschränkt sei, sei unrichtig. Die belangte Behörde übersehe, daß die Neubewaldung dazu führe, daß das Grundstück der Beschwerdeführer bis zu 90 % vom Wald eingeschlossen sei. Sie übersehe auch die ungünstige Lage der beiden Grundstücke zueinander.

Der angefochtene Bescheid widerspreche auch dem Erlaß der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1987.

Weiters verletze der angefochtene Bescheid § 4 des Forstgesetzes 1975.

Nach den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/07/0158, sei bei Feststellung einer Beschattung schlüssig darzustellen, aus welchen Gründen dennoch nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen sei. Dem sei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 KFSchG dürfen Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Grundstücke, welche an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angrenzen, nur mit behördlicher Bewilligung (§ 2) in Wald umgewandelt werden.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. ist die Bewilligung zu erteilen, soweit der Kulturumwandlung nicht öffentliche Interessen der Landeskultur entgegenstehen und soweit die Kulturumwandlung die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, insbesondere durch drohende Beschattung oder Durchwurzelung nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung kann aus diesem Grunde mit der Auflage erteilt werden, daß entlang der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf dem im Wald umzuwandelnden Grundstück ein Kulturschutzstreifen in einer Breite von 3 bis 15 m zu erhalten ist. Der Kulturschutzstreifen ist in einer Weise zu bewirtschaften, daß dadurch die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in ihrer Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden.

Die Beschwerdeführer übersehen, daß die belangte Behörde zwar eine geringfügige Beschattung ihres Grundstückes durch die Aufforstung annimmt, daß sie aber weiters - gestützt auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten - davon ausgeht, daß diese Beschattung im wesentlichen von jenen Bäumen ausgeht, die von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr als 15 m entfernt sind, daß also durch die Zulassung einer Baumbepflanzung mit beschränkter Höhe im Streifen zwischen 10 und 15 m Entfernung von der Grundgrenze keine (zusätzliche) Beschattung ausgeht, weil diese überlagert wird von der Beschattung durch Bäume außerhalb des 15 m-Bereiches. Da aber ein Kulturschutzstreifen maximal 15 m betragen kann, ist eine Beschattung, die von jenem Teil der Aufforstung ausgeht, der mehr als 15 m von der Grundgrenze entfernt ist, vom Nachbarn nicht mit Erfolg bekämpfbar. Alle Ausführungen der Beschwerdeführer über die Beschattung gehen daher ins Leere, da sie diesen wesentlichen Umstand außer Acht lassen.

Der angefochtene Bescheid ist ausschließlich am KFSchG zu messen. Der Erlaß der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1987 ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang.

Die belangte Behörde hatte ausschließlich das KFSchG anzuwenden; eine Verletzung des § 4 ForstG wird in der Beschwerde auch nicht nachvollziehbar dargestellt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070147.X00

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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