TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/18 93/07/0158

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich;

Norm

KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde 1. des A M und 2. der F M, beide in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Sepember 1993, Zl. Agrar-330062/I/Mü-1993, betreffend Bewilligung nach dem Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: P, H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1993 wurde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf die §§ 2 und 1 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958 (KFSchG) die Bewilligung zur Umwandlung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 792 der KG S in Energiewald (Energieholzfläche) im Ausmaß von ca. 6 ha unter der Auflage erteilt, daß auf der Aufforstungsfläche entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück 1675, KG D, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht, ein Kulturschutzstreifen in einer Breite von 10 m von jeglichem forstlichen Bewuchs freizuhalten sei und daß der an den Kulturschutzstreifen bis zu einer Entfernung von 15 m von der Grundstücksgrenze anschließende Streifen ausschließlich als Energiewald mit den Baumarten Pappel und/oder Weide mit einer maximalen Höhe von 10 m und einer maximalen Umtriebszeit von 6 Jahren genützt werden dürfe. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhalts der von ihr eingeholten Gutachten eines landwirtschaftlichen sowie eines forsttechnischen Amtssachverständigen aus, auf der Grundlage der objektiven, schlüssigen und unbedenklichen Gutachten des landwirtschaftlichen und des forstfachlichen Amtssachverständigen stehe für die Behörde zweifelsfrei fest, daß zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des an die Aufforstungsfläche angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. 1675 der KG D, insbesondere durch Beschattung oder Durchwurzelung, die Einhaltung eines Kulturschutzstreifens in einer Breite von 10 m auf der Aufforstungsfläche entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 1675 ausreiche. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hofkirchen vom 25. Juli 1991 sei der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Umwandlung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 792 der KG S in Energiewald mit den Baumarten Weide, Pappel und Erle unter einer Reihe von Auflagen erteilt worden. Da es sich bei den bewilligten Baumarten um Tiefwurzler handle, könne bei einer Entfernung des künftigen Energiewaldes von 10 m zum landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück Nr. 1675 der KG D eine wirtschaftliche Beeinträchtigung in Form der Durchwurzelung dieses Grundstückes mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Beschattungswirkungen sei den Beschwerdeführern dahingehend beizupflichten, daß im gegenständlichen Fall sehr ungünstige Verhältnisse, insbesondere wegen der Neigung der Grundstücke Nr. 792 und 1675 zueinander vorlägen. Beide Amtssachverständige seien daher übereinstimmend zur Auffassung gelangt, daß die im Erlaß des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 29. April 1987 als Richtlinie angeführten Kulturschutzstreifenbreiten (3 bzw. 5 m) nicht anwendbar seien. Sie hätten jedoch überzeugend dargelegt, daß bei einer Einhaltung eines Kulturschutzstreifens von 10 m Breite eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Beschattung nicht eintrete, noch dazu, wo auf dem angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. 1675 Obstbäume, die ebenfalls eine gewisse Höhe aufwiesen, vorhanden seien. Im Gegensatz zu einem Energiewald, der auf Grund kürzerer Umtriebszeiten im allgemeinen nur Höhen um 12 m erreiche, könnten normale, den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unterliegende Hochwälder (insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Hiebsreife) durchaus eine Höhe von 35 m und mehr aufweisen. Da nach den Bestimmungen des KFSchG auch für derartige Wälder der allenfalls vorzuschreibende Kulturschutzstreifen eine Breite von 15 m nicht überschreiten könne, bestehe für die Behörde keinerlei Zweifel darüber, daß bei Umwandlung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes in Energiewald, selbst bei den im vorliegenden Fall gegebenen ungünstigen Verhältnissen, ein Kulturschutzstreifen in der Breite von 10 m jedenfalls ausreiche, um das angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 1675 vor wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Beschattung oder Durchwurzelung, zu schützen. Da die Höhe bzw. das Wachstum eines Baumes nicht nur von der Umtriebszeit und der Bodengüte abhänge, sondern auch vom Klon der verwendeten Pappel- bzw. Weidensorten sowie von den Witterungsverhältnissen stark beeinflußt werde, habe der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 26. Juli 1993 zusätzlich zum 10 m breiten Kulturschutzstreifen, der nach Ansicht der belangten Behörde den Bestimmungen des KFSchG zum Schutze benachbarter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ohnehin schon gerecht werde, eine Nutzungsbeschränkung des an den Kulturschutzstreifen anschließenden 5 m breiten Streifens (bis zu einer Tiefe von 15 m von der Grundstücksgrenze) in der Form für zweckmäßig erachtet, daß dieser Bereich als Energiewald mit den Baumarten Pappel und/oder Weide mit einer maximalen Höhe von 10 m und einer maximalen Umtriebszeit von 6 Jahren genutzt werde. Da sich die mitbeteiligte Partei damit ausdrücklich einverstanden erklärt habe, habe diese Festlegung der maximalen Umtriebszeit und Wuchshöhe ebenfalls im Bescheidspruch Eingang finden können. Im Hinblick auf die schlüssigen Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten habe der Forderung der Beschwerdeführer nach Vorschreibung eines 15 m breiten Kulturschutzstreifens nicht gefolgt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, daß im Verfahren als Sachverständiger der Ortsbauernobmann von Hofkirchen beigezogen worden sei. Dieser sei selbst an der Genossenschaft für Hackschnitzel und Heizung beteiligt, habe daher ein Interesse an einer möglichst problemlosen Bewilligung für die mitbeteiligte Partei und sei daher als befangen zu betrachten.

Ob der Ortsbauernobmann wegen des von den Beschwerdeführern aufgezeigten Sachverhalts als befangen anzusehen war, braucht nicht näher untersucht zu werden, da die Beiziehung des Genannten im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte und die belangte Behörde andere Sachverständige herangezogen hat.

Die Beschwerdeführer meinen, der angefochtene Bescheid sei deswegen mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet, weil das KFSchG lediglich die Vorschreibung eines Kulturschutzstreifens vorsehe, nicht aber Bewirtschaftungsbeschränkungen für daran anschließende Flächen.

Nach § 1 Abs. 1 KFSchG dürfen Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Grundstücke, welche an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angrenzen, nur mit behördlicher Bewilligung (§ 2) in Wald umgewandelt werden. Als Umwandlung in Wald gilt auch die Duldung des natürlichen Anfluges.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. ist die Bewilligung zu erteilen, soweit die Kulturumwandlung nicht öffentliche Interessen der Landeskultur entgegenstehen und soweit die Kulturumwandlung die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, insbesondere durch drohende Beschattung oder Durchwurzelung nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung kann aus diesem Grunde mit der Auflage erteilt werden, daß entlang der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf dem in Wald umzuwandelnden Grundstück ein Kulturschutzstreifen in einer Breite von 3 bis 15 Meter zu erhalten ist. Der Kulturschutzstreifen ist in einer Weise zu bewirtschaften, daß dadurch die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in ihrer Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden.

Das KFSchG definiert nicht, was unter einem Kulturschutzstreifen zu verstehen ist; aus den Bestimmungen über die Bewirtschaftung eines solchen Kulturschutzstreifens ergibt sich aber, daß ein solcher nicht in jedem Fall von jeglichem (forstlichen) Bewuchs freigehalten werden muß, sondern daß sich seine Gestaltung an dem Ziel zu orientieren hat, welches das KFSchG mit der Vorschreibung des Kulturschutzstreifens verfolgt, nämlich Schutz für die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu bieten. Der Behörde ist es daher auch nicht verwehrt, vorzuschreiben, daß der Kulturschutzstreifen bzw. ein Teil desselben zwar forstlichen Bewuchs aufweisen darf, der aber Beschränkungen unterliegt. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde - wie die Beschwerdeführer meinen - ihre Kompetenz überschritten habe, weshalb der angefochtene Bescheid auch an einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde leide.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es sei völlig unrichtig, daß Pappeln oder Weiden mit einer Umtriebszeit von 6 Jahren lediglich eine Größe von maximal 10 m erreichten. Richtig sei vielmehr, daß bei Pappeln bei einer Umtriebszeit bis 5 Jahren eine Größe von 10 m erreicht werde. Sohin erreichten Pappeln die Größe von 10 m bereits 1 Jahr früher als im Spruch und in der Begründung des Bescheides angegeben.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Dieser geht nicht davon aus, daß die vorgeschriebene maximale Baumhöhe von 10 m (allein) durch eine Umtriebszeit von 6 Jahren erreicht werde; vielmehr wird eine maximale Höhe von 10 m ausdrücklich vorgeschrieben.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, die Nichteinhaltung einer Abstandsfläche in der maximalen Höhe von 15 m bedrohe die Existenz und wirtschaftliche Nutzbarkeit ihrer Obstbäume. Es werde entgegen den Ausführungen der Sachverständigen sehr wohl zu einer Beeinträchtigung durch die schlechte Sonneneinstrahlung kommen. Es gehe nicht bloß darum, daß die Bäume nicht in ihrem Wachstum beeinträchtigt würden, sondern auch darum, daß das Obst mit möglichst viel Fruchtzucker angereichert sei und daß es möglichst rasch zur höchsten Reife gelange. Weiters sei für die Beschwerdeführer von elementarer Bedeutung, daß der Obstertrag je ha nicht reduziert werde; andernfalls wäre die Errichtung des Energiewaldes für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Die Behörde habe sich lediglich damit beschäftigt, ob die Reduktion der Sonneneinstrahlung zu Mittag verkraftbar sei. Daß - was von den Beschwerdeführern bezweifelt werde - die Sonneneinstrahlung während der Wachstumsperiode zu Mittag ausreichend sei, bedeute aber noch lange nicht, daß sie insgesamt ausreichend sei. Für ein ausreichendes Wachstum, für eine ausreichende Fruchtzuckerbildung sowie für eine raschestmögliche Reifung der Früchte sei es erforderlich, daß den ganzen Tag hindurch eine ausreichende Sonnenbestrahlung gegeben sei. Schließlich dürfe man nicht vergessen, daß im Mühlviertel ohnehin ein recht rauhes Klima herrsche. Hiezu komme noch die extrem ungünstige Lage der beiden Grundstücke zueinander.

Die Breite des im § 1 Abs. 2 KFSchG vorgesehenen Kulturschutzstreifens ist - innerhalb der gesetzlichen Grenzen - so zu wählen, daß jede (auch geringfügige) Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, insbesondere durch drohende Beschattung oder Durchwurzelung ausgeschlossen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1986, Zl. 86/18/0076).

Der landwirtschaftliche Sachverständige hat in der Ergänzung seines Gutachtens seine Behauptung, durch die Aufforstung seien bei Einhaltung eines Kulturschutzstreifens von 10 m Breite keine Beeinträchtigungen wirtschaftlicher Art für das Grundstück der Beschwerdeführer zu erwarten, damit begründet, daß der Schattenwurf während der Vegetationsperiode weniger als 10 m zu Mittag betrage. Warum aus einem Schattenwurf von weniger als 10 m (lediglich) ZU MITTAG der Schluß gezogen werden kann, daß aus der geplanten Aufforstung keine Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes entstünden, ist ohne nähere Begründung nicht ersichtlich. Eine solche hat der Gutachter aber nicht gegeben, obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zu seinem Gutachten vorgebracht haben, für ihre Grundstücke spiele auf Grund der Bewirtschaftung (Obstbaumkultur) die Beschattung am Vormittag und Nachmittag die größte Rolle. Das Gutachten ist daher mangelhaft und keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die geplante Aufforstung zu Beeinträchtigungen des Grundstückes der Beschwerdeführer führen wird.

Dieser Mangel des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen wird auch nicht durch das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen geheilt. Dieser erklärte, durch einen 10 m breiten Kulturschutzstreifen und eine Nutzung des anschließenden 5 m breiten Streifens ausschließlich als Energiewald mit den Baumarten Pappel und/oder Weide mit einer maximalen Höhe von 10 m und einer maximalen Umtriebszeit von 6 Jahren könnten wirtschaftliche Beeinträchtigungen des benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstückes vermieden werden. Daß von einer Aufforstung keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch Beschattung ausgehen, kann seine Ursache entweder darin haben, daß überhaupt keine Beschattung stattfindet oder daß eine Situation gegeben ist, in der eine Beschattung - etwa wegen ihres geringen Ausmaßes und/oder der Art der Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke - keinen Bewirtschaftungsnachteil nach sich zieht. Dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen ist nicht zu entnehmen, auf welche dieser Ursachen sich seine Behauptung gründet. Eine entsprechende Offenlegung wäre aber erforderlich gewesen. War er der Meinung, es komme zu keiner Überschattung, dann hätte ihn die belangte Behörde zu einer näheren Begründung dieser Behauptung veranlassen müssen, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vorgebracht haben, von ihnen durchgeführte Messungen hätten ergeben, daß Bäume im Ausmaß von 10 m zu einer Beschattung ihres Grundstückes führten. Außerdem stünde die Aussage, es käme zu keiner Beschattung, offenbar auch im Widerspruch zur Meinung des landwirtschaftlichen Sachverständigen, der bei einer Höhe der Bäume von 10 bis 15 m - eine Baumhöhe von 10 m im Anschluß an den 10 m breiten 1. Teil des Kulturschutzstreifens sieht auch das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vor - eine Beschattung lediglich zu Mittag ausschließt, was aber bedeutet, daß während der übrigen Tageszeiten sehr wohl eine Beschattung eintreten kann. Liegt aber den Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen die Auffassung zugrunde, es komme zwar zu einer Beschattung, diese führe aber zu keiner Beeinträchtigung der in der Bewirtschaftung des Grundstückes der Beschwerdeführer, so bedürfte dies einer näheren Begründung. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob der forsttechnische Amtssachverständige kompetent ist, eine solche Aussage zu treffen. Sache des forsttechnischen Amtssachverständigen wäre es gewesen, zu klären, ob bzw. in welchem Ausmaß bei einer bestimmten Breite des Kulturschutzstreifens mit einer Beschattung des Grundstückes der Beschwerdeführer zu rechnen ist; der landwirtschaftliche Amtssachverständige hätte zu beurteilen, ob der Kulturschutzstreifen so zu dimensionieren ist, daß - soweit dies im Rahmen des KFSchG möglich ist - überhaupt keine Beschattung eintritt, oder ob eine Beschattung in gewissem Ausmaß hingenommen werden kann, ohne daß dadurch auch nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der Grundstücke der Beschwerdeführer eintritt.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070158.X00

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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